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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 3 AZR 648/07
Rechtsgebiete: TVG, TV über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Vergütungstarifvertrag Nr. 2, Zulagentarifvertrag Nr. 2, TV über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, ZPO


Vorschriften:

TVG § 1
TV über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen vom 7. Juli 1993 in der Fassung des Änderungs-TV vom 14. November 2002 § 5 Abs. 4
TV über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen vom 7. Juli 1993 in der Fassung des Änderungs-TV vom 14. November 2002 § 8 Abs. 2
Vergütungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 § 3
Zulagentarifvertrag Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 § 2
Zulagentarifvertrag Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 § 3
TV über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 in der Fassung des 2. Änderungs-TV vom 14. November 2002 § 4
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 2
ZPO § 258
ZPO § 259
ZPO § 264 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 14. Januar 2009 - 3 AZR 648/07 - (vorliegend, führend), - 3 AZR 157/08 - und - 3 AZR 506/08 -

3 AZR 648/07

Verkündet am 14. Januar 2009

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Dr. Zwanziger sowie die ehrenamtlichen Richter Oberhofer und Stemmer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 12. Juli 2007 - 3 Sa 43/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Anhebung der tariflichen Vergütungen ab Mai 2006 zu einer Erhöhung des dem Kläger zustehenden Übergangsgeldes geführt hat.

Die Beklagte nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten deutschen Luftraum wahr und unterhält an allen bedeutenden deutschen Verkehrsflughäfen Niederlassungen. Sie ist durch Privatisierung aus der Bundesanstalt für Flugsicherung hervorgegangen. Im Jahre 1993 schloss sie mehrere Haustarifverträge.

Der am 13. April 1949 geborene Kläger wurde seit dem 1. Oktober 1993 als Lotse in deren Regionalstelle B beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 10. September 1993 vereinbarten die Parteien:

"§ 1

Vertragsgegenstand

1. ...

2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der D GmbH beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

...

§ 2

Beschäftigungszeit

Die Beschäftigungszeit betrug am 01. August 1993:

23 Jahre.

§ 3

Vergütung

1. Herr S erhält die Vergütungsgruppe 9, Stufe 3, des Eingruppierungstarifvertrages vom 20.08.1993. Die monatliche Bruttovergütung beträgt:

 Grundvergütung:7.285,00 DM
feste monatliche Zulage(n)3.385,00 DM
Gesamtvergütung10.670,00 DM

..."

Nach Nr. 10 Buchst. a der Sonderregelungen - FS-Dienste zum Manteltarifvertrag endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Kläger das 55. Lebensjahr vollendete (= 30. April 2004). Seither erhält er Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der D GmbH beschäftigten Fluglotsen (Ü-VersTV-Lotsen) vom 7. Juli 1993 in der Fassung des Änderungs-TV vom 14. November 2002. Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise:

"§ 5

Höhe des Übergangsgeldes

(1) Das monatliche Übergangsgeld beträgt bei einer Inanspruchnahme ab Vollendung des 55. Lebensjahres 70 % der im Vormonat zu beanspruchenden Vergütung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 MTV einschließlich eines auf einen Monat entfallenden Anteils des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes. ...

...

(4) Das Übergangsgeld erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tarifgehälter angepaßt werden, um den entsprechenden Prozentsatz.

§ 6

Zahlungsmodalitäten

(1) Das Übergangsgeld wird in 12 gleichen Raten monatlich nachträglich (bargeldlos) gezahlt.

...

§ 8

Betriebliche Altersversorgung

(1) Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wird, gelten als anrechenbare Beschäftigungszeiten i.S.d. Versorgungstarifvertrages der D.

(2) Als ruhegeldfähiges Jahreseinkommen wird das vor Beginn des Übergangsgeldes bezogene ruhegeldfähige Jahreseinkommen unterlegt, jeweils dynamisiert mit den Tariferhöhungen bis zum Ende des Bezugszeitraumes. In die Dynamisierung wird eine Veränderung von nicht monatlich wiederkehrenden Vergütungsbestandteilen rechnerisch so miteinbezogen, wie an ihrer Stelle eine höhere lineare Anpassung stattgefunden hätte. ..."

§ 18 des Manteltarifvertrages enthält folgende Bestimmungen:

"§ 18

Vergütung

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag (VTV) und ggf. nach dem Zulagentarifvertrag (ZTV). Die Vergütung besteht aus dem Grundbetrag nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV. Daneben kann ein Anspruch auf variable und andere nicht in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen nach dem ZTV bestehen. ..."

Der Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der D GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV) vom 7. Juli 1993 in der Fassung des 2. Änderungs-TV vom 14. November 2002 regelt das "ruhegeldfähige Einkommen" wie folgt:

"§ 4

Ruhegeldfähiges Einkommen

(1) Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundbeträgen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzügl. des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt. Soweit kein volles Beschäftigungsjahr vorliegt, wird die tatsächliche Vergütung auf ein Jahr einschließlich des anteiligen Urlaubsund Weihnachtsgeldes hochgerechnet. Zeitzuschläge und variable Vergütungsbestandteile bleiben unberücksichtigt.

..."

Die Tarifverhandlungen führten im Jahre 2005 zu einem Schiedsverfahren. Das Schiedsgericht sprach am 12. Dezember 2005 folgende Empfehlungen aus:

"1. Der VTV, VTV-A und ZTV werden für eine Laufzeit von 12 Monaten, vom 01. November 2005 bis 31. Oktober 2006, abgeschlossen.

2. Mit Wirkung vom 01. Mai 2006 werden die Grundvergütungen der Gehaltstabelle (§ 2 VTV) um 2,5 % angehoben. ...

3. Alle Mitarbeiter/innen, Übergangsversorgte und Bezieher von Vorruhestandsgeld erhalten mit der Gehaltszahlung für den Monat Dezember 2005 eine Einmalzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 16,37 % (kaufmännisch gerundet auf den nächsten vollen Euro) des Betrages, der im Monat November 2005 als tarifliche Grundvergütung (§ 2 VTV) gezahlt wurde.

4. Mit Wirkung vom 01. Mai 2006 werden die operativen Zulagen nach § 2 ZTV um 7 % angehoben. ... Über § 3 Abs. 3 ZTV gilt diese Regelung auch für die Funktionszulage.

5. Mitarbeiter/innen mit Anspruch auf eine operative Zulage nach § 2 ZTV oder eine Funktionszulage nach § 3 ZTV erhalten mit der Gehaltszahlung für den Monat Dezember 2005 eine Einmalzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 45,85 % (kaufmännisch gerundet auf den nächsten vollen Euro) des Betrages, der im Monat November 2005 als operative Zulage (§ 2 ZTV) oder als Funktionszulage (§ 3 ZTV) gezahlt wurde.

..."

Die Empfehlungen wurden im Vergütungstarifvertrag Nr. 2 (VTV) vom 12. Dezember 2005 wie folgt umgesetzt:

"§ 2

Einmalzahlungen

(1) Alle am 01. November 2005 schon und am 31. Dezember 2005 noch in einem Vollzeitarbeitsverhältnis gegen Entgelt Beschäftigten erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember 2005 eine Einmalzahlung für das Jahr 2005. Deren Höhe beträgt 16,37 v.H. des Betrages, der im Monat November 2005 jeweils als tarifliche Grundvergütung nach § 2 VTV gezahlt wurde. ... Die Einmalzahlung bleibt bei der Berechnung der Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV sowie bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes unberücksichtigt.

...

(3) Mitarbeiter/innen mit Anspruch auf eine operative Zulage nach § 2 ZTV oder eine Funktionszulage nach § 3 ZTV erhalten mit der Gehaltszahlung für den Monat Dezember 2005 eine Einmalzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 45,85 v.H. (kaufmännisch gerundet auf den vollen Euro) des Betrages, der im Monat November 2005 als operative Zulage (§ 2 ZTV) oder als Funktionszulage (§ 3 ZTV) gezahlt wurde.

...

(5) Mitarbeiter/innen, die am 01. November 2005 Anspruch auf Übergangsgeld oder Vorruhestandsgeld haben, erhalten mit dem Übergangsgeld bzw. dem Vorruhestandsgeld für den Monat Dezember 2005 eine Einmalzahlung. Deren Höhe beträgt 16,37 v.H. des Betrages, der im Monat November 2005 jeweils als Übergangsgeld oder Vorruhestandsgeld gezahlt wurde.

§ 3

Gehaltstabelle

(1) Die Mitarbeiter/innen erhalten eine monatliche Grundvergütung nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

...

(2) Die Mitarbeiter/innen erhalten ab dem 01. Mai 2006 eine monatliche Grundvergütung nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

...

...

§ 7

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

(1) Die Mitarbeiter/innen erhalten jährlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils 55 v. H. der Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV. Die Berechnung des Urlaubsgeldes richtet sich nach der für Monat Mai, des Weihnachtsgeldes nach der für Monat November des betreffenden Jahres zugrunde liegenden Vergütung.

(2) Mitarbeiter/innen, deren Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres beginnt oder endet, erhalten Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig nach der Zahl der vollen Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr."

Im Zulagentarifvertrag Nr. 2 (ZTV) vom 12. Dezember 2005 heißt es:

"§ 1

Geltungsbereich

...

(2) Durch diesen Tarifvertrag wird die Art und Höhe der festen Zulagen (§§ 2 - 5) und der variablen Zulagen (§§ 6 - 8) geregelt.

§ 2

Operative Zulagen

(1) Die Mitarbeiter/innen in den operativen Diensten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis und Berechtigungen nach den Bestimmungen der FISichPersAusV benötigen, erhalten eine operative Zulage. Sie wird für Lotsen/innen, Flugdatenbearbeiter/innen, Flugberater/innen und Flugfernmelder/innen jeweils in unterschiedlicher Höhe je nach Kategorie der Niederlassung bzw. des Betriebsteiles gezahlt, in der sie überwiegend tätig sind.

..."

In den "Informationen der Tarifkommission der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V." Nr. 14/2005 vom 19. Dezember 2005 wurde den GdF-Mitgliedern Folgendes mitgeteilt:

"...

Das nackte Zahlenwerk lautet:

- 2,5% lineare Anpassung der Grundvergütung (§ 2 VTV) für alle Mitarbeiter/innen (bei Übergangsversorgten die Gesamtvergütung) ab dem 01.05.2006

- 16,37% Einmalzahlung für alle Mitarbeiter/innen für das Jahr 2005 auf Basis der Grundvergütung gemäß § 2 VTV (bei Übergangsversorgten die Gesamtvergütung) auf Basis des Monats November 2005

- ...

- 7% lineare Anpassung der Zulagen nach § 2/§ 3 ZTV ab dem 01.05.2006 (FDB, FB, PK, Supervisor, Techniker, Ingenieure, Lotsen)

- 45,85% Einmalzahlung für das Jahr 2005 auf Basis der im Monat November gezahlten Zulagen nach § 2/§ 3 ZTV (FDB, FB, PK, Supervisor, Techniker, Ingenieure, Lotsen)

..."

Die Beklagte erhöhte das Übergangsgeld des Klägers ab Mai 2006 um 2,5 %, ohne zwischen Grundvergütung und operativer Zulage zu unterscheiden. Würde beim Übergangsgeld nach den Ausgangsgrößen unterschieden, der auf der Grundvergütung beruhende Teil des Übergangsgeldes um 2,5 % und der auf der operativen Zulage beruhende Teil des Übergangsgeldes um 7 % erhöht, so fiele das Übergangsgeld des Klägers monatlich um 71,84 Euro höher aus. Diesen Betrag hat der Kläger für die Zeit ab Mai 2006 zusätzlich zu dem von der Beklagten festgesetzten Übergangsgeld von 6.002,91 Euro verlangt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Übergangsgeld sei nach § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen prozentual im selben Umfang anzuheben wie die zugrunde liegenden Vergütungsbestandteile. Den Fluglotsen habe im Rahmen der Übergangsversorgung die bei einer Weiterbeschäftigung zu verzeichnende Vergütungsentwicklung zugute kommen sollen. Der Kläger hat in den Vorinstanzen zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2006 zu dem tariflichen Übergangsgeld für den Monat Mai 2006 jeweils einen Anpassungsbetrag in Höhe von 71,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Ersten des Folgemonats zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab Mai 2006 bis auf Weiteres ein Übergangsgeld in Höhe von 6.074,75 Euro brutto monatlich zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Übergangsgeld sei als Einheit anzusehen. Es erhöhe sich prozentual ebenso wie die Grundvergütung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er verfolgt mit der Revision sein bisheriges Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

A. Die Revision ist auch insoweit zulässig, als der Kläger nunmehr statt eines Feststellungsantrags einen Leistungsantrag stellt. Während der Kläger im Berufungsverfahren das rückständige Übergangsgeld für Mai 2006 mit einer Leistungsklage geltend gemacht hatte und den Anspruch auf Zahlung höheren Übergangsgeldes ab Mai 2006 mit einer Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) klären lassen wollte, hat er im Revisionsverfahren für die gesamte Zeit ab Mai 2006 einen Leistungsantrag gestellt.

Dieser Wechsel der Rechtsschutzform war auch noch in der Revisionsinstanz möglich. Eine Klageänderung ist im Revisionsverfahren jedenfalls dann ausnahmsweise zulässig, wenn es sich - wie hier - um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Prozessgegners nicht beeinträchtigt werden (vgl. ua. BAG 26. August 2003 - 3 AZR 431/02 - zu A der Gründe, BAGE 107, 197; 18. September 2007 - 3 AZR 560/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 320).

B. Der nunmehrige Klageantrag ist zwar auslegungsbedürftig, aber prozessrechtlich nicht zu beanstanden.

I. Ob der jetzige Leistungsantrag missverständlich formuliert ist, kann dahinstehen. Das Ziel und der Inhalt des Begehrens sind zumindest in der Klagebegründung deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Der Kläger verlangt zusätzlich zu der von der Beklagten gewährten Anhebung des Übergangsgeldes um 146,41 Euro eine weitere Erhöhung um 71,84 Euro und damit ein monatliches Übergangsgeld in Höhe von insgesamt 6.074,75 Euro brutto statt 6.002,91 Euro brutto.

II. Soweit mit der Leistungsklage die zwischenzeitlich zu verzeichnenden Rückstände geltend gemacht werden, ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Rechnung getragen. Die Höhe der Rückstände lässt sich durch einfache Multiplikation des Differenzbetrages von 71,84 Euro mit den abgelaufenen Monaten ermitteln.

III. Soweit der Leistungsantrag auf künftige Zahlung höheren Übergangsgeldes gerichtet ist, ergibt sich dessen Zulässigkeit aus § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

C. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat das Übergangsgeld des Klägers ausreichend erhöht. Eine weitere Anhebung kann er nach § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen nicht verlangen. Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgeprüft werden (vgl. BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - zu II 1 a der Gründe, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185; 18. Mai 2006 - 6 AZR 422/05 - zu II 1 der Gründe). Das Berufungsurteil hält dieser Überprüfung Stand.

I. Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. ua. 23. Februar 2005 - 4 AZR 172/04 - zu I 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 33 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 12; 27. Mai 2008 - 3 AZR 893/06 - Rn. 31). Zunächst ist vom Wortlaut auszugehen. Er darf allerdings nicht überbetont werden. Der maßgebliche Sinn einer Vorschrift ist zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Vor allem darf der Wortlaut einer einzelnen Bestimmung nicht losgelöst von den übrigen Vorschriften des Tarifvertrages betrachtet werden. Da die tarifunterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch den tariflichen Gesamtzusammenhang erkennen können, ist er stets mit zu berücksichtigen, und zwar auch bei der Frage, ob die verwendete Formulierung "eindeutig" ist (vgl. BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - zu I 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 29). Die Tarifsystematik liefert wichtige Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und den Regelungszweck (vgl. ua. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 1 c bb (1) der Gründe, BAGE 114, 33; 27. Mai 2008 - 3 AZR 893/06 - Rn. 31). Falls der Wortlaut, die Systematik und der sich daraus ergebende Regelungszweck des Tarifvertrages keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse zulassen, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des BAG seit 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308, 314). Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. ua. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 172/04 - aaO.; 18. Mai 2006 - 6 AZR 422/05 - zu II 1 der Gründe).

II. Das Landesarbeitsgericht ist gemessen an diesen Kriterien zum richtigen Ergebnis gelangt.

1. Maßstab für die Erhöhung des Übergangsgeldes ist nach § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen die jeweilige Anpassung der "Tarifgehälter". Entscheidend ist demnach, wie dieser Begriff zu verstehen ist. In erster Linie kommt es auf die tarifvertragliche Terminologie an. Soweit eine tarifvertragliche Begriffsbildung fehlt, ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Dies hat das Landesarbeitsgericht berücksichtigt.

a) Den Ausdruck "Tarifgehälter" verwenden die Tarifvertragsparteien ansonsten in ihren Regelungen nicht. § 3 des Vergütungstarifvertrages (VTV) spricht jedoch in der Überschrift von "Gehaltstabelle", wobei in diesem Paragrafen die Grundvergütung geregelt wird. Dies deutet darauf hin, dass nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien die in § 3 VTV tabellarisch erfassten Vergütungen das tarifliche "Gehalt" sind. Bei den operativen Zulagen handelt es sich um zusätzliche, vom Gehalt zu unterscheidende Vergütungsbestandteile. Deren Voraussetzungen und Höhe ergeben sich aus einem gesonderten Tarifvertrag, dem Zulagentarifvertrag.

b) Die Unterscheidung zwischen Gehalt und Zulage steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichworte: "Gehalt" und "Zulage"; Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichworte: "Gehalt" und "Zulage"). Unter Zulagen (Zuschlägen) sind gesondert ausgewiesene und berechnete Vergütungsbestandteile zu verstehen, die an besondere Voraussetzungen geknüpft sind und zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Sie dienen unterschiedlichen Sonderzwecken, insbesondere der Entlohnung für besondere Leistungen, Erschwernisse oder Belastungen (vgl. ua. MünchArbR/Kreßel 2. Aufl. § 67 Rn. 187).

Der Begriff Vergütungen wird in der Regel als Oberbegriff verwendet. Gehalt und Zulagen sind Vergütungsbestandteile. Davon sind die Tarifvertragsparteien im vorliegenden Fall nicht abgewichen.

c) Die Verwendung des Plurals - Tarifgehälter - liefert kein brauchbares Gegenargument. Diese Formulierung ist sprachlich sinnvoll, und zwar unabhängig davon, ob die Erhöhungsvorschrift des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen weit oder eng auszulegen ist; denn es gibt verschiedene Grundvergütungen und zudem kommt es im Laufe einer Übergangsversorgung in der Regel zu mehreren Erhöhungen.

2. Die vom Kläger vertretene weite Auslegung des Begriffs "Tarifgehälter" wäre mit der Systematik der maßgeblichen Tarifverträge nur schwer zu vereinbaren.

a) Die (Erst)Berechnung des Übergangsgeldes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in § 5 Abs. 1 Ü-VersTV-Lotsen geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die "im Vormonat zu beanspruchende Vergütung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 MTV einschließlich eines auf einen Monat entfallenden Anteils des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes" zugrunde zu legen.

Wie das auf mehreren Vergütungsbestandteilen beruhende Übergangsgeld zu erhöhen ist, ergibt sich aus der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen. Diese enthält eine eigenständige Dynamisierungsregelung. Danach wird "das Übergangsgeld" erhöht, und zwar um "den" der Tarifgehaltsentwicklung "entsprechenden Prozentsatz". Daraus ist zu entnehmen, dass nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien das Übergangsgeld bei der Erhöhung als Einheit betrachtet werden soll und nicht in einzelne, getrennt zu betrachtende Vergütungsbestandteile aufzuspalten ist.

Anpassungsmaßstab ist ausschließlich die spätere Entwicklung der Tarifgehälter. Als Vergleichsgröße dienen nicht alle der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegten Vergütungsbestandteile.

b) § 8 Abs. 2 Ü-VersTV-Lotsen spricht nicht für den Kläger, sondern eher gegen ihn. Diese Vorschrift regelt die Erstberechnung der betrieblichen Altersversorgung nach Bezug von Übergangsgeld und schreibt eine zu dieser Erstberechnung parallel verlaufende Dynamisierung der Versorgungsanwartschaft vor. Dieser Regelungsmechanismus ist nicht auf das laufende Übergangsgeld übertragen worden. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien im selben Tarifvertrag eine abweichende Dynamisierungsregelung für das laufende Übergangsgeld getroffen.

3. Mit Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen lässt sich nicht stichhaltig begründen, dass die einzelnen für das Übergangsgeld maßgeblichen Vergütungsbestandteile zu erhöhen sind.

a) Die genaue Zielsetzung ist dem jeweiligen Regelungswerk zu entnehmen. Inwieweit die Bezieher eines Übergangsgeldes an der späteren Entwicklung der tariflichen Vergütungen teilnehmen sollen, hängt von der Ausgestaltung der konkreten Dynamisierungsregelung ab. Anpassungsregelungen verhindern insbesondere eine Entwertung der Übergangsversorgung. Es kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Bezieher eines Übergangsgeldes an allen Entwicklungen der Tarifvergütungen teilnehmen sollen.

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auf die Besonderheiten der operativen Zulagen hingewiesen. Sie entlohnen besondere Beanspruchungen. Wenn diese Zulagen stärker angehoben werden als die Grundvergütungen, dient dies nicht dem Ausgleich von Kaufkraftverlusten, sondern beruht auf einer zusätzlichen Wertung, die das Verhältnis von Zulagen und Grundvergütung verändert. Derartige spätere Wertentscheidungen können verschiedenste Ursachen haben. Ob das Übergangsgeld nur der allgemeinen Gehaltsentwicklung folgen soll oder auch die bisherigen Vergütungsstrukturen fortgeschrieben und späteren Veränderungen angepasst werden sollen, haben die Tarifvertragsparteien in ihrer Dynamisierungsregelung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurde - im Gegensatz zur (Erst)Berechnung nach § 5 Abs. 1 Ü-VersTV-Lotsen - bei der Erhöhung des Übergangsgeldes in § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen lediglich auf die "Tarifgehälter" abgestellt.

b) Die Anpassung des gesamten Übergangsgeldes durch einen einheitlichen Prozentsatz entsprechend der allgemeinen Entwicklung der "Tarifgehälter" führt zu einer angemessenen Verwaltungsvereinfachung und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Aufteilung des Übergangsgeldes in die Berechnungsbestandteile Grundvergütung und operative Zulage bezeichnet das Hessische Landesarbeitsgericht im Urteil vom 6. Februar 2008 (- 6/11 Sa 280/07 - S. 22 Abs. 1) zutreffend als "aufwendig".

4. Da der Begriff der "Tarifgehälter" weder die operativen Zulagen nach § 2 ZTV noch die Funktionszulagen nach § 3 ZTV erfasst, ist die Regelung des § 2 VTV vom 12. Dezember 2005 folgerichtig. Nach § 2 Abs. 1 VTV erhielten die aktiven Arbeitnehmer eine Einmalzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 16,37 % des Betrages, der im Monat November 2005 als tarifliche Grundvergütung gezahlt wurde. Nach § 2 Abs. 3 VTV erhielten die aktiven Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine operative Zulage (§ 2 ZTV) oder auf eine Funktionszulage (§ 3 ZTV) mit der Gehaltszahlung für Dezember 2005 eine Einmalzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 45,85 % des Betrages, der im Monat November 2005 als operative Zulage oder als Funktionszulage gezahlt wurde. Dagegen erhielten alle Bezieher von Übergangsgeld für den Monat Dezember 2005 eine Einmalzahlung in Höhe von 16,37 % des Betrages, der im Monat November 2005 als Übergangsgeld gezahlt wurde. Den Tarifvertragsparteien wäre es zwar unbenommen geblieben, insoweit die Bezieher von Übergangsgeld schlechter zu behandeln als die aktiven Arbeitnehmer. Dies wäre aber im bisherigen Übergangsgeldsystem eine Anomalie gewesen.

Bei einer derartigen Abweichung hätte eine Begründung nahe gelegen. Dies ist im Informationsschreiben der Tarifkommission der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. vom 19. Dezember 2005 nicht geschehen. Im Gegenteil: Den Mitgliedern der GdF wurde mitgeteilt, dass die 2,5 %ige lineare Anpassung der Grundvergütung "bei Übergangsversorgten die Gesamtvergütung" betreffe. Es wäre mehr als erstaunlich, wenn es sich dabei - wie der Kläger behauptet - um ein redaktionelles Versehen handelte. Zum einen handelte es sich für die Übergangsversorgten um eine Kernaussage. Zum anderen befasste sich der nächste Absatz des Informationsschreibens mit der Einmalzahlung von 16,37 %. Auch insoweit wurde darauf hingewiesen, dass diese Zahlung bei Übergangsversorgten die Gesamtvergütung betreffe. Da das Informationsschreiben vom 19. Dezember 2005 mit Wortlaut und Systematik der maßgeblichen Tarifvorschriften übereinstimmt, bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung.

Ende der Entscheidung

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