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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 15.11.2005
Aktenzeichen: 3 AZR 521/04
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 2 Abs. 1
BetrAVG § 2 Abs. 5
BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 521/04

Verkündet am 15. November 2005

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Breinlinger sowie die ehrenamtlicher Richter Dr. Schmidt und Heuser

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. Mai 2004 - 10 Sa 396/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrentenanwartschaft.

Der am 26. Dezember 1943 geborene Kläger war seit 1. August 1961 bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel-Bank AG (Hypobank) beschäftigt. Für die in diesem Arbeitsverhältnis erworbenen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung ist das Pensionsstatut vom 19. Oktober 1959 (Pensionsstatut 59) als Gesamtzusage maßgeblich. Es bestimmt ua.:

"6. Altersruhegeld erhalten die Arbeitnehmer ab dem Folgemonat nach Vollendung des 65. Lebensjahres (vertragliche Altersgrenze). ... Die Zahlung des Altersruhegeldes setzt erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein.

...

Die Höhe des vorgezogenen Altersruhegeldes für männliche Arbeitnehmer bestimmt sich auf der Grundlage des pensionsfähigen Einkommens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus den im Zeitpunkt des Betriebspensionsfalles maßgeblichen Tabellensätzen, höchstens jedoch aus den bei Ausscheiden im Alter 65 maßgeblichen Tabellensätzen (Rentenabgleich). Dieser Ruhegeldbetrag wird für jeden zusätzlichen Bezugsmonat vor der vertraglichen Altersgrenze (zum Ausgleich der verlängerten Bezugsdauer) um 0,25% gekürzt."

Zum 1. September 1998 wurde die Hypobank mit der Bayerischen Vereinsbank AG zur Beklagten verschmolzen. Die Arbeitsverhältnisse der bisher bei den beiden Banken Beschäftigten gingen gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 324 UmwG auf die Beklagte über. Der Verschmelzungsvertrag stellt zur betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten der bisherigen Hypobank zunächst klar, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung die Rechte und Pflichten aus dem Pensionsstatut 59 sowie die arbeitsrechtlichen Besitzstände aus VO 74 und VO 86 auf die Beklagte übergehen.

Sodann heißt es weiter:

"Die genannten HYPO-BANK-Mitarbeiter erhalten danach für die Dienstzeit bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung einen Startbaustein in Höhe der nach dem Maßstab der gesetzlichen Unverfallbarkeit bestimmten ratierlichen Altersrentenanwartschaft entsprechend dem für sie geltenden Versorgungswerk (VO 74 oder VO 86) sowie des Wertes des erdienten Pensionsurlaubs. Dieser Startbaustein wird im Zeitraum nach Wirksamwerden der Verschmelzung entsprechend der Einkommensentwicklung der Tarifgruppe 9/Endstufe dynamisiert. Einzelheiten werden in einer noch abzuschließenden kollektivrechtlichen Vereinbarung festgelegt."

Der Kläger, 1998 Vorsitzender des Sprecherausschusses der Hypobank, erhielt wie andere leitende Angestellte von der Beklagten einen neuen, einheitlich gestalteten Dienstvertrag. Dieser war im Fall des Klägers auf den 9. Juni 1998 datiert und enthielt unter Ziffer VI folgende Regelungen:

"Übergangsregelung Überleitung in Total Compensation

1. Altersversorgung

Die bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages erworbene Anwartschaft aus der bislang bestehenden Versorgungszusage wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrechterhalten.

Tritt der Versorgungsfall (Alter, Invalidität oder Tod) im Zeitraum nach dem Fusionsstichtag am 1.9.1998 ein, dann bestimmt sich die Höhe der Versorgung aus einem sog. Rentenbaustein, d.h. aus der bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Alter 65 erreichbaren Versorgungsleistung mit dem Teilbetrag, der dem Verhältnis der bis zum 1.9.1998 zurückgelegten zu der bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Bankzugehörigkeit entspricht. Dieser Rentenbaustein wird auf Grundlage der am Fusionsstichtag maßgeblichen Bemessungsgrößen ermittelt und im Zeitraum danach entsprechend der prozentualen Steigerung der höchsten Tarifgruppe des jeweils gültigen Tarifvertrages für das private Bankgewerbe dynamisiert.

...

Die Höhe des Rentenbausteins sowie die für dessen Berechnung maßgeblichen persönlichen Grunddaten werden in der beiliegenden Ergebnismitteilung von Bode Grabner Beye & Partner, dem beauftragten versicherungsmathematischen Sachverständigen, dokumentiert."

Die an den Kläger gerichteten Ergebnismitteilungen der versicherungsmathematischen Sachverständigen Bode Grabner Beye & Partner vom Mai 1998 lauten auszugsweise zur Versorgungsanwartschaft:

"Pers.-Nr.:

Harmonisierung der Vergütung Leitender Angestellter; Ermittlung eines Gehaltsäquivalents für entfallende Rentenzusagen und Jubiläumszahlungen

...

Die Versorgungsanwartschaft aus der bestehenden unmittelbaren betrieblichen Pensionszusage wird für Beschäftigungszeiten vor der Bankenfusion in einem Rentenbaustein abgebildet. Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird anstelle der vertraglichen Leistung die bislang im Alter 65 erreichbare Versorgung mit dem Anteil gewährt, welcher dem Verhältnis der bis zum 1.9.1998 bereits zurückgelegten (m) zu der bis zum Alter 65 erreichbaren Bankzugehörigkeit (n) entspricht. Dieser Rentenbaustein wird unter Ansatz der am Fusionsstichtag maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ermittelt und im Zeitraum nach dem 31.8.1998 entsprechend den prozentualen Steigerungen der höchsten Tarifgruppe des jeweils gültigen Tarifvertrages für das private Bankgewerbe angepaßt. Der Rentenbaustein definiert somit - unter Beachtung der Leistungsprozentsätze für die Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung in Ihrer bisherigen Pensionszusage - die Leistungshöhe für alle nach dem 1.9.1998 eintretenden Versorgungsfälle. Nehmen Sie die Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch, dann ermäßigt sich die Rentenzahlung um versicherungsmathematische Abschläge ebenfalls entsprechend den Regelungen Ihrer Pensionszusage."

Die Erläuterung zum Pensionsurlaub hat folgenden Wortlaut:

"ZUSATZRENTENBAUSTEIN

für

nach dem Pensionsstatut 59 begünstigte Leitende Angestellte

der

BAYERISCHEN HYPO- UND VEREINSBANK AG

Herr R, H Pers.Nr.:

Die Harmonisierung der Vergütungssysteme beider Banken hat zur Folge, daß künftig eine Anwartschaft auf Pensionsurlaub nicht mehr erworben oder erhöht werden kann. Bei Mitarbeitern mit einer Zusage nach dem Pensionsstatut 59 wird die anteilig erworbene Anwartschaft grundsätzlich aufrechterhalten. Sie hätten daher die Möglichkeit, bei Eintritt in den Ruhestand 71 Tage Pensionsurlaub einzubringen.

Mitarbeiter, die sich für den neuen leistungsorientierten Vertrag entscheiden, erhalten anstelle dieses Pensionsurlaubs auf Wunsch eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmte, wertgleiche monatliche betriebliche Zusatzversorgung im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall für den hinterbliebenen Ehegatten (60% der Mitarbeiterrente), nämlich einen sogenannten

Zusatzrentenbaustein in Höhe von DM 129,--

Dieser 'Zusatzrentenbaustein' wird während der Fortdauer Ihres Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versorgungsfalls entsprechend der Endstufe der obersten Tarifgruppe des Gehaltstarifvertrags für das private Bankgewerbe angepaßt. Nehmen Sie die Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch, dann ermäßigt sich der Zahlbetrag um versicherungsmathematische Abschläge entsprechend der Regelung des Pensionsstatuts 59."

Die im Verschmelzungsvertrag angesprochene kollektivrechtliche Vereinbarung war die für den Kläger als leitenden Angestellten nicht geltende "Betriebsvereinbarung - Rentenplan Ž98" (BV). Diese bestimmte: "§ 18 ÜBERGANGSREGELUNG

...

(3) Im übrigen werden Anwartschaften aus den folgenden Versorgungswerken fortgeführt:

...

5. Pensionsstatut 1959 (PS 59) der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel-Bank AG vom 19.10.1959 in der Fassung vom 1.1.1992;

...

(4) Eine Anwartschaft auf Pensionsurlaub kann unbeschadet des Absatzes 2 künftig nicht erworben oder erhöht werden. Bei Mitarbeitern mit einer Zusage aus dem PS 59 wird die Anwartschaft auf den zum 31.8.1998 anteilig erdienten Pensionsurlaub aufrechterhalten. Der Anteil wird ermittelt gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

(5) Wenn dieser Rentenplan an die Stelle einer bestehenden Versorgungszusage tritt, wird die erdiente Anwartschaft am Tag vor der Anwendbarkeit des Rentenplans (Stichtag) nach Maßgabe der folgenden Regeln aufrechterhalten:

Die erdiente Anwartschaft wird in einem Startbaustein abgebildet. Dieser errechnet sich aus der auf der Grundlage der am Stichtag maßgeblichen Bemessungsgrundlagen im Alter 65 erreichbaren Altersrente durch Kürzung im Verhältnis der bis zum Stichtag abgeleisteten zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren ununterbrochenen Bankzugehörigkeit.

...

Der Startbaustein verändert sich prozentual im selben Umfang, in dem sich das Monatsgehalt eines Mitarbeiters in der Endstufe der obersten Tarifgruppe des Gehaltstarifvertrags für das private Bankgewerbe bis zum Bezug der Bankrente, nicht jedoch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus und längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verändert, wobei ...".

Auf Grund Eigenkündigung schied der Kläger zum 31. Dezember 1999 bei der Beklagten aus. Diese bezifferte im Herbst 2000 seinen nach Vollendung des 65. Lebensjahres fällig werdenden Versorgungsanspruch auf brutto 9.813,00 DM monatlich. Davon entfielen 9.154,00 DM monatlich auf den von der Beklagten bis zum Ausscheiden dynamisierten Startbaustein. Weiter teilte die Beklagte mit:

"Änderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlage - gleich welcher Art - für die betriebliche Altersversorgung, die nach Ihrem Ausscheiden eintreten, berühren die Berechnung Ihres vorgenannten Anspruchs nicht."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Dienstvertrag vom 9. Juni 1998 enthalte zu seinen Gunsten und abweichend von § 2 BetrAVG die Vereinbarung, dass der "Startbaustein" aus der Versorgung der Hypobank auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin zu dynamisieren sei. Die Dynamisierung sei im Dienstvertrag ohne zeitliche Begrenzung zugesagt worden. Anders als zum Pensionsurlaub enthielten auch die Erläuterungen der versicherungsmathematischen Sachverständigen zum Startbaustein nicht die Einschränkung, dass nur während der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses zu dynamisieren sei. Das entspreche den Regelungen im Verschmelzungsvertrag.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den im Bankrentenkonto für den Kläger geführten Startbaustein entsprechend der prozentualen Steigerung der höchsten Tarifgruppe des jeweils gültigen Tarifvertrages für das private Bankgewerbe zu dynamisieren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, schon im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG sei eine zeitliche Begrenzung der Dynamisierung überflüssig gewesen. Erkennbares Ziel sowohl der vertraglichen Einheitsregelung für leitende Angestellte als auch der Betriebsvereinbarung für die übrigen Beschäftigten sei es gewesen, die unverfallbaren Besitzstände zu sichern und Eingriffe in die erdiente Dynamik zu vermeiden. Verbesserungen der bisher erdienten Altersversorgung sollten dagegen nicht erfolgen. Weder das Pensionsstatut 59 noch die bisherige Altersversorgung der Vereinsbank hätten eine Dynamisierung nach dem Ausscheiden vorgesehen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der ihm individualvertraglich zugesagte "Startbaustein" als Besitzstand aus dem Pensionsstatut 59 über das Ende seines Arbeitsverhältnisses hinaus und sogar für die Dauer eines späteren Rentenbezugs dynamisiert wird.

I. Die Sicherung der bei der Hypobank erworbenen Betriebsrentenanwartschaft ab der Verschmelzung wird in Ziff. VI 1. des Dienstvertrages vom 9. Juni 1998 geregelt. Die Grundlage bildet der sog. "Startbaustein", dh. die nach den Regeln von § 2 Abs. 1 BetrAVG gequotelte Versorgungsleistung aus dem Pensionsstatut 59. Dieser Rentenbaustein soll im Zeitraum nach der Verschmelzung dynamisiert werden, bei Altersrentenbezug vor dem 65. Lebensjahr sind versicherungsmathematische Abschläge hinzunehmen. Richtig ist, dass der Dienstvertrag eine Dynamisierung des Startbausteins für den "Zeitraum danach" nicht ausdrücklich ausschließt. Eine solche Begrenzung fehlt weiter in § 7 Abs. 7 des Verschmelzungsvertrages und im Erläuterungsschreiben der versicherungsmathematischen Sachverständigen zur Versorgungsanwartschaft, wo es nur heißt, der Rentenbaustein werde "im Zeitraum nach dem 31.8.1998 ... angepaßt". Gleichwohl kann entgegen der Ansicht der Revision aus der fehlenden zeitlichen Begrenzung keine zeitlich unbegrenzte Dynamisierungspflicht der Beklagten gefolgert werden, die unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses fortdauert und unabhängig davon, ob das Stadium der Rentenleistung bereits erreicht ist. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei erkannt.

II. Bei der Sicherung der vom Kläger bei der Hypobank erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaft sollte im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers beim Startbaustein die gesetzliche Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG zum Tragen kommen. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Übergangsregelungen, ihrer Systematik und Zielsetzung.

1. Zwar kann von der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG. Eine solche Abweichung zu Gunsten der Versorgungsberechtigten kann jedoch ohne deutliche Anhaltspunkte nicht unterstellt werden (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 318/03 - AP BetrAVG § 2 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 22, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, Rn. 23). Es müssen den Vereinbarungen positive Anhaltspunkte entnommen werden können, die auf einen entsprechenden Parteiwillen schließen lassen. Hingegen ist es kein "deutlicher Anhaltspunkt", dass die Parteien des Dienstvertrages, die Versicherungsmathematiker bei ihrer Erläuterung des Startbausteins und die Partner des Verschmelzungsvertrages nicht auf § 2 Abs. 5 BetrAVG hingewiesen oder den Gesetzestext deklaratorisch wiederholt haben. Es genügte, ein Abweichen von dieser gesetzlichen Veränderungssperre nicht vorzusehen. Auf die lediglich deklaratorische Übernahme von Gesetzesvorschriften konnte unschädlich verzichtet werden. Dem kann systematisch nicht entgegengehalten werden, dass im Dienstvertrag die Berechnungsweise für den Startbaustein ausdrücklich beschrieben und nicht nur auf § 2 Abs. 1 BetrAVG verwiesen wird. Denn es war klarzustellen, dass die Versorgung nach dem Pensionsstatut 59 mit dem 31. August 1998 endet und zunächst eine Berechnung wie bei einem zu diesem Termin ausgeschiedenen Mitarbeiter vorgenommen wird. Weil jedoch die Betriebszugehörigkeit fortdauerte, hätte eine Beschränkung auf den nach § 2 Abs. 1, 5 BetrAVG berechneten Startbaustein einen Eingriff in die erdiente Dynamik dargestellt. Es war daher erforderlich, die Dynamisierung dieses Startbausteins gesondert zuzusagen. Dass damit im Fall des Ausscheidens vor dem Versorgungsfall die gesetzliche Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG abbedungen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

2. Auch der von der Revision gezogene Umkehrschluss aus der Betriebsvereinbarung und dem Erläuterungsschreiben der Versicherungsmathematiker zum Zusatzrentenbaustein/Pensionsurlaub trägt nicht. Zwar enthält die für den Kläger schon nach ihrem § 2 Abs. 2 Ziff. 1, im Übrigen aber auch nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht geltende Betriebsvereinbarung in der Übergangsregelung (§ 18 Abs. 5 BV) den Satz, dass sich der Startbaustein mit dem Monatsgehalt eines Mitarbeiters der obersten Gehaltstarifgruppe verändere, "nicht jedoch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus und längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres". Auch heißt es im Erläuterungsschreiben der Versicherungsmathematiker, wie mit dem erworbenen "Pensionsurlaub" nach dem Pensionsstatut 59 verfahren werden soll, der Zusatzrentenbaustein werde "während der Fortdauer Ihres Arbeitsverhältnisses ... angepaßt." Jedoch kann aus dem Fehlen solcher einschränkenden Zusätze in den Vertragsdokumenten zum Startbaustein nicht gefolgert werden, die Dynamisierung sei über die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses hinaus versprochen worden. Es handelt sich vielmehr um eine Klarstellung.

Der Hinweis, eine Dynamisierung der Startbausteine für die unter die Betriebsvereinbarung fallenden Mitarbeiter und ebenso die Dynamisierung des Zusatzrentenbausteins für die leitenden Angestellten erfolge nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, lässt die Annahme, diese Begrenzung gelte für den Hauptteil der Versorgung, den "Startbaustein" nach dem Pensionsstatut 59 gerade nicht, als fernliegend erscheinen. Die Revision verkennt, dass die Zielsetzung sämtlicher Übergangsregelungen zur Altersversorgung die Harmonisierung für alle Beschäftigten in Anlehnung an die Versorgungsregelungen bei der Bayerischen Vereinsbank sein sollte. Damit wurden die künftigen Zuwächse der Betriebsrentenanwartschaften für alle Mitarbeiter der Beklagten einheitlich geregelt. Für die aus einem anderen Versorgungswerk kommenden Mitarbeiter der ehemaligen Hypobank war der erworbene Besitzstand und zusätzlich die erdiente Dynamik zu sichern, also die Elemente der Betriebsrentenanwartschaft, die ab dem Verschmelzungsstichtag nicht mehr auf der Grundlage der bisherigen Versorgungszusage der Hypobank weitergeführt werden sollten. Ihr Bestand sollte gesichert, aber nicht weiter ausgebaut werden. Weder die Versorgungszusage der Hypobank noch die neuen Versorgungsregeln der Beklagten sahen oder sehen eine Dynamisierung des erworbenen Besitzstandes über das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hinaus vor. Dass über die bisherige Versorgungsregelung der Hypobank hinaus und abweichend von den Versorgungsgrundsätzen bei der Vereinsbank mit der vertraglichen Einheitsregelung für die leitenden Angestellten der ehemaligen Hypobank und wiederum abweichend von anderen Versorgungselementen bei ihnen mit dem fehlenden ausdrücklichen Hinweis auf die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG eine Dynamisierung auch nach Ausscheiden zugesagt werden sollte, kann vom Horizont eines verständigen Empfängers nicht angenommen werden. Das gilt erst recht für den Kläger, der leitender Angestellter war. Die Beklagte wollte nicht in die "erdiente Dynamik" eingreifen. Die Dynamisierung findet ihre Grenze an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. § 2 Abs. 5 BetrAVG bestimmt auch insoweit, dass spätere Veränderungen der Bezugsgrößen nicht mehr berücksichtigt werden.

III. Erst recht kommt eine Dynamisierungspflicht der Beklagten im Stadium der Rentenleistung nicht in Betracht. Die auch noch von der Revision vertretene Auffassung einer "volldynamischen Versorgungszusage", die selbst die Anpassung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Rentenbezugsphase regeln soll, widerspricht bereits dem Wortlaut des Dienstvertrages. Ziff. VI 1. dieser Vereinbarung beschäftigt sich ausdrücklich nur damit, die bisher "erworbene Anwartschaft" aufrechtzuerhalten. Nur der "Rentenbaustein" soll dynamisiert werden. Im Dienstvertrag wird daher der Unterschied zwischen einer zu dynamisierenden Rentenanwartschaft und einer anzupassenden Rentenleistung nicht verkannt.

Ende der Entscheidung

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