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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: 4 AZR 129/01
Rechtsgebiete: BAT 1975, Anlage 1 a zum BAT, LuftVG, LuftVZO


Vorschriften:

BAT 1975 § 22
BAT 1975 § 23
Anlage 1 a zum BAT VergGr. VII
Anlage 1 a zum BAT VergGr. VI b
LuftVG § 27 Abs. 4
LuftVG § 29 c
LuftVZO §§ 76 ff.
Fluggastkontrolleure sind, wenn mit ihnen die Anwendbarkeit des BAT anstelle der einschlägigen Tarifregelungen für Arbeiter vereinbart worden ist, regelmäßig nicht in die VergGr. VII des Teils I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 129/01

Verkündet am 31. Juli 2002

In Sachen

pp.

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 31. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Friedrich und Dr. Wolter, die ehrenamtlichen Richter Fieberg und Wehner für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Januar 2001 - 3 Sa 33/00 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VI b im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der VergGr. VII in die VergGr. VI b BAT ab 1. August 1996 hat.

Der am 16. Juni 1953 geborene Kläger war seit dem 1. August 1981 beim Land Baden-Württemberg angestellt und im Passagier-Kontrolldienst Flughafen Stuttgart eingesetzt. Im Arbeitsvertrag war die Geltung des BAT vereinbart und außerdem, der Kläger werde übertariflich in "VergGr. VII BAT (ohne Bewährungsaufstieg nach VergGr. VI b BAT)" eingruppiert.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 übernahm die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Verwaltungsabkommens mit dem Land Baden-Württemberg vom 29. März/3. Juni/1. Juli 1994 "am Flughafen Stuttgart die Luftsicherheitsaufgaben gem. § 29 c LuftVG", mit deren Wahrnehmung der Bundesgrenzschutz befaßt ist (vgl. § 4 BGSG). Hinsichtlich der im Kontrolldienst Beschäftigten bestimmte das Verwaltungsabkommen die Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten, wobei ggf. übertariflich eine persönliche Zulage in Höhe der etwaigen Differenz zu der vom Land Baden-Württemberg gewährten Vergütung zu zahlen sei (Bl. 5 des Verwaltungsabkommens). Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 1. Januar 1995 den "Arbeitsvertrag" vom 21. November 1994. Nach dessen § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifvertrag in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. § 4 lautet:

"Die/Der Angestellte im Fluggastkontrolldienst ist übertariflich in der Vergütungsgruppe VIII FG 1 b des Teils I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.

Die/Der Angestellte hat bereits am zweijährigen Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe VII FG 1 c des Teils I der Anlage 1 a zum BAT teilgenommen."

In der "Tätigkeitsdarstellung und -bewertung Angestellte Stand Oktober 1995" sind die Tätigkeiten einer "Durchsuchungskraft" mit der "Aufgabenbeschreibung Durchführen von Personen-, Handgepäck-, Reisegepäck- und Frachtkontrollen" in der "Grenzschutzstelle Flughafen Stuttgart", "... die eine Bewertung als Arbeitsvorgänge ermöglichen ...", mit beigesetztem Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit wie folgt beschrieben:

5.1 Kontrolle von Personen mittels Handsonde oder Abtasten der Bekleidung des Körpers:

- Identifizierung/Klassifizierung aller am Körper befindlichen Gegenstände

- Bewertung aufgefundener Gegenstände als gefährlich/ungefährlich

- Trennung gefährlicher Gegenstände vom Passagier

- Zuführung nicht abschließend bewertbarer Gegenstände zu weiteren Kontrollverfahren

- Vermeidung des Zugriffs des Passagiers zu aufgefundenen Waffen und Sprengmitteln durch körperlichen Einsatz 36,5 %

5.2 Kontrolle von Hand-/Reisegepäck, Frachtgut, Fundsachen sowie herrenlosen Gegenständen und Gepäckstücken mittels Röntgengerät; Untersuchung technischer Geräte einschl. Funktionsprüfung

- Identifizierung/Klassifizierung von Inhaltsteilen/üblicher Reisegebrauchsgegenstände anhand ihrer abgebildeten inneren Struktur durch Vergleich mit Erfahrungswerten

- Bewerten der aufgefundenen Gegenstände/Strukturen als gefährlich/ungefährlich

- Zuführung nicht abschließend bewertbarer Gepäckstücke zu weiteren Kontrollverfahren

- Strukturanalyse technischer Geräte (Bewertung technischer Geräte oder Behältnisse hinsichtlich des Einbaus von Bauelementen, welche in Spreng- und Brandvorrichtungen verwandt werden)

- Inhaltskontrolle verschlossener Behältnisse oder schwer zugänglicher Hohlräume mittels GPA

- Gewichtsvergleich von technischen Geräten und Lehrgepäckstücken

- Manuelle Datenerfassung von Vergleichsgewichten

- Funktionsproben hoch integrierter elektronischer Geräte (zB Laptop, Camcorder, Funktelefon) 24,5 %

5.3 Manuelle Nachkontrolle von Hand- und Reisegepäck entsprechend den vorgegebenen Quoten des Rahmenplans Luftsicherheit 31 %

5.4 Untersuchung technischer Geräte, verdächtiger Substanzen und Gepäckstücke mittels Sprengstoffspürgerät (EGIS-Gerät)

- Probenentnahme und Durchführung der Analyse am Sprengstoffspürgerät EGIS

- Bewertung der Kontrollergebnisse hinsichtlich des Vorliegens von Sprengstoff durch

* Vergleich mit Erfahrungswerten

* Vergleich mit Vergleichsdiagrammen

- Durchführung der täglichen technischen Wartung des Analysegerätes

- Durchführung von Einstellungen/Eichungen am Analysegerät 4 %

5.5 Untersuchung von Frachtgut 4 %.

Die Beschreibung sieht diese Tätigkeiten als Arbeitsvorgänge und bewertet sie sämtlich als die Voraussetzungen der VergGr. VIII Fallgr. 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT/BL erfüllend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit sei nach VergGr. VI b Fallgr. 1 b bewertet. Sie erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und - wenigstens - zu 1/5 selbständige Leistungen. Er benötige Kenntnisse des Grundgesetzes, Luftverkehrsgesetzes, des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz, des Waffengesetzes, des Sprengstoffgesetzes, des Strafgesetzbuches sowie solche aus dem Gebiet des Verwaltungsrechts und des öffentlichen Dienstrechts wie - schon - aus dem Fortbildungsplan für die Einweisungsfortbildung von Fluggastkontrollkräften (EWF/FGK) vom 30. Juni 1994 folge. Ferner habe er die umfangreiche Dienstanweisung für Fluggastkontrollkräfte anzuwenden und müsse die Kontrollgeräte, insbesondere das Sprengstoffspürgerät (EGIS-Gerät) handhaben können. Außer dem insoweit erforderlichen technischen Wissens müsse er den Grundaufbau aller zur Abfertigung gelangenden technischen Geräte kennen, was regelmäßig im Wege der Erfahrung (learning by doing) geschehe.

Der Kläger wurde am 24. November 1988 und am 16. Dezember 1989 abgemahnt sowie am 29. April 1997 ermahnt. Am 17. Juli 1997 und am 23. November 1998 wurde er belobigt.

Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 beanspruchte der Kläger Höhergruppierung nach "VergGr. VII Fallgr. 1 b". Das wurde unter dem 10. Dezember 1997 abgelehnt.

Mit der am 30. Dezember 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger - sinngemäß - die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn nach VergGr. VII BAT zu vergüten. Mit am 8. März 1999 zugestellter Klageerweiterung hat er Feststellung begehrt, daß er in der VergGr. VI b Fallgr. 1 a eingruppiert sei.

Nach Klagerücknahme im übrigen hat der Kläger zuletzt beantragt:

Es wird festgestellt, daß die beklagte Bundesrepublik verpflichtet ist, den Kläger ab 1. Januar 1996 nach der VergGr. VI b der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger müsse zwar sorgfältig arbeiten und zuverlässig sein, jedoch erfordere seine Tätigkeit keine (Fach-)Kenntnisse, die über das hinausgingen, was mit dem Merkmal schwierigerer Tätigkeit verbunden sei. Die Tätigkeit könne als "vorwiegend mechanisch" bewertet werden. Die Kontrollvorgänge seien ihm im einzelnen vorbeschrieben und vorgegeben, weshalb der gedankliche Aufwand ausgesprochen gering sei. Die rein feststellende Aufgabe erfordere keine - gar rechtliche - Subsumtion. Der Kläger benötige eine gewisse Grundvorstellung hinsichtlich der Bestimmungen nach §§ 27 und 29 c LuftVG, von § 76 Luftverkehrszulassungsordnung sowie der Dienstanweisung für Fluggastkontrollkräfte und Rahmenplan Luftsicherheit. Bereits der Umstand, daß für die Tätigkeit des Klägers eine wie immer geartete Aus- oder Vorbildung nicht erforderlich sei, sondern ein (betriebsinternes) Anlernen stattfinde, zeige iVm. den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben und Zielen des "Fortbildungsplans", daß gründliche Fachkenntnisse nicht erforderlich seien. Das gelte ebenso im Hinblick auf die Bedienung der Kontrollgeräte. Von Erfahrungswissen im Tarifsinne könne nicht gesprochen werden. Dem Kläger zuwachsende Routine erlaube es, die jeweiligen Kontrollvorgänge zügig abzuwickeln. Stelle der Kläger etwa einen als möglicherweise gefährlich zu qualifizierenden Gegenstand fest, habe er den anwesenden Polizeivollzugsdienst hinzuzuziehen, der das Weitere veranlasse.

Das Arbeitsgericht hat für die Zeit ab 1. August 1996 der Klage entsprochen und sie im übrigen abgewiesen. Der Kläger benötige zwar keine vielseitigen, wohl aber gründliche Fachkenntnisse. Da er sich bewährt habe, sei er nach Ablauf von neun Jahren in die VergGr. VI b aufgestiegen. Die Ausschlußfrist nach § 70 BAT sei nur für die Zeit ab 1. August 1996 gewahrt. Gegen dieses Urteil hat nur die beklagte Bundesrepublik Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht ihr entsprochen hatte. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die beklagte Bundesrepublik beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. Senat 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VI b BAT ab 1. August 1996. Der Kläger ist nicht im Wege der Bewährung aus der VergGr. VII in die VergGr. VI b BAT aufgestiegen. Er erfüllt die Voraussetzungen der AusgangsvergGr. VII nicht.

1. Der Kläger stützt sein Begehren darauf, daß wegen arbeitsvertraglicher Vereinbarung des BAT und damit seiner Anlage 1 a er in der VergGr. VII eingruppiert ist mit der Folge des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. VI b.

2. Dem ist das Landesarbeitsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die Arbeitsaufgaben des Klägers als "Fluggastkontrollkraft", wie er sich bezeichnet, erfüllen die Voraussetzungen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Fallgr. 1 b der VergGr. VII der Anlage 1 a zum BAT nicht. Nur dann wäre er aus der VergGr. VII in die VergGr. VI b aufgestiegen. Er erfüllte dann die Voraussetzungen der VergGr. VI b Fallgr. 2.

a) Nach VergGr. VII der Anlage 1 a zum BAT werden ua. vergütet:

"1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. ..."

b) Das bedeutet, daß dieses Tätigkeitsmerkmal dann gegeben ist, wenn der Kläger Angestellter ist und wenn in seiner Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die weiteren Anforderungen erfüllen.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat den Kläger nicht als Angestellten, sondern als Arbeiter angesehen. Das ist zutreffend.

Der Senat unterstellt aber zugunsten des Klägers, daß die Arbeitsvertragsparteien mit ihren Regelungen im Arbeitsvertrag bei dem Kläger das tarifliche Merkmal "Angestellter" als vergütungsrechtlich gegeben vereinbart haben. Das können die Arbeitsvertragsparteien tun. Das ist von der Vertragsfreiheit gedeckt.

bb) Haben die Vertragsparteien das tarifliche Merkmal "Angestellter" fiktiv vereinbart, hat die Klage gleichwohl nur dann Erfolg, wenn die Tätigkeiten, die dem Kläger obliegen, die weiteren Voraussetzungen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Fallgruppe 1 b der VergGr. VII des Teils I der Anlage 1 a zum BAT erfüllen. Das ist nicht der Fall.

aaa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des BAG zum Begriff des Arbeitsvorgangs (vgl. Senat vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237) hinsichtlich der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit fünf Arbeitsvorgänge angenommen und dies damit begründet, dem Kläger oblägen verschiedene Kontrollaufgaben. Er übe sie nicht in einer sachgerechten Verwaltungsübung gemäßen Organisation zufolge als Einheit in einem Folgeablauf aus. Diese Tätigkeiten seien vielmehr tatsächlich voneinander getrennt, und der Kläger nehme stets nur eine von ihnen wahr, während die anderen Aufgaben gleichzeitig oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang von anderen Personen erledigt würden. Der Flugpassagier zeige zunächst am "Eingang" des Flughafenbereichs dem Kontrolleur A das "Ticket" vor. Werde es nicht beanstandet, dürfe er den weiteren Bereich betreten. Dort lege er das sogenannte Handgepäck auf das zu einem (Röntgen-)Kontrollgerät führende (Förder-)Band ab. Dieses werde sodann vom Kontrolleur B in Lauf gesetzt und das Gepäckstück werde unter währender Kontrolle durch das Gerät hindurch geführt. Entsprechend werde mit Mänteln, Jacken und ähnlichen Bekleidungsteilen verfahren, wobei in den hierfür benutzten Plastikbehälter auch der sogenannte Tascheninhalt (Schlüsselbund, Münzgeld ua.) gelegt werde. Diese Gegenstände würden von dem Kontrolleur C überprüft. Der Fluggast selbst stelle sich einer weiteren Person D, welche die sogenannte Personenkontrolle vornehme. Sodann begebe er sich zu seinem Handgepäck sowie den in den Plastikbehälter gelegten weiteren Gegenständen und habe einer abermals weiteren Kontrollperson E - ggf. - ein mitgeführtes "technisches Gerät", zB Fotoapparat, Kamera vorzuführen. Jede dieser Tätigkeiten habe ihr eigenständiges Ergebnis, nämlich die Kontrolle von Handgepäck, Kleidung und Tascheninhalt, "technischem Gerät" und Person des Fluggastes. Diese Trennung, die etwa zwischen der des Handgepäcks am Monitor und der manuellen Nachkontrolle durch die Dienstanweisung "zwecks Verantwortungsabgrenzung strikt einzuhalten ist", entspreche zudem schon deshalb vernünftiger Verwaltungsübung, weil sie eine bei derlei Aufgaben regelmäßig beschleunigend wirkende Aufteilung bewirke. Diese "Aufgaben" stellten unterschiedliche Anforderungen an den Mitarbeiter - nach dem Vortrag des Klägers erfordere etwa die Arbeit mit dem Sprengstoffspürgerät "EGIS" besondere Kenntnisse und sei schwieriger; bei der Kontrolle von Frachtgut sei man nicht mit Fluggästen befaßt - und seien auch eigenständigen Bewertungen zugänglich. An dieser tarifrechtlichen Würdigung ändere der Umstand nichts, daß die Gesamttätigkeit des Klägers einem übergeordneten Sicherheitsziel zu dienen bestimmt sei. Sie werde vielmehr dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Regelungszweck einer gewissermaßen analytischen Arbeitsbewertung gerecht.

Diese Ausführungen halten entgegen der Auffassung des Klägers einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

(1) Der Begriff des "Arbeitsvorgangs" ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Die Anwendung eines derart bestimmten Rechtsbegriffs durch die Tatsachengerichte ist in vollem Umfang durch das Revisionsgericht nachprüfbar (Senat 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 203). Die Parteien können daher auch nicht unstreitig stellen, daß bestimmte Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang im Rechtssinne bilden. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß die Tätigkeit des Klägers einen einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang darstelle. Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist als Rechtsanwendung Sache der Gerichte (Senat 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - aaO).

(2) Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, daß es bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse ankommt (vgl. BAG 24. August 1983 - 4 AZR 302/83 - BAGE 43, 250; 29. August 1984 - 4 AZR 338/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 94; 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 101).

Ein einziger einheitlicher Arbeitsvorgang folgt nicht aus der etwa einheitlichen Aufgabenstellung "Fluggastkontrolle", also etwa in dem Sinne, daß Arbeitsergebnis die "erfolgreiche" Kontrolle des Fluggastes ist, er also entweder unbedenklich den Flug antreten kann oder aber aus Sicherheitsgründen am Flug gehindert wird. Das zeigt sich schon daran, daß die Fluggastkontrolle die Frachtkontrolle einschließt, bei der der Fluggastkontrolleur, besser Luftsicherheitsassistent, mit Fluggästen gar nicht befaßt ist.

Das erkennt auch die Revision. Sie führt zwar aus, der Aufgabenbereich des Klägers sei die Fluggastkontrolle, die sich aus mehreren Einzeltätigkeiten zusammensetze. Die Hauptaufgaben des Klägers bestünden dabei in der Kontrolle von Personen mittels Handsonde oder Abtasten der Bekleidung des Körpers einerseits und der Kontrolle von Hand- und Reisegepäck sowie Frachtgut andererseits. Die Revision relativiert das mit dem Hinweis, bei beiden Tätigkeiten sei eine manuelle "Nachkontrolle", besser eine weitere manuelle Überprüfung, in Zweifelsfällen vorgesehen. In besonderen Fällen erfolge eine Untersuchung technischer Geräte, verdächtiger Substanzen und von Gepäckstücken mittels Sprengstoffspürgerät. Darüber hinaus seien - als Annex zu den vorgenannten Tätigkeiten - Abtretungs- oder Überlassungserklärungen zu fertigen und Rückweisungen und Verwahrungen durchzuführen. Daraus leitet die Revision ab, alle diese Tätigkeiten stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang und dienten dazu, zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Entscheidung, ob von einer Person oder einem Gepäckstück eine Gefahr für den Luftverkehr ausgehen könne, zu kommen.

Dem ist nicht zu folgen. Die auf Blatt 3 der "Tätigkeitsdarstellung und -bewertung" Stand Oktober 1995 genannten Tätigkeiten sind jede für sich als ein gesonderter Arbeitsvorgang zu sehen. Jede dort aufgeführte Kontrolle führt zu einem Arbeitsergebnis, nämlich Person, Hand-/Reisegepäck, technische Geräte sind kontrolliert, überprüft dahin, ob von ihnen Gefahr für den Luftverkehr ausgeht. Anders ausgedrückt ist das jeweilige Arbeitsergebnis die Beanstandung oder unterbleibende Beanstandung des Passagiers oder mitgeführter Gegenstände oder Beanstandung von Frachtgut oder dessen Passierenlassen. Jeder Kontrollschritt führt zu der Entscheidung, ob wegen von einer Person oder einem mitgeführten Gegenstand oder Gepäckstück ausgehender Gefahr für den Luftverkehr der Passagier beanstandet wird und ob ggf. der anwesende Polizeivollzugsbeamte zwecks weiterer Veranlassung hinzugezogen wird. Entsprechendes gilt für die Untersuchung von Frachtgut. Die "Kontrollen von Personen mittels Handsonde oder Abtasten der Bekleidung und des Körpers" allein kann zur Beanstandung des Passagiers führen. Auf die Kontrolle von Hand-/Reisegepäck kommt es dann nicht mehr an. Auch die Untersuchung technischer Geräte, verdächtiger Substanzen und von Gepäckstücken mittels Sprengstoffspürgeräts (EGIS-Gerät) kann dann unterbleiben. Der Kläger verkennt, daß die Entscheidung, ob wegen von dem Passagier oder von einem von ihm mitgeführten Gegenstand ausgehender Gefahr der Passagier beanstandet wird, nicht nach Durchführung sämtlicher Kontrollschritte getroffen wird, sondern bereits nach dem ersten Kontrollschritt erfolgen kann. Personenkontrolle, Kontrolle von Hand-/Reisegepäck, manuelle Nachkontrolle, Untersuchung technischer Geräte usw. führen jede für sich zu einem entsprechendem Arbeitsergebnis.

Die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, daß die Kontrolle durch verschiedene Personen durchgeführt werde, und führt dazu aus, die Aufspaltung der Tätigkeiten auf verschiedene Personen habe rein arbeitsorganisatorische Gründe und sei nicht inhaltlich motiviert. Theoretisch könne jede Fluggastkontrollkraft die Kontrollschritte auch jeweils vollständig durchführen. Dies nähme allerdings wesentlich mehr Zeit in Anspruch, als wenn die Kontrollkräfte arbeitsteilig vorgingen. Die Aufspaltung der einzelnen Kontrollvorgänge geschehe deshalb allein deswegen, um die Sicherheitskontrolle zu beschleunigen. Außerdem erfordere jeder Bereich der Kontrolle ein hohes Maß an Konzentration. Um die Konzentration der einzelnen Kontrollkräfte gleichermaßen zu gewährleisten, erfolge deshalb innerhalb der einzelnen Abschnitte regelmäßig auch ein Wechsel der Kontrollkräfte, um Flüchtigkeiten und nachlassender Konzentration vorzubeugen.

Die Rüge ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Aufspaltungsverbot nicht verletzt. Es handelt sich bei den fünf oder bei Vernachlässigung der Untersuchung von Frachtgut vier Tätigkeiten in der Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung nicht um Arbeitseinheiten, die zu einem Teilergebnis führen, sondern jede der Tätigkeiten führt zu dem Arbeitsergebnis "Kontrolle". Die Verteilung der einzelnen Kontrollabschnitte auf verschiedene Beschäftigte ist sinnvoll und vernünftig. Eine wirklichkeitsfremde Zersplitterung eines einheitlichen Arbeitsergebnisses liegt nicht vor. Es geht nicht um die "Luftsicherheit" überhaupt, sondern um die Kontrolle von Personen (Fluggäste), von Handgepäck, Kleidung und Tascheninhalt, Reisegepäck, technischer Geräte usw. sowie Frachtgut. Zwar mögen sämtliche Kontrollabschnitte von einem Mitarbeiter/-in durchgeführt werden können. Das führte zu einem wenig effizienten Ablauf. Zum anderen erscheint die Aufteilung der Tätigkeiten auf verschiedene Beschäftigte schon deswegen als sinnvoll und vernünftig, um die Abgrenzung der Verantwortlichkeit der an der Kontrollstelle tätigen Kräfte zu erreichen. Darauf haben sowohl das Landesarbeitsgericht als auch die Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen, letztere unter Hinweis auf Blatt 50 der "Mindestregelungsinhalte einer Dienstanweisung für Fluggastkontrollkräfte auf Flughäfen in der Bundesrepublik Deutschland (Grundsätze für die Fluggastkontrolle)".

(3) Liegt kein einheitlicher Arbeitsvorgang hinsichtlich der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit vor, so ist von mehreren Arbeitsvorgängen auszugehen. Das Landesarbeitsgericht hat die Aufgliederung in der "Tätigkeitsdarstellung und -bewertung" zu Grunde gelegt, weil sie als zutreffend erscheine, hat also fünf Arbeitsvorgänge als gegeben beachtet. Dem folgt der Senat.

bbb) Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von fünf Arbeitsvorgängen angenommen, daß auch bei zusammenfassender Betrachtung der Arbeitsvorgänge das Merkmal der gründlichen Fachkenntnisse nicht erfüllt sei. Auch dem folgt der Senat. Das Merkmal der gründlichen Fachkenntnisse haben die Tarifvertragsparteien in dem Klammerzusatz als "nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises" definiert. Der Senat hat sich in dem Urteil vom 24. August 1983 (- 4 AZR 32/81 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 78) ausführlich mit dem Erfordernis "gründliche Fachkenntnisse" und mit dem erläuternden Klammerzusatz befaßt. Danach hat dieses Merkmal ein qualitatives und ein quantitatives Element. Gründlich sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Natur. Es werden nähere Fachkenntnisse verlangt. Diese Kenntnisse müssen erforderlich sein, sie müssen also zur ordnungsgemäßen Erledigung der auszuübenden Tätigkeiten benötigt werden.

(1) Das Landesarbeitsgericht hat die Darlegung des Klägers vermißt, für welchen der fünf Arbeitsvorgänge er was an Fachkenntnissen benötige, hat dies aber zugunsten des Klägers als unbeachtlich im Hinblick auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT angesehen. Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

(2) Nach der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge ist nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT eine zusammenfassende Bewertung aller Arbeitsvorgänge vorzunehmen, wenn die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zB 24. August 1983 - 4 AZR 32/81 - aaO) kann sich auch die Erfüllung des tariflichen Merkmals der "gründlichen Fachkenntnisse" erst aus der Zusammenfassung aller Arbeitsvorgänge ergeben. Die Arbeitsvorgänge des zu bewertenden Arbeitsbereiches, deren Erledigung den Einsatz von Fachkenntnissen erfordert - so sind die in der "Tätigkeitsdarstellung und -bewertung" genannten fünf Tätigkeiten als "Arbeitsvorgänge" mit die Anforderung "schwierige Tätigkeiten" erfüllend bewertet worden - sind zusammengefaßt darauf zu überprüfen, ob der Umfang der Fachkenntnisse so breit ist, daß das Merkmal "gründliche Fachkenntnisse" als erfüllt anzusehen ist.

(3) Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es könne allenfalls angenommen werden, dem Kläger müsse bekannt sein, daß in dem nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens Stuttgart die in § 27 Abs. 4 LuftVG aufgeführten Gegenstände nicht ohne behördliche Erlaubnis mitgeführt werden dürften, was seit langem allgemeinkundig sei. Hinsichtlich der Bestimmung des § 29 c LuftVG handele es sich um das Tatsachenwissen, die Luftfahrtbehörde sei befugt, Personen den Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens zu verwehren oder sie daraus zu verweisen, sofern sie die Berechtigung dazu nicht nachwiesen oder die Durchsuchung mitgeführter Gegenstände ablehnten oder die in § 27 Abs. 4 Nr. 1 LuftVG aufgeführten und sonstige zu "Angriffen" einsetzbare Gegenstände nicht zurückließen. Im übrigen handele es sich lediglich um die Kenntnis dessen, was der Kläger praktisch zu tun und wie er sich zu verhalten habe. Die Dienstanweisung stelle in diesem Sinne nicht eine lediglich Handreichung, sondern - bildhaft - eine Gebrauchsanweisung, etwa Handhabung des Sprengstoffdetektionsgeräts dar oder enthalte weitgehend aus der Sache folgende, unmittelbar einsichtige in diesem Sinne Selbstverständlichkeiten (zB Verhalten gegenüber Fluggästen, sachgerechte Durchsuchung einer Person).

(4) Dazu trägt die Revision vor, zu den Gesetzen und Verwaltungsbestimmungen, die der Kläger kennen müsse, zählten nicht nur die Ausgangsvorschriften der §§ 27 und 29 c LuftVG, sondern auch die dazu ergangenen Dienstanweisungen und Richtlinien. Die Revision sagt allerdings nicht, welche das sein sollen bzw., wo der Kläger das vorgetragen hat. Die Revision verweist zwar auf den in der Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgabe auf dem Flughafen Stuttgart mitgeteilten "Zweck" der Dienstanweisung (Blatt 31 "Mindestregelungshinweise"). Damit ist aber nicht belegt, welche Fachkenntnisse erforderlich sind, die sich als gründliche iSd. Tarifmerkmals darstellen.

Nach der Revision regeln die Grundsätze für die Fluggastkontrolle in Ziff. 1.4., daß die Dienstanweisung sowie sonstige Anweisungen und Anordnungen des Bundesministeriums des Innern oder der Vollzugsbehörden, die auch für das Kontrollpersonal gelten, in einem Informationsordner zusammenzustellen und in den Diensträumen der Fluggastkontrolle auszulegen seien. Alle Mitarbeiter im Fluggastkontrolldienst hätten in regelmäßigen Abständen den Inhalt der im Ordner gesammelten Anweisungen/Anordnungen zur Kenntnis zu nehmen und dieses durch Unterschriftsleistung zu bestätigen. Bei diesem Hinweis wird nicht deutlich, was es ausmachen soll, daß gründliche Fachkenntnisse im Tarifsinne für die Tätigkeiten des Klägers erforderlich sind.

Das gilt auch für den Hinweis der Revision, die Dienstanweisung präzisiere auf S 35 unter Ziff. 2.2, daß die Angehörigen des Fluggastkontrolldienstes verpflichtet seien, mindestens einmal halbjährlich von der Dienstanweisung Kenntnis zu nehmen und durch Unterschrift diese Kenntnisnahme zu bestätigen. Entsprechende Nachweise hierüber müßten dem zuständigen Bundesgrenzschutz in den Monaten Januar und Juli für den jeweils zurückliegenden Halbjahreszeitraum vorgelegt werden.

Daran ändern auch die weiteren Ausführungen der Revision nichts, enthielte die Dienstanweisung tatsächlich nur Allgemeinplätze, so sei es kaum nachvollziehbar, warum der Dienstherr dann so großen Wert darauf lege, daß die Mitarbeiter die Dienstanweisung nicht nur einmal zur Kenntnis nähmen, sondern darüber hinaus sogar im halbjährlichen Rhythmus diese Kenntnis bestätigen müßten. Der Dienstanweisung komme also offensichtlich doch ein erhebliches Gewicht für die tägliche Arbeit zu. Ansonsten sei es nicht nachvollziehbar, warum der Dienstherr soviel Wert auf ihre zwingende Einhaltung lege. Es ist nicht erkennbar, was das mit dem Erfordernis der gründlichen Fachkenntnisse zu tun haben soll.

Die Dienstanweisung mag auf den konkreten Aufgabenbereich der Fluggastkontrollkräfte zugeschnitten sein und im einzelnen regeln, in welchem Umfang die Personenkontrolle durchzuführen und wie bei besonderen Personengruppen zu verfahren ist. Auch mag Ziff. 4.4 der Dienstanweisung detailliert regeln, wie bei der Kontrolle von Reisegepäck zu verfahren ist, nämlich, welches Gepäck überhaupt zu kontrollieren sei, bei welchem Gepäck Ausnahmen von der Kontrolle zulässig sind und wie die Gepäckkontrolle dann vorzunehmen ist. Daraus wird aber gleichermaßen nicht deutlich, daß und warum es sich bei Kenntnis der genannten Punkte um gründliche Fachkenntnisse im Tarifsinne handeln soll, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Klägers erforderlich sind.

Die Revision verweist unter Bezugnahme auf Ziff. 2.3 Blatt 7 "Mindestregelungsinhalte" darauf, daß die Fluggastkontrollkraft zu prüfen habe, ob der aufgefundene Gegenstand unabhängig von der Verpflichtung zur vom Fluggast getrennten Beförderung der Gegenstände überhaupt im Luftverkehr befördert werden dürfe, wobei sich Verbote oder Beschränkungen (Erlaubnisvorbehalt, besondere Art der Verpackung) aus den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (§ 27 LuftVG, §§ 76 ff. LuftVZO) sowie aus den Beförderungsbedingungen der Luftfahrtunternehmen ergeben könnten. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß er diese Bestimmungen, insbesondere die Beförderungsbedingungen der einzelnen Luftfahrtunternehmen kennen muß. Vielmehr ist Ziff. 2.3 der "Mindestregelungsinhalte" so zu verstehen, daß der Fluggastkontrolleur diese Prüfung veranlaßt.

Die Revision bezieht sich auf die allgemein gehaltenen Ausführungen des Arbeitsgerichts, das darauf verwiesen hat, der Kläger müsse nicht nur die Vorschriften des LuftVG kennen, sondern auch sämtliche dazu ergangene Dienstanweisungen nicht unerheblichen Umfangs und Richtlinien. Das greift im Lichte der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu kurz. Es hat sich mit den Bestimmungen des LuftVG und den Dienstanweisungen auseinandergesetzt und im übrigen ausgeführt, es sei nicht aufgezeigt, um welche Richtlinien es sich handele, noch weniger sei dargetan, warum welche diesbezüglichen Kenntnisse für die Tätigkeit des Klägers erforderlich seien. Vielmehr hätte die Revision im einzelnen dartun müssen, inwiefern das Landesarbeitsgericht bei der Subsumtion einen oder mehrere tarifliche Begriffe verlassen haben soll.

Die Revision beanstandet weiter und rügt damit die Nichtbeachtung eines wesentlichen Umstands, daß das Landesarbeitsgericht übersehen habe, daß die Fluggastkontrollkräfte im Rahmen der Einweisungsfortbildung nach dem Fortbildungsplan, gemeint ist ersichtlich der "Fortbildungsplan für die Einweisungsfortbildung von Fluggastkontrollkräften" (EWF/FKG vom 30. Juni 1994), 31 Stunden im Eingriffsrecht, 43 Stunden in der Verwendungslehre Luftsicherheit, 27 Stunden in Dienstkunde, 8 Stunden in bürgerfreundlichem Verhalten, 7 Stunden in technischer Fachkunde, 6 Stunden in öffentlichem Dienstrecht und in weiteren 7 Verfügungsstunden, insgesamt also in 129 Stunden theoretisch unterwiesen würden. Der Einweisungslehrgang nehme ebenso wie die praktische Unterweisung 3 Wochen in Anspruch. Wäre es tatsächlich so, daß die Fluggastkontrollkräfte nur selbstverständliche manuelle Tätigkeiten ausführen müßten, bei denen die jeweiligen Arbeitsschritte ohnehin klar seien, so sei nicht nachvollziehbar, warum dann die Beklagte selbst einen 3-wöchigen theoretischen Einweisungslehrgang für die Fluggastkontrollkräfte vorsehe, in dessen Rahmen ausschließlich Rechtsgrundlagen vermittelt würden. Auch dieser Umstand spreche dafür, daß von den Fluggastkontrollkräften, also auch vom Kläger, entsprechende Fachkenntnisse erwartet würden.

Abgesehen davon, daß entgegen der Darstellung der Revision nicht ausschließlich Rechtsgrundlagen vermittelt werden, ist nicht vorgetragen, was in der Einweisungsfortbildung an Fachkenntnissen vermittelt wird, die erforderlich sind für die Tätigkeit des Klägers und die die Wertigkeit "gründliche Fachkenntnisse" im Tarifsinne aufweisen. Es spricht eher gegen das Vorliegen "gründlicher Fachkenntnisse", wenn in 129 Stunden theoretische Unterweisungen stattfinden, womit die "Ausbildung" zum Fluggastkontrolleur ersichtlich beendet ist. Ein Bezug zB zu Absolventen der Ausbildung und Prüfung entsprechend der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfte Wachschutzfachkraft" vom 20. August 1982, die als Arbeiter vergütet wird, ist nicht hergestellt.

c) Damit liegen die Voraussetzungen der VergGr. VII Fallgr. 1 b nicht vor. Der Kläger ist damit schon deswegen nicht aus der VergGr. VII in die VergGr. VI b im Wege der Bewährung aufgestiegen.

d) Ob dem Berufungsurteil hinsichtlich der Bewährung nicht zu folgen ist, braucht nicht entschieden zu werden.

3. Auf die Frage der Wahrung der Ausschlußfrist braucht der Senat gleichermaßen nicht einzugehen, wenngleich das Berufungsurteil insoweit zutreffend ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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