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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 20.02.2001
Aktenzeichen: 1 ABR 27/00
Rechtsgebiete: BetrVG, LuftVG


Vorschriften:

BetrVG § 4
BetrVG § 117
LuftVG § 20
LuftVG § 20 a
Ob das fliegende Personal eines Luftfahrtunternehmens vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen ist, beurteilt sich anhand einer zweckorientierten Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 117 Abs. 2 BetrVG.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! BESCHLUSS

1 ABR 27/00 6 TaBV 60/97

Verkündet am 20. Februar 2001

In dem Beschlußverfahren

hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Anhörung vom 20. Februar 2001 durch den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts Professor Dr. Wißmann, den Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt, die ehrenamtlichen Richter Professor Dr. Wohlgemuth und Dr. Münzer beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Dezember 1999 - 6 TaBV 60/97 - aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betriebsrats hinsichtlich des Hauptantrags zurückgewiesen worden ist.

2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 5. Mai 1997 - 2a BV 340/96 - insoweit abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die bei der A -Luftrettung GmbH beschäftigten Piloten und Bordmechaniker dem von dem A e.V. und der A -Luftrettung GmbH gemeinsam gebildeten Betrieb A , 81373 München angehören.

Von Rechts wegen!

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Piloten und Bordmechanikern im Luftrettungsdienst.

Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin betreibt einen Luftrettungsdienst. Sie setzt über eine Zentrale in München insgesamt 49 Piloten und Bordtechniker auf Hubschraubern ein. Die Besatzungen halten sich bundesweit auf Stützpunkten für den Einsatz bereit. Sie fliegen arbeitstäglich im Durchschnitt 2,4 Einsätze im Umkreis von höchstens 50 km vom jeweiligen Stützpunkt. Nach jedem Einsatz kehren sie zu diesem zurück.

Die Einsatzzentrale in München ist Teil eines Gemeinschaftsbetriebs der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen. Für diesen Gemeinschaftsbetrieb ist der antragstellende Betriebsrat gewählt worden. Die Hubschrauberbesatzungen beteiligten sich dort bis 1994 an der Betriebsratswahl. Nachdem der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin auf Grund einer Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften eine Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen erteilt worden war, nahmen die Hubschrauberbesatzungen an der Wahl des Betriebsrats nicht mehr teil. Sie vereinbarten 1995 mit der Arbeitgeberin ein eigenes Vertretungsgremium.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er sei für die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Hubschrauberbesatzungen zuständig. Diese seien auf Grund ihrer untypischen fliegerischen Tätigkeit nicht nach § 117 Abs. 2 BetrVG vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen.

Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt

festzustellen, daß die Zentralverwaltung München des A e.V. und der A -Luftrettung GmbH, A , 81373 München - unter Einschluß der bei der A -Luftrettung GmbH beschäftigten Piloten und Bordtechniker - einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden.

Die Arbeitgeber haben beantragt, den Antrag abzuweisen.

Die Arbeitgeber haben gemeint, die Ausnahmevorschrift des § 117 Abs. 2 BetrVG gelte für alle nach dem Luftverkehrsgesetz genehmigungspflichtigen Luftfahrtunternehmen ungeachtet der tatsächlichen Organisation des Flugbetriebs.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein bisheriges Antragsziel. Die Arbeitgeber haben die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die im Luftrettungsdienst eingesetzten Hubschrauberbesatzungen vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen seien. Die Ausnahmevorschrift des § 117 Abs. 2 BetrVG ist auf den Luftrettungsdienst der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin nicht anzuwenden.

I. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.

Der Antrag bedarf allerdings der Auslegung. Dem Betriebsrat geht es ausschließlich um die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Hubschrauberbesatzungen zu dem Gemeinschaftsbetrieb, für den er gewählt ist. Über das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs der beteiligten Arbeitgeber besteht kein Streit.

Für den Antrag besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist geeignet, den Streit über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der zu den Hubschrauberbesatzungen zählenden Arbeitnehmer zu beenden. Dieser Streit betrifft nicht nur deren Wahlrecht, sondern auch die Ausübung von Beteiligungsrechten mit Bezug auf diese Arbeitnehmer. Er kann auch außerhalb eines Wahlanfechtungsverfahrens geklärt werden.

II. Der Antrag ist auch begründet. Die im Luftrettungsdienst eingesetzten Hubschrauberbesatzungen sind vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes nicht ausgenommen. Sie gehören der Belegschaft des Gemeinschaftsbetriebs der beteiligten Arbeitgeber an, für den der antragstellende Betriebsrat gewählt ist.

1. Bei Flugunternehmen findet nach § 117 Abs. 1 BetrVG das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung auf die im Landbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Für die im Flugbetrieb eingesetzten Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dagegen das Gesetz nicht unmittelbar anwendbar. Nach § 117 Abs. 2 BetrVG kann aber eine betriebliche Vertretung durch Tarifvertrag errichtet werden. Die für die Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes maßgebenden Begriffe des Luftfahrtunternehmens und des Flugbetriebs regelt das Betriebsverfassungsgesetz allerdings nicht. Der Senat hat daher den Begriff des Luftfahrtunternehmens in Anlehnung an die Definition des § 20 Abs. 1 LuftVG bestimmt (BAG 14. Oktober 1986 - 1 ABR 13/85 - AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 117 Nr. 3, zu B II 3 a der Gründe). Nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung des Luftverkehrsgesetzes (4. November 1968 BGBl. I S 1113) waren das solche Unternehmen, die Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge gewerbsmäßig beförderten. Daraus folgte für den Flugbetrieb, daß dessen arbeitstechnische Zwecksetzung unmittelbar auf das tatsächliche Erbringen dieser Beförderungsleistung gerichtet sein muß.

Nach der Rechtsprechung des Senats trägt die Ausnahmevorschrift des § 117 Abs. 2 BetrVG den Besonderheiten der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Flugbetriebs von Luftfahrtunternehmen Rechnung und ist demnach verfassungsgemäß (BAG 13. Oktober 1981 - 1 ABR 35/79 - BAGE 36, 291, zu B II 1 der Gründe; 14. Oktober 1986 - 1 ABR 13/85 -, aaO). Danach ist es für die im Flugbetrieb eingesetzten Arbeitnehmer wegen einer typischerweise fehlenden Ortsgebundenheit und der damit einhergehenden wechselnden Aufenthalte an unterschiedlichen Flughäfen im In- und Ausland besonders schwierig, zusammen mit den Arbeitnehmern des Landbetriebs eine Interessenvertretung nach den Grundsätzen des Betriebsverfassungsgesetzes zu organisieren und sich an dieser auch aktiv zu beteiligen (vgl. BT-Drucks. VI/1786, S 58).

2. Diese Schwierigkeiten treten nicht bei allen Unternehmen, die Beförderungsleistungen durch Luftfahrzeuge erbringen, in gleicher Weise auf. Entgegen der Auffassung der beteiligten Arbeitgeber können daher die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes, die anderen Zwecken dienen, für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Ausnahmevorschrift des § 117 Abs. 2 BetrVG nicht maßgeblich sein. Eine ausschließlich am Luftverkehrsgesetz orientierte Auslegung des Begriffs des Luftfahrtunternehmens wird dem Zweck des § 117 Abs. 2 BetrVG nicht gerecht.

§ 20 LuftVG gehört zum 1. Abschnitt des Luftverkehrsgesetzes (idF vom 27. März 1999, BGBl. I S 550). Darin werden im Zusammenhang mit dem Erfordernis einer Betriebsgenehmigung nach diesem Gesetz ausdrücklich als Luftfahrtunternehmen nur noch bezeichnet juristische oder natürliche Personen sowie Personengesellschaften, die gewerbsmäßig Rundflüge mit Luftfahrzeugen erbringen oder die mittels Ballonen Personen und Sachen gewerbsmäßig befördern. Diese Begriffsbestimmung ist aber schon für das Luftverkehrsgesetz nicht abschließend. Der systematische Zusammenhang mit den nachfolgenden Absätzen sowie der Vorschrift des § 20 a LuftVG im gemeinsamen dritten Unterabschnitt des Gesetzes macht deutlich, daß auch weiterhin diejenigen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die Beförderungsleistungen durch Luftfahrzeuge erbringen, Luftfahrtunternehmen im Sinne des Luftverkehrsgesetzes sind. Insoweit ist es unerheblich, ob sie einer Betriebsgenehmigung nach § 20 Abs. 1 LuftVG oder nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union (§ 20 Abs. 4 LuftVG) bedürfen.

Die luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung ist jeweils an die Erfüllung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen geknüpft. Diese stehen aber mit dem Regelungszweck des § 117 Abs. 2 BetrVG in keinem Zusammenhang. Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift kann es demnach nicht darauf ankommen, ob ein Unternehmen einer Betriebserlaubnis nach dem Luftverkehrsgesetz bedarf. Entscheidend ist, ob auf Grund des Unternehmenszwecks ein darauf gerichteter Flugbetrieb eingerichtet ist, dessen arbeitstechnische Organisation den Ausschluß des Betriebsverfassungsgesetzes rechtfertigt.

3. Die von § 117 Abs. 2 BetrVG vorausgesetzte Schwierigkeit, eine betriebliche Interessenvertretung nach den Grundsätzen des Betriebsverfassungsgesetzes auch für das fliegende Personal zu organisieren, treten bei dem Luftrettungsdienst der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin nicht auf. Die Hubschrauberbesatzungen halten sich während ihrer Arbeitszeit auf Stützpunkten für ihre Einsätze bereit. Ihr Einsatzradius beträgt nur etwa 50 km. Sie fliegen arbeitstäglich durchschnittlich 2,4 Einsätze und kehren nach jedem Einsatz zu dem Hubschrauberstützpunkt zurück. Die mit ihren fliegerischen Einsätzen verbundene kurzfristige Ortsungebundenheit führt weder zu besonderen Schwierigkeiten in der Organisation der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretung noch hindert sie eine aktive Beteiligung der Hubschrauberbesatzungen an einer solchen Interessenvertretung. Faktische Organisationsprobleme sind allenfalls Folge der geographischen Lage der einzelnen Stützpunkte und ihrer weiten Entfernung zum Gemeinschaftsbetrieb. Die daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Organisation und Durchführung der betriebsverfassungsrechtlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind keine Besonderheiten des Flugbetriebs der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin, sondern treten auch bei sonstigen Betrieben auf, deren Betriebsteile räumlich weit entfernt von einem Hauptbetrieb gelegen sind. Sie sind zur Sicherstellung einer betriebsverfassungsrechtlichen Repräsentation der Arbeitnehmer in nicht betriebsratsfähigen Einheiten aber hinzunehmen (§ 4 BetrVG).

Ende der Entscheidung

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