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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: 4 AZR 163/01
Rechtsgebiete: BAT 1975, Anlage 1 a zum BAT/BL Teil II Abschn. K


Vorschriften:

BAT 1975 § 22
Anlage 1 a zum BAT/BL Teil II Abschn. K (Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege) VergGr. IV a Fallgr. 1
Anlage 1 a zum BAT/BL Teil II Abschn. K (Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege) VergGr. IV b Fallgr. 1
Anlage 1 a zum BAT/BL Teil II Abschn. K (Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege) VergGr. V b Fallgr. 1
Anlage 1 a zum BAT/BL Teil II Abschn. K (Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege) VergGr. V c Fallgr. 1
Die einzelnen Restaurierungsvorhaben einer Restaurateurin sind einzelne Arbeitsvorgänge; gleichartige und gleichwertige Restaurierungsvorhaben können zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 163/01

Verkündet am 31. Juli 2002

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Friedrich und Dr. Wolter sowie die ehrenamtlichen Richter Fieberg und Wehner für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. September 2000 - 3 Sa 39/99 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich um die zutreffende tarifliche Vergütung der Klägerin.

Die Klägerin steht seit dem 1. Mai 1981 in den Diensten der Beklagten zu 1, der Freien und Hansestadt Hamburg, bzw. der Beklagten zu 2, der Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1. Sie ist im A Museum als Restaurateurin beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nebst den diesen ändernden oder ergänzenden Tarifverträgen Anwendung.

Durch das Gesetz über die Errichtung von Museumsstiftungen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Museumsstiftungsgesetz) wurde ua. die Beklagte zu 2, die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts "A Museum in Hamburg" - N museum, errichtet. Gem. § 18 des Stiftungsgesetzes gingen mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1999 die Arbeitsverhältnisse der in dem A Museum tätigen Beschäftigten, so auch der Klägerin, kraft Gesetzes auf die Beklagte zu 2 über.

Die Klägerin wurde zunächst vergütet nach VergGr. V c BAT. Mit Schreiben vom 13. September 1994 machte die Klägerin Vergütung nach VergGr. IV a BAT geltend. Dieses Begehren verfolgt die Klägerin mit ihrer am 2. Dezember 1997 erhobenen Klage weiter. Am 7. Januar 1998 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, sie sei rückwirkend ab dem 1. März 1994 in der VergGr. IV b BAT eingruppiert. Dieser Bewertung lag die Stellenbeschreibung mit Stand vom 1. November 1997 zugrunde, die nach einer Überarbeitung durch die Beklagte zu 1 die folgende Fassung hatte:

Aufgaben/Tätigkeiten

Anteil der Arbeitszeit in v.H.

Restaurierungen von Keramik, Stein, Kunststein, Gips und Kompositmaterialien

1.

Feststellen der Ursachen von Verfallserscheinungen, Restaurieren, Rekonstruieren und Übertragen auf neue Wandträger hochgradig empfindlicher Objekte mit starkem Zerstörungsgrad, mit wesentlich gestörter struktureller Festigkeit.

Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung.

28 %

2.

Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener figürlicher oder plastisch verzierter Keramik.

5 %

3.

Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener Keramik, Stein oder steinähnlichen Materialien, mechanisches oder chemisches Reinigen, Sortieren, Festigen, Zusammensetzen und Ergänzen von in Scherben sehr brüchiger oder inkurstierter Keramik oder von Keramik mit schlecht haftender Bemalung.

10 %

Glasrestaurierungen

4.

Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener Gläser schwer zu ermittelnder Form. Behandlung sehr komplizierter Glasabblätterungen; Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung.

17 %

5.

Rekonstruktion und Konservierung von hochgradig empfindlichen Gläsern und Hinterglasgemälden. Behandlung sehr empfindlicher Glasabblätterungen, Sichern und Restaurieren bei starkem Zerstörungsgrad. Selbständige Entwicklung neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren.

10 %

6.

Restaurierung, Reinigung und Ergänzung von schlecht erhaltenen Gläsern, Behandlung von Glasabblätterungen.

5 %

Sonstiges

7.

Fachspezifische Beratung des Direktors und der Abteilungsleiter bei Ankäufen oder Untersuchungen in Zweifelsfällen, Prüfung von Zustand und Echtheit, Beratung bei Schadensfällen.

Gutacherliche Tätigkeit im Rahmen des Beratungsdienstes des A Museums.

5 %

8.

Konservatorische Betreuung und Beratung bei Ausleihen und Sonderausstellungen, Erstellen von Zustandsprotokollen, adäquate Präsentation, Sicherungsmaßnahmen bei eventuellen Schäden, Aufbau der Objekte.

10 %

9.

Fachliche Anleitung und Betreuung von Praktikanten/tinnen und Studenten/tinnen der Studiengänge Restaurierung, Führung mit Fachvorträgen und Werkstattkolloquien.

5 %

Die Klägerin verfolgt ihre Klage auf Vergütung nach der VergGr. IV a BAT ab dem 13. März 1994 weiter. Sie hat die og. Stellenbeschreibung als "Ausgangspunkt für das Verfahren" akzeptiert, vertritt jedoch die Ansicht, daß ihre Tätigkeit im wesentlichen aus zwei Arbeitsvorgängen bestehe, nämlich der Restaurierung von Keramik, Stein, Kunststein, Gips und Kompositmaterialien einerseits und der Glasrestaurierung andererseits. Den ersten Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von 43 % bildeten die in den Ziffern 1 bis 3 der Stellenbeschreibung benannten Tätigkeiten, den zweiten Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von ca. 32 % die dort in den Ziffern 4 bis 6 bezeichneten Tätigkeiten. Da sie keine regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten verrichte, könne nicht jedes von ihr bearbeitete Objekt als eigener Arbeitsvorgang angesehen werden. Die beiden Arbeitsvorgänge "Keramikrestaurierung" und "Glasrestaurierung" erfüllten die tariflichen Merkmale der VergGr. IV a BAT. Auch das beklagte Land habe anerkannt, daß die Restaurierung der Hinterglasmalerei gem. Ziff. 5 der Stellenbeschreibung und die Restauration von Keramik gem. Ziff. 2 der Stellenbeschreibung das Heraushebungsmerkmal "besondere Leistungen" der VergGr. IV a BAT erfüllten. Diese höherwertigen Tätigkeiten seien jeweils Teil der beiden großen Arbeitsvorgänge "Keramikrestaurierung" und "Glasrestaurierung", die insgesamt mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmachten.

Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen, daß ein großer Teil ihrer Aufgaben Spezialkenntnisse und künstlerische Verantwortung im Sinne des Heraushebungsmerkmals "besondere Leistungen" der VergGr. IV a BAT erforderten, ua. die von ihr im einzelnen beschriebene Restaurierung der Bauernstuben, Neupräsentation der Fliesensammlung, Restaurierung von Fayenceöfen und Restaurierung oder Rekonstruktion von einzelnen Schadensfällen. Spezialkenntnisse im Sinne besonderer Leistungen der VergGr. IV a müsse sie auch bei der gutachterlichen Tätigkeit, der fachspezifischen Beratung des Direktors und der Abteilungsleiter bei Ankäufen und Untersuchungen in Zweifelsfällen auf Zustand und Echtheit und der konservatorischen Betreuung und Beratung bei Ausleihen aufwenden.

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz nach der Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 2 beantragt

festzustellen, daß die Beklagte zu 1 vom 13. März 1994 bis zum 31. Dezember 1998 und die Beklagte zu 2 ab dem 13. März 1994 verpflichtet sind, ihr eine Vergütung nach der VergGr. IV a BAT zu zahlen und die Nettodifferenzbeträge zur bezahlten Vergütung mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, daß die Klägerin ihr Begehren nicht auf die Tätigkeiten stützen könne, die - unstreitig - vor dem Beginn des Bewertungszeitraums (13. März 1994) durchgeführt worden seien, nämlich die Restaurierung der Bauernstube Hallig Hooge und des Schleswiger Fayenceofens. Die anderen von der Klägerin zur Begründung ihres Eingruppierungsbegehrens beschriebenen Tätigkeiten seien von der Stellenbeschreibung erfaßt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei entsprechend der Aufteilung in der Stellenbeschreibung von neun Arbeitsvorgängen auszugehen. Von diesen erfüllten nur die Ziff. 2 der Stellenbeschreibung, die Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener figürlicher oder plastisch verzierter Keramik, und die Ziff. 5 der Stellenbeschreibung, die Rekonstruktion und Konservierung von Hinterglasmalereien, das Heraushebungsmerkmal "besondere Leistungen" der VergGr. IV a BAT. Auf diese Arbeitsvorgänge entfielen insgesamt nur 15 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. Im übrigen hätten die Tarifvertragsparteien mit den Protokollnotizen Nr. 2 bis 6 zu den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen deutlich gemacht, daß die den dort aufgeführten Beispielen zuzuordnenden Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden könnten. Dem stehe nicht entgegen, daß die Klägerin als einzige Restaurateurin des A Museums für Keramik und Glas für alle diesbezügliche Objekte zuständig sei, und daß nicht von vornherein feststehe, welche Objekte von ihr zukünftig zu bearbeiten seien.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die inzwischen auch gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen die keine prozeßrechtlichen Bedenken nach § 256 ZPO bestehen.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT seit dem 13. März 1994. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

1. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

2. Der Klage kann nicht stattgegeben werden, weil im Anspruchszeitraum die von der Klägerin nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich nicht mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die die Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals der von der Klägerin begehrten VergGr. IV a BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

3. Die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin richtet sich ausschließlich nach den folgenden besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Anl. 1 a zum BAT Teil II Abschn. K (Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege):

"VergGr. IV a

1. Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten mit langjähriger Erfahrung in Tätigkeiten mindestens der VergGr. V b Fg. 1, die sich durch besondere Leistungen aus der VergGr. IV b Fg. 1 herausheben.

VergGr. IV b

1. Angestellte, die sich dadurch aus der VergGr. V b Fg. 1 herausheben, dass ihre Tätigkeiten besondere Fachkenntnisse erfordern.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)

...

Protokollnotiz Nr. 2

Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sind z. B.:

a) Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener figürlicher oder plastisch verzierter Keramik;

Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;

b) Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener Gläser schwer zu ermittelnder Form;

Behandlung sehr komplizierter Glasabblätterungen;

Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung:

...

VergGr. V b

1. Angestelle, die besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten selbständig ausführen.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

...

Protokollnotiz Nr. 3

Besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten sind z. B.:

a) Mechanisches oder chemisches Reinigen, Sortieren, Festigen, Zusammensetzen und Ergänzen von in Scherben sehr brüchiger oder inkrustierter Keramik oder von Keramik mit schlecht haftender Bemalung;

Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener Keramik (z. B. mittels Drehscheibe und Schablone);

b) Mechanisches oder chemisches Reinigen, Zusammensetzen und Ergänzen schlecht erhaltener (z. B. "durchkorrodierte") Gläser; Behandlung von Glasabblätterungen;

...

VergGr. V c

1. Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten unter Anleitung ausführen.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

..."

4. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung vorrangig damit begründet, daß entgegen der Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts die Aufgaben Ziff. 1 bis 3 und Ziff. 4 bis 6 der Arbeitsplatzbeschreibung nicht jeweils zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden könnten.

a) Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Bildung von zwei großen Arbeitsvorgängen verstoße gegen den Grundsatz, daß tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden könnten. Die einzelnen Arbeitsvorgänge ergäben sich zwanglos aus den einzelnen von der Klägerin durchzuführenden Restaurierungsvorhaben. Dem stehe nicht entgegen, daß die Klägerin die einzige Restaurateurin für Keramik und Glas im A Museum sei. Auch in diesem Fall müsse geprüft werden, ob gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT verschiedene Arbeitsvorgänge vorlägen. Etwas anderes folge auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, in denen abweichend von der Regel eine Zusammenfassung auch von Tätigkeiten unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit zu einem Arbeitsvorgang vorgenommen worden sei.

b) Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

aa) Dabei ist von dem in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 BAT bestimmten und von der Senatsrechtsprechung weiterentwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr. des Senats ua. 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59).

bb) Nach diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die von der Klägerin zeitlich überwiegend auszuübende Tätigkeit nur aus zwei großen Arbeitsvorgängen besteht. Vielmehr stellen danach die einzelnen Restaurierungsvorhaben grundsätzlich eigenständige Arbeitsvorgänge dar. Das für die Bildung eines Arbeitsvorgangs maßgebliche Merkmal, dh. das Arbeitsergebnis, ist die Restaurierung des betreffenden Objektes. Dabei können nur gleichartige und gleichwertige Restaurierungsvorhaben zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. Das wird bestätigt durch die einschlägigen Tätigkeitsmerkmale, die auf die unterschiedliche Schwierigkeit der Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten abstellen. Auch die von den Tarifvertragsparteien zu den Tätigkeitsmerkmalen in den Protokollnotizen benannten Tätigkeitsbeispiele beziehen sich auf konkrete Restaurierungsvorhaben.

c) Die dagegen von der Klägerin auch in der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte können nicht überzeugen.

aa) Sie beanstandet ua. unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 11. September 1985 (- 4 AZR 141/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 106), das Landesarbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß der erkennende Senat jedenfalls dann eine Zusammenfassung auch unterschiedlich zu bewertender Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang angenommen habe, wenn die anfallenden Tätigkeiten nur von einem Angestellten allein bearbeitet würden.

Diese Ansicht der Revision trifft nicht zu. Der Umstand an sich, ob die verschiedenen Aufgaben einem oder mehreren Angestellten zugewiesen sind, ist für die Bestimmung der Arbeitsvorgänge ohne maßgebliche Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge nicht darauf an, ob die Einzelaufgaben einem oder mehreren Angestellten zugewiesen worden sind oder zugewiesen werden könnten. Maßgeblich sind vielmehr die Arbeitsergebnisse der übertragenen Aufgaben, wobei der enge innere Zusammenhang einzelner Arbeitsleistungen für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorganges sprechen kann (ua. 9. Juli 1997 - 4 AZR 177/96 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 7 mwN). Die Zusammenfassung von Aufgaben mit einem inneren Zusammenhang in einer Person macht es entbehrlich, sich in die Arbeitsergebnisse der einzelnen Aufgaben einzuarbeiten und bei Unklarheiten ggf. Rückfragen stellen zu müssen. Nur wenn dieser enge innere Zusammenhang der Arbeitsleistungen bzw. Arbeitsergebnisse gegeben ist, rechtfertigt das die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorganges im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise. Dies hat aber mit der organisatorisch als sinnvoll erachteten Zusammenfassung bzw. Aufteilung von Aufgaben auf einen oder mehrere Angestellte nichts zu tun. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Senats vom 11. September 1985 (aaO). Der Senat hat dort die Arbeitsvorgänge nicht selbst festgestellt, sondern bekräftigt, das Landesarbeitsgericht habe nunmehr unter Berücksichtigung der von der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze die Arbeitsvorgänge zu bestimmen, wobei es insbesondere darauf abzustellen habe, inwieweit die Aufgaben tatsächlich voneinander getrennt werden könnten und tarifrechtlich unterschiedlich zu bewerten seien.

bb) Die Klägerin beruft sich weiterhin auf den Umstand, daß im Vorhinein nicht erkennbar sei und sich erst durch eine nachträgliche Beurteilung feststellen lasse, welche Kenntnisse und Fertigkeiten bei den einzelnen Restaurierungsvorhaben erforderlich seien. Deshalb sei die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die durch besondere Leistungen gekennzeichneten Restaurierungsvorhaben gem. der Ziff. 2 und 5 der Stellenbeschreibung seien bereits im Vorhinein von einfacheren Restaurierungen abgrenzbar, fehlerhaft. Im übrigen sei das tarifrechtlich nur von Bedeutung, wenn dies zu einer unterschiedlichen Zuordnung der einzelnen Objekte auf verschiedene Restaurateure führen würde.

Auch diese Rüge der Klägerin ist unbegründet. Der von der Klägerin behauptete Umstand, daß bei Beginn der einzelnen Restaurierungsvorhaben nicht feststehe, welche Anforderungen sich im Laufe der Durchführung stellen würden, steht der Bewertung nicht entgegen, daß es sich bei den einzelnen Restaurierungsvorhaben um eigene Arbeitsvorgänge handelt. Die tarifliche Wertigkeit der einzelnen Restaurierungsvorhaben richtet sich dann nach den bei der Durchführung der Restaurierung konkret gestellten Anforderungen. Dabei sind allerdings auch die Qualifikationen zu berücksichtigen, die vorgehalten werden müssen, um über das richtige Vorgehen bei der Restaurierung entscheiden zu können. Die fehlende Vorhersehbarkeit der Qualität der Anforderungen bei den einzelnen Restaurierungsaufgaben rechtfertigt deshalb nicht, wie von der Klägerin vertreten, die Zusammenfassung der Restaurierungen von Hinterglasgemälden mit den sonstigen Glasrestaurierungen bzw. die Zusammenfassung der Aufgaben gem. Ziff. 2 der Stellenbeschreibung mit den anderen Restaurierungen von Keramik ua. zu zwei großen Arbeitsvorgängen.

cc) Für die Bildung der Arbeitsvorgänge iSd. Auffassung der Klägerin ist auch der von ihr angeführte Umstand ohne Bedeutung, daß es von den jeweils von ihr zu bearbeitenden Restaurierungsobjekten abhänge, ob und in welchem zeitlichen Umfang sie besondere Leistungen zu erbringen habe. Das führe zu rein zufälligen Ergebnissen je nachdem, welchen Zeitraum man für die Bewertung zugrunde lege. Deshalb müsse sich der Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nach dem zu bearbeitenden Material richten, dh. die Restaurierung von Glas als einen einheitlichen Arbeitsvorgang und die Restaurierung von Keramik ua. als einen anderen einheitlichen Arbeitsvorgang.

Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Tätigkeit der Klägerin, deren Einteilung offensichtlich weitgehend von ihr autonom bestimmt werden kann, bedarf es eines hinreichend langen Zeitraums als Grundlage für die tarifliche Bewertung. Die dabei auftretenden Schwierigkeiten bei der Festlegung des maßgeblichen Zeitraums und tariflichen Bewertung der Tätigkeit können nicht dadurch umgangen werden, daß abweichend von den einschlägigen Grundsätzen größere Arbeitsvorgänge angenommen werden.

dd) Vielmehr ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß vorliegend nicht nur zwei große Arbeitsvorgänge (Glasrestaurierung einerseits und Restaurierung von Keramik ua. andererseits) angenommen werden können, die zusammen einen Zeitanteil von 75 % ausmachen und innerhalb derer im rechtserheblichen Umfang Aufgaben enthalten sind, die das Heraushebungsmerkmal "besondere Leistungen" erfüllen.

5. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der Klage auch aus anderen Gründen nicht stattgegeben werden kann.

a) Das Landesarbeitsgericht hat dazu im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe schon nicht hinreichend dargelegt, daß sich ihre Restaurierungsarbeiten an der Bauernstube Hallig Hooge in den Jahren 1985 bis 1988 durch besondere Leistungen iSv. Spezialkenntnissen aus einer Tätigkeit der VergGr. IV b BAT herausgehoben hätten. Das gelte auch für das Projekt der Restaurierung der Fliesensammlungen des A Museums, für das die Klägerin weder die erforderlichen Spezialkenntnisse noch die künstlerische Verantwortung hinreichend dargelegt habe. Ausgehend davon führt das Landesarbeitsgericht aus:

"[Es] kann dahingestellt bleiben, ob andere von der Klägerin in den Rechtsstreit eingeführte Restaurierungsarbeiten besondere Leistungen iS dieser Vergütungsgruppe zum Gegenstand haben. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt, könnte mangels eines konkreten Vortrags jedenfalls nicht festgestellt werden, daß diese Arbeiten selbst unter Einbeziehung von unter den Ziff. 7 ff. der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten zusammen mit den beiden Arbeitsvorgängen gem. Ziff. 2 und 5 der Stellenbeschreibung insgesamt nach Arbeitsvorgängen einen Zeitanteil von 50 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ergeben."

b) Diese Bewertung des Landesarbeitsgerichts ist hinsichtlich der Schlußfolgerung nicht zwingend. Das Landesarbeitsgericht hat bezogen auf die in der Arbeitsplatzbeschreibung benannten Aufgaben/Tätigkeiten selbst keine Arbeitsvorgänge festgestellt, sondern - wie dargelegt - lediglich erkannt, daß die Glas- und Keramikrestaurierungen nicht zu zwei großen Arbeitsvorgängen zusammengefaßt werden könnten, daß vielmehr die einzelnen Restaurierungsvorhaben als eigene Arbeitsvorgänge anzusehen seien. Dann aber kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß die Tätigkeiten gem. Ziff. 2 und 5 der Stellenbeschreibung, die nach übereinstimmender Bewertung der Parteien die Voraussetzungen der VergGr. IV a BAT erfüllen, und die Tätigkeiten gem. Ziff. 7 bis 9 der Stellenbeschreibung, für die das Landesarbeitsgericht eine entsprechende Bewertung unterstellt, Teile von Arbeitsvorgängen sind, die zusammen einen Zeitanteil von mindestens 50 % ausmachen. Zwar umfassen diese Aufgaben selbst nur einen Zeitanteil von 35 %. Die Beschreibung der einzelnen Aufgaben/Tätigkeiten in der Stellenbeschreibung orientiert sich aber nicht ausschließlich an einzelnen Restaurierungsvorhaben, sondern in Anlehnung an die einschlägigen tariflichen Tätigkeitsbeispiele auch an der unterschiedlichen Schwierigkeit von einzelnen Tätigkeiten. Um die Arbeitsvorgänge feststellen zu können, müßten deshalb die jeweiligen Restaurierungsvorhaben den Aufgaben/Tätigkeiten in der Stellenbeschreibung zugeordnet werden. Bei dieser Feststellung von Arbeitsvorgängen müßten aber auch Zusammenhangstätigkeiten mit einer anderen tariflichen Wertigkeit mit in den Arbeitsvorgang einbezogen werden, dh. Arbeiten, die auf Grund ihres engen Zusammenhangs mit höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung nicht abgetrennt werden dürfen. Deshalb kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß bestimmte von der Klägerin durchgeführte Restaurierungsvorhaben aus Aufgaben mit unterschiedlicher Wertigkeit bestehen, die gleichwohl bei der tariflichen Bewertung wegen des engen Zusammenhangs nicht getrennt werden dürfen. Dann aber könnten die vom Landesarbeitsgericht angeführten Aufgaben mit einem Zeitanteil vom 35 % zusammen mit anderen Aufgaben Teil von Arbeitsvorgängen sein, die insgesamt einen Zeitanteil von mindestens 50 % ausmachen. Daß das nicht der Fall ist oder sein kann, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.

c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil. Gleichwohl war die Sache nicht unter Aufhebung des Berufungsurteils gem. § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO nF zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO nF). Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Vergütung nicht schlüssig dargelegt. Sie hat sich im wesentlichen auf die - wie dargelegt - unzutreffende Begründung gestützt, daß die Aufgaben der Glasrestaurierung und der Restaurierung von Keramik ua. jeweils einen großen Arbeitsvorgang bilden. Die ergänzenden Darlegungen enthalten keine schlüssige Begründung für die begehrte Eingruppierung.

aa) Sie hat dazu im wesentlichen nur vorgetragen, daß ein großer Teil der einzelnen Tätigkeiten Spezialkenntnisse iSd. Tarifnorm erforderten. Sie hat dabei mit kurzen Erläuterungen verwiesen auf die Restaurierung der Bauernstuben, auf die Neupräsentation der Fliesensammlung, auf die Restaurierung von Fayenceöfen und die Restaurierung oder Rekonstruktion von Schadensfällen sowie ohne nähere Erläuterungen auf die in Ziff. 7 der Stellenbeschreibung beschriebenen Tätigkeiten. Eine Vielzahl von Tätigkeiten erforderten darüber hinaus künstlerische Verantwortung (Rekonstruktion der Schadensfälle, Restaurierung und teilweise Rekonstruktion der Öfen, Restaurierung von Hinterglasgemälden). Im übrigen machten die von ihr auszuübenden Tätigkeiten, die sich durch das Erfordernis von Spezialkenntnissen oder einer besonderen künstlerischen Verantwortung auszeichneten, unabhängig von der Zuordnung zu einzelnen Arbeitsvorgängen insgesamt mehr als 50 % der Arbeitszeit der Klägerin aus. Sie hat die Auffassung vertreten, die eigenständige Entwicklung von Konservierungsverfahren in den Fällen, in denen weder der genaue Grund für die Verfallserscheinungen noch mögliche Konservierungsansätze bekannt seien, überstiege die für die VergGr. IV b BAT geforderten besonderen Fachkenntnisse. Ausgehend davon hat sie an einigen Beispielen (Bauernstube Hallig Hooge, Fliesensammlung, Restaurierung von Hinterglasgemälden und Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener figürlicher oder plastisch verzierter Keramik) erläutert, warum nach ihrer Auffassung bei diesen Tätigkeiten das Heraushebungsmerkmal "besondere Leistungen" der VergGr. IV a BAT gegeben sei.

bb) In diesem Vorbringen fehlt es bereits an dem hinreichenden Tatsachenvortrag für die Feststellung der Arbeitsvorgänge und deren zeitlicher Anteile, die von den "Aufgaben/Tätigkeiten" der Arbeitsplatzbeschreibung abweichen. Die Klägerin hat lediglich einzelne, nach ihrer Auffassung exemplarische Restaurierungsvorhaben dargestellt. Sie hat aber weder dargelegt, ob und ggf. wie die von der Beklagten zu 1 erstellte Stellenbeschreibung geändert oder ergänzt werden müsse, noch ergibt sich aus ihrem Vortrag zu den einzelnen Projekten eine Grundlage für eine eigenständige Arbeitsplatzbeschreibung mit Zeitanteilen. Es fehlen Aussagen dazu, welchen der in der Stellenbeschreibung benannten Aufgaben die von der Klägerin beschriebenen einzelnen Projekte zugeordnet werden sollen. Somit können auf Grund des Vorbringens der Klägerin die Arbeitsvorgänge und deren zeitlichen Anteil nicht festgestellt werden. Daß es auf die Feststellung von Arbeitsvorgängen nicht ankommt, weil die höherwertigen Tätigkeiten an sich bei den von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten zeitlich überwiegen, hat die Klägerin zwar abstrakt behauptet, aber nicht konkret dargelegt.

Der Klägerin war auch nicht im Wege der Zurückverweisung Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen hinsichtlich des Zuschnitts der Arbeitsvorgänge zu ergänzen. Diese Frage ist von der Klägerin selbst und von den Beklagten behandelt und im übrigen noch einmal in dem Auflagenbeschluß des Landesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 1999 angesprochen worden.

Weil es bereits an substantiierten Darlegungen der Klägerin fehlt, um die Arbeitsvorgänge und deren zeitliche Anteile feststellen zu können, kommt es nicht darauf an, ob dem Landesarbeitsgericht darin gefolgt werden kann, daß die Klägerin hinsichtlich der von ihr zur Begründung des Eingruppierungsbegehrens angeführten Projekten bzw. Aufgaben die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der "besonderen Leistungen" nicht hinreichend dargelegt habe. Somit muß auch nicht auf die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen eingegangen werden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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