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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.08.1998
Aktenzeichen: 10 AZR 329/97
Rechtsgebiete: BAT, Bundesbesoldungsgesetz


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23 Lehrer
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3 a
Bundesbesoldungsgesetz § 18
Bundesbesoldungsgesetz § 19
Brandenburgisches Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und schulrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 1995 Art. I § 3, Anlage 1 BesGr. A 13, A 14
Leitsatz:

Da die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften dient (Fortsetzung der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201 = AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer und vom 24. Oktober 1996 - 6 AZR 415/95 - AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer), ist auch für die Höhergruppierung eines angestellten Lehrers gemäß einer höher bewerteten Funktionsstelle (hier Konrektor nach BesGr. A 14) eine freie und besetzbare Planstelle erforderlich.

Aktenzeichen: 10 AZR 329/97 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 12. August 1998 - 10 AZR 329/97 -

I. Arbeitsgericht Neuruppin - 5 Ca 3146/95 - Urteil vom 27. Juni 1996

II. Landesarbeitsgericht Brandenburg - 5 Sa 497/96 - Urteil vom 29. November 1996


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Eingruppierung eines Förderschulkonrektors (Funktionsamt)

Gesetz: BAT §§ 22, 23 Lehrer; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3 a; Bundesbesoldungsgesetz §§ 18, 19; Brandenburgisches Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und schulrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 1995 Art. I § 3, Anlage 1 BesGr. A 13, A 14

10 AZR 329/97

5 Sa 497/96 Brandenburg

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 12. August 1998

Susdorf, Reg.-Hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Freitag, die Richter Prof. Dr. Jobs und Hauck sowie die ehrenamtlichen Richter Hermann und Walther für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 29. November 1996 - 5 Sa 497/96 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 27. Juni 1996 - 5 Ca 3146/95 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger hat im Jahre 1986 nach einer Fachschulausbildung und anschließenden zweijährigem Hochschulstudium an der Pädagogischen Hochschule "Erich Weinert" in Magdeburg die Lehrbefähigung zur Erteilung des Unterrichts an allgemeinbildenden polytechnischen Hilfsschulen der ehemaligen DDR und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Diplom-Lehrer für Hilfsschulen" zu führen, erworben. Er ist an der Förderschule des beklagten Landes für geistig Behinderte in Wittstock beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung.

Mit Wirkung vom 2. Mai 1995 beauftragte das beklagte Land den Kläger mit der Wahrnehmung der Funktion als ständiger Vertreter des Leiters der Förderschule. Der Kläger hatte diese Aufgabe seit 1. Oktober 1994 bereits kommissarisch wahrgenommen. Die Förderschule wurde ausweislich der amtlichen Schulstatistik im Schuljahr 1995/96 von 46 Schülern besucht. Eine Planstelle in der BesGr. A 14 stand bis einschließlich 1996 nicht zur Verfügung. Für das Jahr 1997 wurde eine solche Planstelle beantragt und bewilligt.

Bis zum 30. Juni 1995 zahlte das beklagte Land dem Kläger Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O. Seit dem 1. Juli 1995 erhält er Vergütung nach VergGr. III BAT-O.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe Vergütung nach VergGr. I b BAT-O zu, weil in der Anlage 1 zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz unter der BesGr. A 14 das Amt des Förderschulkonrektors als des ständigen Vertreters des Leiters einer Förderschule mit mehr als 45 Schülern ausgebracht sei. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts komme es nicht darauf an, ob eine entsprechende Planstelle vorhanden sei. Darüber hinaus hätte es der Fürsorgepflicht des beklagten Landes entsprochen, eine solche Planstelle einzurichten.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 1. August 1995 eine Vergütung der VergGr. I b BAT-O zu zahlen,

hilfsweise

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 1. August 1995 eine Vergütung der VergGr. II a BAT-O zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe Vergütung nach VergGr. I b BAT-O nicht zu, weil eine Planstelle in der BesGr. A 14 nicht zur Verfügung gestanden habe. Gemäß § 18 BBesG bestehe eine Haushaltsbindung im Beamtenrecht. Darüber hinaus sei in § 19 Abs. 2 BBesG festgelegt, daß im Fall eines Funktionsamtes das Erreichen der Schülerzahlen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt begründe. Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil der Kläger aufgrund seiner Ausbildung der VergGr. III BAT-O zuzuordnen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. I b BAT-O noch nach VergGr. II a BAT-O. Zu Unrecht haben daher die Vorinstanzen der Klage stattgegeben.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der der Besoldungsgruppe A 14 entsprechenden VergGr. I b BAT-O nach der Brandenburgischen Besoldungsordnung. Das anfängliche Fehlen einer Planstelle sei ohne Bedeutung. Es es handle sich nämlich nicht um eine Beförderungsstelle, sondern um ein Funktionsamt. Steige die Schülerzahl über die Grenze von 45 an, müsse auch bei Beamten eine entsprechende Planstelle zur Verfügung gestellt werden. Ein Ermessen bestehe nicht. Der Grundsatz, angestellte Lehrkräfte und Beamte vergütungsrechtlich gleich zu behandeln, gebiete es hier nicht, daß auch für angestellte Lehrkräfte eine entsprechende Planstelle vorhanden sein müsse. Sinke die Schülerzahl, so bestehe für den Angestellten kein Anspruch mehr auf Vergütung nach VergGr. I b BAT-O, während beamtenrechtlich eine Rückstufung nicht ohne weiteres möglich sei. Einer Planstelle im Haushalt bedürfe es im übrigen für die Beschäftigung von Angestellten nicht. Der unterschiedliche Status stehe insoweit einer Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten entgegen. Die aus § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O ableitbare Gleichbehandlungspflicht könne sich im Regelfall - abgesehen von Beförderungsämtern - nur auf die Vergütungshöhe beziehen. Bei einer anderen Auslegung könne das beklagte Land jeglicher qualifikations- und tätigkeitsgemäßen Eingruppierung entgegensetzen, daß es an einer entsprechenden Planstelle fehle, für deren Einrichtung keine Veranlassung bestehe, wenn Beamtenernennungen nicht beabsichtigt seien.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. I b BAT-O.

a) Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Danach sind für die Eingruppierung des Klägers die Bestimmungen des § 2 des ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 anzuwenden. Diese bestimmen u. a.:

"3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

...

als Lehrkräfte auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. ..."

Die Eingruppierung des Klägers hat somit nach den Bestimmungen, die für beamtete Lehrer gelten, zu erfolgen. Für beamtete Lehrer richtet sich die Besoldung beim beklagten Land seit dem 1. Juli 1995 nach dem Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und schulrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 1995 (BbgBesG; GVBl. I S. 138). Die gemäß den SR 2 l I BAT-O bis dahin anwendbare 2. BesÜV ist mit Wirkung ab 1. Juli 1995 durch das BbgBesG ersetzt worden.

Gemäß § 2 Abs. 1 BbgBesG richten sich die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen A und B und die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern nach der Anl. 1, den Brandenburgischen Besoldungsordnungen (BbgBesO). § 3 BbgBesG regelt hinsichtlich der Verleihung von Ämtern an Beamte u. a. folgendes:

"Einweisung in die Planstelle,

Änderung in der Zuordnung von Ämtern

(1) Wird einem Beamten oder Richter ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann er mit Rückwirkung von dem ersten oder einem sonstigen Tage des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit diese besetzbar war.

...

(3) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung nicht länger als für die Dauer eines Schuljahres Bestand haben wird."

Die BbgBesO bestimmen:

"Vorbemerkungen

1. Ämter, Amtsbezeichnungen

...

1.2. (1)....

(2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.

...

(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.

...

Besoldungsgruppe A 14

Förderschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr 90 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -"

Der in Bezug genommene § 19 Abs. 2 des BBesG lautet wie folgt:

"...

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt."

b) Nach den danach maßgeblichen Bestimmungen kann der Kläger die Eingruppierung in die VergGr. I b BAT-O im streitigen Zeitraum nicht verlangen.

Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da er an einer Förderschule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Für seine Eingruppierung ist daher nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des ÄndTV Nr. 1 die Anl. 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung erfolgt vielmehr nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄndTV Nr. 1 in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG Urteile vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 972/94 - AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201 = AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 19. Dezember 1996 - 6 AZR 525/95 - AP Nr. 57 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

Nach den danach anzuwendenden Vorschriften der ab 1. Juli 1995 geltenden BbgBesO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und schulrechtlicher Vorschriften steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. I b BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 14 entspricht, nicht zu. Die Voraussetzungen für eine Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 14, wenn er Beamter wäre, sind nicht gegeben.

Zwar erfüllt der Kläger unstreitig die unter Besoldungsgruppe A 14 aufgeführten Merkmale, da ihn das beklagte Land mit der Wahrnehmung der Funktion als ständiger Vertreter einer Förderschule für geistig Behinderte, also einer sonstigen Förderschule, betraute, die im Schuljahr 1995/1996 nach der amtlichen Schulstatistik von 46 Schülern besucht wurde. Nach der Rechtsprechung des Vierten und des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 20. April 1994 - 4 AZR 312/93 - BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O; vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201 = AP, aaO; vom 24. Oktober 1996 - 6 AZR 415/95 -, vom 21. November 1996 - 6 AZR 451/95 - AP Nr. 50 und 53 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer), der sich auch der nunmehr für die Eingruppierung von Lehrern zuständige Zehnte Senat angeschlossen hat, müssen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄndTV Nr. 1 nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen; es ist darüber hinaus erforderlich, daß diese Angestellten in die entsprechende Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden. Das setzt insbesondere voraus, daß eine Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung steht.

Dabei ist das Bundesarbeitsgericht stets davon ausgegangen, daß die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der beim beklagten Land beschäftigten Lehrkräfte dient, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis stehen. Die angestellten Lehrkräfte sollen vergütungsmäßig nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als vergleichbare Beamte (BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 26/93 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn). Zu prüfen ist daher, ob nach den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Einstufung in die betreffende Besoldungsgruppe vorgenommen worden wäre (BAG Urteil vom 7. August 1997 - 6 AZR 716/95 - AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

c) Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. I b BAT-O besteht danach nicht, da der Kläger, wenn er im Beamtenverhältnis stünde, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuft und entsprechend besoldet worden wäre.

Das Grundgehalt des Beamten bestimmt sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Verliehen ist dem Beamten dasjenige Amt, daß ihm im Wege der Statusbegründung erstmals oder im Wege der Statusänderung (Beförderung) zuletzt übertragen wurde (Schinkel/Seifert in GKÖD-Fürst, Stand: Juni 1998, BBesG K § 19 Rz 5). Der Anspruch auf die Dienstbezüge entsteht mit der Ernennung gemäß § 3 Abs. 1 BBesG. Für die Ernennung eines Beamten muß aber neben den Laufbahnvoraussetzungen eine besetzbare Planstelle vorhanden sein. Eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 stand im Haushaltsplan des beklagten Landes bis einschließlich 1996 jedoch nicht zur Verfügung.

Soweit einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet ist oder sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab - wie der Schülerzahl einer Schule - richtet, folgt aus § 19 Abs. 2 BBesG, daß die Wahrnehmung der Funktion allein keinen Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt gibt. Über die Erfüllung der Funktionsmerkmale hinaus liegt es - das Vorhandensein einer besetzbaren Planstelle vorausgesetzt - im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, ob dem Beamten das entsprechende Amt übertragen wird (Schinkel/Seifert in GKÖD-Fürst, aaO, Rz 18 f.; Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Juni 1998, § 19 Rz 11).

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Erfordernis einer besetzbaren Planstelle für eine entsprechende Eingruppierung einer angestellten Lehrkraft auch bei einem funktionsgebundenen Amt nicht entbehrlich. Würde für angestellte Lehrkräfte auf das Erfordernis einer freien und besetzbaren Planstelle verzichtet werden, könnte die vergütungsrechtliche Gleichbehandlung zwischen angestellten Lehrkräften und Beamten nicht gewahrt werden. Während ein beamteter Lehrer ohne freie und besetzbare Planstelle nicht entsprechend dem Funktionsamt eingestuft werden könnte, müßte der Angestellte bei Verzicht auf das Erfordernis einer freien Planstelle entsprechend höhergruppiert werden und würde daher gegenüber der beamteten Lehrkraft besser gestellt. Dies entspricht nicht dem vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O entnommenen Grundsatz der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften. Es ist daher auch für sog. Funktionsämter daran festzuhalten, daß ein Höhergruppierungsanspruch der angestellten Lehrkraft das Vorhandensein einer entsprechenden freien und besetzbaren Planstelle voraussetzt. Hierfür spricht auch, daß die Verweisung auf das Beamtenrecht in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄndTV Nr. 1 eine Unterscheidung zwischen Beförderungsstellen und Funktionsstellen nicht vorsieht.

Dem stehen Unterschiede im Status von Beamten und Angestellten nicht entgegen. Die Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O sieht lediglich die Gleichstellung von angestellten und beamteten Lehrkräften insoweit vor, als der Angestellte entsprechend der Einstufung eines beamteten Lehrers einzugruppieren ist; hinsichtlich der übrigen Beschäftigungsbedingungen ist eine Gleichbehandlung nicht vorgesehen. Die Überlegungen des Klägers hinsichtlich des Absinkens der Schülerzahlen und deren Auswirkung auf die Einstufung eines beamteten Lehrers und die Eingruppierung eines angestellten Lehrers führen daher zu keinem anderen Ergebnis.

d) Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. I b BAT-O ist auch nicht als Schadensersatzanspruch gegeben.

Anhaltspunkte für eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung des beklagten Landes durch ermessensfehlerhafte Unterlassung der Einrichtung einer Planstelle für das Funktionsamt des Förderschulkonrektors (vgl. Schwegmann/Summer, aaO, Rz 12) zu dem vom Kläger begehrten Zeitpunkt liegen nicht vor.

Dem Kläger wurde im Mai 1995 die Aufgabe als Förderschulkonrektor übertragen. Dabei lag die Schülerzahl mit nur einem Schüler knapp über der die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 rechtfertigenden Zahl von 45 Schülern. Das beklagte Land handelte deshalb nicht ermessensfehlerhaft, indem es im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 3 BbgBesG erforderliche Prognose sowie die nach der Vorbemerkung Nr. 1.2 Abs. 2 maßgebende Schulstatistik für das Schuljahr 1995/1996 nicht schon zum Zeitpunkt der Übertragung der Aufgabe an den Kläger oder für das Jahr 1996, sondern erst für das darauffolgende Jahr 1997 eine entsprechende Planstelle einrichtete.

2. Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT, die nach § 11 Abs. 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 13 entspricht.

a) In Besoldungsgruppe A 13 sind gemäß den BbgBesO eingestuft:

"Förderschullehrer 1)2)

...

1) Als Eingangsamt; dies gilt auch für Diplomlehrer im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Zusatzstudium und Diplomabschluß als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische

Fachrichtung.

2) als Beförderungsamt für Lehrer im Unterricht an Förderschulen nach Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe A 12, wenn diese eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert haben."

Die Besoldungsgruppe A 12 enthält folgende Bestimmungen:

"Besoldungsgruppe A 12

...

Lehrer

- ...

- als Lehrer im Unterricht an Förderschulen - 4)5)6)

...

4) als Eingangsamt für folgende Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes:

...

b) ...

Lehrer mit nicht abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen und Überleitung nach drei Jahren Ausbildung zum zweijährigen Hochschulstudium an der Pädagogischen Hochschule (Magdeburg) und mit Diplomabschluß für eine sonderpädagogische Fachrichtung als Diplomlehrer,

5) Als Beförderungsamt auch für Lehrer ...

6) soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13."

b) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 und ist daher zutreffend vom beklagten Land in VergGr. III BAT-O eingruppiert worden. Der Kläger hat nach Fußnote 4 b der Besoldungsgruppe A 12 eine Fachschulausbildung und ein anschließendes zweijähriges Hochschulstudium an der pädagogischen Hochschule "Erich Weinert" in Magdeburg mit dem Abschluß "Diplom-Lehrer für Hilfsschulen" absolviert. Er hat somit eine Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR) erworben. Eine für die Einstufung in Besoldungsgruppe A 13 als Eingangsamt erforderliche Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Zusatzstudium und Diplomabschluß als Diplom-Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung (Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 13) hat der Kläger nicht nachgewiesen. Auch die Voraussetzung der Fußnote 2 zu Besoldungsgruppe A 13, nämlich eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert zu haben, ist nicht gegeben.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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