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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 9 WF 79/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Mutwilligkeit des Verhaltens des Beklagten, die dieser auch nicht in Begründung seiner Beschwerde entkräften konnte, bejaht. Dies führt zur Versagung der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO.

1. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Brandenburgisches OLG Jugendamt 2003, 374). Eine Partei, welche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, ist grundsätzlich gehalten, von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen zu beschreiten, welcher die geringsten Kosten verursacht (Brandenburgisches OLG FamRZ 2001, 1083, 1084). Diese Grundsätze gelten nicht allein für den Antragsteller bzw. Kläger eines Verfahrens, sondern gleichermaßen wie für den Antragsgegner bzw. Beklagten (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22. März 2005 - 9 WF 67/05 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Die Mutwilligkeit des Verhaltens kann deshalb auch dann gegeben sein, wenn die Partei bereits vorprozessual oder in dem der Klage vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ihr Verhalten nicht auf eine möglichste Vermeidung des Rechtsstreites ausrichtet, indem sie insbesondere auf Aufforderungsschreiben der klagenden Partei oder des Gerichtes nicht reagiert. Unter Berücksichtigung ist der Antragsgegner des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens dessen gehalten, in bestmöglicher Weise Bedenken jeglicher Art gegen den geltend gemachten Anspruch vorzubringen, um dem Gericht bereits so die Möglichkeit zu bieten, die (tatsächlichen) Erfolgsaussichten der Klage der antragstellenden Partei zu überprüfen. Hält sich der Antragsgegner für zu Unrecht in Anspruch genommen, erhält er so bereits im Vorfeld des Prozesses die Gelegenheit, ganz oder teilweise unbegründeten Ansprüchen durch die eigene Darstellung des Sachverhaltes entgegenzutreten. Eine verständige, ihre finanziellen Interessen wahrende Partei nimmt diese Gelegenheit auch wahr. Mit einer fristgerecht eingereichten Erwiderung kann sie einerseits verhindern, persönlich - also unmittelbar - mit Kosten eines unnötigen Prozesses belastet zu werden, andererseits auch, dass der Staat die Finanzierung trägt und damit die Partei als Teil der Allgemeinheit mittelbar an den Kosten beteiligt wird. Widerspricht ihr Verhalten im Prozesskostenhilfeverfahren diesen Anforderungen, so stellt sich dies als mutwillig im Sinne von § 114 ZPO dar (OLG Oldenburg, FamRZ 2002, 1712, 1713; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1017; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004 § 114 Rn. 36 a.E.).

2. Die geschilderten Voraussetzungen der Mutwilligkeit treffen unzweifelhaft auf das Verhalten des Beklagten im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu. So hat mit Schriftsatz vom 11. August 2004 (Bl. 13) der Beklagte, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erklärt: zum PKH-Gesuch der Gegenseite wird keine Erklärung abgegeben. Im Widerspruch dazu hat er erst innerhalb des Kalgeverfahrens - wenngleich gänzlich unsubstanziiert - die einzelnen Ausführungen der Kläger bestritten und z. T. auch gänzlichen neuen Sachvortrag geleistet. Soweit der Beklagte dem im Rahmen der Beschwerdebegründung durch chronologische - und damit gänzlich überflüssige - Auflistung des Aktenverlaufes begegnen will, ist dies anhand seines vorgenannten schriftsätzlichen Verhaltens in keiner Weise nachvollziehbar.

Will der Beklagte im Übrigen dem Amtsgericht ein Fehlverhalten bis hin zu der Verletzung rechtlichen Gehörs vorhalten, ist dies angesichts des Verfahrensverlaufes nicht nachvollziehbar. Schon unter Berücksichtigung des Inhaltes des vorgenannten Schriftsatzes ist dem Beklagten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im Vorverfahren gegeben worden, ohne dass dieser seine Möglichkeiten genutzt hat.

Insoweit ist es auch gänzlich unverständlich, wenn der Beklagte in der Beschwerdebegründung inzident den Vorwurf der Befangenheit gegenüber der mit dem Verfahren befaßten Amtsrichterin ausspricht. Soweit das Amtsgericht unzutreffend darauf hingewiesen hat, dass § 138 ZPO auf Grund des Verhaltens des Beklagten im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in Betracht komme, diese Norm unzutreffend angewandt hat, kann dies jedenfalls nach allgemeiner Ansicht eine Voreingenommenheit nicht begründen. Unabhängig davon, dass die Äußerung von Rechtsansichten im Allgemeinen nicht geeignet ist, eine Voreingenommenheit zu begründen, ist hier weiter zu berücksichtigen, dass es sich erkennbar lediglich um eine vorläufige Äußerung zu dem Verhalten des Beklagten handelt, die ihrerseits nicht eine Befangenheit im Verhalten der Richterin erkennen lässt (vgl. auch OLG Stuttgart NJW 2001, 1145).

3. Im Übrigen hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte seiner Darlegungslast bislang in keiner Weise ausreichend nachgekommen ist. Bislang hat der Beklagte, der sich im Wesentlichen auf seine eigene Leistungsunfähigkeit zur Zahlung des geltend gemachten Regelbetrages beruft, nicht einmal seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit vollständig dargetan, da sein Vorbringen zu seinen Einkommensverhältnissen schon nicht ausreichend substantiiert ist und nähere Angaben in der Hauptsache zu seinem Vermögen gänzlich fehlen. Unabhängig davon, dass der Beklagte keinerlei Erwerbsbemühungen geschildert hat, ist auch die Frage der Ausübung von Nebenerwerbstätigkeiten neben dem Bezug der staatlichen Transferleistungen (Arbeitslosengeld), aus denen er seinen Lebensunterhalt derzeit bestreitet, völlig offen. Zu dem eigentlichen Kern des Rechtsstreites - seiner Unterhaltsverpflichtung - hat er damit noch immer nicht eingehend vorgetragen.

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