Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: 2 AZR 350/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 551 Nr. 7
ZPO § 222 Abs. 2
ZPO § 552
ZPO § 516
Leitsätze:

Eine Überschreitung der fünfmonatigen Frist zur vollständigen Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen liegt auch dann vor, wenn der letzte Tag der Fünfmonatsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt und das vollständig abgefaßte Urteil erst am darauffolgenden Werktag von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wird.

Aktenzeichen: 2 AZR 350/99 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 17. Februar 2000 - 2 AZR 350/99 -

I. Arbeitsgericht Erfurt - 9 Ca 4664/96 - Urteil vom 17. März 1997

II. Landesarbeitsgericht Thüringer - 7 Sa 656/97 - Urteil vom 1. Dezember 1998


BUNDESARBEITSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL

2 AZR 350/99 7 Sa 656/97

Verkündet am 17. Februar 2000

Anderl, der Geschäftsstelle

In Sachen

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

pp.

Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

hat der Zweite Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Etzel, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bröhl und Dr. Fischermeier, die ehrenamtlichen Richter Rosendahl und Dr. Bartel für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgericht vom 1. Dezember 1998 - 7 Sa 656/97 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Klägerin (geboren am 3. Januar 1958, verheiratet, ein Kind) ist seit 1986 bei dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger zunächst als wissenschaftliche Assistentin im Bereich Literaturgeschichte der Sektion Germanistik/Kunsterziehung, zuletzt als Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA) der Geschichte der Deutschen Literatur in der Philologischen Fakultät der Pädagogischen Hochschule Erfurt (PHE) beschäftigt, und zwar zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 5.635,00 DM. Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 24. September 1996 zum 31. März 1997 gekündigt mit der Begründung, aufgrund des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 1996 seien an der PHE insgesamt 98 Stellen abzubauen; zur Umsetzung dieser Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers sei eine grundlegende Umstrukturierung der PHE durch Erlaß eines Personalbedarfsplans vorgenommen worden, wovon auch der Bereich betroffen sei, in dem die Klägerin bisher beschäftigt worden sei.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die im Landeshaushaltsplan 1997 vorgenommenen allgemeinen Einsparungen könnten keine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, vielmehr bedürfe es einer konkreten, organisatorischen Umsetzung des Haushaltsansatzes, die nicht vorliege. Der Erlaß des Personalbedarfsplans durch das Ministerium sei zudem rechtswidrig. Er verteile die der Hochschule im Haushalt zugewiesenen Stellen willkürlich, der künftige Bedarf habe dabei keine Rolle gespielt. Bei der Sozialauswahl habe der Beklagte schon den Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter zu weit gezogen. Langjährige Didaktiker oder Sprachwissenschaftler könnten im Bereich der Literaturwissenschaften nicht ohne längere Einarbeitungszeit akademische Lehrveranstaltungen auf einem angemessenen wissenschaftlichen Niveau abhalten. Werde der Auswahlkreis richtigerweise auf den Bereich der Literaturwissenschaft begrenzt, liege kein Personalüberhang vor. Gehe man demgegenüber aber von der universellen Einsetzbarkeit der Germanisten aus, so sei der Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter zu eng gezogen und es hätte ihr Abschluß in Kunsterziehung berücksichtigt werden müssen. Die weiterbeschäftigten Mitarbeiterinnen Frey und Busch seien nicht sozial schutzwürdiger. Sie hätte auch auf der freigewordenen Stelle des GPR-Mitgliedes Gentsch und auf der Stelle des weiterbeschäftigten Mitarbeiters Drößiger weiterbeschäftigt werden können und sei auch für die anderweitig besetzte Stelle an der Bauhaus-Universität hinreichend qualifiziert gewesen. Schließlich sei der Hauptpersonalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 24. September 1996 nicht zum 31. März 1997 aufgelöst worden ist,

2. für den Fall der Stattgabe des Hauptantrages zu 1. den Beklagten zu verurteilen, sie ab Verkündung des Urteils über den Antrag zu 1. zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag vorgetragen, die Betriebsbedingtheit der Kündigung ergebe sich aus den Festlegungen des Haushaltsgesetzes 1996, des Landeshaushaltsplans 1997 sowie der Konkretisierung durch den Personalbedarfsplan der PHE. Die Verteilung der haushaltsrechtlich vorgegebenen Einsparungsmöglichkeiten in der neuen Personalstruktur sei nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt; unter Zugrundelegung des Personalbedarfs sei der Bereich Germanistik auch nach der neuen Personalstruktur zu nahezu 100% überbesetzt. Alle in der Germanistik tätigen Mitarbeiter seien aufgrund ihres Hochschulabschlusses fachlich in der Lage, sich in jede Aufgabe im Bereich Germanistik einzuarbeiten. Die Einarbeitung in einen Teilbereich der Lehre, die auch von einem Berufsanfänger regelmäßig erwartet werde, könne erst recht von einem in der Hochschulausbildung tätigen Mitarbeiter verlangt werden. Deshalb seien die sozial schützwürdigsten Arbeitnehmer weiterbeschäftigt worden. Am Institut für Kunst habe die Klägerin nicht weiterbeschäftigt werden können, weil es ihr insoweit an jeglicher Berufserfahrung fehle und dort auch keine Stelle verfügbar gewesen sei, die nicht vorrangig nach Sozialauswahl zu besetzen gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Sie rügt unter anderem, Tatbestand und Entscheidungsgründe des Berufungsurteils seien nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden.

Entscheidungsgründe

Das Berufungsurteil unterliegt deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil es nicht mit Gründen versehen ist. Die auf § 551 Nr. 7 ZPO gestützte Rüge der Klägerin greift durch.

1. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit Beschluß vom 27. April 1993 (GmS-OGB 1/92 AP ZPO § 551 Nr. 21 = EzA ZPO § 551 Nr. 1) erkannt, daß abweichend von der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil iSv. § 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (BAG 4. August 1993 - 4 AZR 501/92 - BAGE 74, 44; 15. November 1995 - 2 AZR 1036/94 - AP ZPO § 551 Nr. 34 = EzA ZPO § 551 Nr. 4). Die Frist des § 551 Nr. 7 ZPO ist nicht gewahrt.

2. Das Berufungsurteil wurde am 1. Dezember 1998 verkündet; es gelangte nicht vor dem 3. Mai 1999 und damit nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung vollständig abgefaßt und von allen Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle. Da der 1. Mai 1999 ein Samstag und der 3. Mai 1999 der auf diesen Samstag folgende erste Werktag war, wäre die 5-Monats-Frist gewahrt, wenn § 222 Abs. 2 ZPO auf diese Frist anwendbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluß vom 27. April 1993, aaO) begrenzt aus Gründen der Rechtssicherheit die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und Übergabe des bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßten Urteils entsprechend § 552 ZPO auf längstens fünf Monate und führt zur Begründung aus, § 552 ZPO sei eine Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, bis wann ein Rechtsmittel eingelegt werden könne, wenn die unterlegene Partei eine Entscheidung nicht in Händen habe. Auf die Frist des § 552 ZPO ist aber nach allgemeiner Meinung, der sich der Senat anschließt, § 222 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar, d.h. die Revisionsfrist beginnt auch dann nach § 552 ZPO zu laufen - gleiches gilt nach § 516 ZPO für die Berufungsfrist -, wenn die 5-Monats-Frist an einem Samstag, Sonntag oder sonstigen Feiertag endet. Der Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist verschiebt sich dann nicht etwa auf den ersten Werktag nach dem Ende der 5-Monats-Frist (OLG Frankfurt am Main 14. September 1972 - 19 U 65/72 - NJW 1972, 2313; MünchKomm/ZPO, Rimmelspacher, § 516 Rn. 16; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 516 Rn. 14; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 222 B II; Zöller/Gummer ZPO 19. Aufl. § 552 Rn. 1, § 516 Rn. 18; Thomas-Putzo ZPO 20. Aufl. § 552 Rn. 1, § 516 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 58. Aufl. § 552 Rn 2, § 516 Rn. 12; Musielak/Ball ZPO § 552 Rn. 1, § 516 Rn. 9). Die 5-Monats-Frist des § 552 ZPO wird allgemein als uneigentliche Frist angesehen, die allein der technischen Bestimmung des Zeitpunktes dient, an dem die Rechtsmittelfrist spätestens beginnen soll, wenn nicht vorher eine Urteilszustellung stattgefunden hat. Sie hat nicht den Sinn, den Parteien ungeschmälert bis zum letzten Tag und - wenn dieser ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist - bis zum nächsten Werktag für Handlungen oder Überlegungen zur Verfügung zustehen. Dem dient allein die sich anschließende Rechtsmittelfrist (OLG Frankfurt am Main, aaO; vgl. RGZ 131, 337). Der Sinn der 5-Monats-Frist, den Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nicht auf unbestimmte Zeit an unerkannten Verlautbarungsmängeln scheitern zu lassen (BGH 5. März 1997 - XII ZB 160/96 - NJW-RR 1997, 770, 771 unter Hinweis auf die Niederschrift über die Sitzung des Unterausschusses des Rechtsausschusses des Bundesrates vom 9. Mai 1979 S 56), erfordert keine Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO auf diese Frist.

Nichts anderes gilt, wenn die 5-Monats-Frist auf ein nicht rechtzeitig nach Verkündung schriftlich niedergelegtes, von den Richtern unterschriebenes und der Geschäftsstelle übergebenes Urteil angewandt wird. Die zitierte Rechtsprechung zu § 551 Nr. 7 ZPO trägt der Gefahr Rechnung, daß die Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe wegen des abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögens im Einzelfall nicht mehr gewahrt ist und daß diese Gefahr in dem Maße größer wird, in dem der Zeitabstand zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsberatung auf der einen und der Abfassung der Urteilsgründe auf der anderen Seite zunimmt (GmS-OGB vom 27. April 1993, aaO). Das richterliche Erinnerungsvermögen nimmt nicht nur an Werktagen ab. Die Revision macht zu Recht geltend, daß der Zeitabstand seit der Urteilsverkündung von Tag zu Tag in gleichem Maße wächst und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Werktag, Samstag, Sonn- oder Feiertag handelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat die Rechtsprechung deshalb, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluß an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BVerwG 23. April 1992 GrSen 1/91 AP ZPO § 551 Nr. 19; vgl. BGH 24. Oktober 1990 - XII ZA 101/89 - AP ZPO § 551 Nr. 18) mehrfach betont hat, unabhängig von den konkreten Umständen eine starre Grenze eingeführt. Diese soll den Zeitraum, der für die nachträgliche Niederlegung der schriftlichen Urteilsgründe äußersten Falls zur Verfügung steht, strikt limitieren. Eine Grenzüberschreitung ist deshalb selbst dann nicht gestattet, wenn im Einzelfall vorstellbar wäre, daß trotz Nichteinhaltung des 5-Monats-Zeitraums die Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe noch gewahrt ist. Mit einer solch starren Grenze verträgt es sich nicht, im Rahmen des § 551 Nr. 7 ZPO auf die 5-Monats-Frist ausnahmsweise § 222 Abs. 2 ZPO anzuwenden. Die 5-Monats-Frist hat nicht den Sinn, daß der Berufungsrichter, der nach § 69 S 2, § 60 Abs. 4 S 3 ArbGG das vollständig abgefaßte und unterschriebene Urteil innerhalb von vier Wochen der Geschäftsstelle zu übergeben hat, die 5-Monats-Frist unter Einbeziehung von Wochenende und Feiertagen bis zum letzten Tag ausnutzen kann.

Dem steht auch nicht entgegen, daß im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Ablauf der 5-Monats-Frist des § 552 ZPO nicht die Revisionsfrist, sondern wegen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 S 4 ArbGG beginnt (BAG 14. September 1984 - 7 AZR 528/83 - AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 3 = EzA ZPO § 516 Nr. 1). Der Gemeinsame Senat (Beschluß vom 27. April 1993 aaO zu 4) hat unter ausdrücklichem Hinweis auf § 9 Abs. 5 S 3 ArbGG abgelehnt, die Sonderregelungen verschiedener Prozeßordnungen zur Rechtsmitteleinlegung bei fehlender Rechtsmittelbelehrung im Rahmen des § 551 Nr. 7 ZPO fristverlängernd zu berücksichtigen. Zur Begründung hat er zutreffend ausgeführt, der Fall, daß ein Urteil ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt werde, lasse sich nicht mit dem Fall des Fehlens von Tatbestand und Entscheidungsgründen gleichsetzen. Ein vollständig abgefaßtes und unterzeichnetes Urteil sichere die Beurkundungsfunktion auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehle. Im Hinblick auf das ausreichende Erinnerungsvermögen der beteiligten Richter gebe die Zustellung ohne Rechtsmittelbelehrung nichts her, allein sachgerecht sei eine Anwendung des § 552 ZPO.

3. Unklarheiten hinsichtlich des Datums des Eingangs des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle sind revisionsrechtlich unbeachtlich, da sich die Klägerin ausdrücklich auf den 3. Mai 1999 als Eingangsdatum bezieht. Immerhin fällt auf, daß ausweislich eines nicht unterschriebenen Laufzettels in der Akte am gleichen Tag, nämlich am 3. Mai 1999, die Urteilsreinschrift gefertigt, vom Richter durchgesehen und verbessert wurde, das verbesserte Urteil vom Richter unterschrieben, das Urteil an die Beisitzer zur Unterschrift und von diesen unterschrieben an die Geschäftsstelle zu-rückgelangt sein soll, während das Protokoll über die Sitzung vom 1. Dezember 1998 der Geschäftsstelle offenbar erst am 4. Mai 1999 vorlag.

Ende der Entscheidung

Zurück