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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: 1 AZR 137/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 113 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT

Im Namen des Volkes!

URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen - 1 AZR 25/05 - (führend), - 1 AZR 26/05 -, - 1 AZR 90/05 -, - 1 AZR 94/05 - und - 1 AZR 138/05 -

1 AZR 137/05

Verkündet am 30. Mai 2006

In Sachen

hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2006 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft und Linsenmaier sowie die ehrenamtlichen Richter Wisskirchen und Berg für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. November 2004 - 3 Sa 1836/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO abgesehen. Die Parteien haben hierauf verzichtet.

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