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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 3 AZR 459/06
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 75
BGB § 313
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - (führend), - 3 AZR 460/06 -, - 3 AZR 459/06 - (vorliegend), - 3 AZR 458/06 -, - 3 AZR 457/06 -

3 AZR 459/06

Verkündet am 13. November 2007

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schmidt und Lohre für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Februar 2006 - 3 Sa 1594/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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