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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 11.03.1998
Aktenzeichen: 10 AZR 313/97
Rechtsgebiete: BAT, Erfüllerlaß NRW, BGB


Vorschriften:

BAT § 22 Lehrer
BAT § 23 Lehrer
Runderlaß des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Erfüllererlaß) vom 16. November 1981 Ziff. 2.2, 6.1, 6.2
BGB § 133
BGB § 157
Leitsätze:

1.a) Mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer bestimmten Fallgruppe des Erfüllererlasses (auch in Verbindung mit einer Vergütungsgruppe) legen die Arbeitsvertragsparteien die vertragsgemäße Tätigkeit fest.

b) Diese arbeitsvertragliche Festlegung wird nicht durch eine zwar mit dem unmittelbaren Vorgesetzten, aber ohne Kenntnis der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit geändert (BAG Urteil vom 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

2. Für die Beurteilung der "überwiegenden Verwendung" im Sinne des Erfüllererlasses ist auf die Pflichtstunden des angestellten Lehrers abzustellen.

Aktenzeichen: 10 AZR 313/97 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 11. März 1998 - 10 AZR 313/97 -

I. Arbeitsgericht Düsseldorf - 1 Ca 3655/96 - Urteil vom 05. November 1996

II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 4 Sa 1810/96 - Urteil vom 12. März 1997


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Eingruppierung eines angestellten Lehrers an einer Gesamtschule

Gesetz: BAT §§ 22, 23 Lehrer; Runderlaß des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Erfüllererlaß) vom 16. November 1981 Ziff. 2.2, 6.1, 6.2; BGB §§ 133, 157

10 AZR 313/97 ------------- 4 Sa 1810/96 Düsseldorf

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 11. März 1998

Susdorf, Reg.-Hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung am 11. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Freitag, die Richter Prof. Dr. Jobs und Hauck sowie den ehrenamtlichen Richter Staedtler und die ehrenamtliche Richterin Tirre für Recht erkannt:

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. März 1997 - 4 Sa 1810/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage auch für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. Oktober 1995 und hinsichtlich der Zinsen vor dem 7. Juni 1996 abgewiesen wird.

2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. März 1997 - 4 Sa 1810/96 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger, der die Lehramtsbefähigung in den Fächern Sozialwissenschaften und Englisch für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II erworben hat, ist seit dem 8. August 1994 mit 23,5 Wochenstunden an der Gesamtschule D beschäftigt. Diese Wochenstunden verteilen sich auf die Sekundarstufen I und II. Der Arbeitsvertrag enthält in § 1 folgende Regelung:

"...

Er wird ab 08.08.1994 nach Ziff. 6.2 i.V.m. 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.11.1981 in der jeweils gültigen Fassung (BASS 21-21 Nr. 52) auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis unter Einreihung in die VergGr. III BAT eingestellt."

Der Runderlaß des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1981 (Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis - Erfüllererlaß; GABl NW 1982 S. 5) lautet - soweit hier von Interesse - wie folgt:

"2. Lehrer an Hauptschulen

...

2.2 Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I, III ... ...

6. Lehrer an Gesamtschulen

6.1 Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder der Sekundarstufe II bei einer dieser Befähigung entsprechenden überwiegenden Verwendung, II a ...

6.2 Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I werden entsprechend Fallgruppe 2.2 eingruppiert"

Der Kläger, der bis Ende April 1996 12 Wochenstunden in der Sekundarstufe II und 11 Wochenstunden in der Sekundarstufe I unterrichtete, beantragte mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 16. April 1996 bei der Bezirksregierung die Eingruppierung in die VergGr. II a BAT. Ob er danach, entsprechend einer Anweisung der für Personalangelegenheiten zuständigen Bezirksregierung an den Schulleiter, überwiegend in Sekundarstufe I beschäftigt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Nach dem Stundenplan für das Schuljahr 1996/1997 unterrichtete der Kläger 11 Wochenstunden in der Sekundarstufe II und 9 Wochenstunden in der Sekundarstufe I.

Der Kläger begehrt ab 1. Oktober 1995 Vergütung nach VergGr. II a BAT, da er überwiegend in der Sekundarstufe II eingesetzt worden sei. Er meint, diese Vergütung stehe ihm auch dann zu, wenn er zukünftig nicht mehr in der Sekundarstufe II eingesetzt werden sollte, da die einmal erreichte Vergütung Bestandsschutz genieße.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Oktober 1995 aus der Vergütungsgruppe BAT II a zu vergüten,

2. festzustellen, daß die jeweiligen Netto-Differenzbeträge zwischen der Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III und der Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT II a ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen sind.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es vertritt die Ansicht, dem Kläger stehe lediglich die Vergütung nach VergGr. III BAT zu, da allein die vertragliche Abrede maßgeblich sei. Außerdem könne ein möglicherweise überwiegender Einsatz des Klägers in der Sekundarstufe II ohne Willen und Wissen der Schulaufsichtsbehörden keine vergütungsrechtlichen Folgen haben.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Oktober 1995 bis zum Ende des Schuljahres 1995/1996 Vergütung nach VergGr. II a BAT zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Nachdem beide Seiten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt haben, hat das Landesarbeitsgericht unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß das beklagte Land ab 1. Oktober 1995 für das Schuljahr 1995/1996 und für das Schuljahr 1996/1997 verpflichtet ist, den Kläger aus der VergGr. II a BAT zu vergüten.

Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien die zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die Begrenzung der Verurteilung des beklagten Landes auf die Schuljahre 1995/1996 und 1996/1997 und beantragt die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Das beklagte Land verfolgt mit seiner Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter und bittet die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des beklagten Landes ist im wesentlichen, die Revision des Klägers in vollem Umfang unbegründet.

Der Kläger hat in den Schuljahren 1995/1996 (ab 1. November 1995) und 1996/1997 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT aufgrund seines tatsächlichen überwiegenden Einsatzes in der Sekundarstufe II. Insoweit ist die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Der Kläger kann jedoch die Verzinsung der begehrten Vergütungsdifferenzbeträge erst ab Rechtshängigkeit der jeweiligen Nettobeträge verlangen, so daß die Revision des beklagten Landes insoweit Erfolg hat. Die Revision des beklagten Landes ist auch insoweit begründet, als dem Kläger für den Monat Oktober 1995 mangels Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlußfrist kein Anspruch zusteht.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT über das Schuljahr 1996/1997 hinaus. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger könne in den Schuljahren 1995/1996 (ab 1. Oktober 1995) und 1996/1997 aufgrund seines tatsächlichen, überwiegenden Einsatzes in der Sekundarstufe II Vergütung nach VergGr. II a BAT verlangen. Die vertragliche Vereinbarung in § 1 des Arbeitsvertrages vom 8. August 1994, wonach der Kläger nach Ziff. 6.2 i.V.m. 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1981 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis unter Eingruppierung in die VergGr. III BAT eingestellt wird, bedeute nämlich nur, daß er einen Anspruch auf die entsprechende Beschäftigung - also in der Sekundarstufe I - habe, nicht aber, daß er - unabhängig von seinem Einsatz in Sekundarstufe I oder II - lediglich einen Vergütungsanspruch aus VergGr. III BAT haben solle. Es sei jeweils die im Erlaß vorgesehene Vergütung zu zahlen, wenn er mit Aufgaben beschäftigt werde, die eine höhere Vergütung begründeten. Aufgrund seines überwiegenden Einsatzes in der Sekundarstufe II könne der Kläger demgemäß die hierfür im Erlaß vorgesehene Vergütung, also Vergütung nach VergGr. II a BAT, beanspruchen. Weil der Kläger aber nach seinem Arbeitsvertrag lediglich einen Anspruch auf Beschäftigung in der Sekundarstufe I mit Vergütung nach VergGr. III BAT habe und die Vergütung nach VergGr. II a BAT auf seinem tatsächlichen überwiegenden Einsatz in der Sekundarstufe II beruhe, dieser Einsatz in der Zukunft aber nicht feststehe, könne für die Zeit nach dem Schuljahr 1996/1997 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT nicht festgestellt werden.

Der Senat folgt dem Landesarbeitsgericht sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung.

II. Die Revision des beklagten Landes ist im wesentlichen unbegründet. Dem Kläger steht für die Zeit ab 1. November 1995 für das Schuljahr 1995/1996 und für das Schuljahr 1996/1997 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT zu.

1. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 8. August 1994 vereinbart, daß der Kläger "nach Ziff. 6.2 i.V.m. 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1981 in der jeweils gültigen Fassung auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis unter Eingruppierung in die VergGr. III BAT eingestellt wird".

Diese arbeitsvertragliche Vereinbarung ist, entgegen der Auffassung des beklagten Landes, dahingehend auszulegen, daß dem Kläger nicht nur ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung der VergGr. III zusteht, sondern er nach der für seine Tätigkeit jeweils zutreffenden Vergütungsgruppe des Erlasses zu vergüten ist.

a) Da es sich bei dem Arbeitsvertrag vom 8. August 1994 um einen von der Schulverwaltung des beklagten Landes allgemein verwendeten Formulararbeitsvertrag handelt, kann der Senat diesen Vertrag unbeschränkt und selbständig auslegen. Bei der Vertragsauslegung sind zunächst die Vorstellungen der Erklärenden zugrundezulegen. Diese können aber nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie in der Erklärung und im Gesamtzusammenhang mit dem Vertragsschluß einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. Dabei ist auf die Interessenlage der vertragsschließenden Parteien und die Zwecke des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Auslegung ist so vorzunehmen, wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern und der Empfänger das Vertragsangebot verstehen konnte (BAG Urteil vom 21. Oktober 1992 - 4 AZR 156/92 - AP Nr. 27 zu § 23 a BAT; BAG Urteil vom 17. August 1994 - 4 AZR 623/93 - AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

b) Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT zu, wenn er die Voraussetzung dieser Vergütungsgruppe nach den Merkmalen des Erlasses erfüllt.

Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag nicht die Geltung des gesamten Erlasses vereinbart, so daß schon aus diesem Grunde bei Erfüllung der Merkmale der Ziff. 6.1 (Verwendung in der Sekundarstufe II) ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT begründet wäre (vgl. BAG Urteil vom 25. November 1987 - 4 AZR 386/87 - AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, m.w.N.). Vielmehr haben sie eine Vergütungsvereinbarung nur unter Bezugnahme auf Ziff. 6.2 i.V.m. 2.2 des Erlasses getroffen. Wird eine Vergütungsvereinbarung nur unter Bezugnahme auf eine bestimmte Fallgruppe eines Erlasses getroffen, so erlangen grundsätzlich nicht alle weiteren Bestimmungen des Erlasses arbeitsvertragliche Bedeutung (vgl. BAG Urteil vom 17. August 1994 - 4 AZR 623/93 - AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

Aus dieser Vereinbarung folgert das beklagte Land jedoch zu Unrecht, daß dem Kläger auch dann kein höherer Vergütungsanspruch zusteht, wenn er die Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe des Erlasses erfüllt.

Mit der ausdrücklichen Benennung der Fallgr. 6.2 i.V.m. 2.2 des Erlasses verbunden mit einer Eingruppierung in die VergGr. III BAT folgt nämlich nur, daß eine Vergütung nach VergGr. III BAT für eine der Fallgr. 6.2 i.V.m. 2.2 entsprechende Tätigkeit und damit für eine Tätigkeit in der Sekundarstufe I vereinbart ist. Dies läßt nicht den Schluß zu, daß bei einer höherwertigen Tätigkeit nicht auch die entsprechende höhere Vergütung zu zahlen ist.

Mit der Bezugnahme auf den Erlaß in seiner jeweiligen Fassung bringen die Parteien vielmehr zum Ausdruck, daß eine Vergütung entsprechend den Bestimmungen des Erlasses vereinbart werden soll. Daraus folgt, daß bei einer Tätigkeit, die nicht mehr der arbeitsvertraglichen vereinbarten, sondern den Merkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entspricht, auch die den Bestimmungen des Erlasses entsprechende höhere Vergütung zu zahlen ist.

c) Der Kläger hat in den Schuljahren 1995/1996 und 1996/1997 die Merkmale der Fallgr. 6.1 des Erlasses erfüllt, so daß ihm für diesen Zeitraum Vergütung nach VergGr. II a BAT zusteht.

aa) Der Kläger, der unstreitig über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II verfügt, wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Schuljahr 1995/1996 überwiegend in der Sekundarstufe II verwendet.

bb) Die Merkmale der Fallgr. 6.1 wurden auch im Schuljahr 1996/1997 erfüllt.

Das Landesarbeitsgericht hat eine überwiegende Verwendung des Klägers in der Sekundarstufe II daraus gefolgert, daß der Kläger mehr Unterricht in der Sekundarstufe II (11 Stunden) als in der Sekundarstufe I (9 Stunden) erteilt hat.

Auf das Verhältnis der Unterrichtsstunden in der Sekundarstufe II und der Sekundarstufe I zueinander kommt es jedoch für die Beurteilung der überwiegenden Verwendung im Sinne der Fallgr. 6.1 nicht an.

Die Fallgr. 6.1 knüpft an die überwiegende Verwendung mit einer der Lehrbefähigung der Sekundarstufe II entsprechenden Tätigkeit an. Ob eine solche vorliegt, kann deshalb nicht nach dem relativen Verhältnis der Unterrichtserteilung in der Sekundarstufe I oder II beurteilt werden. Maßgebend ist vielmehr die Pflicht-Stundenzahl. Diese betrug beim Kläger 23,5 Pflichtstunden pro Woche.

Auch bei diesem Beurteilungsmaßstab ergibt sich jedoch eine überwiegende Verwendung des Klägers in der Sekundarstufe II. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erhielt er nämlich für Korrekturarbeiten in der Sekundarstufe II eine Entlastungsstunde. Diese Stunde ist der Verwendung in der Sekundarstufe II hinzuzurechnen, weil der Kläger auch insoweit seiner entsprechenden Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II eingesetzt wurde. Damit wurde er mit 12 Stunden gemessen an seiner Pflicht-Stundenzahl von 23,5 Stunden überwiegend in der Sekundarstufe II verwendet.

2. Die Revision des beklagten Landes ist nur in geringem Umfang begründet.

a) Dem Kläger steht im Schuljahr 1995/1996 für den Monat Oktober 1995 eine Vergütung nach VergGr. II a BAT nicht zu, da er insoweit die tarifliche Ausschlußfrist nach § 70 BAT zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches versäumt hat. Die Vergütung für den Monat Oktober 1995 war am 15. Oktober 1995 fällig. Demgemäß hat der Kläger mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 16. April 1996 die sechsmonatige Ausschlußfrist nicht gewahrt.

b) Der Kläger kann entsprechend der Rechtsprechung des Senats zum Zinsanspruch bei Eingruppierungsfeststellungsklagen (BAG Urteil vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 613/96 - AP Nr. 1 zu § 291 BGB) Zinsen erst ab Rechtshängigkeit und damit ab dem 7. Juni 1996 verlangen.

III. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Eine Verpflichtung des beklagten Landes, an ihn Vergütung nach VergGr. II a BAT nach Beendigung des Schuljahres 1996/1997, unabhängig von seinem künftigen Einsatz, zu zahlen, kann nicht festgestellt werden.

1. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 8. August 1994 nur einen Anspruch auf Beschäftigung mit einer Tätigkeit nach Ziff. 6.2 i.V.m. 2.2 des Erlasses und damit auf eine Beschäftigung in der Sekundarstufe I. Dies kommt auch in dem Anschreiben der Bezirksregierung vom 20. Juli 1994 deutlich zum Ausdruck. Bei einer derartigen Beschäftigung steht ihm nur ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT zu.

2. Der Inhalt des Arbeitsvertrages wurde durch seinen tatsächlichen Einsatz in der Sekundarstufe II in den Schuljahren 1995/1996 und 1996/1997 nicht in der Weise geändert, daß ihm auch in Zukunft ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Beschäftigung in der Sekundarstufe II und damit auch Vergütung nach VergGr. II a BAT zusteht.

Zwar beruhte der überwiegende Einsatz des Klägers in der Sekundarstufe II auf der Stundeneinteilung des Schulleiters als dem dafür zuständigen Fachvorgesetzten des Klägers. Darauf kommt es jedoch für die Beurteilung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit nicht an. Eine die Änderung des Arbeitsvertrages bewirkende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann nur mit der, ggf. auch stillschweigenden Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle erfolgen (vgl. BAG Urteil vom 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Eine solche Zustimmung durch die für die Personalangelegenheiten des Klägers zuständige Bezirksregierung D lag jedoch nicht vor. Die Bezirksregierung hatte dem überwiegenden Einsatz des Klägers durch den Schulleiter in der Sekundarstufe II vielmehr sofort widersprochen, nach dem ihr dieser bekannt geworden war, und den Schulleiter angewiesen, den Kläger überwiegend in der Sekundarstufe I zu beschäftigen. Da somit eine Tätigkeit in der Sekundarstufe II nicht zum Inhalt des Arbeitsvertrages geworden ist, steht ihm für die Zukunft, unabhängig von seinem tatsächlichen Einsatz, kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT zu.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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