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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.07.2003
Aktenzeichen: 9 WF 95/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 569 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 572 Abs. 2
ZPO § 769
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 95/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin

am 21. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Klägers vom 16. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Klageschrift vom 22. Januar 2003 begehrt der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 1.) die Abänderung eines Unterhaltstitels des Jugendamtes ... vom 20. Februar 1997 und die Reduzierung des Kindesunterhalts auf 52 EUR. Hinsichtlich des Beklagten zu 2.) verlangt er die Abänderung des Unterhaltsvergleichs des Amtsgerichts Oranienburg vom 8. März 2001 auf ebenfalls 52 EUR. Zugleich hat der Kläger um Bewilligung von Prozesskostenhilfe ersucht und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Unterhaltstiteln in Höhe des über 52 EUR hinausgehenden Betrages beantragt.

Durch Beschluss vom 17. April 2001 hat das Amtsgericht Oranienburg hinsichtlich des über 68 EUR hinausgehenden Betrages die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt und den weitergehenden Antrag des Klägers zurückgewiesen. In der Begründung hat das Amtsgericht eine Berechnung des den Beklagten nach dem bisherigen Vorbringen zustehenden Unterhalts vorgenommen. Durch Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die Berechnung im Einstellungsbeschluss in entsprechendem Umfang stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses sind dem Kläger beide Beschlüsse vom 17. April 2003 am 24. April 2003 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2003 hat der Beschwerdeführer um Zuleitung des "angeblichen" Beschlusses vom 17. April 2003 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gebeten. Unter dem 16. Mai 2003 hat der Kläger "gegen den Beschluss vom 17. April 2003" "Beschwerde" eingelegt, ohne den angefochtenen Beschluss näher zu konkretisieren. Zur Begründung verweist er in seinem Schriftsatz darauf, dass das Gericht fehlerhaft den Gesamtbetrag der vermögenswirksamen Leistungen unberücksichtigt gelassen habe und seine Mietkosten den im Selbstbehalt enthaltenen Kaltmietenanteil übersteigen würden. Der Schriftsatz ist am 19. Mai 2003 beim Amtsgericht eingegangen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 6. Juni 2003 nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Es sei weiterhin nicht ersichtlich, dass die erhöhten Ausgaben für den Wohnbedarf erforderlich seien.

Der Kläger ist durch das Beschwerdegericht auf die Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen den die einstweilige Einstellung teilweise versagenden Beschluss hingewiesen worden. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Von der Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

II.

Die "Beschwerde" des Klägers vom 16. Mai 2003 ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde ist gemäß den §§ 572 Abs. 2, 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO dann als unzulässig zu verwerfen, wenn die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, nicht eindeutig bezeichnet ist. Dies ist nach § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegeben, wenn die Beschwerdeschrift die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend individualisiert. Unterbleibt eine entsprechende Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und wird der Mangel nicht innerhalb der Beschwerdefrist geheilt, wurde die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form eingelegt und ist deshalb nach § 572 Abs. 2 ZPO von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 569, Rn. 7 in Verbindung mit Rn. 33 zu § 519). Dies ist vorliegend der Fall, da das Amtsgericht unter dem 17. April 2003 zwei Beschlüsse gefasst hat, die dem Kläger zeitgleich zugestellt worden sind. Die Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2003 lässt im Übrigen nicht erkennen, gegen welchen Beschluss sich der Kläger wendet. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" bietet insbesondere nach der Änderung der Beschwerdevorschriften in der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2002 keinen Hinweis auf die angefochtene Entscheidung. In der Beschwerdeschrift wird lediglich auf einen "Beschluss vom 17. April 2003" verwiesen, ohne diesen inhaltlich zu umschreiben. Auch ein das Begehren präzisierender Antrag fehlt. Die Beschwerdebegründung beanstandet lediglich zwei Positionen der Unterhaltsberechnung, die sowohl der Begründung des die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung teilweise versagenden Beschlusses, als auch der Begründung des das Prozesskostenhilfebegehren teilweise zurückweisenden Beschlusses dienten. Schließlich erfolgte auf den begründeten und durch eine Fundstelle belegten gerichtlichen Hinweis zur Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen die einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO betreffenden Beschluss keine Klarstellung des Beschwerdebegehrens. Auf diese Entscheidung bezieht sich jedoch die der Beschwerde vorausgegangene Sachstandsanfrage der Klägerseite.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt nach billigem Ermessen im Sinne des § 3 ZPO, da nach den vorstehenden Ausführungen das Beschwerdebegehren nur unzureichend erkennbar ist.

Ende der Entscheidung

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