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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: 10 AZR 90/09
Rechtsgebiete: VTV, BBergG


Vorschriften:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12
VTV § 18
VTV § 22
BBergG § 2
BBergG § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
BBergG § 4 Abs. 2 Nr. 1
BBergG § 127
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 21. Oktober 2009 - 10 AZR 90/09 - (führend, vorliegend), - 10 AZR 91/09 -, - 10 AZR 92/09 -, - 10 AZR 93/09 -, - 10 AZR 94/09 - (jeweils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe)

10 AZR 90/09

Verkündet am 21. Oktober 2009

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Schlegel und Effenberger für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2008 - 10 Sa 1164/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu zahlen.

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und zieht nach näherer tariflicher Maßgabe die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ein. Sie nimmt die Beklagte auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in Anspruch. Nachdem sie von der Beklagten zunächst die Zahlung von Mindestbeiträgen ab Dezember 2001 verlangt hatte, macht sie nunmehr die Zahlung von Beiträgen entsprechend den inzwischen gemeldeten Bruttolohnsummen für gewerbliche Arbeitnehmer und Festbeiträge für Angestellte für den Zeitraum Dezember 2001 bis November 2002 geltend.

Im Betrieb der Beklagten wurden im Klagezeitraum geothermische Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme durchgeführt. Bei diesem Verfahren wird durch Sonden, die mittels Bohrungen ins Erdreich eingebracht werden, Erdwärme als Energiequelle erschlossen und zu Heizungs-, Kühlungs- und Lüftungszwecken sowie zur Warmwasserbereitung nutzbar gemacht. Die Beklagte plante die Erdbohrungen und führte sie selbst durch. Sie verlegte die Sonden, die aus Kunststoffschläuchen bestehen und mit einem Glykol-Wasser-Gemisch befüllt wurden, in die Bohrlöcher. Ferner führte sie die erforderlichen Anschlussarbeiten aus und verpresste abschließend die Bohrungen. Arbeitszeitlich entfielen bis zum Anschluss an das Heizsystem, welcher nicht von der Beklagten ausgeführt wird, 10 % der Tätigkeiten auf die Baustelleneinrichtung, 25 % auf Bohrarbeiten, 10 % auf das Vorbereiten und Verbinden der Sondenrohre zum Einbau, 20 % auf den Einbau der Sondenrohre mit Verpressarbeiten und Druckprüfungen, 5% auf Anschlussarbeiten im horizontalen Bereich - Verlängern der Sondenrohre im bauseitig oder vom Subunternehmer hergestellten Rohrgraben mit Druckprüfung - und 30 % auf die Montage der Verteileranlage und Anschlussarbeiten an die jeweilige Wärmepumpe mit Befüllung der Sondenrohre zum Transport der Umweltwärme (Kältemittel) und Durchführung der Druckprüfungen. Die erstmalige Inbetriebnahme der Bohrgeräte bedarf der Genehmigung der Bergbehörde. Die ordnungsgemäße Erhaltung des Bohrgeräts ist der Behörde gegenüber turnusgemäß durch einen Sachverständigen mitzuteilen. Die Bohrungen erreichen eine Tiefe zwischen 80 m und 100 m, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob auch Bohrungen bis zur Tiefe von 160 m anfallen.

Am 23. Februar 2000 fand vor Gründung der Beklagten ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten statt, dessen Inhalt streitig ist.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihr die tariflich vorgesehenen Beiträge, da im Klagezeitraum in ihrem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Bohrtätigkeiten, Isolierarbeiten und Rohrleitungsbauarbeiten durchgeführt worden seien. Die Arbeiten seien auch gewerblich geleistet worden, da sie nicht der Urproduktion, nämlich dem Bergbau, zuzurechnen seien. Die Beklagte schaffe lediglich Anlagen für ein bestimmtes Bauvorhaben. Die Wärme werde erst dann gefördert, wenn der Heizungsbauer den Hochdruckanschluss in Gang gesetzt habe. Die Erdwärme werde im Zusammenhang mit der Grundstücksnutzung freigesetzt, weshalb diese Tätigkeiten nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG nicht zum Bergbau gehörten. Einen Betrieb des Heizungsbaugewerbes unterhalte die Beklagte nicht, da sie den Hochdruckanschluss an das Heizungssystem nicht ausführen dürfe. Im Übrigen greife die Rückausnahme des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV. Ein Vertrauenstatbestand, dass die Beklagte nicht in Anspruch genommen werde, sei nicht geschaffen worden. Das Gespräch am 23. Februar 2000 habe eine andere GmbH betroffen. Der spätere Geschäftsführer der Beklagten habe zugesichert, dass die Beklagte sich nach Gründung erneut melden werde, was nicht geschehen sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 57.582,94 Euro zu zahlen.

Die Beklagte vertritt zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht, ihr Betrieb unterfalle nicht dem Geltungsbereich des VTV, da es sich um Urproduktion, nämlich Bergbau, handele. Denn sie gewinne den Rohstoff, den der Bauherr sodann im Sinn einer Verarbeitung nutze. Auch die Vorbereitungstätigkeiten würden davon erfasst. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG regele lediglich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes, was nichts daran ändere, dass die Tätigkeit als solche Urproduktion bleibe. Bei Bohrungen über 100 m Tiefe bestehe eine Anzeigepflicht gem. § 127 BBergG, wobei die Beklagte behauptet, sie habe überwiegend zwischen 100 m und 160 m tief gebohrt. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, sie sei als Heizungsbauunternehmen, das dem Zentralheizungsbaugewerbe zuzuordnen sei, nicht dem Geltungsbereich des VTV unterworfen, da die arbeitszeitlich überwiegende betriebliche Tätigkeit, nämlich die Einbringung und Verlegung der Erdwärmesonden, die Montage der Verteileranlagen, die Anschlussarbeiten und das Befüllen der Erdsonden diesem Tätigkeitsfeld zuzuordnen sei. Die Rückausnahme des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 greife nicht, denn der Begriff der Rohrleitungsbauarbeiten iSd. Abschn. V Nr. 25 sei einschränkend auszulegen, damit nicht nahezu alle in Abschn. VII Nr. 12 genannten Gewerbezweige von der Rückausnahme erfasst seien. Die arbeitszeitlich weit überwiegende Tätigkeit von Gas- und Wasserinstallationsunternehmen sowie von Zentralheizungs- und Lüftungsbauunternehmen sei nun einmal das Verlegen von Rohrleitungen für die Versorgungsanlagen sowie die damit unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten, wie etwa das Isolieren bzw. Dämmen verlegter Leitungen oder auch die Herstellung von Mauer- und Deckendurchbrüchen für deren Verlegung. Der Begriff "Rohrleitungsbau" sei deshalb nach Sinn und Zweck dahingehend zu verstehen, dass damit nur diejenigen Rohrleitungsarbeiten gemeint seien, die nicht typischerweise mit den in Abschn. VII Nr. 12 genannten Tätigkeitsfeldern in Zusammenhang stünden, sondern diesen fremd seien, wie beispielsweise der Bau von Fernleitungen. Das Tätigkeitsfeld des Zentralheizungsbaugewerbes sei mittlerweile auch durch den Einbau von Heizungsanlagen mit Wärmepumpen geprägt, die aus erneuerbaren Energiequellen gespeist würden. Damit führe sie typische Tätigkeiten dieses Gewerbezweigs aus. Jedenfalls aber seien die speziellen verwendeten Kunststoffschläuche keine Rohrleitungen. Diese müssten fest und unflexibel sein, auch wenn sie aus Kunststoff bestünden. Dämm-(Isolier-)Arbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 würden nicht ausgeführt. Diese seien ohnehin nur Zusammenhangstätigkeiten mit der Verlegung der Erdwärmesonden.

Die Klägerin habe im Gespräch vom 23. Februar 2000 erklärt, dass die Beklagte nicht beitragspflichtig sei. Dies habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen und lasse somit jedenfalls bis zur Äußerung der gegenteiligen Auffassung nach dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben eine Nachforderung für vergangene Zeiträume ausschließen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge nach den §§ 18, 22 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in den für den Klagezeitraum geltenden Fassungen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass der Betrieb unter den Geltungsbereich des VTV gefallen sei. Die zu 25 % ausgeführten Bohrarbeiten unterfielen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6 VTV. Die übrigen Tätigkeiten seien Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV, wobei die Vorbereitung und Verbindung der Sondenrohre zum Einbau Zusammenhangstätigkeiten seien. Es komme nicht auf das Material der Rohre an, auch mit einem Gemisch gefüllte Kunststoffschläuche seien Rohre. Die Beklagte spreche selbst von Sondenrohren. Auf die rechtliche Einordnung der übrigen Arbeiten komme es nicht an. Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV greife nicht, da im Betrieb der Beklagten zu mehr als 50 % Arbeiten ausgeführt würden, die Abschn. V unterfielen.

Die Arbeiten seien auch baugewerblich geleistet worden, da sie nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterfielen. Ausdrücklich ausgenommen seien die Arbeiten des Lösens oder Freisetzens von Bodenschätzen in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG.

Der Inhalt des Gesprächs vom 23. Februar 2000 könne dahinstehen, da die Klägerin dabei allenfalls eine unzutreffende Rechtsansicht geäußert haben könne, während die Tarifbindung der Beklagten kraft Allgemeinverbindlicherklärung des VTV bestehe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu anderen Firmen berufen, auch unterstellt, dass diese Firmen von der Klägerin nicht zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung herangezogen worden sein sollten.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Der Betrieb der Beklagten unterfiel im Klagezeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV.

a) § 1 Abs. 2 VTV lautet auszugsweise:

"(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

...

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

...

6. Bohrarbeiten;

7. Brunnenbauarbeiten;

...

25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;

26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;

...

36. Tiefbauarbeiten;

...

Abschnitt VI

Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

...

Abschnitt VII

Nicht erfasst werden Betriebe

...

12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,

..."

b) Für die Frage, ob im Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, ist auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2006 - 10 AZR 637/05 - und - 10 AZR 698/05 - BAGE 120, 197; 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III geprüft werden müssen (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2006 - 10 AZR 637/05 - und - 10 AZR 698/05 - aaO).

c) Die von den Arbeitnehmern der Beklagten überwiegend geleistete Arbeitszeit unterfiel den Beispielen des Katalogs in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV.

aa) Unstreitig unterfallen die zu 25 % der gesamtbetrieblichen Arbeitszeit ausgeführten Bohrarbeiten § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6 VTV. Diesen Arbeiten zuzurechnen sind mindestens teilweise die Baustelleneinrichtungs- und -vorbereitungsarbeiten.

bb) Mindestens 35 % der übrigen Arbeiten stellen Rohrleitungsbauarbeiten iSd. § 1 Abschn. V Nr. 25 VTV und deren Zusammenhangstätigkeiten dar.

(1) Dazu gehören die Vorbereitung und die Verbindung der Sondenrohre zum Einbau (10 %), der Einbau der Sondenrohre einschließlich der Druckprüfungen und Verpressungsarbeiten (20 %) sowie die Anschlussarbeiten im horizontalen Bereich, dh. das Verlängern der Sondenrohre im bauseitig oder vom Subunternehmer hergestellten Rohrgraben mit Druckprüfung (5 %). Ob auch die Befüllung der Sondenrohre zum Transport der Umweltwärme hinzuzurechnen ist, kann dahinstehen, da auch ohne diese Arbeiten mehr als die Hälfte der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bereits die Anforderungen erfüllt.

Zu den Rohrleitungsbauarbeiten gehören alle Arbeiten, die das Verlegen bzw. Montieren von Rohren betreffen, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden (BAG 21. Januar 2009 - 10 AZR 325/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 307). Soweit die Arbeiten in den von der Beklagten zuvor gebohrten senkrechten Rohrschächten ausgeführt werden, handelt es sich um Rohrleitungstiefbauarbeiten, während die Arbeiten an der Oberfläche und bis zu den Hausanschlüssen Rohrleitungsbauarbeiten sein können, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte dabei in Schächten oder oberirdisch arbeitete (vgl. BAG 13. März 1996 - 10 AZR 721/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 194 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 80). Die Tarifvertragsparteien wollten bezüglich der Rohrleitungen sicherstellen, dass sowohl die oberirdische als auch die unterirdische Rohrverlegung mit und ohne dazugehörende Erdarbeiten erfasst wird (BAG 26. September 2001 - 10 AZR 669/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 244 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 110).

(2) Zu Recht hat es das Landesarbeitsgericht für unerheblich gehalten, dass die Rohrsonden aus Kunststoff bestehen. Ein bestimmtes Material setzt die Tarifnorm für den Begriff der Rohrleitungsbauarbeiten nicht voraus. Zudem ist Kunststoff ebenso wie Metall ein üblicherweise verwendetes Material für Rohre. Dies sieht auch die Beklagte so.

(3) Dem entspricht, dass die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) unter § 17 Nr. 15 zur Berufsausbildung der Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterinnen das "Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen" zählt, wobei in der Anlage 3 zu § 18 für das zweite Ausbildungsjahr unter dem Schwerpunkt "Rohrleitungsbauarbeiten" unter Nr. 10 nach Buchst. d Druckrohre aus duroplastischen und thermoplastischen Kunststoffen verarbeitet werden und unter dem Buchst. f Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Formstücke aus unterschiedlichen Materialien für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien bearbeitet und eingebaut werden. § 73 Nr. 10 sieht für den darauf aufbauenden Beruf "Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin" das Einbauen von Druckrohrleitungen vor.

(4) Zu Unrecht meint die Beklagte, dass es sich nicht um Rohrleitungsbau handeln könne, wenn sie flexible Kunststoffschläuche als Rohrsonden einsetze. Auch diese werden im Rohrleitungsbau verwendet. Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend wird als "Rohr" ein langer, zylindrischer Hohlkörper, der ua. Gase, Flüssigkeiten oder feste Körper befördert, bezeichnet und als "Schlauch" eine flexible Leitung zur Förderung fester, flüssiger und gasförmiger Medien. Unter einem Schlauch ist folglich ein flexibles Rohr zu verstehen. Ein solches kann immer auch ohne großen Kraftaufwand verformt werden und ist somit biegeweich, im Gegensatz zu einem biegesteifen Bauteil, bei dem eine Belastung keine wesentlichen Verformungen hervorruft (BPatG 23. Februar 2006 - 3 Ni 7/05 (EU) - juris). Als "Rohrleitungen" werden auch rohrförmige Leitungen, die als flexible Röhrchen ausgebildet sind, bezeichnet (BGH 13. Juni 2006 - X ZR 153/03 - BGHZ 168, 124). Auch aus der Entscheidung des BPatG vom 8. August 2006 (- 24 W (pat) 112/04 - juris) geht hervor, dass flexible Rohre, die nicht aus Metall sind, ein gängiges Produkt auf dem Markt sind.

2. Die Beklagte unterfällt auch nicht der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV. Unterstellt, dass die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten auch zum Zentralheizungsbau gehören, sind sie jedoch wegen der Rückausnahme wiederum dem VTV zugehörig. Wie bereits dargelegt, unterfällt die arbeitszeitlich überwiegend geleistete Tätigkeit den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6 und 25 VTV.

Eine einschränkende Auslegung, wie sie die Beklagte für richtig hält, wonach unter die Rückausnahme nur solche Tätigkeiten fallen könnten, die nicht typischerweise dem Heizungs- oder Sanitärbereich unterfielen, wie zB Fernwärmeleitungen, kommt nicht in Betracht. Würde eine einschränkende Auslegung in dieser Weise vorgenommen, wäre die Rückausnahme nahezu sinnlos. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Ausnahmeregelungen in Abschn. VII Tarifkonkurrenzen vermeiden und die Zuständigkeitsbereiche für die unterschiedlichen Gewerke der dort genannten Gewerbezweige regeln wollen. Gäbe es keine Rückausnahme, kämen die Grundsätze zur Anwendung, die zu den sogenannten "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" entwickelt worden sind. Hier jedoch ist allein die Rückausnahme das Zuordnungskriterium, so dass es nicht darauf ankommt, ob neben den in der Rückausnahme genannten Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang eine einem anderen Gewerk als typisch zuzuordnende Tätigkeit verrichtet wird oder ob gelernte Arbeitnehmer dieses Gewerks eingesetzt werden oder die Arbeitnehmer von solchen beaufsichtigt werden (vgl. BAG 20. Juni 2007 - 10 AZR 302/06 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 26 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 135).

3. Die Arbeiten unterfielen im Klagezeitraum auch deshalb dem Geltungsbereich des VTV, weil sie gewerblich geleistet wurden. Sie sind nicht der Urproduktion zuzurechnen.

a) Der Senat hat dies im Urteil vom 21. Januar 2009 (- 10 AZR 67/08 - DB 2009, 1660) ausführlich begründet. Danach ist Erdwärme zwar ein bergfreier Bodenschatz iSd. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b BBergG, jedoch wird der Geltungsbereich des Gesetzes aus § 2 im Zusammenhang mit § 3 BBergG allein nicht deutlich, sondern es sind ebenfalls die in § 4 enthaltenen Legaldefinitionen mit heranzuziehen. Hierin ist geregelt, dass das Gewinnen, das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zum Bergbau gehören, wovon allerdings nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung ausgenommen ist. Diese Ausnahme ist gerade im Hinblick auf die Erdwärmegewinnung in das Gesetz aufgenommen worden. Es sollte klargestellt werden, dass eine aus Anlass oder im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung eines Grundstücks stehende Gewinnung von Bodenschätzen, wie zB die Nutzung von Erdwärme für die Beheizung eines Gebäudes, nicht unter dieses Gesetz fällt.

b) Ob die Bohrungen der Beklagten mehr als 100 m tief reichten, wie sie behauptet, ist unerheblich. § 127 BBergG zwingt nicht dazu, die der Erdwärmegewinnung dienenden Arbeiten dennoch zum Bergrecht zu zählen, auch wenn nach dieser Vorschrift die gem. den §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 BBergG notwendigen Pflichten dann gelten, wenn die Bohrungen mehr als 100 m in den Boden eindringen. Dadurch wird die Gewinnung eines an sich nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterfallenden Bodenschatzes nicht wiederum der Urproduktion zugehörig. Nach § 127 Abs. 2 BBergG bleiben die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unberührt. In diesen Vorschriften wird teilweise ebenfalls eine bergrechtliche Erlaubnis gefordert, wenn bergrechtliche Betriebspläne die Benutzung von Gewässern vorsehen. Auch Wasser wird dadurch nicht zu einem Bodenschatz iSd. § 3 BBergG, weil diese Vorschrift Wasser ausdrücklich hiervon ausnimmt, so wie dies in § 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG für die Erdwärme der Fall ist.

4. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht schließlich angenommen, dass der Inhalt des Gesprächs zwischen dem Geschäftsführer der später gegründeten Beklagten und einem Vertreter der Klägerin vom 23. Februar 2000 unerheblich ist und keiner Beweisaufnahme bedarf. Selbst wenn ein Vertreter der Klägerin damals geäußert hätte, dass die noch zu gründende Beklagte mit der geplanten Tätigkeit nicht dem Geltungsbereich des VTV unterfallen werde, handelt es sich dabei allenfalls um eine Rechtsansicht, die die Tarifunterworfenheit nicht berührt. Die Tarifbindung der Beklagten folgt aus der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV. Hierüber können die Parteien nicht verfügen. Es geht bei der Tarifbindung nicht nur um Beitragsansprüche der ZVK gegen den Arbeitgeber, sondern auch um die Tarifunterworfenheit der Arbeitnehmer, aus der Ansprüche erwachsen.

Sollte tatsächlich ein Vertrauen der Beklagten darauf entstanden sein, sie müsse keine Beiträge leisten, könnten hieraus allenfalls Schadensersatzforderungen folgen, die die Beklagte jedoch nicht dargelegt hat. Der Schaden kann dabei nicht in der Beitragsforderung selbst liegen, da diese aufgrund der Tarifunterworfenheit besteht, sondern könnte allenfalls aus Kosten bestehen, die aufgrund unterbliebener Rückstellungen entstanden sind, zB höhere Kreditkosten oder Ähnliches. Solche sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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