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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 3 AZR 783/06
Rechtsgebiete: Tarifvertragliche Ruhegeldordnung der Techniker Krankenkasse


Vorschriften:

Tarifvertragliche Ruhegeldordnung der Techniker Krankenkasse vom 23. Juni 2000 - Anlage 6 (TKT-Anlage 6)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 783/06

Verkündet am 17. Juni 2008

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 17. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtlichen Richter Furchtbar und Heuser für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 17. Mai 2006 - 15 Sa 2030/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor unter I 1 anstatt "5 % Zinsen", "Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten" heißen muss.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, beim vorgezogenen Altersruhegeld der Klägerin einen versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von insgesamt 10,8 % vorzunehmen. Dieser Abschlag hat für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 31. März 2006 zu einer Kürzung der Betriebsrente der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.715,73 Euro geführt.

Die am 9. Juli 1943 geborene Klägerin war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Mai 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Vor und während ihrer Dienstzeit hat das dortige tarifliche System der betrieblichen Altersversorgung mehrfach gewechselt.

Zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns der Klägerin galt der Tarifvertrag der Techniker-Krankenkasse (TKT) vom 28. Dezember 1966, nach dessen § 32 iVm. Abschnitt A Nr. 2 seiner Anlage 4 die Zusatzversicherung durch eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wurde, wenn der Angestellte bei der Einstellung nicht schriftlich erklärte, dass er die Pflichtversicherung bei der VBL wählte.

Entsprechend ihrer Erklärung vom 4. Oktober 1973, wonach sie eine "Zusatzversicherung bei der Angestelltenversicherung (BfA) (Höherversicherung)" wählte, wurde die Klägerin ab dem 1. Oktober 1973 in der gesetzlichen Rentenversicherung höherversichert.

Mit Wirkung ab dem 1. Mai 1977 wurde das System der betrieblichen Altersversorgung durch die Anlage 6 zum TKT in der Fassung vom 24. März 1977 geändert; die Zusatzversicherung der Angestellten in der VBL wurde zur Regel. Ebenfalls unter dem 24. März 1977 vereinbarten die Tarifvertragsparteien des TKT eine neue Anlage 6a zum Tarifvertrag. In deren Abschnitt A Nr. 1 - Zusatzversicherung - heißt es unter Ziff. 1. wie folgt:

"Der Angestellte, dessen Beschäftigungsverhältnis bei einer Kasse vor dem 1. M a i 1977 begann und dessen Zusatzversicherung als Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder als freiwillige Weiterversicherung bei der VBL nach § 86 Absatz 4 der vom 1. Januar 1967 an geltenden Satzung durchgeführt wird, bleibt nach diesem Vertrag zusätzlich versichert."

Die Ziff. 3. der unter Abschnitt F Nr. 21 geregelten Übergangsbestimmungen lautet:

"Der Angestellte, dessen Zusatzversicherung nach diesem Vertrag als Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird, kann schriftlich bei der Kasse bis zum 30. Sept. 1977 die Pflichtversicherung bei der VBL beantragen; der Antrag kann nicht widerrufen werden.

..."

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 1978 den Übergang zur Zusatzversicherung bei der VBL beantragt hatte, trat ab dem 1. Mai 1978 an die Stelle der Höherversicherung der Klägerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherung bei der VBL. Damit endete für die Klägerin die Höherversicherung bei der BfA.

Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 wurde der Durchführungsweg geändert. An die Stelle der Mitgliedschaft bei der VBL trat eine Direktzusage der Beklagten. Die Anlage 6 zum TKT - Tarifvertragliche Ruhegeldordnung der Techniker Krankenkasse - vom 23. Juni 2000 (im Folgenden: TKT-Anlage 6) enthält - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - die folgenden Regelungen:

"1. Allgemeines

1.1 Die TK gewährt ihren Angestellten und deren Hinterbliebenen unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe dieser tarifvertraglichen Ruhegeldordnung.

...

2. Kreis der Versorgungsberechtigten

2.1 Zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach diesem Tarifvertrag gehören die Angestellten einschließlich der Auszubildenden, die

a) am 30.06.2000 im Dienste der TK standen und zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Alters und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Anlage 6 zum TKT hatten,

oder

b) ab dem 01.07.2000 in die TK eingetreten sind.

...

3. Leistungsarten

Es werden folgende Leistungen gewährt:

a) Normales Altersruhegeld

b) Vorgezogenes Altersruhegeld

c) Invalidenrente

...

6. Voraussetzungen für das vorgezogene Altersruhegeld

6.1 Das vorgezogene Altersruhegeld wird der/dem Angestellten gewährt, die/der vor der festen Altersgrenze aus der TK ausscheidet, wenn und solange sie/er von diesem Zeitpunkt an Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente bezieht. ...

10. Ruhegeldfähige Dienstzeit / ruhegeldfähiges Einkommen

a) Ruhegeldfähige Dienstzeit

10.1 Die ruhegeldfähige Dienstzeit sind alle bei der TK ab dem letzten Dienstantritt ununterbrochen verbrachten Dienstjahre ab Zugehörigkeit zum Kreis der Versorgungsberechtigten; Hierzu zählen die Zeiten, für die Vergütung oder Vergütungsersatzleistungen gezahlt werden, sowie gesetzlich anzurechnende Abwesenheitszeiten. Höchstens werden 40 ruhegeldfähige Dienstjahre berücksichtigt. Dabei wird monatsgenau gerechnet, ...

10.2 Nicht ruhegeldfähig sind Dienstzeiten, die während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses (Zeiten des Fortbestehens des Beschäftigungsverhältnisses ohne Gehaltszahlungen, z.B. gesetzlicher Erziehungsurlaub, unbezahlter Urlaub, langanhaltende Krankheit) zurückgelegt werden. ...

11. Höhe des normalen Altersruhegeldes

Das monatliche Altersruhegeld ab der festen Altersgrenze beträgt

Teil 1:

0,42 % des ruhegeldfähigen Einkommens bis zu 70 % der Beitragsbemessungsgrenze für jedes ruhegeldfähige Dienstjahr

Teil 2:

0,85 % des ruhegeldfähigen Einkommens zwischen 70 und 100 % der Beitragsbemessungsgrenze für jedes ruhegeldfähige Dienstjahr

Teil 3:

25 % des ruhegeldfähigen Einkommens über der Beitragsbemessungsgrenze, unabhängig von der Anzahl der ruhegeldfähigen Dienstjahre

und

Teil 4:

0,85 % des ruhegeldfähigen Einkommens über der Beitragsbemessungsgrenze für jedes ruhegeldfähige Dienstjahr.

Die Summe der Teile 1 - 4 ergibt das monatliche Altersruhegeld.

...

12. Höhe des vorgezogenen Altersruhegeldes

Die Höhe des vorgezogenen Altersruhegeldes wird wie die Höhe des normalen Altersruhegeldes bestimmt, wobei jedoch nur die bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes erworbenen ruhegeldfähigen Dienstzeiten berücksichtigt werden. Das danach ermittelte Ruhegeld wird für jeden Monat des Ruhegeldbezugs vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,3 % seines Wertes für die gesamte Dauer des Ruhegeldbezugs gekürzt. Der Abschlag beträgt höchstens 10,8 % (= Kürzung für 36 vorgezogene Leistungsmonate).

Hat die/der Angestellte 30 oder mehr Dienstjahre (ohne Berücksichtigung von Zurechnungszeiten nach Ziff. 13) bei der TK verbracht, so entfallen diese Kürzungen.

13. Höhe der Invalidenrente

Die Höhe der Invalidenrente wird für den Fall der Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente wie die Höhe des normalen Altersruhegeldes bestimmt, wobei jedoch nur die bis zum Ausscheiden aus der TK erworbenen ruhegeldfähigen Dienstzeiten berücksichtigt werden. ...

Tritt der Leistungsfall der Invalidität vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, so erfolgt eine Zurechnung der ruhegeldfähigen Dienstzeit bis zum 1. des Monats, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt oder damit zusammenfällt. Höchstens werden 40 Dienstjahre anerkannt. ...

25. Überleitungsbestimmungen und Besitzstandsregelungen

Diese Überleitungsbestimmungen gelten nur für Angestellte und Auszubildende, die am 01.07.2000 bei der TK beschäftigt und bis zum 30.06.2000 bei der VBL über die TK pflichtversichert waren:

1. Für Leistungsfälle nach dieser Anlage, die bis zum 30.06.2007 eintreten, wird auf der Basis der jeweiligen Satzung der VBL der Rentenanspruch ermittelt, der von der VBL unter Beachtung der Versteuerung des Ertragsanteils zu zahlen gewesen wäre. Es wird die höhere Versorgungsleistung aus der VBL-Satzung bzw. diesem Tarifvertrag in Ansatz gebracht.

2. Für alle anderen Leistungsfälle erfolgt ein Ausgleich bezüglich der unterschiedlichen Besteuerung der Versorgungsleistungen nicht.

3. Teil 1 der Ruhegeldformel in Ziff. 11 wird dahingehend geändert, dass 0,42 % von 70 % der Beitragsbemessungsgrenze für jedes ruhegeldfähige Dienstjahr gewährt werden. ...

4. Nachgewiesene VBL-ruhegeldfähige Dienstzeiten vor dem 01.07.2000 bei der TK oder bei Vorarbeitgebern werden nach diesem Tarifvertrag berücksichtigt. ...

6. Auf die Leistungen nach diesem Tarifvertrag wird die laufende Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und Länder angerechnet. ..."

Am 1. Juni 2004 trat die Klägerin in den Ruhestand. Seitdem erhält sie eine vorgezogene Altersrente für Frauen von der BfA in Höhe von 1.503,21 Euro pro Monat und eine Zusatzrente von der VBL in Höhe von 379,32 Euro.

Von der Beklagten erhält sie eine Betriebsrente in Höhe von 256,93 Euro. Dabei hatte die Beklagte entsprechend ihrer im Schreiben vom 21. Juli 2004 enthaltenen Berechnung zunächst - unter Zugrundelegung einer ruhegeldfähigen Dienstzeit vom 1. Mai 1978 bis zum 31. Mai 2004 (= 26,0849 Jahre) - ein Altersruhegeld in Höhe von 713,29 Euro brutto ermittelt. Diesen Betrag hatte sie sodann nach Ziff. 12 Abs. 1 TKT-Anlage 6 um 10,8 % auf 636,25 Euro gekürzt. Da sich die fiktiv berechnete VBL-Betriebsrente auf monatlich 464,48 Euro belief, wurde in Anwendung von Ziff. 25.1 TKT-Anlage 6 der höhere Betrag von 636,25 Euro zugrunde gelegt. Hierauf wurde die VBL-Versichertenrente in Höhe von 379,32 Euro angerechnet, so dass sich der oben genannte Auszahlungsbetrag von 256,93 Euro ergab.

Die Klägerin hat sich gegen die Kürzung um 10,8 % zur Wehr gesetzt.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Kürzung dürfe nach Ziff. 12 Abs. 2 TKT-Anlage 6 nicht vorgenommen werden, da sie 30 bzw. mehr Dienstjahre bei der TK verbracht habe. Der Begriff der Dienstjahre könne nicht eng iSv. "ruhegeldfähigen" Dienstjahren verstanden werden. Dies folge bereits daraus, dass die Tarifvertragsparteien - anders als bei anderen Bestimmungen der Anlage 6 zum TKT - eine Einschränkung auf ruhegeldfähige Dienstjahre nicht vorgenommen hätten. So sei in Ziff. 11 TKT-Anlage 6 beispielsweise ausdrücklich von ruhegeldfähigen Dienstjahren die Rede. Ziff. 12 Abs. 2 TKT-Anlage 6 sei seinem Sinn und Zweck nach als Belohnung für Betriebstreue zu sehen. Mit der Ruhegeldfähigkeit habe der versicherungsmathematische Abschlag und demnach auch ein Verzicht auf diesen nichts zu tun.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.715,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. März 2006 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. April 2006 ihr betriebliches Altersruhegeld ohne die nach Ziff. 12 der Anlage 6 TKT (Tarifvertragliche Ruhegeldordnung der Techniker Krankenkasse Hamburg) vorgenommene Kürzung von 10,8 % zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anlage 6 zum TKT gehe von einem einheitlichen Begriff der Dienstjahre iSv. ruhegeldfähigen Dienstjahren aus. Eine Differenzierung zwischen solchen Dienstjahren, die für die Berechnung der Altersversorgung herangezogen würden und solchen, die Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente entgegenstünden, sei von den tariflichen Regelungen nicht vorgesehen. Zeiten, die vor Inkrafttreten der Versorgungsordnung am 1. Juli 2000 lägen, würden ausschließlich nach Maßgabe der Übergangsregelung der Ziff. 25 TKT-Anlage 6 berücksichtigt. Insoweit stelle die Ziff. 25 gegenüber der Ziff. 12 TKT-Anlage 6 die speziellere Vorschrift dar. Andernfalls würde der Zeitraum vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. April 1978 bei der Klägerin doppelt berücksichtigt, zum einen bei der Berechnung der 30-Jahres-Frist nach Ziff. 12 Abs. 2 TKT-Anlage 6, zum anderen dadurch, dass die höhere BfA-Rente nach Ziff. 25 Nr. 6 TKT-Anlage 6 nicht angerechnet werde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, durfte die Beklagte das vorgezogene Altersruhegeld der Klägerin nicht um versicherungsmathematische Abschläge kürzen.

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere bestehen gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags keine Bedenken. Die Klage richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 25. Oktober 2001 - 6 AZR 718/00 - BAGE 99, 250, zu B I 1 der Gründe). Vorliegend geht es nur um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, das vorgezogene Altersruhegeld um einen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen und damit um die Klärung des Umfangs ihrer Leistungspflicht.

Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfangs ihrer Versorgungsrechte. Sie kann insbesondere nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden. Dieser Vorrang gilt nicht uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist vielmehr dann zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 18. November 2003 - 3 AZR 655/02 -, zu A der Gründe). So liegt der Fall hier. Es kann der Klägerin nicht zugemutet werden, stets den Ablauf einzelner Leistungszeiträume abzuwarten, um anschließend jeweils eine Leistungsklage zu erheben bzw. diese zu erweitern. Vielmehr kann bereits über die Feststellungsklage zwischen den Parteien endgültig geklärt werden, ob die Beklagte die Betriebsrente der Klägerin um einen versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 10,8 % kürzen darf.

B. Die Klage ist auch begründet.

I. Die Beklagte hat das Ruhegeld der Klägerin zunächst zutreffend auf der Basis der Ziff. 11, 12 Abs. 1 und Ziff. 25 TKT-Anlage 6 berechnet.

1. Die Klägerin gehört zum Kreis der Versorgungsberechtigten gem. Ziff. 2.1 a TKT-Anlage 6, da sie am 30. Juni 2000 im Dienste der TK stand und zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Anlage 6 zum TKT hatte. Auf Grund ihres Schreibens vom 24. April 1978 war an die Stelle ihrer Höherversicherung bei der BfA die Pflichtversicherung bei der VBL getreten.

2. Die Klägerin erfüllt ab dem 1. Juni 2004 die Voraussetzungen der Ziff. 6.1 TKT-Anlage 6, da sie seitdem vorgezogene Altersrente für Frauen von der BfA erhält.

3. Die in Ziff. 12 Abs. 1 TKT-Anlage 6 enthaltene Regel zur Berechnung des vorgezogenen Altersruhegelds ist nicht zu beanstanden.

§ 6 BetrAVG enthält keine Berechnungsregel. Bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente wird in das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegende Gegenseitigkeitsverhältnis in zweifacher Hinsicht eingegriffen: Zum einen erbringt der Arbeitnehmer seine Leistung - Arbeit bis zur festen Altersgrenze - nicht in vollem Umfang. Zum anderen nimmt er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als in der Versorgungsordnung vorgesehen, in Anspruch. Ziff. 12 Abs. 1 TKT-Anlage 6 berücksichtigt beide Eingriffe, die eine durch eine aufsteigende Berechnung, die andere durch einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,3 % für jeden Monat des Ruhegeldbezugs vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entsprechen die Regeln zur Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente billigem Ermessen, wenn sie eine aufsteigende Berechnung oder zeitratierliche Kürzung einerseits und versicherungsmathematische Abschläge in Höhe von maximal 0,5 % für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vorsehen (BAG 18. November 2003 - 3 AZR 517/02 - BAGE 108, 323; 17. August 2004 - 3 AZR 318/03 -BAGE 111, 319; 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 28). Die tarifvertragliche Regelung, die ohnehin keiner Billigkeitskontrolle unterliegt (BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - AP BetrAVG § 1 Nr. 44 = EzA GG Art. 9 Nr. 90, zu B II 3 a der Gründe), hält sich in diesem Rahmen.

II. Die Beklagte durfte jedoch im Falle der Klägerin den in Ziff. 12 Abs. 1 Satz 2 TKT-Anlage 6 vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschlag nicht vornehmen. Dies folgt aus Ziff. 12 Abs. 2 TKT-Anlage 6, wonach die Kürzungen entfallen, wenn der/die Angestellte 30 oder mehr Dienstjahre (ohne Berücksichtigung von Zurechnungszeiten nach Ziff. 13 TKT-Anlage 6) bei der TK verbracht hat. Dies war bei der Klägerin der Fall.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt Ziff. 12 Abs. 2 TKT-Anlage 6 mit dem Begriff "Dienstjahre" nicht auf ruhegeldfähige Dienstjahre bzw. Dienstzeiten ab, sondern auf die Zeit ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Dafür sprechen Wortlaut und tariflicher Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.

1. Nach Ziff. 10.1 Satz 1 TKT-Anlage 6 ist die ruhegeldfähige Dienstzeit die Summe der bei der TK ab dem letzten Dienstantritt ununterbrochen verbrachten Dienstjahre. Die folgenden Sätze und der folgende Absatz enthalten Einschränkungen: Nicht ruhegeldfähig sind Dienstzeiten, die während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt werden; mehr als 40 Jahre werden nicht berücksichtigt. Damit ist der Begriff der verbrachten Dienstjahre gegenüber dem Begriff der ruhegeldfähigen Dienstzeit der weitere. Beide Begriffe sind also nicht identisch.

Die Anlage 6 zum TKT stellt auf die ruhegeldfähige Dienstzeit durchgehend dann ab, wenn es um den ersten Rechenschritt bei der Berechnung der dienstzeitabhängigen Versorgung geht, so mehrfach in den Ziff. 11, 12 Abs. 1 Satz 1 und Ziff. 13, nicht aber in Ziff. 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 TKT-Anlage 6, die den davon zu unterscheidenden zweiten Rechenschritt betreffen.

Schon dieser Wortlaut spricht dafür, dass Dienstjahre iSv. Ziff. 12 Abs. 2 TKT-Anlage 6 nicht gleichbedeutend mit ruhegeldfähigen Dienstjahren sind. Mit der Formulierung "Hat die/der Angestellte 30 oder mehr Dienstjahre ... bei der TK verbracht, ..." knüpft die Vorschrift erkennbar an den Begriff der "verbrachten Dienstjahre" in Ziff. 10.1 Satz 1 TKT-Anlage 6 und damit an den weiteren Begriff an.

2. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Auffassung der Beklagten, Zeiten vor Inkrafttreten der Versorgungsordnung würden ausschließlich nach Maßgabe der Übergangsregelung berücksichtigt; Ziff. 25 sei insoweit gegenüber Ziff. 12 TKT-Anlage 6 die speziellere Vorschrift. Ziff. 25 Nr. 4 TKT-Anlage 6 enthält eine Sonderregel für alle Bestimmungen der Anlage 6, die den ersten Schritt der Betriebsrentenberechnung betreffen. Danach zählt die "VBL-ruhegeldfähige Dienstzeit" als ruhegeldfähig nach der neuen Versorgungsordnung. Sonderregeln für den zweiten Rechenschritt - versicherungsmathematische Abschläge bei vorgezogener Inanspruchnahme - enthält Ziff. 25 TKT-Anlage 6 hingegen nicht. Im Übrigen wäre es auch nicht erklärlich, weshalb Ziff. 25 TKT-Anlage 6 als Spezialregelung den Rückgriff nur auf den Abs. 2, nicht aber auf den Abs. 1 der Ziff. 12 TKT-Anlage 6, der den versicherungsmathematischen Abschlag erst ermöglicht, sperren sollte.

Ebenso wenig lässt sich aus Ziff. 13 Abs. 4 TKT-Anlage 6 etwas für die Auslegung des Begriffs "Dienstjahre" in Ziff. 12 Abs. 2 TKT-Anlage 6 herleiten. Die erstgenannte Bestimmung betrifft Zurechnungszeiten bei der Invalidenrente, also wiederum nur den ersten Schritt der Betriebsrentenberechnung.

3. Sinn und Zweck der Vorschrift der Ziff. 12 Abs. 2 TKT-Anlage 6 besteht darin, eine besonders lange Betriebszugehörigkeit zur Techniker Krankenkasse zu belohnen, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer unter die Überleitungsbestimmung der Ziff. 25 TKT-Anlage 6 fallen oder nicht.

4. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt das og. Verständnis des Begriffs der "verbrachten Dienstjahre" iSd. Ziff. 12 Abs. 2 TKT-Anlage 6 nicht dazu, dass die zunächst bei der BfA Höherversicherten aus der Zeit der Höherversicherung einen doppelten Nutzen ziehen, indem einerseits keine Anrechnung stattfindet und andererseits diese Zeit als Dienstzeit iSd. Ziff. 12 Abs. 2 TKT-Anlage 6 gewertet wird, ohne dass, wie dies bei den vorher ausschließlich bei der VBL Versicherten der Fall ist, die dadurch entstandene höhere VBL-Rente in Abzug gebracht wird. Die Beklagte übersieht hierbei, dass die Zeit der Höherversicherung der Klägerin bei der BfA vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. April 1978 nach Ziff. 25 Nr. 4 TKT-Anlage 6 keine ruhegeldfähige Dienstzeit ist. Sie ist daher bei der Berechnung des Altersruhegelds der Klägerin im ersten Rechenschritt von vornherein außer Ansatz geblieben und hat deshalb auch nicht zu einer höheren Betriebsrente geführt.

III. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war allein aus Gründen der Klarstellung hinsichtlich des Zinsanspruchs dahin zu fassen, dass es im Tenor unter I 1 anstatt "5 % Zinsen", "Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten" heißen muss. Die Klägerin hat erkennbar Zinsen nach § 288 BGB verlangt.

Ende der Entscheidung

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