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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 3 AZR 431/07
Rechtsgebiete: AGBG, BGB


Vorschriften:

AGBG § 23
BGB § 117
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 305c Abs. 2
BGB § 328
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 431/07

Verkündet am 9. Dezember 2008

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2008 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer als Vorsitzenden, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Koch sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Schmidt und die ehrenamtliche Richterin Trunsch für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Mai 2007 - 11 Sa 1263/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten im Wege der Teilklage Zahlungsansprüche in Höhe von monatlich 1.022,58 Euro aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihrem (inzwischen verstorbenen) Lebensgefährten, Herrn B, und der Beklagten für Mai bis September 2005 geltend.

Die am 11. September 1950 geborene Klägerin war die Lebensgefährtin des am 7. April 2000 verstorbenen Herrn B. Dieser beschäftigte sie seit dem 1. Juli 1996 als Sekretärin in seiner Steuerberaterpraxis. Als er erfuhr, dass er an einem unheilbaren Gehirntumor litt, entschloss er sich zum Verkauf der Praxis.

Am 14. Dezember 1999 unterzeichneten er und der Geschäftsführer der Beklagten eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt:

"Präambel

Herr B beabsichtigt seine Steuerkanzlei aus Gesundheitsgründen zu veräußern. Die H ist bereit diese zu erwerben. Am 13.12.1999 wurden zwischen Herrn B und Herrn H die grundsätzlichen Fakten besprochen. Diese werden in dieser Vereinbarung niedergelegt und sollen vertraglich genau ausgearbeitet werden, wenn Herr B aus dem Krankenhaus kommt.

Die Veräußerung der Kanzlei erfolgt zum 01.01.2000/00.01.

Für den Verkaufspreis gilt der mit den derzeit vorhandenen Mandanten erzielte Umsatz des Kalenderjahres 1998. Mandanten, die einer Übernahme nicht zustimmen, bzw. die innerhalb eines Kalenderjahres nach Kanzleiübernahme das Mandatsverhältnis beenden werden bei der Berechnung des Umsatzes abgezogen.

Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt zu 1/3 nach Benennung des Jahresumsatzes, frühestens zum 10.01.2000, 1/3 zum 30.06.2000, der Rest nach Abrechnung der vorhandenen Mandanten, frühestens zum 31.12.2000.

...

Für die Arbeitnehmerin Frau S wird eine Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter abgegeben. Frau S erhält ab 01.01.2000 eine Gehaltserhöhung in Höhe von 2.000,00 DM. Diese wird im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt.

...

Augsburg, den 14.12.1999"

Die Steuerberaterpraxis wurde sodann zum 1. Januar 2000 veräußert.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Januar 2005 und bot dieser die Zahlung einer Abfindung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Oktober 2004 wies die Klägerin darauf hin, dass sie die Kündigung für sozial ungerechtfertigt halte und die angebotene Abfindungssumme wegen der vereinbarten Zahlung von zusätzlichen 1.022,58 Euro monatlich verbunden mit einer Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter als wirtschaftlich zu gering betrachte. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2004, dass sie aus der Kündigung vom 15. Oktober 2004 keine Rechte mehr herleite und diese zurücknehme. Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis sodann erneut, und zwar zum 30. April 2005. In dem von der Klägerin angestrengten Kündigungsrechtsstreit stellte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11. Februar 2005 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des folgenden Vergleichs fest:

"1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen seit dem 1. Juni 1996 bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 27. Januar 2005 unter Beachtung der vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30. April 2005 enden wird.

2. ...

3. Als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält die Klägerin eine einmalige Entschädigung in Höhe von 27.500,-- EUR (in Worten: Siebenundzwanzigtausendfünfhundert EUR) gemäß §§ 3 Nr. 9, 24, 34 EStG, §§ 9, 10 KSchG. ...

4. ...

5. ...

6. ..."

In den der Klägerin erteilten Lohnabrechnungen war die in dem Vertrag über die Übertragung der Steuerberaterpraxis erwähnte Gehaltserhöhung um 2.000,00 DM (= 1.022,58 Euro) stets als steuer- und versicherungspflichtige Zulage ausgewiesen. In die Berechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes der Klägerin fand sie keinen Eingang.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr - unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses - bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der monatliche Betrag von 1.022,58 Euro zustehe. Dieser Betrag sei in der Vereinbarung über die Übertragung der Steuerberaterpraxis zwar als Gehaltserhöhung bezeichnet worden, sei jedoch letztlich nichts anderes als der in Raten zu zahlende Kaufpreis für die Kanzlei. Dies ergebe eine Auslegung der Vereinbarung. Es müsse differenziert werden zwischen der Beschäftigungsgarantie und der Gehaltserhöhung. Dabei sei die Gehaltserhöhung nicht zwingend akzessorisch zum Arbeitsverhältnis; sie sei vielmehr "im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt" worden und damit Teil der Preiskalkulation gewesen. So sei die vertragliche Absprache auch behandelt worden. In den Lohn- und Gehaltsabrechnungen sei das Gehalt getrennt von der Zulage aufgeführt worden. Die Zulage habe auch keinen Eingang in die Berechnung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes gefunden. Die Beklagte selbst sei im Übrigen auch nicht von einer Lohnzahlung ausgegangen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Zahlung als "Gehalt ohne Gegenleistung" bezeichnet. Letztlich habe der Kaufpreis ihr, der Klägerin, zufließen sollen. Dieses Modell habe man gewählt, um Steuern zu sparen. Ihrem Anspruch stehe auch nicht die Abfindungsvereinbarung entgegen. Die Abfindung sei nur für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt worden, nicht aber als Abgeltung für den noch ausstehenden Kaufpreis. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Vereinbarung über die Übertragung der Steuerberaterpraxis vorformuliert habe. Unklarheiten gingen damit zu Lasten der Beklagten.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.112,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.067,75 Euro seit dem 24. September 2005 sowie aus weiteren 2.045,15 Euro seit dem 15. Dezember 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Regelungen in der Vereinbarung über die Übertragung der Steuerberaterpraxis hätten Bezug zum Arbeitsverhältnis. Insoweit sei der Wortlaut eindeutig. "Beschäftigungsgarantie", "Rentenalter" und "Gehaltserhöhung" entstammten ausschließlich der arbeitsrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen Sphäre. Die "Gehaltserhöhung" sei mithin eine Erhöhung der arbeitsrechtlich geschuldeten Vergütung und keine verkappte Kaufpreisforderung. Sinn und Zweck der entsprechenden Passage des Vertrages über die Übertragung der Steuerberaterpraxis sei gewesen, das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand abzusichern. Die Gehaltserhöhung habe insoweit eine finanzielle Aufwertung gebracht. Wenn die Parteien einen Anspruch der Klägerin auf den Kaufpreis hätten begründen wollen, hätten sie dies entsprechend formulieren können. Dies sei jedoch nicht geschehen. Es handele sich auch nicht um eine unschädliche Falschbezeichnung. Der verstorbene Lebensgefährte der Klägerin habe vielmehr bewusst in Kauf genommen, dass die der Klägerin zugesagte Gehaltserhöhung zB dann entfällt, wenn diese ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung aufgibt oder das Rentenalter nicht erreicht. Im Übrigen sei diese Gehaltserhöhung auch Gegenstand der Vergleichsverhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Dasselbe gelte für die Beschäftigungsgarantie. Letztlich sei die Initiative für die zweite Kündigung von der Klägerin ausgegangen. Diese habe gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollen. Die Höhe der vereinbarten Abfindung sei mit Rücksicht auf die Beschäftigungsgarantie und Gehaltserhöhung zustande gekommen. Diese sei immerhin doppelt so hoch wie die Regelabfindung.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von monatlich 1.022,58 Euro für die Zeit von Mai bis September 2005 aus dem auch zu ihren Gunsten abgeschlossenen Vertrag über die Übertragung der Steuerberaterpraxis, §§ 311, 328 BGB. Andere Anspruchsgrundlagen kommen hier nicht in Betracht.

I. Obgleich die Klägerin nicht Vertragspartnerin des unter dem 14. Dezember 1999 abgeschlossenen Vertrages über die Übertragung der Steuerberaterpraxis des Herrn B ist, hat sie jedoch aufgrund dieses Vertrages selbst unmittelbar Rechte erworben. Ihr wurde nicht nur ausdrücklich bis zum Rentenalter eine Beschäftigungsgarantie eingeräumt, ihr wurde zudem ab dem 1. Januar 2000 eine Gehaltserhöhung in Höhe von 2.000,00 DM zugesagt. Hierdurch ist die Beklagte der Klägerin gegenüber unmittelbar verpflichtet und die Klägerin gegenüber der Beklagten unmittelbar berechtigt worden, § 328 BGB.

II. Die Klägerin hat - entgegen ihrer Rechtsauffassung - keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass diese an sie - unabhängig vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses und unabhängig davon, ob eine Arbeitsleistung erbracht wurde - (bis zum Rentenalter) eine monatliche Zahlung in Höhe von 1.022,58 Euro erbringt. Dies ergibt eine Auslegung des zwischen dem inzwischen verstorbenen Lebenspartner der Klägerin, Herrn B, und der Beklagten geschlossenen Vertrages über die Übertragung der Steuerberaterpraxis.

1. Dieser Vertrag enthält nicht typische, individuelle Willenserklärungen. Deren Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (BAG 18. Februar 1992 - 9 AZR 611/90 - zu II 2 c der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 115 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 98; 13. November 2007 - 3 AZR 636/06 - zu A II der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Auslegung des streitgegenständlichen Vertrages durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie liegt sogar nahe.

2. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (st. Rspr., vgl. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 122, 74). Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. ua. BGH 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05 - Rn. 27, NJW 2007, 2320). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - zu B I 2 f cc der Gründe, BAGE 116, 336).

a) Bereits der Wortlaut der Vereinbarung spricht für die Auslegung, dass der Klägerin ein Anspruch auf eine monatliche Zahlung in Höhe von 1.022,58 Euro nur zustehen soll, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Die Begriffe "Beschäftigungsgarantie" und "Gehaltserhöhung" sind Begriffe, die im Arbeitsrecht eine feststehende Bedeutung haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Parteien des Steuerberaterpraxisübertragungsvertrages, nämlich der verstorbene Steuerberater B und für die Beklagte deren Geschäftsführer, der ebenfalls Steuerberater ist, diese Begriffe auch in ihrem arbeitsrechtlichen Sinne verstanden haben und verwenden wollten. Mit der Beschäftigungsgarantie sollte mithin der Bestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin in der Steuerberaterpraxis in der Weise abgesichert werden, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung nicht beendet werden konnte. Die Gehaltserhöhung sollte zu einer Steigerung des monatlichen Vergütungsanspruchs in Höhe von 2.000,00 DM führen. Da sowohl die Beschäftigungsgarantie als auch die Gehaltserhöhung untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft sind, kommt bereits aus diesem Grunde ein Anspruch der Klägerin auf monatliche Zahlungen unabhängig vom Arbeitsverhältnis nicht in Betracht.

b) Mit der Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter und der Gehaltserhöhung verfolgte der inzwischen verstorbene Lebenspartner der Klägerin erkennbar den Zweck, die Klägerin in die Lage zu versetzen, sich auf Dauer selbst angemessen zu unterhalten. Mit der Beschäftigungsgarantie wurde ihr Arbeitsplatz als Erwerbsquelle erhalten. Infolge der Gehaltserhöhung verfügte sie nicht nur im laufenden Arbeitsverhältnis über ein höheres Einkommen; das höhere Einkommen wirkte sich auch später im Rentenfall rentensteigernd aus. Mit einer solchen Zwecksetzung lässt sich die von der Klägerin befürwortete Auslegung nicht vereinbaren, dass Herr B ihr bis zum Rentenalter monatliche Leistungen in Höhe von 1.022,58 Euro im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bzw. einer Schenkung zuwenden wollte.

c) Eine abweichende Auslegung lässt sich nicht auf die Behauptung der Klägerin stützen, Herr B und die Beklagte hätten bei Vertragsschluss den "wirklichen" Willen gehabt, eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der 1.022,58 Euro monatlich unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Daran ändert es nichts, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts nach § 133 BGB der wirkliche - möglicherweise ungenau oder unzutreffend geäußerte - Wille des Erklärenden als sog. innere Tatsache zu ermitteln ist. Wird der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung festgestellt, und hat der andere Teil die Erklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts, ohne dass es auf Weiteres ankommt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht. Ausreichend ist vielmehr, dass er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abschließt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 13. November 2007 - 3 AZR 636/06 - zu A III der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Nr. 50; BGH 9. März 1995 - III ZR 55/94 - zu II 2 der Gründe, NJW 1995, 1494; 29. März 1996 - II ZR 263/94 - zu II 2 der Gründe, NJW 1996, 1678; 20. November 1992 - V ZR 122/91 - zu II der Gründe, NJW-RR 1993, 373).

Dass sowohl Herr B als auch der Geschäftsführer der Beklagten bei Abschluss des Vertrages über die Übertragung der Steuerberaterpraxis einen abweichenden wirklichen Willen hatten, ist von der Klägerin zwar behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt worden. Ein solcher Wille ist im Übrigen auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere rechtfertigen die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Indizien den Schluss auf einen derartigen Willen nicht.

aa) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Gehaltserhöhung sei in den ihr erteilten Abrechnungen stets gesondert, und zwar als Zulage ausgewiesen worden, ändert diese Bezeichnung der Leistung nichts an ihrem Charakter als Arbeitsvergütung. Auch aus ihrem Vorbringen, die "Gehaltserhöhung" habe niemals Eingang in die Berechnung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes gefunden, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Den Arbeitsvertragsparteien bleibt es - vorbehaltlich einer anders lautenden günstigeren tariflichen Regelung, die hier jedoch nicht in Betracht kommt - grundsätzlich unbenommen, die Gesamtvergütung in Bestandteile aufzusplitten, die sich auf die Berechnung anderer Leistungen, wie beispielsweise des Weihnachts- und Urlaubsgeldes auswirken, und solche, die in die Berechnung nicht einzubeziehen sind. Auch die Beklagte selbst ist - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - letztlich von einer Lohnzahlung ausgegangen, denn sie hat die entsprechende Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Selbst wenn der Geschäftsführer der Beklagten geäußert haben sollte, dass die Klägerin die Gehaltserhöhung als "Gehalt ohne Gegenleistung" erhalte, so ist damit nicht zugleich gemeint, dass die Zahlung unabhängig vom Arbeitsverhältnis erfolgte.

bb) Ein "wirklicher" Wille des Herrn B und der Beklagten, eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der 1.022,58 Euro monatlich unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu begründen, findet im Übrigen auch nicht in anderen im Vertrag über die Übertragung der Steuerberaterpraxis getroffenen Vereinbarungen eine Stütze. Im Gegenteil: diese Vereinbarungen stehen der Auslegung, dass die Beklagte unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zur Zahlung an diese verpflichtet sein sollte, eindeutig entgegen. So findet sich im Steuerberaterpraxisübertragungsvertrag im Zusammenhang mit der Gehaltserhöhung der Klägerin die Verabredung, dass diese im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt wird. Damit haben die Vertragsparteien zwischen der Übertragung der Steuerberaterpraxis gegen Zahlung eines Kaufpreises und der arbeitsrechtlichen Absicherung der Klägerin unterschieden. Auch enthält der Steuerberaterpraxisübertragungsvertrag Regelungen dazu, wonach sich der Kaufpreis richten soll und wann entsprechende Raten fällig werden sollen. Diese Bestimmungen stehen der Annahme entgegen, dass es sich bei der an die Klägerin gezahlten Gehaltserhöhung letztlich um die ratenweise Abtragung des Kaufpreises handelt. Die Frage, ob und ggf. wann, in welcher Form und in welcher Höhe es zu einer Zahlung des Kaufpreises an Herrn B oder seine gesetzlichen Erben gekommen ist, musste im vorliegenden Zusammenhang nicht geklärt werden. Etwaige noch nicht erfüllte Kaufpreisforderungen könnten allenfalls von den Erben und nicht von der Klägerin geltend gemacht werden.

d) Die zugunsten der Klägerin in dem Vertrag über die Übertragung der Steuerberaterpraxis getroffenen Vereinbarungen sollten kein anderes Geschäft - gegebenenfalls eine Schenkung an die Klägerin - verdecken. Die zugunsten der Klägerin getroffenen Vereinbarungen stellen kein Scheingeschäft iSd. § 117 BGB dar. Der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg der wirtschaftlichen Sicherung der Klägerin durch einen Bestandsschutz für ihr Arbeitsverhältnis und eine Gehaltserhöhung setzte gerade die Gültigkeit der zu ihren Gunsten getroffenen Vereinbarungen voraus (BGH 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - zu 1 a der Gründe, NJW 1993, 2609; 4. April 2007 - III ZR 197/06 - zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 2007, 1209).

e) Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG (nunmehr § 305c Abs. 2 BGB) berufen. Es kann offen bleiben, ob die zugunsten der Klägerin getroffenen Vereinbarungen im Übertragungsvertrag als arbeitsrechtliche Regelungen unter die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG fielen oder ob sie das rechtliche Schicksal der anderen Vereinbarungen des Übertragungsvertrages teilten und von jeher einer Kontrolle nach dem AGBG (nunmehr §§ 305 ff. BGB) unterlagen. Die sog. Unklarheitenregel (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) galt bereits vor der Aufhebung der Bereichsausnahme des § 23 AGBG durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - zu A III 2 b dd (1) der Gründe, BAGE 116, 366; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 - zu B II 3 e der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 18).

Auf die Unklarheitenregel kann indes nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - zu A III 2 b dd (2) der Gründe mwN, BAGE 116, 366). Dies ist hier nicht der Fall.

3. Ebenso wenig kann die Klageforderung auf eine ergänzende Vertragsauslegung gestützt werden. Die Klägerin ist von der Annahme ausgegangen, Herr B und die Beklagte hätten ihr einen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses unabhängigen Anspruch auf monatliche Zahlungen bis zum Rentenalter einräumen wollen, wenn sie den Umstand bedacht hätten, dass es gegebenenfalls zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt in den Ruhestand kommen würde. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung sind jedoch nicht erfüllt. Diese hat den Zweck, Lücken in der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen, so dass der Vertrag eine "planwidrige Unvollständigkeit" aufweisen muss (BAG 28. September 2006 - 8 AZR 568/05 - zu II 2 c bb der Gründe, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 5; BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - zu II 6 der Gründe, BGHZ 170, 311; 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - zu II 3 b der Gründe, NJW-RR 2005, 1619).

Zwar mag der von Herrn B und der Beklagten geschlossene Übertragungsvertrag insoweit unvollständig sein, als darin nicht geregelt ist, welche Auswirkungen eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin hat, die entweder unter Missachtung der in der Vereinbarung getroffenen Verabredungen erfolgt oder gegebenenfalls sogar auf einen entsprechenden Willen der Klägerin selbst zurückgeht. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt jedoch nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - zu II 6 der Gründe mwN, BGHZ 170, 311). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Zur Verwirklichung des Regelungsplans der Vertragsparteien ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu regeln. Die Vertragsparteien konnten bereits aus Rechtsgründen von vornherein nicht jegliches Risiko für den Bestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ausschließen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung konnte weder der Beklagten noch der Klägerin genommen werden. Da es sich um einen Vertrag zugunsten der Klägerin handelt, konnte diese auch nicht in ihrem Recht zur ordentlichen Kündigung beschränkt werden. Und für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis von der Beklagten entgegen den im Übertragungsvertrag getroffenen Vereinbarungen gekündigt worden wäre, sieht bereits das Gesetzesrecht, nämlich das Arbeitsrecht, die entsprechenden Lösungsmöglichkeiten vor. Wird ein Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt, obgleich aufgrund vertraglicher Absprachen die ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, so ist die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Für den von der Klägerin ins Feld geführten Fall, dass sie aus dem Arbeitsverhältnis "herausgemobbt" worden sei, gilt nichts anderes. Hier hätten der Klägerin gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zugestanden. Dass diese es vorgezogen hat, im Kündigungsrechtsstreit das Arbeitsverhältnis im Vergleichswege gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 27.500,00 Euro zu beenden, beruhte auf ihrer eigenen Entscheidung und führt nicht zur Ergänzungsbedürftigkeit des Übertragungsvertrages.

Ende der Entscheidung

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