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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: 3 AZR 312/03
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. aF
BetrAVG § 1b
BetrAVG § 30f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 312/03

Verkündet am 20. April 2004

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Breinlinger sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Offergeld und die ehrenamtliche Richterin Knüttel für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. April 2003 - 5 Sa 1292/02 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der Revision haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 18. Januar 1942 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1970 bei der La GmbH, Werk B als technischer Angestellter beschäftigt. In diesem Betrieb produzierte die La GmbH, Tochtergesellschaft eines britischen Unternehmens, Flurförderzeuge. Mit Wirkung zum 1. Februar 1984 trat bei der La GmbH eine mit dem Betriebsrat vereinbarte Versorgungsordnung in Kraft (La -VO). Seit 1988 stand die Beklagte in Verhandlungen zur britischen Muttergesellschaft der La GmbH, um den Geschäftsbereich B zu übernehmen. Dies wurde jedoch zunächst vom Bundeskartellamt am 3. März 1989 untersagt. Die Beklagte beschritt gegen die Untersagung den Rechtsweg. Im Sommer 1991 beschloss die Beklagte, in unmittelbarer Nachbarschaft des Werkes B der La GmbH ein eigenes Werk zu errichten, um dort die Produktion von Flurförderzeugen zu beginnen. Darüber wurde die La GmbH informiert, zugleich wurde ihr die Abwerbung von Arbeitnehmern durch die Beklagte angekündigt.

Am 1. Oktober 1989 war bei der Beklagten die L -Pensionsordnung (L -PO) als Gesamtbetriebsvereinbarung in Kraft getreten. Deren § 6 lautet:

"§ 6 Anrechnungsfähige Dienstzeit

1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit,

a) die der Mitarbeiter nach vollendetem 20. Lebensjahr ununterbrochen in den Diensten der L AG verbracht hat,

b) die nach gesetzlichen Vorschriften als anrechnungsfähige Dienstzeit zu zählen ist,

c) die nach den von der L AG ergangenen Richtlinien als solche anerkannt wird,

d) die von der L AG als solche schriftlich zugesagt worden ist.

2. Dienstzeiten, die nach Absatz 1 Buchstabe c und d anerkannt werden, gelten nicht als Zeiten der Betriebszugehörigkeit im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung über die Unverfallbarkeit.

3. Nach Erfüllung der Wartezeit werden Dienstjahre, von denen 6 Monate und mehr vollendet sind, als volle Dienstjahre gerechnet."

Am 11. Oktober 1991 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (AV), der ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ab dem 1. Januar 1992 begründete, nachdem der noch bei der La GmbH beschäftigte Kläger sein dortiges Ausscheiden zum 31. Dezember 1991 erreichen konnte. Diese berechnete im April 1992 gemäß § 2 Abs. 6 BetrAVG die Versorgungsanwartschaft des Klägers bei Erreichen der festen Altersgrenze 63 (Ziffer IV. der La -VO) auf 202,40 DM.

Der mit der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag lautet, soweit hier von Interesse:

"§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses - Taetigkeit

...

3. Sofern es nach gesetzlichen, tariflichen oder bei der Gesellschaft bestehenden Regelungen auf die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ankommt, wird die bei der La GmbH, B verbrachte Dienstzeit angerechnet.

Dies gilt nach Maßgabe des § 10 nicht für die betriebliche Altersversorgung.

§ 10 Betriebliche Altersversorgung

Die L AG gewährt ihren Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Maßgebend ist die jeweils geltende Pensionsordnung.

Die bei der La GmbH, B verbrachte Dienstzeit wird auf die Wartezeiten in der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft angerechnet. Sofern bei der La GmbH, B eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nicht erworben worden ist, wird die Dienstzeit bei der Gesellschaft für die Unverfallbarkeit anerkannt.

Ist die im Versorgungsfall nach der bisherigen Regelung erdiente Leistung höher als die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft, wird die höhere Leistung als Pension gewährt. Hierzu wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergleichsrechnung angestellt."

Diese arbeitsvertraglichen Regelungen vereinbarte die Beklagte auch mit anderen, von der La GmbH abgeworbenen Arbeitnehmern. Nach der letztinstanzlich erfolgreichen kartellrechtlichen Klage wurde am 29. Juni 1992 die La GmbH mit der Beklagten verschmolzen.

Der Kläger schied infolge der Schließung des Werkes B zum 31. Dezember 1999 aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten aus. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres bezieht er seit dem 1. Februar 2002 als schwerbehinderter Mensch vorzeitige Altersrente nach § 37 SGB VI. Die Beklagte zahlt seither auf der Grundlage der La -VO eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 95,10 Euro brutto. Dabei berücksichtigte sie nur die Dienstzeiten bei der La GmbH.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrentenansprüche richteten sich nach der L -PO. Bei der Berechnung sei die Gesamtdienstzeit sowohl bei der La GmbH als auch bei der Beklagten zugrunde zu legen. Nach der L -PO sei eine Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens ganz ausgeschlossen. Die Kürzung wegen vorgezogenen Bezuges für ihn als schwerbehinderten Menschen sei durch die L PO auf 1,2 % beschränkt. Sein monatlicher Betriebsrentenanspruch belaufe sich somit auf 444,75 Euro brutto.

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.002,75 Euro brutto nebst Zinsen und als monatliche Betriebsrente ab November 2002 444,75 Euro brutto zu jedem Monatsletzten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, soweit der Kläger eine monatliche Betriebsrente beansprucht, die über 95,10 Euro hinausgeht.

Die Beklagte hat die L -PO für unanwendbar und die Berücksichtigung der vom Kläger bei ihr zurückgelegten Dienstzeit im Rahmen der Betriebsrentenberechnung nach der La -VO für falsch gehalten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe des von der Beklagten anerkannten Betrages stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ihm eine monatliche Betriebsrente von 129,81 Euro brutto zugesprochen. In der Revisionsinstanz verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter, während die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend einen monatlichen Betriebsrentenanspruch des Klägers in Höhe von 129,81 Euro brutto anerkannt. Dieser ist auf der Grundlage der La -VO zu ermitteln, jedoch sind auch die bei der Beklagten zurückgelegten Dienstjahre zu berücksichtigen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Berechnung der Betriebsrentenansprüche des Klägers auf der Grundlage der L -PO abgelehnt, weil der Kläger beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten am 31. Dezember 1999 keine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft nach der L -PO erworben hat.

In § 10 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 11. Oktober 1991 hat die Beklagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils geltenden L -PO zugesagt. Die sich daraus ergebende Anwartschaft war beim Ausscheiden des Klägers vor Eintritt des Versorgungsfalls noch nicht gesetzlich unverfallbar. Nach den Bestimmungen der L -PO und den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hatte der Kläger in diesem Zeitpunkt lediglich die bei Eintritt eines Versorgungsfalls erforderliche Wartezeit zurückgelegt. Diese voll nachprüfbare Auslegung eines typischen Vertrages (BAG 16. Oktober 1991 - 5 AZR 35/91 - AP BErzGG § 19 Nr. 1 = EzA BErzGG § 19 Nr. 1 mwN) durch das Landesarbeitsgericht erweist sich als zutreffend.

1. Gemäß § 2 Abs. 1 L -PO wird die betriebliche Alterspension gewährt, wenn der Mitarbeiter aus den Diensten der L AG ausscheidet, der Versorgungsfall eingetreten ist und der Mitarbeiter die Wartezeit erfüllt hat. Für den nach vollendetem 45. Lebensjahr bei der Beklagten eingetretenen Kläger beträgt die Wartezeit nach § 5 Ziff. 1 L -PO zehn anrechnungsfähige Dienstjahre. Zwar wird grundsätzlich gemäß § 1 Ziff. 3 Satz 1 des AV vom 11. Oktober 1991 die bei der La GmbH verbrachte Dienstzeit auf die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses angerechnet. Nach § 1 Ziff. 3 Satz 2 AV gilt dies aber nicht für die betriebliche Altersversorgung, es sei denn, § 10 AV sähe eine besondere Regelung vor.

2. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist in § 6 L -PO geregelt, § 5 Ziff. 3 L -PO. Nach § 6 Ziff. 1 Buchst. a L -PO ist anrechnungsfähig die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr ununterbrochen bei der Beklagten verbrachte Dienstzeit, im Falle des Klägers die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1999, also acht Jahre.

3. Nach § 6 Ziff. 1 Buchst. b L -PO sind auch die nach gesetzlichen Vorschriften als anrechnungsfähige Dienstzeit zu zählenden Zeiten berücksichtigungsfähig. Der Kläger verfügt nicht über solche Dienstzeiten. Ein Fall des § 613a BGB liegt nicht vor. Der Kläger ist durch einen im Oktober 1991 geschlossenen Arbeitsvertrag zum 1. Januar 1992 zur Beklagten gewechselt. Zuvor hatte die Beklagte begonnen, ihr Werk in der Nachbarschaft zur La GmbH zu errichten und Arbeitnehmer wie den Kläger abzuwerben. Ein so durchgeführter Wechsel des Arbeitgebers hat mit der späteren Verschmelzung der La GmbH auf die Beklagte am 29. Juni 1992 und mit einem etwaigen späteren Betriebsübergang des Werkes B auf die Beklagte nichts zu tun. Diese Ereignisse liegen nach der vertraglichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Der rechtliche Status des Klägers als Arbeitnehmer der Beklagten konnte durch gesetzliche Bestimmungen zum Arbeitgeberwechsel im Zeitpunkt der Verschmelzung oder eines etwaigen Betriebsübergangs nicht mehr betroffen werden.

4. Ebenso wenig verfügt der Kläger über Dienstzeiten, die nach den von der Beklagten erlassenen Richtlinien als anrechnungsfähig anerkannt worden wären (§ 6 Ziff. 1 Buchst. c L -PO). Weder dem Vorbringen des Klägers noch dem Akteninhalt sind Hinweise auf eine von der Beklagten erlassene allgemeine Richtlinie zu entnehmen, die sich mit der Abwerbung von Arbeitnehmern der La GmbH beschäftigte.

5. Schließlich hat der Kläger auch keine Dienstzeiten, die iSv. § 6 Ziff. 1 Buchst. d L -PO als anrechnungsfähig schriftlich anerkannt worden wären.

a) Dem Kläger ist in § 10 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages vom 11. Oktober 1991 nur die Anrechnung der bei der La GmbH verbrachten Dienstzeit auf die Wartezeiten in der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten zugesagt worden. Dies bedeutet aber nicht die Berücksichtigung der La -Dienstzeit auch für die Berechnung der Unverfallbarkeit des Betriebsrentenanspruchs des Klägers aus der L -PO. Das ergibt sich sowohl aus den Bestimmungen des Arbeitsvertrages als auch aus der L - PO. Nach § 1 Ziff. 3 Satz 2 AV gilt der Grundsatz, dass im Bereich der betrieblichen Altersversorgung die Vordienstzeit bei der La GmbH nicht angerechnet wird. Soweit in § 10 Abs. 2 Satz 1 AV für die Frage der Wartezeit etwas anderes bestimmt wird, ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 AV im Umkehrschluss, dass diese Anrechnung für die Frage der Unverfallbarkeit der Anwartschaft des Klägers nicht gelten soll. Für die Unverfallbarkeit sollen La -Dienstzeiten nur für solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden, die ihrerseits bei der La GmbH noch keine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erwerben konnten. Diese vertragliche Regelung findet ihre Entsprechung in § 6 Ziff. 2 L -PO. Danach gelten gemäß § 6 Ziff. 1 Buchst. d L -PO anerkannte Dienstzeiten nicht als Zeiten der Betriebszugehörigkeit im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung über die Unverfallbarkeit.

b) Eine Berücksichtigung der La -Dienstzeit des Klägers für die Unverfallbarkeit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AV kommt nicht in Betracht. Der Kläger ist am 31. Dezember 1991 mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis mit der La GmbH ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt wies er bei der La GmbH eine Betriebszugehörigkeit von 21,5 Jahren auf und war auf Grund der mit Wirkung vom 1. Februar 1984 in Kraft getretenen La -VO länger als drei Jahre im Besitz einer Versorgungszusage gewesen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BetrAVG aF).

6. Ohne Berücksichtigung der bei der La GmbH zurückgelegten Dienstzeit konnte der Kläger bei Ausscheiden am 31. Dezember 1999 keine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft aus der L -PO erworben haben: Zwar hatte er eine entsprechende Betriebsrentenzusage ab dem 1. Januar 1992, seine tatsächlich bei der Beklagten zurückgelegte Dienstzeit belief sich jedoch nur auf acht Jahre (§ 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BetrAVG aF). Die Anwartschaft des Klägers aus der L -PO ist damit durch sein Ausscheiden zum 31. Dezember 1999 verfallen.

II. Auch die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht ist im Wege der Auslegung des Arbeitsvertrages zum Ergebnis gekommen, dass bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente des Klägers gemäß der La -VO eine Dienstzeit von insgesamt 29,5 Jahren zugrunde zu legen ist, also auch die bei der Beklagten zurückgelegte Dienstzeit. Auch diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten bleiben erfolglos.

1. Das Berufungsgericht hat § 10 Abs. 3 AV dahin ausgelegt, dass der Betriebsrentenanspruch des Klägers aus der La -VO dann zu bedienen ist, wenn er höher ist als der (hypothetische) Anspruch des Klägers nach der L -PO. Bei dieser sei die La - Dienstzeit des Klägers außer Betracht zu lassen. Der Anspruch nach der La -VO sei hingegen unter Anrechnung der späteren L -Dienstzeit zu berechnen. Das ergebe sich aus der Formulierung des § 10 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsvertrag: "... die im Versorgungsfall nach der bisherigen Regelung erdiente Leistung". Mit 129,81 Euro setze sich die Versorgung gemäß der La -VO gegenüber der hypothetischen Betriebsrente aus der L - PO (73,63 Euro) durch.

2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten bleiben erfolglos.

a) Die Auffassung der Beklagten, die in § 10 Abs. 3 AV vorgesehene Vergleichsrechnung sei nur für den Fall durchzuführen, in dem der Arbeitnehmer auch bei der Beklagten selbst eine unverfallbare Anwartschaft mit erworben habe, vermag nicht zu überzeugen.

b) Hätte der Kläger auch bei der Beklagten eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben, wie schon zuvor bei der La GmbH, so käme § 10 Abs. 3 Arbeitsvertrag nicht zur Anwendung. Da es sich um zwei unabhängige Arbeitsverhältnisse mit voneinander unabhängigen Betriebsrentenzusagen handelt, wäre in diesem Fall nicht nur die höhere der beiden Betriebsrenten zu leisten, sondern es wären beide zu zahlen - infolge späterer Verschmelzung beide von der Beklagten. Für die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergleichsrechnung bleibt daher allein der Anwendungsfall, dass nur eine unverfallbare Anwartschaft erworben wurde.

c) Gemäß dem von der Beklagten selbst vorformulierten § 10 Abs. 3 AV wird die "Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft", also der L -PO, der "im Versorgungsfall nach der bisherigen Regelung erdienten Leistung" gegenübergestellt, wobei die höhere Leistung als Pension gewährt wird. Da die "im Versorgungsfall ... erdiente Leistung" nach der "bisherigen Regelung" zu berechnen ist, müssen auch die später bei der Beklagten zurückgelegten Dienstzeiten insoweit Berücksichtigung finden. Andernfalls hätte der Zusatz "die im Versorgungsfall ... erdiente" keinen Sinn. Mit dem Verbot der Anrechnung von La -Dienstzeiten auf die Unverfallbarkeit im Rahmen der L -PO hat dies nichts zu tun.

3. Die Berechnung des Berufungsgerichts, die zum Anspruch einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 129,81 Euro führt, ist der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig.

Ende der Entscheidung

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