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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 3 AZR 313/02
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 7
BetrAVG § 1 Abs. 1
BetrAVG § 4 Abs. 1
BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2
BGB § 613a
1. Nimmt ein von einer Versorgungszusage Begünstigter die vollen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch, ist damit der betriebsrentenrechtliche Versorgungsfall "Alter" eingetreten. Dies gilt auch dann, wenn der Begünstigte in rentenversicherungsrechtlich zulässigem geringfügigem Umfang für seinen Arbeitgeber weiterarbeitet und die Versorgungsleistungen bis zu seinem endgültigen Ausscheiden nicht in Anspruch nimmt. Das den Versorgungsanspruch vermittelnde Arbeitsverhältnis ist beendet, der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.

2. Setzt ein solcher "technischer Rentner" sein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis auch bei einem Betriebserwerber noch einige Zeit fort, geht das bereits begründete Ruhestandsverhältnis auf diesen nicht über. Der Betriebserwerber kann auch die Versorgungsansprüche des "technischen Rentners" nicht schuldbefreiend nach § 4 Abs. 1 BetrAVG ohne Zustimmung des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung übernehmen.


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 313/02

Verkündet am 18. März 2003

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schmidt und Schepers für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. März 2002 - 4 Sa 1275/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für Versorgungsansprüche der Klägerin einzustehen hat.

Die Klägerin ist am 17. Juni 1930 geboren. Sie war vom 1. Juli 1962 bis zum Jahre 1976 mitarbeitende Kommanditistin der Z KG. Von dem Gesellschaftskapital von 80.000,00 DM hielt sie einen Anteil von 10.000,00 DM. Sie war in dieser Zeit ganztags tätig und insbesondere für die Buchhaltung zuständig. 1976 übertrug sie ihre Gesellschaftsanteile auf ihren Ehemann. Seit dem 1. Dezember 1976 war sie auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 30. Dezember 1976 als Prokuristin und für die Buchhaltung zuständige kaufmännische Angestellte der Z KG zu einem Grundgehalt von zunächst 2.000,00 DM brutto monatlich tätig. Am 20. Dezember 1976 erteilte ihr ihre Arbeitgeberin eine Pensionszusage, in der es insbesondere heißt:

"1. Pensionszusagen

Die Firma Z KG macht Frau G A hiermit eine Pensionszusage. Sie verpflichtet sich danach, bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren oder bei ärztlich nachgewiesener Berufsunfähigkeit eine Pension auf die Dauer von zunächst 10 Jahren zu gewähren. Sollte vor Ablauf dieses Zeitraums der Pensionsberechtigte versterben, so stehen seinen Erben die gleichen Vergütungen für die Restlaufzeit zur Verfügung.

Die Höhe dieser Pension beträgt 60 % der zuvor gewährten Gehaltsbezüge und soll auch in der Folge immer 60 % der Vergütungen betragen, die der eventuell noch aktiv tätigen Ehefrau des Mitgesellschafters zufließen.

Diese Zusage gewährt die Firma Z KG einerseits dafür, daß die Ehefrauen der Gesellschafter in unermüdlicher Weise mit für den Aufbau der Firma gesorgt haben. Darüber hinaus ist sie auch ein Ausgleich dafür, daß den meisten der übrigen Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung durch Direktversicherung gewährt wurde."

Im Jahr 1977 trat eine GmbH als Komplementärin in die Z KG ein, die ab 1982 als GmbH & Co KG firmierte.

Die Klägerin beantragte am 11. Oktober 1991 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgezogenes Altersruhegeld, das ihr mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1991 bewilligt und an sie ausgezahlt wurde. Seit dem 1. Dezember 1991 arbeitete die Klägerin im Hinblick auf die rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze als geringfügig teilzeitbeschäftigte Angestellte für die Z GmbH & Co KG für 480,00 DM monatlich.

Auf der Grundlage eines Kaufvertrages mit der Z GmbH & Co KG vom 2. November 1991 übernahm die B GmbH mit Wirkung vom 2. Januar 1992 deren gesamten Geschäftsbetrieb. In dem Kaufvertrag heißt es ua.:

"§ 3

(1) Der unter § 1 Buchstabe a - c geschuldete Nettokaufpreis (TDM 3.026,5) ist wie folgt fällig und zahlbar:

- im Teilbetrag von DM 134.000,-- durch Übernahme der Pensionsverpflichtung (vgl. Anlage 2) zugunsten der Frau G A für 10 Jahre mit monatlich DM 2.034,-- zuzüglich jährliche Tarifänderungen.

...

§ 5

Die Beteiligten sind sich einig, daß der Käufer gem. § 613 a BGB das gesamte Personal des Verkäufers nach den bestehenden Arbeitsverträgen übernimmt (vgl. Anlage 3).

..."

In der Anlage 3 zum Kaufvertrag sind die Arbeitnehmer aufgelistet. Die Klägerin ist dort mit Eintrittsdatum 01.12.76 und dem Zusatz "auf Basis 480,-- DM mtl. bis 31.03.1992" aufgeführt. Mit Schreiben vom 17. Januar 1992 stimmte sie der Übernahme ihrer Versorgungsbezüge durch die B GmbH zu und schied dort zum 31. März 1992 aus. Ihre letzte Arbeitgeberin zahlte ihr von März 1992 bis Juni 1999 einschließlich ein monatliches Altersruhegeld in Höhe von 2.043,00 DM brutto. Am 1. Juli 1999 wurde über das Vermögen der B GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Seither erhielt die Klägerin keine Betriebsrentenzahlungen mehr.

Die Klägerin hat den Standpunkt eingenommen, der Beklagte müsse als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung das Altersruhegeld für den Zeitraum von Juli 1999 bis zum Ablauf der zehnjährigen Zusagedauer im Februar 2002 anstelle der B GmbH zahlen.

Sie hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 44.946,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie künftig monatlich ab Juni 2001 bis einschließlich Februar 2002 2.043,00 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er sei schon deshalb nicht einstandspflichtig, weil die Pensionszusage nicht aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sei, sondern im Hinblick auf die familiäre Stellung der Klägerin als Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers. Es fehle außerdem ein biometrischer Zusammenhang, da die Rente zeitlich begrenzt und vererblich ausgestaltet sei. Im übrigen sei die Zahlungspflicht auch nicht gemäß § 613a BGB auf die B GmbH übergegangen. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Geschäftsbetriebs am 2. Januar 1992 habe die Klägerin bereits die betriebliche Altersversorgung mit Rentenbeginn zum 1. Dezember 1991 verlangen können. Zu diesem Zeitpunkt sei das Vollrecht entstanden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Es ist schon zweifelhaft, ob es sich bei den von der Z KG versprochenen Leistungen um betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG handelt. Jedenfalls begründet aber die Insolvenz der B GmbH keine Einstandspflicht des Beklagten nach § 7 Abs. 1 BetrAVG für diese Ansprüche der Klägerin.

I. Eine Einstandspflicht nach § 7 BetrAVG besteht nur für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Es ist zweifelhaft, ob die in der "Pensionszusage" vom 20. Dezember 1976 versprochene Leistung diese Voraussetzung erfüllt.

1. Wann betriebliche Altersversorgung zugesagt ist, für welche die besonderen Schutzbestimmungen des Betriebsrentengesetzes gelten, ist in § 1 Abs. 1 BetrAVG abschließend festgelegt (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35, zu I 2 der Gründe; 10. März 1992 - 3 AZR 153/91 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 17 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 3, zu 2 b der Gründe; 10. August 1993 - 3 AZR 69/93 - BAGE 74, 55, 58; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 122): Es muß eine Leistung zum Zwecke der Versorgung versprochen worden sein; der Versorgungsanspruch muß durch eines der biologischen Ereignisse Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden; schließlich muß die Zusage aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber erteilt worden sein.

2. Gegen die Qualifizierung als betriebliche Altersversorgung spricht nicht die frühere Stellung der Klägerin als mitarbeitende Kommanditistin oder die Begrenzung der Bezugsdauer der Versorgungsleistungen auf zehn Jahre.

a) Die Klägerin hat die "Pensionszusage" zu einem Zeitpunkt erhalten, in dem sie Arbeitnehmerin der Z KG war. Auch wenn die vorherige Tätigkeit der Klägerin als mitarbeitende Gesellschafterin für die Versorgungszusage ursächlich gewesen sein sollte, stünde dies der Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes nicht entgegen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG kann auch die Tätigkeit für ein Unternehmen auf anderer als arbeitsvertraglicher Grundlage, insbesondere auch als mitarbeitender Gesellschafter, hinreichender Anlaß für eine Betriebsrentenzusage im Sinne des Betriebsrentengesetzes sein. Nur wer sich als Unternehmer oder aufgrund seiner beherrschenden Stellung in einem Unternehmen selbst eine Versorgungszusage geben kann, kann den Schutz des Betriebsrentengesetzes nicht in Anspruch nehmen (zuletzt BAG 16. April 1997 - 3 AZR 869/95 - AP BetrAVG § 17 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 17 Nr. 6; BGH 2. Juni 1997 - II ZR 181/96 - AP BetrAVG § 17 Nr. 26). Der Minderheitsanteil der Klägerin als Kommanditistin ihrer späteren Arbeitgeberin reicht für eine solche Stellung nicht aus.

b) Auch die auf zehn Jahre begrenzte Dauer des Bezuges der versprochenen Leistungen begegnet keinen Bedenken. Eine derartige Zeitrente erfüllt den gesetzlichen Leistungsbegriff (Höfer BetrAVG Band I Stand August 2001 ART Rn. 25). Dies ergibt sich bereits daraus, daß selbst einmalige Kapitalzuwendungen und Gutschriften von Gewinnbeteiligungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen können, wenn sie dem gesetzlich vorgesehenen Versorgungszweck dienen (BAG 30. Oktober 1980 - 3 AZR 805/79 - BAGE 34, 242, 245; 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - BAGE 53, 131, 135; Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Einleitung Rn. 10; ErfK/Steinmeyer 3. Aufl. § 1 BetrAVG Rn. 3).

3. Auch die familiäre Bindung der Klägerin an den Gesellschafter-Geschäfts-führer des Unternehmens, welches der Klägerin die "Pensionszusage" erteilt hatte, spricht nicht dagegen, von einer betrieblich veranlaßten Versorgungszusage auszugehen. Zwar erscheint diese Zusage recht günstig, weil sie ohne Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung 60 % der letzten Bezüge als monatliche Versorgungsleistung verspricht. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht den Rückschluß darauf, es handele sich in Wahrheit um familiär veranlaßte Versorgungsleistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers an seine Ehefrau. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der "Pensionszusage" bereits mehr als 14 Jahre vollschichtig und an verantwortlicher Stelle für die Z KG gearbeitet und sollte eine entsprechende Tätigkeit auf arbeitsvertraglicher Grundlage als Prokuristin fortsetzen. Den übrigen Arbeitnehmern der Z KG waren ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen worden, wenn auch möglicherweise in geringerem Umfang. Angesichts dessen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die "Pensionszusage" an die Klägerin im wesentlichen familiär veranlaßt war.

4. Bedenken bestehen aber im Hinblick darauf, daß die "Pensionszusage" die versprochenen Leistungen uneingeschränkt vererblich stellt, soweit sie nicht von der Klägerin selbst in Anspruch genommen werden.

a) Nach Auffassung des Bundesministers der Finanzen liegt betriebliche Altersversorgung nicht vor, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Vererblichkeit von Anwartschaften vereinbart ist (BMF Schreiben vom 5. August 2002 - IV C 4 - S 2222 - 295/02 - Rn. 148, BetrAV 2002, 539, 554). Dem liegt die Überlegung zu Grunde, daß bei einer solchen Vertragsgestaltung biometrische Risiken nicht übernommen werden und es sich in Wahrheit nicht um eine Versorgungsvereinbarung, sondern eine besondere Form der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand handelt.

b) Die bisherige Rechtsprechung des Senats ist demgegenüber ohne weiteres auch dann von einer insolvenzgeschützten Leistung der betrieblichen Altersversorgung ausgegangen, wenn das Versprochene im Falle des Todes des Arbeitnehmers an die Erben auszuzahlen war (BAG 30. Oktober 1980 - 3 AZR 805/79 - BAGE 34, 242; 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - BAGE 53, 131).

c) Es kann dahin stehen, ob diese Rechtsprechung nicht zumindest eingeschränkt werden muß. Soll eine bestimmte Leistung unbegrenzt und nicht lediglich für bestimmte, konkret bezeichnete Hinterbliebene vererblich sein, wird damit jedes biometrische Risiko ausgeschlossen. Es besteht für den Arbeitgeber keinerlei Ungewißheit darüber, ob und in welchem Umfang er Leistungen wird erbringen müssen. Entsprechend weiß der Arbeitnehmer, daß die ihm versprochene Leistung in voller Höhe ausgezahlt werden wird. Dies könnte dafür sprechen, bei einer solchen Fallgestaltung keine betriebliche Versorgungsleistung, sondern eine besondere Form der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand zu sehen.

Im vorliegenden Fall besteht aber insofern eine Besonderheit, als Voraussetzung für den Anspruch aus der "Pensionszusage" das Erleben des Versorgungsfalles durch die Klägerin ist. Nur wenn die Klägerin die Altersgrenze erreicht oder Berufsunfähigkeit bei ihr nachgewiesen ist, soll der Zahlungsanspruch einsetzen. Andernfalls hätte die Arbeitgeberin keine Leistungen nach der Zusage vom 20. Dezember 1976 erbringen müssen. Insoweit beinhaltet die "Pensionszusage" für die Klägerin ein biometrisches Risiko. Wäre die Klägerin allerdings nach dem Versorgungsfall, aber vor Ablauf des auf zehn Jahre befristeten Zahlungszeitraums verstorben, hätte der Zahlungsanspruch gegenüber den nicht näher bezeichneten Erben erfüllt werden müssen.

Bei einer solchen Fallkonstellation erscheint es zumindest denkbar, eine insolvenzgeschützte Leistung der betrieblichen Altersversorgung anzunehmen, soweit mit dem Leistungsversprechen ein Versorgungszweck erfüllt werden soll und erfüllt wird, soweit es also um die verrenteten Leistungen gegenüber dem begünstigten Arbeitnehmer geht. Nur soweit die versprochenen Leistungen aufgrund einer Vererblichkeitsklausel an "Dritte" auszuzahlen wären, fehlte Insolvenzschutz. Eine solche an der tatsächlichen Entwicklung orientierte nachträgliche Bewertung ist im Arbeitsrecht anders als im Steuerrecht möglich, wo die maßgeblichen Konsequenzen der Qualifikation als Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht in der Bezugs-, sondern in der Anwartschaftsphase zu ziehen sind.

II. Selbst wenn man zu einer Qualifikation der "Pensionszusage" als Versprechen einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung käme, würde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der B GmbH nicht zu einer Einstandspflicht des Beklagten für die Zusage der Z KG führen. Dies hat das Landesarbeitsgericht in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt.

1. Der geltend gemachte Versorgungsanspruch der Klägerin beruht ausschließlich auf der im Betrieb der Z KG und ihrer Rechtsnachfolgerin bis zum 30. November 1991 zurückgelegten Beschäftigungszeit. Am 1. Dezember 1991 ist die Klägerin in den gesetzlichen Ruhestand getreten und hat - vorgezogen - die gesetzliche Vollversorgung im Alter in Anspruch genommen. Sie ist damit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Die weiteren Beschäftigungszeiten auf der Grundlage des rentenversicherungsrechtlich zulässigen geringfügigen Arbeitsverhältnisses konnten für den Versorgungsanspruch der Klägerin keine Bedeutung mehr haben, wovon auch die Parteien des Kaufvertrages vom 2. November 1991 ausgegangen sind, die bereits vor Aufnahme dieses Beschäftigungsverhältnisses den Versorgungsanspruch der Klägerin beziffert festgelegt und ebensowenig wie die Klägerin die ansonsten nach der "Pensionszusage" gebotene Berechnung des Versorgungsanspruchs der Klägerin anhand von deren letztem Verdienst im März 1992 vorgenommen haben.

2. Dieser Versorgungsanspruch ist nicht als insolvenzgeschützte Versorgungsanwartschaft auf die Gemeinschuldnerin übergegangen. Eine Einstandspflicht des Beklagten nach § 7 BetrAVG scheidet deshalb aus.

a) Die Klägerin war mit Zuerkennung und Bezug der vorgezogenen gesetzlichen Rente aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Damit war auch der besondere Versorgungsfall des § 6 BetrAVG eingetreten. Die für die Klägerin nach dieser Bestimmung bestehende Möglichkeit, den Versorgungsanspruch erst später fällig zu stellen, ändert hieran nichts.

Aufgrund dessen bestand im Zeitpunkt des Übergangs des Betriebs der Z GmbH & Co KG auf die Gemeinschuldnerin betriebsrentenrechtlich kein Anwartschaftsverhältnis mehr. Die Klägerin war bereits "technische Rentnerin". Dieses den Versorgungsanspruch vermittelnde Rechtsverhältnis ist nicht kraft Gesetzes nach § 613a BGB mit dem Betriebsübergang auf die Gemeinschuldnerin übergegangen. Nur die Arbeitsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs aktiven Arbeitnehmer, nicht auch die Ruhestandsverhältnisse gehen nach § 613a BGB auf den Betriebserwerber über (BAG 24. März 1977 - 3 AZR 649/76 - BAGE 29, 94, 98; 11. November 1986 - 3 AZR 194/85 - AP BGB § 613a Nr. 61 mit Anm. von Stebut = EzA BGB § 613a Nr. 61, zu B I 2 a der Gründe; ErfK/Preis 3. Aufl. § 613a BGB Rn. 69).

Daran, daß das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis der Klägerin nicht nach § 613a BGB auf die spätere Gemeinschuldnerin übergegangen ist, ändert auch der Umstand nichts, daß die Klägerin im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten für einen Zeitraum von drei Monaten mit der B GmbH ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis weitergeführt hat. Es stand schon aufgrund seines geringen Umfangs dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Erwerbsleben und dem Eintritt des Versorgungsfalles bereits zum 1. Dezember 1991 nicht entgegen. Ein neben dem Bezug der gesetzlichen Vollrente im zulässigen Umfang weiterlaufendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis und dessen vorübergehender Übergang auf einen Betriebserwerber führt nicht zum Übergang des bereits zuvor beendeten betriebsrentenrechtlich maßgeblichen Vollarbeitsverhältnisses.

b) Auch im Zusammenhang mit § 4 BetrAVG und der zwischen der Z GmbH & Co KG und der B GmbH vereinbarten Übernahme der gegenüber der Klägerin begründeten Versorgungsverbindlichkeiten kann kein Insolvenzschutz vermittelnder Übergang des betriebsrentenrechtlich maßgeblichen Versorgungsverhältnisses auf die spätere Gemeinschuldnerin festgestellt werden. Zwar ist das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der Klägerin nach § 613a BGB auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, die sich auch mit Zustimmung der Klägerin zur Übernahme der Versorgungsverbindlichkeiten der Z GmbH & Co KG verpflichtet hat. Bei der Gemeinschuldnerin handelt es sich aber nicht um ein "Unternehmen, bei dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt wird" und das deshalb Versorgungsverpflichtungen nach § 4 BetrAVG ohne Zustimmung des beklagten Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung mit den Rechtsfolgen einer Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen kann.

§ 4 Abs. 1 BetrAVG behandelt die Übernahme von Versorgungsverbindlichkeiten nach § 2 BetrAVG, also im Anwartschaftsstadium. Die Klägerin war aber bereits vor der Übernahme des Betriebs und der Aufnahme der Tätigkeit bei der Gemeinschuldnerin in den vorgezogenen gesetzlichen Ruhestand gewechselt; der Versorgungsfall war eingetreten; sie war aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Die Beschäftigung in dem rentenunschädlichen, für Bestand und Höhe des betrieblichen Versorgungsanspruchs unerheblichen, geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der späteren Gemeinschuldnerin reicht für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 BetrAVG nicht aus. Damit gehörte die B GmbH nicht zu den in § 4 BetrAVG genannten möglichen Übernehmern von Versorgungsanwartschaften. Ihre rechtsgeschäftliche Übernahme der Einstandspflicht für den Versorgungsanspruch der Klägerin lag außerhalb des Anwendungsbereichs des dem Schutz des beklagten Trägers der Insolvenzsicherung dienenden § 4 BetrAVG und hätte betriebsrentenrechtlich verbindlich nur mit dessen Zustimmung erfolgen können (statt aller BAG 17. März 1987 - 3 AZR 605/85 - BAGE 54, 297, 303 f.; Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 4 Rn. 8 mwN). Eine solche Zustimmung haben die an der Schuldübernahmevereinbarung Beteiligten nicht eingeholt.

Ende der Entscheidung

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