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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: 2 AZR 163/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 85 Abs. 2
Leitsätze:

Hat der Anwalt durch allgemeine organisatorische Maßnahmen eine wirksame Ausgangskontrolle sichergestellt und Fehlerquellen bei der Versendung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax in größtmöglichem Umfang ausgeschlossen, so muß er nicht über die wirksam angeordnete Ausgangskontrolle durch das Büropersonal hinaus selbst den Sendebericht des Fax überprüfen (im Anschluß an BGH Beschluß vom 17. November 1999 - IV ZB 18/99 - VersR 2000, 338, 339).

Aktenzeichen: 2 AZR 163/00

Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 21. September 2000 - 2 AZR 163/00 -

I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 23. Oktober 1998 - 96 Ca 18533/98 -

II. Landesarbeitsgericht Berlin Urteil vom 10. Mai 1999 - 9 Sa 156/99 -


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

2 AZR 163/00 9 Sa 156/99

Verkündet am 21. September 2000

Anderl, der Geschäftsstelle

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 21. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Etzel, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bröhl und Dr. Fischermeier, die ehrenamtlichen Richter Walter und Heise für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 10. Mai 1999 - 9 Sa 156/99 - aufgehoben.

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen !

Tatbestand

Der 1959 geborene Kläger trat am 1. November 1992 als Referent in die Dienste der Treuhandanstalt, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Er war zuletzt als Abteilungsleiter gegen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 12.000,00 DM tätig. Mit Schreiben vom 26. Mai 1998, dem Kläger am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag des Klägers fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Dezember 1998. Mit der beim Arbeitsgericht am 16. Juni 1998 eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt und deren Sozialwidrigkeit geltend gemacht. Er hat die Feststellung beantragt, daß sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Mai 1998 weder zum 31. Dezember 1998 noch zum nächst zulässigen späteren Termin aufgelöst worden ist und seine Weiterbeschäftigung verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Kündigung sei aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich gewesen, da sie ihre C Dienststelle, in der der Kläger zuletzt tätig gewesen sei, stillgelegt habe.

Durch ein am 23. Oktober 1998 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 11. Dezember 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Januar 1999 durch seinen Prozeßbevollmächtigten per Telefax Berufung eingelegt. Das Telefax enthielt jedoch nur eine Seite, nämlich das Rubrum ohne anwaltliche Unterschrift. Durch gerichtliche Verfügung vom 19. Januar 1999, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 22. Januar 1999 zugegangen, hat das Landesarbeitsgericht auf das Fehlen der Seite 2 der per Telefax eingereichten Berufungsschrift hingewiesen. Daraufhin hat der Kläger mit einem beim Landesarbeitsgericht am 26. Januar 1999 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz erneut Berufung eingelegt, verbunden mit einem Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

Unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten W und seines Prozeßbevollmächtigten vom 26. Januar 1999 trägt der Kläger zu seinem Wiedereinsetzungsgesuch vor: Auf der ersten Seite des erstinstanzlichen Urteils sei die Notfrist zur Einlegung der Berufung auf den 11. Januar 1999 vermerkt und zugleich im Fristenkalender notiert worden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 habe sein Prozeßbevollmächtigter ihn, den Kläger, auf die am 11. Januar 1999 ablaufende Berufungsfrist hingewiesen und um ausdrückliche schriftliche Weisung gebeten, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt werden solle. Diese Weisung habe er, der Kläger, mit Schreiben vom 9. Januar 1999, zugegangen am 11. Januar 1999, erteilt. Dieses Schreiben sei seinem Bevollmächtigten mit der Postmappe vorgelegt und durch diesen mit folgender handschriftlicher Arbeitsanweisung für die Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin W versehen worden:

"Frau W :

z.A.

Z /BVS (Kündigung)

Berufung einlegen

- vorab per Telefax

- Kontrolle Zugang + Rü

SH 11/1/99"

Die Postmappe sei der Mitarbeiterin am Vormittag des 11. Januar 1999 übergeben worden. Dabei habe sein Prozeßbevollmächtigter auf den in der Handakte und im Fristenkalender notierten Fristablauf hingewiesen. Zugleich sei die Mitarbeiterin angewiesen worden, die Berufungsschrift nach Diktat zu fertigen. Sie habe weisungsgemäß die Berufungsschrift gefertigt und seinem Prozeßbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt. Dieser habe das Original und die beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift gegen 15.00 Uhr in Gegenwart der Angestellten W unterzeichnet. Nach der Unterzeichnung habe sein Prozeßbevollmächtigter nochmals die mündliche Anweisung erteilt, den Schriftsatz vorab per Telefax zu versenden. Zugleich sei die Mitarbeiterin ausdrücklich darum gebeten worden, den Zugang der vollständigen Berufungsschrift beim Berufungsgericht zu kontrollieren und erst nach Überprüfung den Vorgang als erledigt wegzulegen sowie die Frist im Fristenkalender zu streichen. Dies sei seinem Prozeßbevollmächtigten zugesagt und die Erledigung kurze Zeit später auf nochmalige Befragung versichert worden. Nach der Beendigung eines Mandantengesprächs gegen 17.00 Uhr habe sein Prozeßbevollmächtigter routinemäßig im Sekretariat nachgefragt, ob sämtliche Fristabläufe an diesem Tage auf deren Einhaltung überprüft und sämtliche erforderlichen Schritte durchgeführt worden seien, was ihm von der Mitarbeiterin W zugesichert worden sei. Gegen 17.30 Uhr habe sein Prozeßbevollmächtigter das Büro verlassen, nachdem er sich anhand des üblichen Einblicks in den Termin- und Fristenkalender von der Streichung der Frist und der aus seiner Sicht damit verbundenen Erledigung überzeugt habe.

Bei der Mitarbeiterin W , die seit April 1997 in den Diensten seines Prozeßbevollmächtigten stehe, handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die - wie regelmäßige Kontrollen seines Prozeßbevollmächtigten ergeben hätten - den Kalender seit über 1 3/4 Jahr sorgfältig und fehlerlos geführt habe. Darüber hinaus sei die Mitarbeiterin mit allen technischen Einrichtungen, insbesondere dem von ihr täglich mehrfach zu bedienenden Telefaxgerät bestens vertraut. Im Büro seines Prozeßbevollmächtigten bestehe die Arbeitsanweisung, den Zugang fristwahrender Schriftsätze zu prüfen, insbesondere bei Telefaxen zwischen gesendeten Seiten und Originalseiten eine Abgleichung vorzunehmen und erst dann Fristen im Termin- und Fristenkalender zu streichen und außerdem bei nachhaltigen Problemen bei der Zustellung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen den Bevollmächtigten sofort zu informieren. Diese Arbeitsanweisung sei in der Vergangenheit von der Angestellten W stets befolgt worden. Zwar sei am 11. Januar 1999 um 16.27 Uhr der vollständige und unterschriebene Schriftsatz in das Telefaxgerät eingelegt sowie abgesandt worden, jedoch infolge eines nicht nachvollziehbaren technischen Übertragungsfehlers sei lediglich die Seite 1 der Berufungsschrift übermittelt worden. Weder ihn, den Kläger, noch seinen Prozeßbevollmächtigten treffe daran ein Verschulden.

Der Kläger hat mit einem am 11. Februar 1999 eingegangenen Schriftsatz die Berufung begründet und beantragt,

1. ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in der ersten Instanz gestellten Schlußanträgen zu erkennen.

Die Beklagte hat Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuch und der Berufung beantragt und geltend gemacht, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte selbst anhand des Sendeberichts kontrollieren müssen, ob die Berufungsschrift ordnungsgemäß abgesandt worden sei.

Das Landesarbeitsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Bundesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist stattzugeben.

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Versagung der Wiedereinsetzung - kurz zusammengefaßt - damit begründet, ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten liege darin, daß dieser die mit der Absendung der Berufungsschrift per Telefax beauftragte Bürokraft nicht hinreichend überwacht habe; er hätte sich das Sendeprotokoll vorlegen lassen müssen und dieses auf etwaige Übermittlungsfehler hin überprüfen müssen.

II. Dem folgt der Senat nicht. Die Revision rügt zutreffend eine Verletzung von § 233, § 85 Abs. 2 ZPO. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist begründet, da den Prozeßbevollmächtigten des Klägers an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

1. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß 23. August 1999 - 1 BvR 1138/97 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 59; BVerfGE 41, 23, 25 f.; 69, 381, 385). Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Sie überspannt die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts bei der Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax.

2. Fristgebundene Schriftsätze können per Telefax fristwahrend übermittelt werden (BAG 14. September 1994 - 2 AZR 95/94 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 34; BAG 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94 - BAGE 79, 379, 382). Dabei darf der Anwalt das Absenden der Telekopie auch einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen (BAG 30. März 1995 aaO; BGH NJW 1994, 329). Es handelt sich insoweit um eine einfache Tätigkeit, die der Prozeßbevollmächtigte nicht selbst verrichten muß, sondern einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft überlassen kann (BGH NJW 1994, 329; Müller NJW 2000, 322, 329; Pape/Notthoff NJW 1996, 417, 421). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, seine Weisungen, etwa über die Absendung von Schriftsätzen per Telefax, befolgt; es besteht keine Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung zu vergewissern (BGH NJW 1997, 1930).

3. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß den Prozeßbevollmächtigten, der die Absendung fristwahrender Schriftsätze seinem Büropersonal überläßt, die anwaltliche Pflicht trifft, eine hinreichende Ausgangskontrolle sicherzustellen. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (BAGE 79, 379, 382; BGH 19. November 1997-VIII ZB 33/97-AP ZPO 1977 § 233 Nr. 55; BGH NJW-RR 1998, 1361 links; BGH NJW 2000, 1043, 1044; Müller NJW 2000, 322, 334; Pape/Notthoff NJW 1996, 417, 424; Henneke NJW 1998, 2194, 2195). Hat der Anwalt allerdings durch allgemeine organisatorische Maßnahmen eine wirksame Ausgangskontrolle sichergestellt und Fehlerquellen bei der Versendung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax in größtmöglichem Umfang ausgeschlossen, so muß er nicht über die wirksam angeordnete Ausgangskontrolle durch das Büropersonal hinaus selbst den Sendebericht des Fax überprüfen (BGH VersR 2000, 338, 339). Der Prozeßbevollmächtigte darf sich dann darauf verlassen, daß seine Anweisungen auch befolgt werden. Weitergehende Überwachungspflichten hat der Bundesgerichtshof nur in einem Fall angenommen, in dem der Rechtsanwalt die Zuverlässigkeit der Bürokraft, der er die Ausgangskontrolle übertragen hatte, nicht geltend gemacht hat (BGH VersR 1995, 317).

4. Ein Prozeßbevollmächtigter kann auch mit einer genauen Einzelanweisung an eine zuverlässige Angestellte eine wirksame Ausgangskontrolle bei der Versendung von Telekopien sicherstellen und damit eine Fristwahrung gewährleisten (BGH NJW 1999, 429). Solche Einzelanweisungen müssen aber wie die zuvor erwähnten allgemeinen organisatorischen Maßnahmen über ihre Eignung, den gewünschten Erfolg herbeizuführen, hinaus hinreichende Gewähr dafür bieten, daß eine Fristversäumung zuverlässig verhindert wird. Die Einzelanweisung an eine zuverlässige Angestellte, eine Berufungsschrift per Telefax zu übersenden und den Ausgang anhand des Sendeberichts zu kontrollieren, reicht dabei regelmäßig auch im Fall des kurz bevorstehenden Ablaufs der Berufungsfrist aus, ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung auszuschließen. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände (längerer Zeitraum zwischen Einzelanweisung und Erledigungsdatum, vgl. BGH NJW 1999, 429) ist eine weitere Überprüfung durch den Rechtsanwalt erforderlich.

5. Danach war der Kläger ohne sein Verschulden bzw. ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten und es war ihm deshalb nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Landesarbeitsgericht überspannt die Anforderungen an die Büroorganisation in einer Anwaltskanzlei erheblich, wenn es die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen läßt, ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers an der Fristversäumnis auszuschließen. Würde man von einem Rechtsanwalt, der durch allgemeine Organisationsanweisung eine wirksame Ausgangskontrolle bei der Versendung von Telekopien sichergestellt hat und im konkreten Fall auch noch mehrfach durch Einzelanweisungen seiner Überprüfungspflicht nachgekommen ist, verlangen, daß er sich zumindest bei drohendem Fristablauf stets noch selbst den Sendebericht vorlegen läßt und diesen überprüft, so würde dies eine vernünftige Arbeitsteilung in einer Anwaltskanzlei bei solch einfachen Tätigkeiten wie der Versendung von Schriftsätzen per Telefax weitgehend unmöglich machen.

a) Der Kläger hat durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, daß im Büro seines Prozeßbevollmächtigten eine allgemeine Arbeitsanweisung hinsichtlich der Überprüfung des Sendeprotokolls bei der Übersendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax bestand. Diese entsprach der einschlägigen Rechtsprechung hinsichtlich einer wirksamen Ausgangskontrolle. Die Übersendung der Berufungsschrift im vorliegenden Verfahren und die Abgleichung zwischen Schriftsatz und Sendeprotokoll gemäß dieser Anweisung mit anschließender Streichung der Frist im Fristenkalender durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seiner Angestellten überlassen, bei der es sich, wie glaubhaft gemacht ist, um eine hinreichend geschulte und überwachte, zuverlässige Rechtsanwalts- und Notariatsangestellte handelte.

b) Die offenbar erfolgte fehlerhafte Überprüfung des Sendeprotokolls durch die Angestellte ist dem Prozeßbevollmächtigten nicht als Verschulden zuzurechnen.

c) Abgesehen davon hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, wie weiter glaubhaft gemacht ist, mehrfach durch ausdrückliche Einzelanweisung die Angestellte W angewiesen, den Zugang der vollständigen Berufungsschrift beim Berufungsgericht zu kontrollieren und erst nach Überprüfung den Vorgang als erledigt wegzulegen und die Frist im Fristenkalender zu streichen. Auch mit diesen Einzelanweisungen genügte der Prozeßbevollmächtigte seiner Überwachungspflicht.

d) Obwohl dies nach der Rechtsprechung nicht einmal erforderlich gewesen wäre, hat sich der Prozeßbevollmächtigte nach seiner eidesstattlichen Versicherung darüber hinaus selbst noch durch entsprechende Rückfrage und Einblick in den Fristenkalender davon überzeugt, daß die Angestellte aus seiner Sicht seinen Auftrag ordnungsgemäß erledigt haben mußte, weil die Frist im Fristenkalender gestrichen war. Weitergehende Pflichten trafen den Prozeßbevollmächtigten des Klägers keinesfalls, selbst wenn man mitberücksichtigt, daß - offensichtlich ebenfalls unverschuldet - die Berufungsschrift erst am Tag des Fristablaufs an das Landesarbeitsgericht abgesandt worden ist.

6. Da das Berufungsgericht die Berufung rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen und deshalb zur Sache keine Feststellungen getroffen hat, unterliegt sein Urteil nach § 565 Abs. 1 ZPO der Aufhebung und Zurückverweisung.



Ende der Entscheidung

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