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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 3 AZR 468/04
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1 Ablösung
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 468/04

Verkündet am 19. April 2005

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger und Dr. Zwanziger sowie die ehrenamtlichen Richter Oberhofer und Dr. Schmidt für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 23. Juni 2004 - 4 Sa 35/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision trägt der Kläger.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte über den 31. Dezember 1997 hinaus verpflichtet ist, zugunsten des Klägers Beitragsanteile iHv. 4,5 % seines versicherungspflichtigen Einkommens aus eigenen Mitteln und von weiteren 3 % aus seinem Einkommen an die Hamburger Pensionskasse (HPK) abzuführen.

Der Kläger ist am 20. Juni 1961 geboren. Er ist seit 1977 im C-Großmarkt in H beschäftigt. Bis zum Frühjahr 1998 war seine Arbeitgeberin die I Warenhandelsgesellschaft mbH & Co. KG (künftig: I KG). Sie gehörte zunächst zum c-Konzern und seit dem 1. Oktober 1996 zum S Handelskonzern.

Nach Beendigung anderweitiger tariflicher Regelungen wurde die betriebliche Altersversorgung durch einen Beschluss der Vertreterversammlung der HPK unter Mitwirkung der Betriebsräte der jeweiligen Mitgliederunternehmen vom 20. November 1981 neu geregelt. Maßgeblich für den Kläger waren danach die "Besonderen Bedingungen für die Versichertengruppe E (BBE)". Auf der Grundlage dieser BBE, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und der Satzung der HPK traf die I KG Versorgungsvereinbarungen in Form arbeitsvertraglicher Einheitsregelungen mit ihren Arbeitnehmern, darunter auch mit dem Kläger, der ab dem 1. April 1988 Mitglied der HPK wurde.

Diese Regelungen lauten auszugsweise wie folgt:

§ 6 der BBE (Stand 1997):

"2. Das jährliche Ruhegeld für Versicherungszeiten nach dem 1. Januar 1975 setzt sich aus Steigerungsbeträgen zusammen, deren Höhe vom gezahlten Jahresbeitrag (Versicherten- und Unternehmensanteil) und vom Lebensalter im Jahr der Beitragszahlung abhängt. Die Steigerungsbeträge ergeben sich aus der folgenden Tabelle:

 LebensalterJährliche Steigerung
2023,8% der Beiträge
2123,0% der Beiträge
2222,2% der Beiträge
......
606,1% der Beiträge
 ......
657,0% der Beiträge

...

3. Wird ein Versicherungsverhältnis über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus ohne Inanspruchnahme eines Ruhegeldes fortgesetzt, so werden längstens bis zum 65. Lebensjahr die eingesparten Renten wie Beiträge gewertet und daraus zusätzliche Steigerungsbeträge ermittelt.

Als eingesparte Rente gilt für jedes über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinausgehende Kalenderjahr die Summe der in diesem Jahr nicht gezahlten Monatsrenten, wobei sich die Rentenhöhe nach dem Stand der letzten Beitragsabrechnung richtet.

...

4. Bei beitragspflichtigen Versicherten von Mitgliedsunternehmen (§ 3 der Satzung) werden die in Nr. 2 enthaltenen Steigerungssätze ggf. um geschäftsplanmäßig bestimmte Zuschläge erhöht. Sie werden so bemessen, daß bei ihrer Anwendung in diesem Versichertenbestand ein Ausgleich im versicherungstechnischen Risikoverlauf erwartet werden kann. *)

...

*) Der Zuschlag ist ab 1.1.1985 entfallen."

§ 27 der Satzung der HPK (Stand Februar 1996):

"1. Weist die versicherungstechnische Bilanz einen Überschuß aus, so sind mindestens fünf vom Hundert hiervon einer Verlustrücklage zuzuführen, bis diese mindestens die Höhe von fünf vom Hundert der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein darüber hinaus verbleibender Überschuß ist, soweit er nicht durch eine von der Vertreterversammlung gebilligte geschäftsplanmäßige Regelung zur Auszahlung an die Mitgliedsunternehmen bestimmt ist, der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen.

Diese Rückstellung ist ausschließlich zur Erhöhung der Leistungen für die Versicherten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft die Vertreterversammlung aufgrund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars.

...

2. Ergibt dagegen die versicherungstechnische Bilanz einen Fehlbetrag, so ist dieser - soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann - aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und - soweit auch diese nicht ausreicht - durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, soweit nicht Sonderzuweisungen geleistet werden. Die näheren Bestimmungen über die Deckung des Fehlbetrages trifft aufgrund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars die Vertreterversammlung. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, die Herabsetzung der Leistungen auch für laufende Renten.

3. Die Erhebung von Nachschüssen der Versicherten ist ausgeschlossen."

Die I KG führte für den Kläger nach diesen Regelungen 7,5 % seines versicherungspflichtigen Einkommens als Beitrag an die HPK ab. Davon waren 4,5 % eine Leistung der Arbeitgeberin - zuletzt 215,10 DM -, 3,0 % wurden aus dem Nettoeinkommen des Klägers erbracht - zuletzt 143,40 DM -. Von den Anfang 1998 bei der I KG beschäftigten 5.107 Mitarbeitern waren 882 Mitglieder der HPK. Die Kosten für die Beitragszuschüsse zur Altersversorgung betrugen etwa 3 Mio. DM jährlich.

Um die Jahreswende 1997/1998 plante der S Konzern eine Konzentration seiner Handelsaktivitäten bei der I KG. Dafür wurde diese am 1. April 1998 in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt. Die einzige Kommanditistin, die Konzernobergesellschaft S Handels AG, wurde persönlich haftende Gesellschafterin. Die Komplementärin I Warenhandelsgesellschaft mbH blieb ebenfalls Gesellschafterin. Die S Handels AG brachte die im Norden und Osten Deutschlands von ihr direkt gehaltenen Betriebe in die Gesellschaft ein. Außerdem traten die weiteren Gesellschafter F GmbH und E GmbH Süd ebenfalls unter Einbringung ihrer Betriebe in die oHG ein. Insgesamt kamen weitere 13.045 Mitarbeiter zur Gesellschaft, von denen lediglich 65 Mitarbeiter eine Versorgungszusage hatten.

Im Zusammenhang mit dieser Umwandlung und Aufnahme weiterer Mitarbeiter schloss der Gesamtbetriebsrat der I KG mit deren Geschäftsleitung unter dem 29. Januar 1998 eine "Betriebsvereinbarung über die Öffnung der Altersversorgung unter der Bezeichnung 'S Pensionskasse in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG' " (künftig: BV 98) ab. Diese lautet auszugsweise:

"Präambel

In der Absicht, den Mitarbeiter/-innen für den Fall der Invalidität, im Alter und für ihre Hinterbliebenen eine zusätzliche Versorgung neben der gesetzlichen Sozialversicherung anzubieten, schließen I KG und der GBR I KG für seinen Zuständigkeitsbereich unter Ablösung der bislang zur betrieblichen Altersversorgung über die Hamburger Pensionskasse bestehenden betrieblichen und individuellen Vereinbarungen die nachfolgende Betriebsvereinbarung über die Einrichtung der 'S KG Pensionskasse' in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (HPK). ...

1. Mitgliedschaft in der HPK

I KG ist Mitglied der HPK. Aufgrund dieser Vereinbarung wird I KG für die Dauer des Bestehens der Mitgliedschaft bei der HPK mit Wirkung ab dem 01. Januar 1998 allen begünstigten Beschäftigten die Anmeldung bei der HPK zu den in der jeweils gültigen Mitgliedschaftsvereinbarung und dieser Betriebsvereinbarung geregelten Bedingungen anbieten.

...

3. Anmeldung bei der HPK

Begünstigte Beschäftigte, die das Angebot zur Teilnahme an der S-Pensionskasse annehmen, werden zum 01. Januar des auf die Annahme folgenden Jahres bei der HPK als Versicherte angemeldet. Für das Jahr 1998 erfolgt die Anmeldung bei entsprechender Annahme des Teilnahmeangebotes bis spätestens zum 30.06.1998 rückwirkend zum 01.01.1998.

...

4. Beitragsaufbringung 4.1 I KG leistet im Monat Dezember einen jährlichen Beitrag an die HPK in Höhe des durch die Gehaltsverzichtsvereinbarung gem. Ziffer 5 bestimmten Betrages (mindestens DM 360,00, maximal DM 3.000,00) zuzüglich eines Beitragszuschusses von I KG gem. Ziffer 4.2, wobei der Gesamtbetrag auf volle DM aufgerundet wird.

Der Gesamtbetrag, max. DM 3.000 (einschließlich Beitragszuschuß), darf die Summe der persönlichen Bruttoeinmalzahlung, bestehend aus Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, nicht überschreiten. Bereits bestehende Gehaltsumwandlungen (z.B. Direktversicherungen) werden auf den Gesamtbeitrag angerechnet.

...

4.2 I KG unterstützt die Finanzierung der zusätzlichen Altersvorsorge, über die S Pensionskasse, durch Zahlung eines Beitragszuschusses. Der Beitragszuschuß beträgt ab 1998 bis auf weiteres 20 % des vom Versicherten durch Gehaltsumwandlung bestimmten Betrages.

Für den Fall des teilweisen oder vollständigen Wegfalls der bisherigen Sozialversicherungsfreiheit von Beiträgen zur S Pensionskasse kann die Kürzung bzw. Einstellung der Beitragszuschußzahlung mit sofortiger Wirkung durch Erklärung gegenüber dem Gesamtbetriebsrat erfolgen, soweit dies zum Ausgleich des von I KG zu tragenden Beitragsanteils zur Sozialversicherung erforderlich ist.

...

5. Gehaltsumwandlung

Der/die Versicherte wandelt in jedem Jahr seiner Beschäftigung bei I KG Teile der ihm/ihr jeweils zustehenden jährlichen Einmalzahlungen, mindestens DM 360,00 und maximal auf DM 3.000,00, um. ...

7. Versorgungsleistungen aufgrund der HPK-Mitgliedschaft

Die Versorgungsleistungen richten sich nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den besonderen Versicherungsbedingungen im Tarif E der HPK in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung einer Beitragszahlung im Monat Dezember eines jeden Jahres. Die von der HPK nach deren Geschäftsplan zu verteilenden Überschüsse werden ausschließlich zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet.

I KG verzichtet dauerhaft und unwiderruflich auf alle ihr nach dem Geschäftsplan der HPK zustehenden Überschußanteile und Beitragsrückerstattungen zugunsten der Versicherten.

Der/die teilnehmende Beschäftigte hat einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die HPK.

8. Übergangsregelung für bereits HPK-Versicherte und Versicherte einer Direktversicherung Begünstigte Beschäftigte, die bereits ein Versicherungsverhältnis mit der HPK begründet haben (Alt-Versicherte), erhalten ebenfalls das Angebot gem. Ziffer 3. Mit diesem, als Anlage 2 beigefügtem Angebot erlischt jegliche Verpflichtung des Arbeitgebers in Bezug auf das bereits bestehende Versicherungsverhältnis mit Wirkung ab 01.01.98. Die bereits erworbene Anwartschaft wird durch diese Regelung nicht berührt; das Versicherungsverhältnis wird im Falle der Nichtannahme beitragsfrei gestellt. Alt-Versicherte haben das Recht, jährlich bis zu DM 4.200 (incl. Beitragszuschuß) in Beiträge an die HPK umzuwandeln.

..."

Die BV 98 trat zum 1. Januar 1998 in Kraft. Sie sowie spätere Nachträge enthalten Ausnahmeregelungen zugunsten älterer Beschäftigter, bei denen die Pensionskassenversorgung weitergeführt wird. Diese sind auf den Kläger nicht anwendbar. Mit dem 31. Dezember 1997 stellte die I KG die Beitragsleistung zugunsten des Klägers ein.

Zum 1. Januar 1999 ging mit 73 anderen Selbstbedienungswarenhäusern auch der C-Großmarkt in H durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte über. Durch Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20. Dezember 1999 wurden bei der Beklagten Regelungen über die Begründung und Fortführung der Mitgliedschaft in der HPK getroffen, die im Wesentlichen denen der BV 98 entsprechen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Weiterzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur betrieblichen Altersversorgung nach dem bisherigen Berechnungs- und Abführungsmodus für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Januar 1999 und für die Zeit danach die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu einer entsprechenden Weiterzahlung.

Er ist der Auffassung, die ablösende BV 98 sei unwirksam. Die Ablösung habe nicht durch Betriebsvereinbarung erfolgen können. Zudem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Eine Einsparung von lediglich 3 Mio. DM jährlich könne den Eingriff nicht rechtfertigen. Es fehle auch an vorherigen sonstigen Sparmaßnahmen, die einen Eingriff in Rechte aus der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigen könnten. Soweit es auf die wirtschaftliche Lage ankomme, sei zudem nicht auf die bei der I KG, sondern auf die der Muttergesellschaft abzustellen. Die Öffnung des geänderten Systems für die auf Grund der Umwandlung und der späteren Einbringung von Supermärkten hinzukommenden Arbeitnehmer rechtfertige den Eingriff nicht. Zudem sei es nicht interessengerecht, dass der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen auf null reduziert würde, während er als Arbeitnehmer bei Weiterzahlung der Beiträge eine Rentenreduzierung um 10 % hinzunehmen habe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, 2.796,30 DM (= 1.429,73 Euro) als Arbeitgeberanteil an der betrieblichen Altersversorgung an die Hamburger Pensionskasse zu überweisen;

2. die Beklagte zu verurteilen, 1.864,20 DM (= 937,47 Euro) als Arbeitnehmeranteil der betrieblichen Altersversorgung vom Nettoarbeitsentgelt des Klägers einzubehalten und an die Hamburger Pensionskasse zu überweisen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. Februar 1999 monatlich 215,10 DM (ab dem 1. Januar 2002 108,17 Euro) als Arbeitgeberanteil und 143,40 DM (ab dem 1. Januar 2002 72,11 Euro) als Arbeitnehmeranteil an der betrieblichen Altersversorgung vom Nettoarbeitsentgelt des Klägers einzubehalten und an die Hamburger Pensionskasse zu überweisen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe mit der Gesamtbetriebsvereinbarung in die Altersversorgung des Klägers eingreifen können. Der Eingriff sei durch wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt. Zum 1. Oktober 1996 hätten deren Verluste ca. 90 Mio. DM betragen. Bereits Anfang 1996 hätten die Altgesellschafter eine Bareinzahlung von ca. 229 Mio. DM an die I KG geleistet. Damit seien Verluste dieser Größenordnung, die bis Ende 1995 aufgelaufen seien, aufgefangen und ein Zusammenbruch des Unternehmens abgewendet worden. Der Jahresabschluss für das Jahr 1997 habe einen weiteren Fehlbetrag von 10 Mio. DM ausgewiesen, unter Berücksichtigung des Verlustbetrages aus dem Vorjahr habe der Gesamtverlust ca. 101 Mio. DM betragen. Deshalb seien restliche Rücklagen in Höhe von ca. 27 Mio. DM aufgelöst worden und der verbleibende Verlust von ca. 74 Mio. DM durch die Konzernmuttergesellschaft zu Lasten ihres eigenen Gewinns übernommen worden.

Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der I KG habe im Jahre 1996 ein Minus von ca. 121 Mio. DM und im Jahre 1997 von ca. 41 Mio. DM aufgewiesen. Das Betriebsergebnis ohne Berücksichtigung des Finanzergebnisses sei von ca. 116 Mio. DM auf ca. 2,1 Mio. DM zurückgegangen.

Die I KG habe auf die Verluste mit mehreren Maßnahmen reagiert. In den Jahren 1996 und 1997 sei in erheblichem Umfang Personal abgebaut worden. Dadurch seien die Verluste pro Warenhaus von ca. 3 Mio. DM auf ca. 1 Mio. DM reduziert worden. Außerdem habe die I KG 1996 fünf defizitäre Baumärkte verkauft und zwei Verwaltungsstandorte zusammengelegt sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnung in die konzernweit organisierte Gehaltsabrechnung einbezogen und den Einkauf zentralisiert.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der Senat unter dem 23. Oktober 2001 (- 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat das Landesarbeitsgericht die Berufung erneut zurückgewiesen. Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

A. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das gilt auch, soweit der Kläger die Abführungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge festgestellt haben will. Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) folgt daraus, dass die Beklagte nach dem Satzungsrecht der HPK verpflichtet ist, die Beiträge abzuführen. Darauf, ob der Kläger von dem Angebot, die Beiträge allein weiter zu zahlen, Gebrauch gemacht hat, kommt es nicht an. Der Kläger beantragt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Grund der früher von seiner Arbeitgeberin angewandten Regelung.

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann keine Ansprüche nach den BBE mehr geltend machen, da diese wirksam durch die BV 98 abgelöst worden sind.

I. Der Senat hat in seiner zurückverweisenden Entscheidung angenommen, dass eine Ablösung der sich aus der BBE ergebenden Ansprüche durch Gesamtbetriebsvereinbarung möglich ist. Diese Ansicht war für das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung bindend (§ 563 Abs. 2 ZPO). Sie ist es deshalb grundsätzlich auch für das Revisionsgericht bei der Überprüfung dieser Entscheidung (GmSOGB 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - BGHZ 60, 392 = AP RsprEinhG § 4 Nr. 1; BAG 28. Juli 1981 - 1 ABR 56/78 - BAGE 36, 1). Weder hat es hinsichtlich der für den Senat bei der Zurückverweisung maßgeblichen Gründe neuen Tatsachenvortrag gegeben (vgl. BAG 14. April 1967 - 5 AZR 535/65 - AP ZPO § 565 Nr. 12) noch ist zwischenzeitlich eine Rechtsprechungsänderung erfolgt (dazu GmSOGB 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - aaO; BAG 20. März 2003 - 8 AZR 77/02 - AP ZPO § 565 Nr. 23 = EzA ZPO 2002 § 563 Nr. 1).

II. In seiner zurückverweisenden Entscheidung hat der Senat dem Landesarbeitsgericht aufgegeben, eine an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes orientierte Abwägung der Interessen vorzunehmen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, liegen die Voraussetzungen für eine wirksame Ablösung der bisherigen Versorgungsregelung vor.

1. Nach den Grundsätzen der Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgebotes sind derartige ablösende ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers zustande gekommene Regelungen, auch Betriebsvereinbarungen, anhand eines dreistufigen Schemas zu überprüfen (Senat 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34; 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327): Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden. Ein derartiger Eingriff in unverfallbare und insolvenzgeschützte Anwartschaften setzt zwingende Gründe voraus. Eingriffe in eine erdiente Dynamik, etwa solche, die das Vertrauen des Arbeitnehmers enttäuschen, er werde das von ihm Erdiente in Relation zu dem beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Endgehalt beziehen, sind nur aus triftigem Grund möglich. Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Hier genügen sachlich-proportionale Gründe.

2. Die BV 98, die durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20. Dezember 1999 inhaltlich lediglich wiederholt wurde, hält einer Überprüfung nach diesen Maßstäben stand.

a) Die Überprüfung hat anhand der dritten Stufe zu erfolgen. Die Regelung enthält lediglich Eingriffe in bezogen auf den Ablösungszeitpunkt künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse.

Durch die ablösende BV 98 wurde nicht in bestehende Anwartschaften des Klägers eingegriffen. Ebenso wenig liegt ein Eingriff in eine bereits erdiente Dynamik vor. Ein solcher setzt voraus, dass der begünstigte Arbeitnehmer auf der Grundlage der Neuregelung des Versorgungswerkes weniger erhält, als er zum Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung des dynamischen Faktors, wie er ursprünglich vorgesehen war, erdient hatte (Senat 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:

Nach § 6 Abs. 2 der BBE errechnete sich der Ruhegeldanspruch des Klägers anhand der für ihn an die HPK jährlich abgeführten Beiträge in Abhängigkeit vom Lebensalter zum Zeitpunkt der Abführung. Die Regelung enthält deshalb ein Bausteinsystem. Vom Kläger auf Grund von Abführungen bis zum Ablösungszeitpunkt erworbene "Bausteine" werden durch die Ablösung nicht berührt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der in § 27 der HPK-Satzung festgelegten Möglichkeit der Erhöhung der Versicherungsleistung auf Grund von Überschüssen. Diese wird durch die BV 98 bezogen auf die vom Kläger bereits erworbenen Bausteine nicht berührt.

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, durch die Abführung künftiger Beiträge würde sich die Wahrscheinlichkeit von Überschüssen auch bezogen auf die bereits früher für ihn eingezahlten Beiträge erhöhen, kann dahingestellt bleiben, ob diese tatsächliche Annahme richtig ist. Insoweit handelte es sich für den Kläger allenfalls um unbestimmte Chancen, jedoch um keine bereits erdiente Dynamik. Zudem hat die I KG in § 7 der BV 98 dauerhaft und unwiderruflich auf alle ihr nach dem Geschäftsplan der HPK etwa zustehenden Überschussanteile und Beitragsrückerstattungen zugunsten der Versicherten verzichtet und festgelegt, dass die von der HPK nach deren Geschäftsplan zu verteilenden Überschüsse ausschließlich zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet werden.

b) Die danach erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe standen der I KG zum Ablösungszeitpunkt zur Seite.

aa) Solche Gründe dürfen nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben. Das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die sachlichen Gründe sind deshalb gegenüber den schützenswerten Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen (vgl. Senat 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34).

bb) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich der Vortrag der Beklagten über die wirtschaftliche Lage der I KG und die von ihr getroffenen Maßnahmen im Verfahren bestätigt hat. Soweit das angefochtene Urteil an einer Stelle von der S AG spricht, liegt eine offensichtliche Fehlbezeichnung vor. Diese Feststellungen sind im Übrigen mit Revisionsrügen nicht angegriffen und daher für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die I KG hat danach vor dem Hintergrund anhaltender Verluste, die teilweise durch Leistungen der Muttergesellschaft ausgeglichen werden mussten, die ablösende Betriebsvereinbarung geschlossen. Im Zusammenhang mit diesen Verlusten wurden noch weitere Einsparmaßnahmen, wie der Verkauf verlustreicher Baumärkte, eine drastische Personalanpassung und Verringerung diverser Sachkosten durch Zusammenlegung zweier Verwaltungsstandorte sowie Integration der Lohn- und Gehaltsabrechnung in der Zentrale vorgenommen.

cc) Die danach zugrunde zu legenden Verluste stellen eine Änderung der Sachlage dar, die bei grundsätzlichem Festhalten am Versorgungsziel Kürzungen nahe legt (vgl. Senat 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - BAGE 51, 397). Im Hinblick auf deren Höhe war es auch nicht unangemessen, die Arbeitgeberleistungen nunmehr vollständig aus ersparten Arbeitgeberanteilen zum Sozialversicherungsbeitrag zu finanzieren, zumal es den von der Ablösung betroffenen Arbeitnehmern weiterhin möglich war, durch Eigenleistungen, die aus ihren ersparten Beiträgen finanzierbar sind, in nennenswertem Umfang Altersversorgungsansprüche weiterhin zu erwerben (vgl. dazu das zurückverweisende Urteil Senat 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183).

Unschädlich ist, dass das Ziel der Kosteneinsparung in der BV 98 nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Vor dem Hintergrund der dort getroffenen Regelungen im Vergleich zur abgelösten BBE ist der Einsparungseffekt offensichtlich und hat deshalb in der ablösenden Gesamtbetriebsvereinbarung hinreichend Ausdruck gefunden.

dd) Es ist jedenfalls ausreichend, wenn die Eingriffe in das Versorgungssystem - wie hier - sich in einen Zusammenhang anderer Maßnahmen zur Kosteneinsparung einfügen. Nicht erforderlich ist, dass diese Maßnahmen ausgeschöpft sein müssen, bevor eine ablösende Betriebsvereinbarung Eingriffe in künftige Zuwächse vornehmen darf. Es geht allein darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber einen Sanierungsplan vorlegt (vgl. Senat 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - BAGE 99, 75).

Unerheblich ist es, dass im Rahmen dieses Gesamtkonzepts die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung der I KG lediglich Einsparungen in Höhe von ca. 3 Mio. DM jährlich erbrachten. Als Teil der insgesamt von der I KG vorgenommenen Maßnahmen hat dieser Betrag durchaus Bedeutung.

c) Ein Rückgriff auf die wirtschaftliche Lage der Konzernmutter der I KG kommt nicht in Betracht. Rechtliche Grundlage dafür kann nur entweder die Versorgungszusage selbst sein, wenn sich - wofür hier kein Anhaltspunkt besteht - ein anderes Unternehmen desselben Konzerns zur Erfüllung verpflichtet hat, oder aber eine "verdichtete" Beziehung zwischen den Unternehmen (Blomeyer/Otto BetrAVG § 16 Rn. 213 ff.). Der Senat hat eine verdichtete Konzernbeziehung insbesondere dann angenommen, wenn ein Unternehmen durch einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag mit einer Obergesellschaft verbunden ist und sich deren durch Eigeninteressen bestimmte Einflussnahme nachteilig auf das beherrschte Unternehmen auswirkt oder wenn die Belange in einer abhängigen Gesellschaft in einem qualifiziert faktischen Konzern durch Eigeninteressen des beherrschenden Unternehmens nicht hinreichend berücksichtigt werden (vgl. Senat 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - BAGE 105, 72). Dafür ist hier nichts vorgetragen. Die bloße Übernahme von Verlusten durch die Muttergesellschaft der I KG reicht hierfür nicht aus. Sie legt es im Gegenteil nahe, derartige rechtlich nicht gebotene Leistungen durch Kosteneinsparungen überflüssig zu machen.

3. Die Eingriffe in die Versorgungszusage des Klägers halten auch einer konkreten Billigkeitskontrolle stand.

Bei der sog. konkreten Billigkeitskontrolle geht es der Sache nach darum, eine ablösende Betriebsvereinbarung wegen einer außergewöhnlichen, so erkennbar nicht gewollten Härte im Einzelfall teleologisch zu reduzieren (Senat 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, 215). Dafür, dass ein solcher Sonderfall vorliegt, gibt es hier keine Anhaltspunkte.

Ende der Entscheidung

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