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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 3 AZR 898/06
Rechtsgebiete: Protokollnotiz III zum Tarifvertrag über Wechsel und Förderung


Vorschriften:

Protokollnotiz III zum Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 vom 27. Juni 1998 (TV WeFö Nr. 2)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 27. Mai 2008 - 3 AZR 893/06 - (führend), - 3 AZR 894/06 -, - 3 AZR 895/06 -, - 3 AZR 896/06 -, - 3 AZR 897/06 -, - 3 AZR 898/06 - (vorliegend), - 3 AZR 899/06 -, - 3 AZR 900/06 -, - 3 AZR 901/06 -

3 AZR 898/06

Verkündet am 27. Mai 2008

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2008 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtlichen Richter Hauschild und Fasbender für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juli 2006 - 9 (3) Sa 350/06 - wird zurückgewiesen.

2. Das auf die Berufung des Klägers teilweise abgeänderte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. Januar 2006 - 9 Ca 7305/05 - wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eine Loss-of-Licence-Versicherung zu verschaffen, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres mit einer Versicherungssumme in Höhe von 51.130,00 Euro, danach mit einer Versicherungssumme in Höhe von 25.565,00 Euro.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme für den Todes- und Invaliditätsfall in Höhe von 255.646,00 Euro zu verschaffen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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