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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: 3 AZR 499/03 (A)
Rechtsgebiete: UmwG, BGB, BetrAVG, GG, ZPO


Vorschriften:

UmwG § 22
UmwG § 123
UmwG § 126
UmwG § 131
UmwG § 133
UmwG § 134
UmwG § 135 Abs. 1
UmwG § 136
UmwG § 157
UmwG § 168
UmwG § 171
UmwG § 172
UmwG § 173
UmwG § 324
BGB § 414
BGB § 415
BGB § 613a
BetrAVG § 4
GG Art. 3
ZPO § 91a
Der Übergang einer Versorgungsverbindlichkeit durch Spaltungsplan im Rahmen einer Umwandlung ist nicht von einer Zustimmung des Versorgungsberechtigten und/oder dees Pensions-Sicherungs-Verein abhängig. Er wird auch nicht durch einen ausdrücklichen Widerspruch des Berechtigten verhindert. Das gilt auch im Falle der Privatisierung kommunaler Einrichtungen.
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

3 AZR 499/03 (A)

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 22. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe:

I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die beklagte Stadt Versorgungsschuldnerin des Klägers geblieben ist, obwohl der städtische Eigenbetrieb, in welchem der Kläger zuletzt beschäftigt war, nach seinem Ausscheiden auf die neu gegründete Klinikum D gGmbH ausgegliedert wurde.

Der Kläger war durch Anstellungsvertrag vom 21. Juni 1993 von der beklagten Stadt als Vorsitzender der Krankenhausleitung und Kaufmännischer Direktor der Städtischen Kliniken D zum 1. Juli 1993 befristet für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 eingestellt worden. Im Anstellungsvertrag war für den Kläger eine Versorgung nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen ua. für den Fall des Ausscheidens aus den Städtischen Kliniken infolge Nichtwiederbestellung nach Ablauf der Wahlzeit vorgesehen, es sei denn, es lag ein wichtiger Grund zur Entlassung vor.

Am 23. April 1997 hatten die Parteien einen "Zusatzvertrag zum Anstellungsvertrag" geschlossen, wonach der Kläger mit Ablauf des 30. April 1997 von seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Krankenhausleitung und Kaufmännischer Direktor bis zum 30. Juni 1998 unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung freigestellt wurde. Nach § 3 Nr. 1 dieses Vertrages vereinbarten die Parteien weiter, dass mit Ablauf des 30. Juni 1998 der in § 5 des Anstellungsvertrages vereinbarte Versorgungsfall eintritt.

Am 14. Juni 1999 hatte der Rat der beklagten Stadt beschlossen, den Eigenbetrieb Städtische Kliniken D zum 1. Juli 1999 auf eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszugliedern.

Am 19. Oktober 1999 ließ die beklagte Stadt die Ausgliederung aus dem Vermögen der Stadt D durch Neugründung einer GmbH notariell beurkunden. In der Vereinbarung über die Vermögensübertragung im Rahmen der Ausgliederungserklärung heißt es ua.:

"Die Stadt D überträgt den gesamten kommunalen Eigenbetrieb Städtische Kliniken D mit allen Gegenständen ihres Aktiv- und Passivvermögens, also sämtliche Aktiva und Passiva des kommunalen Eigenbetriebes, jeweils als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten auf die durch die Ausgliederung entstehende Gesellschaft, und zwar gegen Gewährung eines Geschäftsanteils auf die übertragende Körperschaft. Die Ausgliederung erfolgt gemäß §§ 168, 123 ff. UmwG.

...

Bei den als Gesamtheit übertragenen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens des Eigenbetriebes handelt es sich im einzelnen um:

...

c) alle dem Eigenbetrieb zuzuordnenden Verträge, insbesondere Lieferverträge, Werkverträge und sonstigen Rechte;

d) alle Verbindlichkeiten des Eigenbetriebes, die diesem wirtschaftlich zuzuordnen sind;

e) sämtliche Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse des Eigenbetriebes;

f) Sachen, Rechte, Vertragsverhältnisse, soweit sie dem vorbezeichneten Eigenbetrieb im weitesten Sinne wirtschaftlich zuzuordnen sind, werden mitübertragen; dies gilt auch insbesondere für bis zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister erworbenen Rechte oder Sachen und begründete Vertragsverhältnisse und Verbindlichkeiten."

Der Kläger ist in keiner der anlässlich der Spaltung erstellten Urkunden namentlich genannt. Die Ausgliederung wurde am 4. November 1999 in das Handelsregister eingetragen.

Mit seiner Klage hat der Kläger das Ziel verfolgt, die Einstandspflicht der Beklagten für seine Versorgungsansprüche gerichtlich feststellen zu lassen. Diese Einstandspflicht bestehe trotz der Ausgliederung ohne zeitliche Begrenzung weiter.

Der Kläger hatte zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Beklagte auch über den Zeitpunkt der beschränkten Nachhaftung nach den §§ 172, 173, 157 UmwG, also über den 4. November 20004 hinaus, zur Zahlung seine Versorgungsbezüge verpflichtet ist.

Die Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klinikum D gGmbH sei im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge in die Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger eingetreten.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. In der Revisionsinstanz haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in welchem die Beklagte erklärte, sie stehe subsidiär für die Erfüllung der besonderen Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger bis zum Eintritt eines betriebsrentenrechtlichen Versorgungsfalles ein, längstens bis zu dem Ende des Monats, in dem der Kläger sein 65. Lebensjahr vollendet. Im Hinblick auf diesen Vergleichsschluss haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.

II. Dem Kläger sind die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits nach § 91a ZPO aufzuerlegen. Die Klage war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, in welchem alle erforderlichen Tatsachen aufgeklärt waren, unbegründet.

1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Versorgungsanspruch nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen auf Grund seines Anstellungsvertrages vom 21. Juni 1993 erworben. Dieser bestand nach § 3 Nr. 1 des Zusatzvertrages zum Anstellungsvertrag vom 23. April 1997 in rechnerisch unstreitiger Höhe bereits ab dem 1. Juli 1998. Soweit sich dieser Versorgungsanspruch auf die Zeit bis zum Eintritt eines der im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Versorgungsfälle bezieht, fällt er allerdings noch nicht in den Schutzbereich dieses Gesetzes.

2. Die Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger sind mit der Ausgliederung des kommunalen Eigenbetriebs Städtische Kliniken D auf die neu gegründete Klinikum D gGmbH übergegangen.

a) Die beklagte Gebietskörperschaft hat hinsichtlich ihres Eigenbetriebs Städtische Kliniken D von der Möglichkeit des § 168 UmwG Gebrauch gemacht.

Es handelt sich um eine Spaltung zur Neugründung, auf die nach § 135 Abs. 1 UmwG grundsätzlich die Bestimmungen über die Spaltung zur Aufnahme, die §§ 126 ff. UmwG, entsprechende Anwendung finden. Nach § 136 Satz 2 UmwG tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrages der Spaltungsplan. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG verlangt damit auch für den Spaltungsplan die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an die übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern.

Nach § 171 UmwG treten die Wirkungen der Ausgliederung, wie sie in § 131 UmwG beschrieben werden, mit Eintragung des neuen Rechtsträgers, vorliegend also am 4. November 1999, ein. Dabei legt § 131 UmwG als Rechtsfolge einer Ausgliederung insbesondere fest, dass eine partielle Gesamtrechtsnachfolge eintritt. Die im Spaltungsplan gekennzeichneten Vermögensteile gehen auf die im Spaltungsplan vorgesehenen Rechtsträger über. Einer Einzelübertragung bedarf es nicht (allgemeine Auffassung, vgl. nur Teichmann in Lutter UmwG § 131 Rn. 2). Weiter bestimmt § 172 UmwG für die Ausgliederung durch Gebietskörperschaften, dass durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden oder neuen Rechtsträger die Körperschaft von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit wird, wobei allerdings nach den §§ 173, 157 UmwG die Haftung der Gebietskörperschaft zeitlich begrenzt ist. Diese haftet für die im Ausgliederungsvertrag aufgeführten Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ausgliederung fällig und daraus Ansprüche gegen die Gebietskörperschaft gerichtlich geltend gemacht sind.

b) Die Festlegungen bei der Ausgliederung zur Neugründung reichten aus, die Versorgungsverbindlichkeiten, welche die Beklagte gegenüber dem Kläger hatte, auf die neu gegründete Gesellschaft übergehen zu lassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit seinen Versorgungsansprüchen weder in der Ausgliederungserklärung noch in der Anlage hierzu noch in sonstigen aus Anlass der Ausgliederungserklärung errichteten Urkunden namentlich genannt worden ist.

aa) In seinem Urteil vom 8. Oktober 2003 (- XII ZR 50/02 - NJW-RR 2004, 123 = ZIP 2003, 2155), dem der Senat beitritt, hat sich der Bundesgerichtshof mit überzeugender Begründung der Auffassung in der Literatur angeschlossen, wonach die Anforderungen an die Kennzeichnung einzelner Gegenstände im Zusammenhang mit Umwandlungsvorgängen nicht überspannt werden dürfen. Vielmehr müssen Erklärungen nach § 123 UmwG, also auch Spaltungspläne, nach den §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden. Es genügt, wenn der Gegenstand bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung dem Geschäftsbetrieb eines bestimmten Unternehmensteils zugerechnet werden muss. Deshalb sind insbesondere sog. All-Klauseln zulässig, mit denen sämtliche zu einem bestimmten Bereich gehörenden Gegenstände erfasst werden (ebenso Priester in Lutter UmwG § 126 Rn. 43; Schmitt/Hörtnagl/Stratz UmwG § 131 Rn. 110; sowie die amtliche Begründung zu § 126 UmwG BT-Drucks. 12/6699 S. 119). Größere Bestimmtheitsanforderungen sind jedenfalls im Falle des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes geboten. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Umwandlung aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Seine Verbindung zur Beklagten und/oder der ausgegliederten Gesellschaft reduzierte sich damit auf eine Stellung, wie sie grundsätzlich jeder Gläubiger einer Verbindlichkeit aus einem Dauerschuldverhältnis hat.

bb) Die Zuordnung der Versorgungsverbindlichkeiten, die gegenüber dem Kläger bestanden und bestehen, zu der zur Ausgliederung gegründeten Gesellschaft ist unabhängig von § 613a BGB zu überprüfen, dessen Geltung auch im Fall von Umwandlungen durch § 324 UmwG angeordnet ist. § 613a BGB findet nur Anwendung, wenn es um die Beantwortung der Frage geht, ob mit dem Übergang eines Arbeitsplatzes zu einem neuen Betriebsinhaber der bisherige Arbeitsplatzinhaber mit seinen Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis zum neuen Betriebsinhaber wechselt oder nicht. Es geht um die Sicherung von Arbeitsplätzen, nicht um die Sicherung von Verbindlichkeiten von Nicht-Arbeitnehmern, wie es auch ein Betriebsrentner oder ein sonstiger Gläubiger eines Dauerschuldverhältnisses ist (vgl. nur BAG 11. November 1986 - 3 AZR 194/85 - AP BGB § 613a Nr. 61 mit Anm. von Stebut; für den Fall einer Ausgliederung durch eine Gebietskörperschaft BVerwG 13. Juli 1999 - 1 C 13/98 - ZIP 1999, 1816 = NZA 1999, 1217).

Das Landesarbeitsgericht hat deshalb auch zu Recht angenommen, dass die Verweisung in § 324 UmwG auf § 613a BGB einer Zuordnung der Rechtsverhältnisse ehemaliger Arbeitnehmer bei Umwandlungsvorgängen nicht im Wege stehe (ebenso Doetsch/Rühmann in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen J Rn. 141). Damit können auch Versorgungsverbindlichkeiten von Mitarbeitern, die vor der Spaltung aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden sind, sowohl dem übertragenden, als auch dem neu gegründeten Subjekt zugeordnet werden.

cc) Das Landesarbeitsgericht hat den für die Zuordnung maßgeblichen Spaltungsplan vom 19. Oktober 1999 zutreffend ausgelegt. Die Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger als früherem Vorsitzenden der Leitung und Kaufmännischem Direktor der Städtischen Kliniken D sind mit auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen worden. Sie gehörten zur Gesamtheit der übertragenen Gegenstände, die als "alle Verbindlichkeiten des Eigenbetriebes, die diesem wirtschaftlich zuzuordnen sind", beschrieben sind.

(1) Es kann unentschieden bleiben, ob die Auslegung von Erklärungen zur Ausgliederung grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten ist, dessen Auslegung für das Revisionsgericht bindend ist, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen wurde und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis geführt hat (BGH 8. Oktober 2003 - XII ZR 50/02 - NJW-RR 2004, 123 = ZIP 2003, 2155). Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer uneingeschränkten Kontrolle stand.

(2) Der Kläger rügt im Ergebnis ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe nicht alle Umstände des Einzelfalles bei seiner Auslegung verwertet. Die vom Kläger aufgeführten Gesichtspunkte ändern an der Richtigkeit des vom Landesarbeitsgericht gefundenen Auslegungsergebnisses nichts.

Es ist ohne rechtliche Bedeutung, dass die einschlägigen Erklärungen den Kläger nicht persönlich bezeichnen, und dass der Kläger im Personalüberleitungsvertrag nicht genannt wird. Der Kläger war nicht Arbeitnehmer der Beklagten, der auf die Gesellschaft überzuleiten war. Er war lediglich früherer Mitarbeiter. Deshalb sind Bestimmungen im Personalüberleitungsvertrag für einen möglichen Wechsel des Schuldners von bereits entstandenen Versorgungsverbindlichkeiten unmaßgeblich.

Es kommt auch nicht darauf an, ob für die Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger in der Ausgliederungsbilanz zum 30. Juni 1999 Rückstellungen gebildet wurden. Es handelt sich insoweit lediglich um ein Hilfsmittel zur wirtschaftlichen Klärung des Ausgliederungsprozesses. Dass der Ausgliederung durch Neugründung diese Bilanz des Eigenbetriebs zum 30. Juni 1999 zugrunde lag, bedeutet nicht, dass alle die Gegenstände, die in dieser Bilanz nicht aufgeführt sind, nicht übergehen sollten. Es kann deshalb dahinstehen, ob in den im geprüften Jahresabschluss zum 30. Juni 1999 enthaltenen Rückstellungen für Pensionen auch die für die Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger erforderlichen Rückstellungen enthalten sind. Es steht jedenfalls fest, dass das vom Wirtschaftsprüfungsunternehmen erstellte versicherungsmathematische Gutachten über die Bewertung der Pensionsverpflichtungen der Städtischen Kliniken D zum 31. Dezember 1998 auch die Pensionsansprüche des Klägers bewertet hat.

Entscheidend ist allein, dass die Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger zu den "Verbindlichkeiten des Eigenbetriebes, die diesem wirtschaftlich zuzuordnen sind", gehören: Der Kläger war leitender Mitarbeiter des Eigenbetriebs Städtische Kliniken D der Beklagten. In dieser Eigenschaft ist ihm die Zusage einer beamtenmäßigen Versorgung gemacht worden. Er mag zwar schon in seinen früheren Tätigkeiten für die Beklagte Versorgungsanwartschaften erworben haben. Die sich daraus ergebenden Ansprüche sind aber allenfalls mit den nun versprochenen Versorgungsleistungen zu verrechnen. Solche Anwartschaften könnten auch den ungewöhnlich hohen Versorgungsgrad von 73 % erklären, den der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Eigenbetrieb erreicht hatte. Aus ihnen ergibt sich aber nicht, dass die jetzt im Streit befindlichen Versorgungsverbindlichkeiten, die aus Anlass der Übernahme der Leitungsverantwortung für den Eigenbetrieb durch den Kläger begründet wurden, wirtschaftlich der Stadt und nicht ihrem Eigenbetrieb zuzuordnen wären. Das Gegenteil ist der Fall.

Dass dies auch bereits vor dem Abspaltungszeitpunkt von der Beklagten für den Kläger erkennbar so gesehen wurde, belegt deren Schreiben an den Kläger vom 8. Juni 1998, das der Kläger zu Unrecht in einem entgegengesetzten Sinn interpretiert: Dort verweist die Beklagte auf eine Vereinbarung zwischen ihr und dem Eigenbetrieb, auf Grund deren die Versorgungsfälle nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von dem Organisations- und Personalamt der beklagten Stadt "abgewickelt" würden. Das Schreiben bringt damit gerade nicht zum Ausdruck, dass die Zuordnung der Versorgungsverbindlichkeit gegenüber dem Kläger verändert worden ist, sondern bestätigt, dass diese Verbindlichkeit dem Eigenbetrieb zugeordnet war und bleibt. Lediglich die organisatorische Abwicklung der Verbindlichkeit des Eigenbetriebs wird in Erfüllung eines Dienstleistungsauftrags von der zentralen Verwaltung übernommen.

3. Diese mit dem Spaltungsplan erfolgte Zuordnung der Versorgungsverbindlichkeit zur neu gegründeten gGmbH ist ohne die Zustimmung des Klägers und des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG wirksam geworden. Sie führt dazu, dass die Beklagte nur noch für die innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums, also bis zum 4. November 2004, fällig gewordenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldnerin neben der neu gegründeten Gesellschaft einstehen muss. Danach ist die Gesellschaft alleinige Schuldnerin des Klägers. Der Feststellungsantrag konnte deshalb, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt hatten, keinen Erfolg haben.

a) Der Widerspruch des Klägers gegen den Übergang der ihn betreffenden Versorgungsverbindlichkeiten auf die Gesellschaft ist ohne rechtliche Bedeutung.

aa) Das Umwandlungsrecht kennt kein Recht zum Widerspruch, durch das ein Gläubiger den Übergang einer im Rahmen eines Spaltungsplanes zugeordneten Verbindlichkeit auf eine neu gegründete Gesellschaft verhindern könnte.

bb) Ein solches Recht kann nicht aus § 613a BGB hergeleitet werden. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Ausgliederung nicht mehr Arbeitnehmer der Beklagten. Es ging nicht um den Übergang seines Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich um den Wechsel des Schuldners eines Dauerschuldverhältnisses. § 613a BGB regelt einen solchen Übergang nicht. Weder gehen Versorgungsverbindlichkeiten im Falle eines Betriebsübergangs grundsätzlich nach § 613a Abs. 1 BGB auf einen Betriebserwerber über noch kann aus dem ursprünglich rechtsfortbildend entwickelten und heute in § 613a Abs. 6 BGB niedergelegten Recht zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ein Widerspruchsrecht gegen den Wechsel eines Versorgungsschuldners auf Grund eines Spaltungsplanes und der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge der partiellen Gesamtrechtsnachfolge hergeleitet werden. Es handelt sich hier um gänzlich unterschiedliche Regelungsbereiche. Sie können auch keine entsprechende Anwendung von Normen aus dem einen in den anderen Regelungsbereich eröffnen.

cc) Aus § 613a BGB und § 324 UmwG kann auch nicht, wie der Kläger meint, ein "Europäisches Grundrecht" auf einen den Wechsel des Versorgungsschuldners verhindernden Widerspruch hergeleitet werden.

Die Regeln über den Betriebsübergang sind auf Rechtsverhältnisse von Personen, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht mehr Arbeitnehmer im übergehenden Betrieb waren, nicht anzuwenden. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit seiner Vorstellung, es gebe in diesem Zusammenhang ein Europäisches Grundrecht, den fast ausschließlich nationalen Hintergrund des Widerspruchsrechts im Rahmen des Betriebsübergangs: Während das Bundesarbeitsgericht schon früh (2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 - BAGE 26, 301) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde das Recht eines von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers hergeleitet hatte, dem Übergang des eigenen Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber zu widersprechen, stand der Europäische Gerichtshof einer solchen rechtlichen Möglichkeit ursprünglich kritisch gegenüber. In den Urteilen vom 10. Februar 1988 (- Rs. 324/86 - EuGHE 1988, 739 "Daddy's Dance Hall") und vom 8. Mai 1988 (- verb. Rs. 144 und 145/87 - EuGHE 1988, 2559) hatte der Europäische Gerichtshof noch angenommen, nach Art. 3 Abs. 1 der Betriebsübergangsrichtlinie sei der Veräußerer eines Betriebs von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten selbst dann befreit, wenn die beschäftigten Arbeitnehmer dem nicht zugestimmt hätten. Die Richtlinie strebe lediglich an, den Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart worden seien. Die Richtlinie bezwecke nicht die Fortsetzung des Arbeitsvertrages mit dem Veräußerer für den Fall, dass die in den Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ihre Tätigkeit nicht für den Erwerber fortsetzen wollten. Erst in einem Urteil vom 16. Dezember 1992 (- verb. Rs. C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - EuGHE I 1992, 6577; bestätigt durch EuGH 12. November 1998 - Rs. C-399/96 - EuGHE I 1998, 6965 "Wilfried Sanders") räumte der Gerichtshof ein, dass der Schutz, den die Betriebsübergangsrichtlinie bieten solle, dann gegenstandslos sei, wenn der Betroffene selbst auf Grund seiner eigenen freien Entscheidung das Arbeitsverhältnis nach dem Übergang mit dem neuen Unternehmensinhaber nicht fortsetzen wolle. Daraus folgt, dass es kein europäisches Grundrecht auf Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gibt.

b) Die Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten auf die Gesellschaft im Wege der Ausgliederung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr weder der Kläger noch der Pensions-Sicherungs-Verein zugestimmt haben.

aa) Als Rechtsgrundlage für ein Zustimmungserfordernis des Klägers kommt § 415 BGB nicht in Betracht. Die §§ 414 und 415 BGB gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Einzelrechtsnachfolge ("eine Schuld"). § 131 UmwG, der über § 135 UmwG auch bei der Ausgliederung Anwendung findet, ordnet demgegenüber ausdrücklich, gerade auch um eine Anwendung der §§ 414, 415 BGB auszuschließen und Umwandlungsvorgänge zu erleichtern, eine partielle Gesamtrechtsnachfolge an (Buchner Altersgrenzen und Alterssicherung im Arbeitsrecht Wolfgang Blomeyer zum Gedenken S. 33 ff.; Kallmeyer UmwG § 132 Rn. 11; vgl. auch aus der amtlichen Begründung des Umwandlungsgesetzes BT-Drucks. 12/6699 S. 121 f.). Die Anwendung des § 415 BGB ist darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil die Ausgliederung nicht zu einer privativen Schuldübernahme, sondern zunächst zur Begründung einer Gesamtschuldnerstellung (§ 172 UmwG) führt, die lediglich auf die Dauer von fünf Jahren zeitlich begrenzt ist (§ 133 Abs. 3 UmwG).

Sonstige allgemeine Regelungen, die den Übergang einer Versorgungsverbindlichkeit auf eine ausgegliederte Gesellschaft von der Zustimmung des Gläubigers abhängig machten unabhängig davon, welcher Art die Verbindlichkeit ist, gibt es nicht. § 22 UmwG, der nach den §§ 135, 125 UmwG auch bei Ausgliederungen zur Neugründung Anwendung findet, gibt den Gläubigern bei Gefährdung der Erfüllung ihrer Forderungen ein Recht auf Sicherheitsleistung. Dieses war jedoch nicht Streitgegenstand.

bb) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Übergang der Versorgungsverbindlichkeiten auf die Gesellschaft, soweit sie dem Betriebsrentengesetz unterfallen, also nur für die Zeit ab dem Eintritt eines betriebsrentenrechtlichen Versorgungsfalles, nicht nach § 4 BetrAVG von der Zustimmung des Klägers oder des Pensions-Sicherungs-Vereins abhängig ist.

Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (Gaul Das Arbeitsrecht der Betriebs- und Unternehmensspaltung § 35 Rn. 19 ff., 29 f.; Doetsch/Rühmann in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen J Rn. 142 bis 144; Blomeyer/Otto BetrAVG § 4 Rn. 36 f.; Boecken Unternehmensumwandlungen und Arbeitsrecht Rn. 136 ff.; Bachner/Köstler/Matthießen/Trittin Arbeitsrecht bei Unternehmensumwandlung und Betriebsübergang G Rn. 70 ff.; Willemsen NZA 1996, 791, 801; Hill BetrAV 1995, 114, 116 f.; Buchner Altersgrenzen und Alterssicherung im Arbeitsrecht Wolfgang Blomeyer zum Gedenken S. 33 ff.; Küttner/Kreitner Personalbuch 2004 Umwandlung Rn. 19; aA nur Langohr-Plato BetrAV 1996, 81). Auch das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bei der Ausgliederung eines kommunalen Eigenbetriebs auf eine insolvenzfähige Gesellschaft des Privatrechts die Pflicht dieser Gesellschaft beginnt, Beiträge zur gesetzlichen Insolvenzsicherung zu zahlen, ohne dass es einer Zustimmung des Pensions-Sicherungs-Vereins bedarf (13. Juli 1999 - 1 C 13/98 - ZIP 1999, 1816 = NZA 1999, 1217).

Dem schließt sich der Senat an. § 132 UmwG verweist nicht auf § 4 BetrAVG. Die erstgenannte Bestimmung ordnet die Anwendung allgemeinen Rechts nur insoweit an, als es die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließt oder sie an bestimmte Voraussetzungen knüpft. § 4 BetrAVG schließt aber weder die Übertragbarkeit von Versorgungsverbindlichkeiten aus noch knüpft er sie an bestimmte Voraussetzungen. Vielmehr wird allein die Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge an die Zustimmung der Versorgungsanwärter und des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG gebunden (so insbesondere Bachner/Köstler/Matthießen/Trittin Arbeitsrecht bei Unternehmensumwandlung und Betriebsübergang G Rn. 72; ähnlich zu §§ 414 ff. BGB Kallmeyer UmwG § 132 Rn. 11). Darüber hinaus begründen die §§ 133, 134 UmwG zusammen mit § 22 UmwG ein in sich geschlossenes Haftungssystem, das als spezielles Regelwerk auch § 4 BetrAVG vorgeht. Die in diesen nach § 135 UmwG auch auf Ausgliederungen zur Neugründung anwendbaren Bestimmungen vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers macht bei Betriebsrentenansprüchen nur dann Sinn, wenn der Pensions-Sicherungs-Verein und der Gläubiger keine Möglichkeit haben, mit der Verweigerung der Zustimmung den Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten von vornherein zu verhindern. Es ist zwar richtig, dass mit dem Ausscheiden des bisherigen Versorgungsschuldners nach Ablauf der Zeit der gesamtschuldnerischen Haftung eine Minderung der Haftungsmasse verbunden sein kann und häufig verbunden sein wird. Dadurch kann es auch zu einer Gefährdung des Anpassungsanspruchs nach § 16 BetrAVG kommen. Der Gesetzgeber hat dieses Risiko jedoch gesehen und es bewusst bei der Neuregelung des Umwandlungsrechts ebenso in Kauf genommen wie bei den vergleichbaren Bestimmungen zur Begrenzung der Nachhaftung im Recht der Personengesellschaften. Schließlich zeigt § 134 Abs. 2 UmwG, dass Versorgungsverbindlichkeiten in das Haftungssystem der §§ 133 und 134 UmwG einbezogen seien und sich nicht nach den Sonderregeln des Betriebsrentenrechts richten sollten.

cc) Der Kläger kann das von ihm geltend gemachte Zustimmungserfordernis nicht auf § 4 BetrAVG stützen. Diese Bestimmung ist nur auf rechtsgeschäftliche Schuldübernahmen, nicht auf partielle Gesamtrechtsnachfolgen anwendbar.

c) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass dem Übergang der von der Beklagten eingegangenen Versorgungsverpflichtungen nicht entgegensteht, dass dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen versprochen worden ist. Der Kläger begründet dies damit, die Beklagte habe ihm zugleich auch einen unbedingten Anspruch auf Beihilfe nach der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen versprochen; diese Verbindlichkeit könne nicht auf eine Gesellschaft privaten Rechts übergehen. Diese Herleitung ist schon deshalb unrichtig, weil Beihilfeansprüche nicht zur Versorgung iSd. Beamtenrechts gehören. Sie stehen im Beamtenrecht eigenständig neben der Altersversorgung. Dem entspricht es, dass der Anstellungsvertrag Regelungen über die Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und über die Gewährung von Beihilfen nebeneinander stellt.

Mit der Zusage einer Altersversorgung nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen wird eine bestimmte Höhe der Versorgungsansprüche, nicht ein dem Beamtenversorgungsrecht entsprechender Insolvenzschutz versprochen. Der Kläger kann deshalb auch nicht verlangen, dass sich seine Versorgungsansprüche stets gegen einen nicht insolvenzfähigen Schuldner richten.

d) Schließlich stehen dem Kläger auch keine Grundrechte zur Seite, die einer Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten auf die ausgegliederte Gesellschaft entgegenstünden.

Durch die Ausgliederung erleidet der Kläger keinen Substanzverlust bei seinen Versorgungsansprüchen. Allenfalls ein Verlust an Haftungsmasse ist festzustellen. Dieser wird für die Zeit ab Eintritt eines betriebsrentenrechtlichen Versorgungsfalles durch den gesetzlichen Insolvenzschutz ausgeglichen. Lediglich in dem kurzen Zwischenraum zwischen dem Ende der gesamtschuldnerischen Haftung auch der Beklagten und dem Eintritt eines Versorgungsfalles könnte sich ein Haftungsrisiko realisieren. Ein solches Risiko mutet der Gesetzgeber des Umwandlungsgesetzes den Gläubigern aber grundsätzlich zu. Zum Ausgleich ist ihnen vom Gesetzgeber die vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht genutzte Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen.

Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht berührt. Zwar haben andere frühere Arbeitnehmer der Beklagten, die nicht wie der Kläger dem ausgegliederten Betrieb zugeordnet waren, weiterhin die Beklagte als Versorgungsschuldnerin. Der Sachgrund für diese unterschiedliche Behandlung liegt indes in der unterschiedlichen Zuordnung der Arbeitsverhältnisse, welche die Versorgungsverhältnisse begründet haben.

Ende der Entscheidung

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