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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 10 AZR 263/07
Rechtsgebiete: Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland


Vorschriften:

Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) Einzelgruppenplan 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

10 AZR 263/07

Verkündet am 20. Februar 2008

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 20. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie den ehrenamtlichen Richter Petri und die ehrenamtliche Richterin Rudolph für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. März 2007 - 2 Sa 14/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch auf eine Heimzulage nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR Diakonie). Der Kläger begehrt Zahlung von jeweils 40,90 Euro brutto monatlich für den Zeitraum von Oktober 2001 - April 2004. Ab Mai 2004 begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Heimzulage monatlich zu zahlen.

Die Beklagte betreibt verschiedene Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Der 1968 geborene Kläger ist bei ihr seit dem 1. April 1990 in der Werkstatt für Behinderte in P als Gruppenleiter beschäftigt. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich. Nach § 2 des Dienstvertrages vom 13. März 1990 gelten für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind in der jeweils gültigen Fassung, soweit in § 7 keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Der Kläger ist in VergGr. V b nach AVR Diakonie eingruppiert.

Die streitige Heimzulage ist in Anmerkung 3 zu dem Einzelgruppenplan 27 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland wie folgt geregelt:

"Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter - ausgenommen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst - erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 € monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 € monatlich. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Werkstatt für Behinderte in einem Heim im Sinne des Unterabs. 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 € monatlich.

..."

Das Wohnheim, die Werkstatt sowie weitere Einrichtungen der Behindertenhilfe der Beklagten in P sind auf demselben Grundstück errichtet. In der Werkstatt arbeiten körper- und lernbehinderte, geistig- und mehrfachbehinderte Jugendliche und Erwachsene iSd. § 39 BSHG (nun § 53 SGB XII), die zum Teil im Wohnheim untergebracht sind und nach Arbeitsende wieder in den Wohnbereich zurückkehren. Zu einem kleinen Teil arbeiten in der Werkstatt auch Behinderte, die nicht im Heim wohnen. Die in der Werkstatt betreuten Behinderten nehmen das Mittagessen in der Werkstatt ein. Dieses wird von einer externen Stelle geliefert, die es sowohl in das Heim bringt als auch in die Werkstatt. Die Werkstatt und das Heim haben jeweils eigenständige Leitungen. Vorgesehen sind Förderplangespräche zwischen Werkstatt und Wohnbereich, die auf die jeweiligen Betreuungsschwerpunkte eingehen und Vereinbarungen zum Ergebnis haben sollen, in denen die gegenseitige Unterstützung bei den Fördermaßnahmen verbindlich festgelegt wird. Ferner werden ausstehende Veränderungen wie Wohngruppen- oder Arbeitsgruppenwechsel besprochen.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 die Heimzulage für ein Jahr rückwirkend geltend gemacht. Den Anspruch hat die Beklagte unter dem 28. Oktober 2002 unter Verweis auf den besonderen Beschluss des Schlichtungsausschusses des Diakonischen Werkes vom 5. Oktober 1992 abgelehnt. Mit Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 28. März 2003 hat der Kläger die rückwirkende Zahlung der Heimzulage für Oktober 2001 - März 2003 iHv. 18 Monaten x 40,90 Euro = 736,20 Euro geltend gemacht sowie die Zahlungen ab April 2003.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Werkstatt und das Heim seien räumlich und organisatorisch miteinander verbunden. Das ergebe sich daraus, dass eine übergeordnete Hierarchieebene bestehe. In dieser würden die Erfordernisse des täglichen Lebens der Heimbewohner aufeinander abgestimmt und für alle verbindlich geregelt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.227,00 Euro nebst Zinsen zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - brutto - ab 15. November 2001 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn jeweils am letzten Tag des laufenden Monats, erstmals ab Mai 2004, eine Zulage iHv. 40,90 Euro monatlich zu bezahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, eine organisatorische Verbindung zwischen der Werkstatt und dem Heim bestehe nicht. Es gebe nicht nur jeweils eine eigene Leitung, sondern auch einen eigenen Stellenplan. In der Werkstatt seien die Beschäftigungszeiten auf die Tage von Montag - Freitag beschränkt, während die Betreuung im Heim darüber hinausgehe. Die Mitarbeiter der Werkstätten arbeiteten ausschließlich während der Arbeitszeit in der Werkstatt und würden nicht zur Betreuung der Beschäftigten im Wohn- bzw. Heimbereich eingesetzt. Sie beruft sich auf das ratsame Gutachten der Schlichtungsstelle für kirchliche Mitarbeiter.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger einen Anspruch auf die Heimzulage hat.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, das ratsame Gutachten der Schlichtungsstelle für kirchliche Mitarbeiter sei nicht rechtsverbindlich. Es habe einen anderen Antragsteller betroffen und sei unter einer anderen, nicht mehr aktuellen kirchenrechtlichen Regelung ergangen. Außerdem dürfe es den Rechtsstreit nicht bereits vorab materiell entscheiden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Heimzulage seien erfüllt. In der Werkstatt der Beklagten in P arbeiteten unstreitig behinderte Menschen. Die Werkstatt befinde sich auch in einem Heim iSd. Anm. 3 zum Einzelgruppenplan 27. Dies ergebe sich aus der räumlichorganisatorischen Verknüpfung zwischen Werkstatt und Heim. Der räumliche Zusammenhang bestehe, weil sich die Werkstatt auf dem gleichen Gelände befinde wie die Heimgebäude. Die organisatorische Verknüpfung beurteile sich nach den gesamten vorliegenden Umständen. Danach ergebe sich zunächst ein abgestimmter äußerer Ablauf, nämlich ein gemeinsamer Beginn und ein gemeinsames Ende der Arbeiten in der Werkstatt, ein gemeinsames Einnehmen des Mittagessens und eine gemeinsame Betreuung sowohl der Heimbewohner als auch der nicht im Heim wohnenden Behinderten während des gesamten Aufenthalts zwischen Beginn und Ende der Arbeiten in der Werkstatt, einschließlich der Pausenzeiten. Zu diesem äußeren Ablauf trete eine Abstimmung in fachlicher und pädagogischer Hinsicht zur Erreichung der in § 136 SGB IX gesetzlich definierten Aufgabenstellung. Die Beklagte habe eingeräumt, dass im Einzelfall ein Austausch über Förderinhalte der unterschiedlichen Förderplansysteme zwischen Werkstatt und Heim stattfinde. Dem Austausch zwischen den Mitarbeitern der Werkstatt und des Wohnbereichs diene auch das Förderplangespräch. Es sei unerheblich, welche Voraussetzungen an die jeweilige Selbständigkeit von Wohnheim und Werkstatt für die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen gestellt werden.

II. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern und halten den Angriffen der Revision stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Heimzulage iHv. 40,90 Euro brutto monatlich nach Anm. 3 zu dem Einzelgruppenplan 27 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland.

1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht es abgelehnt, dass durch das ratsame Gutachten der Schlichtungsstelle für kirchliche Mitarbeiter aus dem Jahr 1993 für diesen Rechtsstreit verbindlich entschieden worden sei, die Werkstatt befinde sich nicht "in einem Heim". Das "ratsame Gutachten" aus dem Jahr 1993 betraf nicht nur einen anderen Antragsteller und erging unter einer anderen, nicht mehr aktuellen kirchenrechtlichen Regelung, es wäre auch aus Rechtsgründen unverbindlich. Ein Schiedsgutachten, dass nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses bestimmt, ist jedenfalls dann nicht bindend für ein arbeitsgerichtliches Verfahren, wenn das Schiedsgutachten letztlich dazu führt, den Rechtsstreit materiell bereits vorab zu entscheiden (vgl. Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 4 Rn. 7 - 9 mwN). Im Streitfall würde durch eine verbindliche Festlegung, ob die Tätigkeit des Klägers "in einem Heim" erfolgt, der Rechtsstreit bereits vorab materiell entschieden. Es kann daher auch dahinstehen, ob eine Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist.

2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem Wohnheim der Beklagten in P um ein Heim iSd. Unterabs. 1 Halbs. 1 der Anm. 3 zum Einzelgruppenplan 27 handelt, in dem überwiegend Behinderte iSd. § 39 BSHG (seit 1. Januar 2005 § 53 SGB XII) zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind. Ebenfalls unstreitig ist, dass der Kläger Mitarbeiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen iSd. § 136 Abs. 1 SGB IX ist. Streitig ist allein, ob sich die Werkstatt "in dem Heim" befindet. Dies hat das Landesarbeitsgericht jedoch rechtlich zutreffend und ohne Verfahrensfehler festgestellt.

3. Den Mitarbeitern in einer Werkstatt für Behinderte steht die Zulage nur dann zu, wenn die Werkstatt für Behinderte in einem Heim liegt (Scheffer/Mayer Kommentar zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland 3. Aufl. 1975 18. Ergänzungslieferung Januar 1993 EGP 27 Anm. 3 S. 41e). Dass dies der Fall ist, ergibt die Auslegung der Vorschrift.

a) Zwar können die Arbeitsvertragsrichtlinien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 - AP AVR Caritasverband Anl. 1 Nr. 3) keine normative Wirkung entfalten, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme, die hier vorliegt, auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Die Auslegung der AVR erfolgt aber nach den gleichen Grundsätzen, die für die Tarifauslegung gelten (BAG 14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 - aaO). Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen und dabei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften der AVR ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie praktische Anwendung der AVR und deren Entstehungsgeschichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 - aaO).

b) Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich eine Werkstatt in dem Heim befinden kann, auch wenn sie nicht im gleichen Gebäude wie das Heim untergebracht ist (22. Dezember 1994 - 6 AZR 524/94 -). Das Merkmal wird auch durch eine räumlich-organisatorische Verknüpfung zwischen Werkstatt und Heim erfüllt, weil nach dem Sinn und Zweck der Regelung die besonderen Erschwernisse der Mitarbeiter im Umgang mit den Behinderten des Heimes in der Werkstatt durch die Zulage ausgeglichen werden sollen. Die Unterbringung von Werkstatt und Heim in verschiedenen Gebäuden kann nicht entscheidend sein, wenn neben der räumlichen Verbindung beider Einrichtungen durch die Lage auf demselben Gelände auch eine organisatorische Einheit zwischen Werkstatt und Heim besteht. Die besonderen Erschwernisse des Mitarbeiters der Werkstatt durch den Umgang mit den Behinderten des Heimes sind in diesem Fall ebenso gegeben, wie dies der Fall wäre, wenn Heim und Werkstatt sich in demselben Gebäude befänden. An dieser Entscheidung hat der nunmehr zuständige Zehnte Senat ausdrücklich festgehalten (20. Juni 2007 - 10 AZR 285/06 - ZTR 2007, 679).

c) Werkstatt und Heim sind räumlich verknüpft. Das Wohnheim, die Werkstatt sowie weitere Einrichtungen der Behindertenhilfe der Beklagten in P sind auf demselben Grundstück errichtet.

d) Werkstatt und Heimbereich sind auch organisatorisch verknüpft. Ob dies der Fall ist, ist nach den gesamten vorliegenden Umständen zu beurteilen (BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 60/02 - Rn. 24, AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 35). Ob eine einheitliche Leitung zwischen Heim und Werkstatt besteht oder ob die beiden getrennten Leitungen gemeinsam die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen iSd. SGB IX fördern, ist nicht entscheidend.

aa) Für eine organisatorische Verknüpfung sprechen äußere Umstände wie die Abstimmung und Koordination der beiden Einrichtungen hinsichtlich des Tagesablaufs. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen sind, sind die Öffnungszeiten der Wohnheime der Beklagten in P auf die Öffnungszeiten der Werkstatt abgestimmt. Auf diese Weise wird der Betreuungs- und Aufsichtsbedarf vor und nach dem Werkstattaufenthalt sichergestellt. Die Heimbewohner, sofern sie in der Werkstatt beschäftigt werden, werden während der fest vereinbarten Beschäftigungszeit ausschließlich von den Mitarbeitern der Werkstatt beaufsichtigt. Für die Mitarbeiter des Wohnheimes bestehen während dieser Zeit keine Aufsichtspflichten. Die in der Werkstatt arbeitenden Heimbewohner nehmen auch in der Werkstatt das Mittagessen ein und werden in dieser Zeit von den Beschäftigten der Werkstatt betreut. Insgesamt ergibt sich aus der Koordination der beiden Einrichtungen der Beklagten in P eine Ganztagesbetreuung der Heimbewohner.

bb) Hinzu kommen innere Umstände, wie eine Abstimmung in fachlicher und pädagogischer Hinsicht zur Erreichung der in § 136 SGB IX gesetzlich definierten Aufgaben. Es findet ein Austausch über Förderinhalte der unterschiedlichen Förderplansysteme zwischen Werkstatt und Heim statt. Zur organisatorischen Abstimmung werden Förderplangespräche zwischen der Werkstatt und dem Wohnheim geführt, wobei sich die Häufigkeit der Durchführung nach dem Abstimmungsbedarf richtet und von der Gruppenleitung festgelegt wird.

e) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es für den Anspruch auf Heimzulage nur auf die Voraussetzungen der Anm. 3 zu EGP 27 ankommt. Liegt eine räumlich-organisatorische Verknüpfung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, befindet sich die Werkstatt für Behinderte "in einem Heim" im Sinne der Anspruchsgrundlage. Dagegen ist unerheblich, welche Anforderungen an die jeweilige Selbständigkeit von Wohnheim und Werkstatt für die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen gestellt werden. Die Beklagte begründet ihre Rechtsauffassung damit, dass die Werkstatt für Behinderte organisatorisch selbständig sei iSv. § 16 WVO iVm. § 136 SGB IX. Nach § 16 WVO kann die Werkstatt eine teilstationäre Einrichtung oder ein organisatorisch selbständiger Teil einer stationären Einrichtung (Anstalt, Heim oder gleichartige Einrichtung) oder eines Unternehmens sein. Unter Beachtung dieser Vorschrift hat die Beklagte die Werkstatt für behinderte Menschen selbständig organisiert und insbesondere mit einer eigenen Leitung ausgestattet. Die beantragte Förderung hat sie auch erhalten. Die Beklagte verkennt jedoch, dass auch eine Werkstatt, die ein organisatorisch selbständiger Teil einer stationären Einrichtung iSv. § 16 WVO ist, gleichzeitig eine Werkstatt in einem Heim iSd. Anm. 3 zu EGP 27 sein kann. § 16 WVO lässt beide Möglichkeiten offen. Zudem entstammen die Begriffe "organisatorisch selbständiger Teil einer stationären Einrichtung" und "Werkstatt für Behinderte in einem Heim" unterschiedlichen Vorschriften, sind inhaltlich nicht deckungsgleich und haben daher einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt. Eine organisatorische Verknüpfung, die sich aus der gleichen Trägerschaft von Wohnheim und Werkstatt ergibt, und den Anspruch auf die Heimzulage nach Anm. 3 zu EGP 27 begründet, schließt daher nicht aus, dass gleichzeitig die Werkstatt als organisatorisch selbständiger Teil eines Heimes geführt wird iSv. § 16 WVO. Vielmehr gehen die AVR-Richtlinien gerade davon aus, dass eine solche Werkstatt in einem Heim betrieben werden kann.

4. Die Verfahrensrügen der Beklagten sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat wesentlichen Sachvortrag der Beklagten nicht außer Acht gelassen. Die Beklagte hat gerügt, das Landesarbeitsgericht habe ihren Vortrag zur organisatorischen Selbständigkeit der Werkstatt für behinderte Menschen gem. § 136 SGB IX iVm. § 16 WVO aus dem Schriftsatz vom 7. April 2006 auf S. 3 übersehen. Der Vorwurf trifft nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil auf S. 11 ausdrücklich mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 7. April 2006 befasst und ist auf den Sachvortrag detailliert eingegangen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht seine Auffassung, dass schon äußere Umstände eine organisatorische Verknüpfung zwischen der Werkstatt und dem Heimbereich belegen, ausdrücklich auf den eigenen Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 7. April 2006 gestützt. Das Landesarbeitsgericht hat auch begründet, warum es auf die Organisation der Werkstatt als selbständiger Teil einer stationären Einrichtung iSv. § 16 WVO nicht ankommt, sondern nur auf die räumlich-organisatorische Verknüpfung nach Anm. 3 zu EGP 27. Insoweit ist das Landesarbeitsgericht nicht der Rechtsauffassung der Beklagten gefolgt; dies beruht jedoch nicht auf dem Außerachtlassen wesentlichen Sachvortrags der Beklagten.

5. Das Landesarbeitsgericht hat auch keine erforderliche Beweisaufnahme unterlassen. Eine Beweisaufnahme ist nur erforderlich, wenn erhebliche Tatsachen, von denen die Entscheidung des Rechtsstreites abhängt, zwischen den Parteien streitig sind. Dies ist hinsichtlich der äußeren und inneren Umstände, die die räumlich-organisatorische Verknüpfung zwischen Werkstatt und Wohnheim im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründen, jedoch nicht der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung ausschließlich auf unstreitige Tatsachen und auf den eigenen Vortrag der Beklagten gestützt.

Ende der Entscheidung

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