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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 18.10.2000
Aktenzeichen: 10 AZR 643/99
Rechtsgebiete: BAT-O, Änderungstarifvertrag, Lehrerrichtlinien-O der TdL, Richtlinien des Freistaats Sachsen


Vorschriften:

BAT-O § 11 Abs. 2
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8.Mai 1991 § 2 Nr. 3
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrekräfte (Ost) (Lehrerrichtlinien-O der TdL) vom 22. Juni 1995
Richtlinien des Freistaats Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1996 idF vom 20. März 1996, Vorbem. Nr. 1 und 3
Leitsätze:

Die Vorbemerkung Nr. 1 zu den Sächsischen Lehrereingruppierungsrichtlinien, wonach Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, "entsprechend ihrer Lehrbefähigung" vergütet werden, gewährleistet lediglich eine dem jeweiligen Eingangsamt entsprechende Vergütung. Ein Bewährungsaufstieg wird damit nicht eröffnet.

Aktenzeichen: 10 AZR 643/99 Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/99 -

I. Arbeitsgericht Leipzig - 17 Ca 1014/98 - Urteil vom 17. Juni 1998

II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - 9 Sa 957/98 - Urteil vom 9. September 1999


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

10 AZR 643/99 9 Sa 957/98

Verkündet am 18. Oktober 2000

Gaßmann, der Geschäftsstelle

In Sachen

Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Jobs, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt, den ehrenamtlichen Richter Hermann und die ehrenamtliche Richterin Tirre für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. September 1999 - 9 Sa 957/98 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Juni 1998 - 17 Ca 1014/98 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers als Lehrer.

Der Kläger studierte von 1980 bis 1984 an der Karl-Marx-Universität Leipzig Mathematik und Physik für das Lehramt. Nach erfolgreichem Abschluß des Studiums erhielt er 1984 die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Mathematik und Physik der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Diplomlehrer für Mathematik/Physik" zu führen.

Nachdem der Kläger von 1984 bis 1986 als Lehrer an einer allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule unterrichtet hatte, ist er seit 1986 an der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige "S-Schule" tätig und unterrichtet dort Schüler bis zur Klassenstufe 10 in den Fächern Mathematik, Physik, Technik, Informatik und Englisch.

Im Zeitraum 1. September 1990 bis 31. August 1992 absolvierte der Kläger an der Humboldt-Universität zu Berlin, Fachbereich Rehabilitationswissenschaften, ein Zusatzstudium im Studiengang Rehabilitationspädagogik in der Studienrichtung Pädagogik der Hörgeschädigten. Nach erfolgreichem Abschluß dieses Studiums wurde ihm am 10. Juli 1992 der akademische Grad eines Diplomlehrers verliehen. Das Studium wurde nach den zum Zeitpunkt der Zulassung zu diesem Studium geltenden DDR-Bestimmungen abgeschlossen.

Gemäß § 2 des Änderungsvertrages vom 29. August 1991 bestimmt sich das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden danach die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Gemäß § 3 gilt für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Als Vergütungsgruppe wurde in diesem Vertrag "III" angegeben.

Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 teilte das Oberschulamt Leipzig dem Kläger mit, daß er ab 1. Juli 1995 entsprechend der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert sei. Mit weiterem Schreiben vom 13. Januar 1997 wies der Beklagte den Kläger auf eine fehlerhafte Eingruppierung hin und teilte die beabsichtigte Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O mit. Zur Begründung gab er an, der Abschluß als Diplomlehrer für Hörgeschädigte entspreche nicht den Ausbildungsverordnungen und könne im übrigen gemäß der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Richtlinien des Freistaates Sachsen nicht berücksichtigt werden. Die Rückzahlung der erhaltenen Bezüge für den Unterschiedsbetrag machte er rückwirkend zum 1. August 1996 geltend. Mit Schreiben vom 20. Januar 1997 forderte der Kläger, weiterhin nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O vergütet zu werden, was der Beklagte jedoch wiederholt schriftlich ablehnte.

Der Kläger meint, er sei richtig in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert. Auf Grund seiner beiden Diplomlehrerabschlüsse erfülle er die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe II a BAT-O der Eingruppierungsrichtlinien. Sein Abschluß an der Humboldt-Universität zu Berlin erfülle das Tatbestandsmerkmal der Eingruppierungsrichtlinien des Freistaates Sachsen "mit einem Zusatzstudium und Diplomabschluß als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung". Dem könne eine Stichtagsregelung, nach der dieser Abschluß aus dem Jahre 1992 das Tatbestandsmerkmal nicht erfülle, nicht entgegenstehen. Diese beinhalte eine willkürliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen Lehrern, die ihr Zusatzstudium bereits zu Zeiten der DDR absolviert hätten. Zudem normiere die Stichtagsregelung der Eingruppierungsrichtlinien nur einen Grundsatz, von dem Ausnahmen möglich seien. Auch habe er darauf vertrauen dürfen, daß der Beklagte den Abschluß vergütungsrechtlich positiv bewerte, denn der Abschluß sei durch Freistellung seitens des Beklagten unterstützt worden. Schließlich sei der Kläger auf der Grundlage der Vorbemerkung Nr. 1 zu den Eingruppierungsrichtlinien nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten. Im Freistaat Sachsen gebe es insgesamt im Bereich der Förderschulen 117 verfügbare Planstellen der Vergütungsgruppe II a BAT-O. Im übrigen sei der Kläger für ein Beförderungsamt geeignet, da er bei der ihm am 3. März 1999 eröffneten dienstlichen Beurteilung einen Gesamtdurchschnitt von 2,4 erreicht habe.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 31. Juli 1996 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O. Einer Berücksichtigung des zusätzlichen Diplomabschlusses als Diplomlehrer stünde die Vorbemerkung Nr. 3 der Eingruppierungsrichtlinien entgegen. Auch unter dem Gesichtspunkt eines Bewährungsaufstiegs komme die begehrte Vergütung nicht in Betracht. Für Lehrer, die in einer Schulform verwendet würden, die ihrer Ausbildung nicht entspreche, sei ein solcher Bewährungsaufstieg nicht vorgesehen. Im übrigen bestehe im Haushaltsplan des Förderschulbereichs im Bereich des Regionalschulamtes Leipzig in der Vergütungsgruppe II a BAT-O ein Überhang von 15,46 Stellen. Im Gymnasialbereich seien für das Regionalschulamt Leipzig sieben Stellen der Vergütungsgruppe II a BAT-O gegenwärtig unbesetzt. Selbst wenn diese Planstellen für den Bewährungsaufstieg des Klägers herangezogen werden müßten, scheide ein Bewährungsaufstieg aus, weil der Kläger bislang nicht vorgetragen habe, daß er die Auswahlkriterien für eine dieser Stellen erfülle.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O nicht zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Vergütungsanspruch nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zwar nicht auf der Grundlage der Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe II a BAT-O im Bereich der Förderschulen (Abschnitt C) zu. Dem stehe die Vorbemerkung Nr. 3 der Eingruppierungsrichtlinien des Freistaates Sachsen entgegen. Diese Vorbemerkung sei willkürfrei und nicht zu beanstanden. Mit dem Stichtag 3. Oktober 1990 habe der Richtliniengeber erkennbar Vorgaben des Einigungsvertrages berücksichtigt.

Der Anspruch des Klägers auf die begehrte Vergütung ergebe sich jedoch aus der Vorbemerkung Nr. 1 zu den Eingruppierungsrichtlinien des Freistaates Sachsen in Verbindung mit dem Abschnitt A III und den dort genannten Eingruppierungsmerkmalen für die Vergütungsgruppe II a. Als ausgebildeter Diplomlehrer für Mathematik und Physik werde der Kläger derzeit nicht an einer allgemeinbildenden Schule, sondern an einer Förderschule beschäftigt. Er werde damit an einer anderen als seiner Lehrbefähigung entsprechenden Schulform verwendet. Gemäß der Vorbemerkung Nr. 1 könne er daher eine seiner Lehrbefähigung entsprechende Vergütung verlangen. Der Inhalt der Vorbemerkung Nr. 1 schließe auch die Möglichkeit einer Höhergruppierung nach Bewährung ein. Wäre der Kläger entsprechend seiner Ausbildung an einem Gymnasium beschäftigt, könnte er nach dem Abschnitt A III, Vergütungsgruppe II a, erster Spiegelstrich, die begehrte Vergütung verlangen, da er sich in sechsjähriger Lehrtätigkeit bewährt habe.

Der Senat kann dem Landesarbeitsgericht weder im Ergebnis noch in der Begründung folgen.

II. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O nicht zu.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden jedenfalls auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung.

a) Folgende Bestimmungen sind insoweit maßgeblich:

Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O)

"§ 2

Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

...

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

...

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. ..."

Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)

"Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereichž-ž

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

...

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 23 bis 25 - Eingruppierungž-ž

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben."

b) Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da er an einer zu den allgemeinbildenden Schulen gehörenden Sonderschule bzw. Förderschule (BAG 27. Januar 1999 - 10 AZR 37/98 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 75 mwN) des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Der Kläger ist gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

Zunächst war die Besoldung der Lehrer und Lehrerinnen in der Anlage 1 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 geregelt. Diese galt gemäß dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2186) nur bis zu einer entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Gleichzeitig wurde durch dieses Gesetz die Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt, nach der abschließend bestimmt wird, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.

Eine landesrechtliche Regelung über die Lehrerbesoldung ist, anders als in den anderen neuen Bundesländern, beim Beklagten nicht erfolgt. Die 2. BesÜV trat damit im Bereich des Beklagten zum 1. Juli 1995 außer Kraft. Die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geht seit diesem Zeitpunkt ins Leere; durch § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 5. Mai 1998 wurde sie mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gestrichen (vgl. Steinherr/Sponer/Schwimmbeck BAT Teil VIII - BAT-O - 2.1.1 SR 2 l I Nr. 3 a). Da beim Beklagten seit dem 1. Juli 1995 keine beamtenrechtliche Regelung über die Einstufung von Lehrkräften besteht, sind diese - entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1, die vom Außerkrafttreten der 2. BesÜV unberührt bleibt - nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren (BAG 7. August 1997 - 6 AZR 716/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 62).

c) Der Beklagte hat demgemäß mit Wirkung zum 1. Juli 1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die "Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen" (Arbeitgeber-Richtlinien) sowie die "Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL)" neu geregelt (vgl. auch BAG 24. Juni 1998 - 10 AZR 278/97 - nv.). Die Anwendung dieser Richtlinien kommt aber nur dann in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind (BAG 25. November 1998 - 10 AZR 518/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74).

Die Parteien haben vereinbart, daß für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung gilt. Die Anwendung der Arbeitgeber-Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer in Sachsen ist im Arbeitsvertrag der Parteien nicht ausdrücklich vereinbart worden. Jedoch ist dieser Arbeitsvertrag in der Weise auszulegen, daß die Arbeitsvertragsparteien auch diese Arbeitgeber-Richtlinien zum Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses machen wollten (BAG 25. November 1998 - 10 AZR 518/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74). Erkennbar wollten die Parteien durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme der TdL-Richtlinien die Vorgabe des § 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 1 umsetzen, daß Angestellte ggf. nach "näherer Maßgabe von Richtlinien" in der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dadurch, daß die Parteien zusätzlich vereinbart haben, daß die Richtlinien in der jeweiligen Fassung maßgebend sein sollen, haben sie des weiteren klargestellt, daß eine sog. dynamische Verweisung gewollt ist, dh. daß sich die Eingruppierung des Klägers nach dem jeweils geltenden Inhalt der TdL-Richtlinien richtet. Daraus ist zu folgern, daß dann, wenn neben den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TdL-Richtlinien für den Bereich des Beklagten weitere Eingruppierungsrichtlinien bestehen, welche die TdL-Richtlinien lediglich - zugeschnitten für den Bereich des Beklagten - modifizieren oder ergänzen, auch diese Richtlinien Vertragsbestandteil werden sollen. Es ist nämlich davon auszugehen, daß die vertragschließenden Parteien, wenn die Sächsischen Arbeitgeber-Richtlinien zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses bereits bestanden hätten, deren Anwendbarkeit im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart hätten. Für eine solche Annahme spricht auch, daß sowohl der Kläger als auch der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit davon ausgehen, daß sich die Eingruppierung des Klägers durch die Arbeitgeber-Richtlinien bestimmt.

Dabei sind nach der Rechtsprechung des Senats die Arbeitgeber-Richtlinien in der Fassung der Bekanntmachung durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen vom 26. März 1996 (Amtsblatt des SMF vom 30. Mai 1996) maßgeblich (BAG 15. März 2000 - 10 AZR 119/99 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 81; 7. Juni 2000 - 10 AZR 254/99 - nv.).

2. Die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 idF der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen - Veröffentlichung des Sächsischen Ministeriums der Finanzen aaO - enthalten folgende Regelungen:

"Vorbemerkungen

1. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden. ...

...

3. War der Erwerb der in den Richtlinien genannten Abschlüsse vor dem 3. Oktober 1990 nach dem Recht der DDR möglich, bezieht sich die Eingruppierung grundsätzlich auf die Lehrkräfte, die den Abschluß vor dem 3. Oktober 1990 erworben haben.

...

6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei beamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.

...

A. Allgemeinbildende Schulen

...

III. Gymnasien

...

Vergütungsgruppe III

Lehrer

- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)

...

Vergütungsgruppe II a

Lehrer

- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)2

...

2 Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991.

...

C. Förderschulen

...

Vergütungsgruppe II a

Lehrer

...

- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und Diplomabschluß als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung.

..."

3. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zu folgen, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a der Arbeitgeber-Richtlinien nicht aufgrund der Merkmale der Vergütungsgruppe II a BAT-O im Bereich der Förderschulen (Abschnitt C) erfüllt.

a) Der Kläger verfügt zwar im Sinne der Eingruppierungsmerkmale im Bereich der Förderschule über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Er verfügt außerdem über ein Zusatzstudium und einen Diplomabschluß als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung. Einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a steht jedoch entgegen, daß der zuletzt genannte Abschluß 1992 und somit nicht vor dem 3. Oktober 1990 erworben wurde. Da der Erwerb dieses Abschlusses vor dem 3. Oktober 1990 nach dem Recht der DDR möglich war, steht die Vorbemerkung Nr. 3 der begehrten vergütungsrechtlichen Bewertung entgegen.

aa) Es bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Stichtagsregelung in der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Arbeitgeber-Richtlinien. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist diese Regelung nicht zu beanstanden.

Als einseitige Leistungsbestimmungen des Arbeitgebers unterliegen die Eingruppierungsrichtlinien einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (BAG 28. März 1990 - 4 AZR 619/89 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 26 mwN). Eine Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG 24. März 1999 - 10 AZR 292/98 - nv.; BAG 28. März 1990 - 4 AZR 619/89 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 26). Die Billigkeitskontrolle umfaßt auch die Prüfung am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 27. September 2000 - 10 AZR 146/00 - zur Veröffentlichung in der amtl. Sammlung und in der Fachpresse vorgesehen). Ob eine Regelung für einen Arbeitnehmer billig oder unbillig ist, zeigt sich in erster Linie daran, wie er im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern behandelt wird (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 80/90 - BAGE 67, 29; BAG 28. April 1993 - 10 AZR 222/92 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 67 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 68).

(1) Die Regelung verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geprägt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen (ständige Rechtsprechung; vgl. BAG 7. Juli 1999 - 10 AZR 571/98 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 79 mwN).

Stichtage sind als Ausdruck einer gebotenen pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, dadurch verursachte Härten sind zum Teil unvermeidlich. Solche Härten müssen akzeptiert werden, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (vgl. BAG 30. November 1994 - 10 AZR 578/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 89 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 80).

Die vorliegende Differenzierung nach dem Datum des Ausbildungsabschlusses mit dem Stichtag 3. Oktober 1990 entspricht den genannten Grundsätzen und stellt somit einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Lehrer, je nach Zeitpunkt des Erwerbs ihrer Lehrbefähigung dar (BAG 7. Juni 2000 - 10 AZR 254/99 - nv.; 27. September 2000 - 10 AZR 146/00 - zur Veröffentlichung in der amtl. Sammlung und in der Fachpresse vorgesehen). Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, daß der Richtliniengeber erkennbar Vorgaben des Einigungsvertrages berücksichtigt hat, insbesondere das Datum der Wirkung des Beitritts gemäß Artikel 1 Einigungsvertrag. Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 Einigungsvertrag steht dieser Regelung nicht entgegen. Dieser regelt lediglich die Weitergeltung von in der DDR erworbenen Abschlüssen, jedoch nicht, wie diese Abschlüsse vergütungsrechtlich zu bewerten sind (BAG 7. Juni 2000 aaO; 27. September 2000 aaO) und inwieweit ihr Erwerb auch nach dem 3. Oktober 1990 noch möglich war.

(2) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß wesentliche Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt oder die beiderseitigen Interessen nicht angemessen berücksichtigt worden wären.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Urteil des Vierten Senats vom 28. März 1990 - 4 AZR 619/89 - (AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 26) nicht zu entnehmen, daß fachlich gleichwertige Lehrkräfte für die gleiche Tätigkeit die gleiche Vergütung erhalten müssen ohne Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbs der Qualifikation. In dem genannten Urteil wurde der Kläger hinsichtlich der Vergütung lediglich so gestellt, als wäre er zum Einstellungszeitpunkt in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Ihm konnte insofern eine spätere Änderung der Vorgaben zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mehr entgegengehalten werden. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor.

Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe das Zusatzstudium durch Freistellung von der Arbeitsleistung unterstützt und sei deshalb zur vergütungsrechtlichen Anerkennung verpflichtet. Es sind vielfältige und nachvollziehbare Motive denkbar, aus denen heraus Arbeitgeber einen zusätzlichen Qualifikationserwerb von Beschäftigten unterstützen und Beschäftigte selbst an diesem Erwerb interessiert sind. Daraus müssen sich nicht notwendig Vergütungsvorteile ergeben.

bb) Das Urteil des Senats vom 27. Januar 1999 - 10 AZR 37/98 - (AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 75) steht nicht im Widerspruch zu dem hier gefundenen Ergebnis. Der Senat ist in dieser Entscheidung ebenfalls davon ausgegangen, daß sich nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Arbeitgeber-Richtlinien die Eingruppierung grundsätzlich auf diejenigen Lehrkräfte bezieht, welche ihren für die Eingruppierung maßgeblichen Abschluß vor dem 3. Oktober 1990 erworben haben, wenn ein solcher Abschluß nach dem Recht der ehemaligen DDR möglich war. Der Richtliniengeber hat jedoch von der in der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Arbeitgeber-Richtlinien enthaltenen Grundsatzregelung Ausnahmen gemacht und bestimmte, nach dem 3. Oktober 1990 erworbene Abschlüsse anerkannt. Eine solche Ausnahme ist hier aber nicht gegeben (vgl. ebenfalls BAG 7. Juni 2000 aaO; 27. September 2000 aaO).

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Vergütung aus der Vorbemerkung Nr. 1 zu den Eingruppierungsrichtlinien des Freistaates Sachsen in Verbindung mit dem Abschnitt A III und den dort genannten Eingruppierungsmerkmalen für die Vergütungsgruppe II a. Der Kläger verfügt zwar im Sinne der Eingruppierungsmerkmale im Bereich der Gymnasien über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Im Sinne der Vorbemerkung Nr. 1 zu den Arbeitgeber-Richtlinien kann der Kläger auf dieser Grundlage bei tatsächlicher Verwendung in einer Förderschule eine seiner Lehrbefähigung entsprechende Vergütung verlangen (vgl. auch BAG 27. Januar 1999 - 10 AZR 37/98 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 75). Seiner Lehrbefähigung entspricht eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O im Bereich der Lehrer an Gymnasien, die er erhält.

Entgegen seiner Ansicht kommt es nicht darauf an, ob er die Anforderungen des Aufstiegs aus VergGr. III in VergGr. II a im Bereich der Gymnasien erfüllt (sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991), und ob die gemäß Fußnote 3 erforderlichen Planstellen vorhanden sind. Aus der Formulierung der Vorbemerkung Nr. 1 der Sächsischen Lehrerrichtlinien, wonach schulformfremd eingesetzte Lehrer "entsprechend ihrer Lehrbefähigung" vergütet werden, folgt, daß damit die Vergütung gemäß dem Eingangsamt in der Schulform, die der Lehrbefähigung entspricht, gemeint ist. Ein Bewährungsaufstieg ist nicht vorgesehen.

Der Begriff der Lehrbefähigung in den Arbeitgeber-Richtlinien ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen. Danach ist eine Lehrbefähigung eine "durch staatliche Prüfung nachgewiesene Befähigung zu lehren" (Wahrig Deutsches Wörterbuch 6. Aufl. Seite 804) bzw. eine "durch eine entsprechende Ausbildung erworbene Befähigung, an Schulen zu unterrichten" (Duden Deutsches Universalwörterbuch 2. Aufl. Seite 940). Es handelt sich um einen Ausbildungsabschluß, der dem Nachweis bestimmter Fertigkeiten und Kenntnisse dient, die für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten erforderlich sind und gewährleisten soll, daß der Angestellte über die gewünschte Befähigung verfügt (BAG 3. Dezember 1997 - 10 AZR 781/96 - nv.). Damit umfaßt der Begriff der Lehrbefähigung in der Vorbemerkung Nr. 1 nicht weitere Entwicklungsmöglichkeiten, die aus einem Eingangsamt, das der Lehrbefähigung entspricht, möglich sind. Auch im weiteren Text der Vorbemerkung Nr. 1 zu den Arbeitgeber-Richtlinien ist eine Möglichkeit der Teilnahme an Höhergruppierungen, die allein aus der Lehrbefähigung folgen sollen, nicht erwähnt. Die Vorbemerkung sieht gerade keine Tarifautomatik vor. Vielmehr verdeutlicht die Vorbemerkung Nr. 6 der Arbeitgeber-Richtlinien, daß die Angestellten nur entsprechend den beamteten Lehrern und nur bei "vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten" höhergruppiert werden können. Dies spricht dafür, daß die Höhergruppierungsmöglichkeiten ausdrücklich aufgeführt sein müssen. Davon soll erkennbar keine Ausnahme gemacht werden. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (vgl. BAG 23. Februar 2000 - 10 AZR 1/99 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 80).

Die sich aus dem Wortlaut ergebende Interpretation der Begriffe "entsprechend ihrer Lehrbefähigung" wird gestützt durch den in den Sächsischen Lehrerrichtlinien enthaltenen allgemeinen Grundsatz, daß die Eingruppierung sowohl von der erworbenen Lehrbefähigung als auch von der tatsächlichen Beschäftigung in einer bestimmten Schulart, also der "Verwendung" abhängig ist (BAG 25. November 1998 - 10 AZR 518/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74). Beide Voraussetzungen müssen grundsätzlich erfüllt sein. Die Vorbemerkung Nr. 1 hat den Sinn, diese Koppelung in den genannten Fällen aufzuheben. Es soll nur sichergestellt werden, daß Lehrer jedenfalls entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet werden, auch wenn sie nicht entsprechend verwendet werden. Ein weitergehender Regelungsgehalt ist nicht erkennbar. Dies folgt auch daraus, daß eine Bewährung nur bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung, nicht aber fiktiv in einer anderen Schulform festgestellt werden kann.

4. Aus der ab 1. Juli 1999 anzuwendenden Fassung der Arbeitgeber-Richtlinien (Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (SächsMBl. SMF vom 30. Juni 1999 S 146 ff. -) kann der Kläger seine Forderung ebenfalls nicht begründen. Die geänderte Fassung der Vorbemerkung Nr. 3, nach der insbesondere das Wort "grundsätzlich" nicht mehr enthalten ist, wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus. Auch die Änderungen im Bereich der Lehrkräfte im Unterricht an Förderschulen enthalten keine Anspruchsgrundlage für den Kläger.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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