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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 10.03.1999
Aktenzeichen: 4 AZR 219/98
Rechtsgebiete: BAT 1975, VergGr.


Vorschriften:

BAT 1975 § 22
BAT 1975 § 23
VergGr. IV b Fallgr. 2 des Teils II Abschn. J (Angestellte in den Steuerverwaltungen) Unterabschn. II der Anlage 1 a zum BAT/BL
Leitsatz:

Nach VergGr. IV b Fallgr. 2 des Unterabschn. II der speziellen Eingruppierungsmerkmale für "Angestellte in den Steuerverwaltungen" der Anlage 1 a zum BAT/BL muß dem Sachbearbeiter die Bearbeitung "der" Allgemeinsachen (z.B.) in der Vollstreckungsstelle übertragen sein. Diese Anforderung ist daher nicht erfüllt, wenn dem Sachbearbeiter die Bearbeitung der Allgemeinsachen in der Stelle nur zum Teil übertragen ist.

Hinweise des Senats:

Bestätigung der Rechtsprechung des Senats zu entsprechend gefaßten Anforderungen, z.B. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1970 - 4 AZR 487/69 - AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT

Aktenzeichen: 4 AZR 219/98 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. März 1999 - 4 AZR 219/98 -

I. Arbeitsgericht Kiel - 4 Ca 3408 d/96 - Urteil vom 25. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 1 Sa 489/97 - Urteil vom 27. Januar 1998


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Eingruppierung eines Sachbearbeiters in der Steuerverwaltung

Gesetz: BAT 1975 §§ 22, 23; VergGr. IV b Fallgr. 2 des Teils II Ab- schn. J (Angestellte in den Steuerverwaltungen) Unterab- schn. II der Anlage 1 a zum BAT/BL

4 AZR 219/98 1 Sa 489/97 Schleswig-Holstein

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 10. März 1999

Backes, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Schliemann, die Richter Dr. Friedrich und Bott sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Sponer und Schmalz für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. Januar 1998 - 1 Sa 489/97 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers für die Zeit vom 1. März 1995 bis zum 31. Dezember 1997.

Der am 3. November 1944 geborene Kläger ist seit dem 16. Mai 1969 in der Finanzverwaltung des beklagten Landes tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1997 erhielt der Kläger Vergütung nach VergGr. V b BAT (Teil II Abschnitt J Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT - Angestellte in den Steuerverwaltungen - Fallgr. 1). Seit dem 1. Januar 1998 wird der Kläger nach der VergGr. IV b BAT vergütet (Teil I der Anlage 1 a zum BAT Fallgr. 2). Dies haben die Parteien durch den Änderungsvertrag vom 9./22. Dezember 1997 nachvollzogen, nachdem das beklagte Land dem Kläger zugesagt hatte, durch den Änderungsvertrag bleibe der von ihm in diesem Rechtsstreit verfolgte Anspruch unberührt.

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1992 in der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes Rendsburg als Sachbearbeiter eingesetzt. Seit November 1993 sind die Geschäfte in diesem Arbeitsbereich wie folgt verteilt: Der Kläger als Sachbearbeiter ist zuständig für alle Vollstreckungsfälle im Vollstreckungsbereich 1, sein Kollege S und, Beamter der Besoldungsgr. A 11, Sachbearbeiter für alle Vollstreckungsfälle im Vollstreckungsbereich 2. Sowohl der Kläger als auch sein Kollege bearbeiten sog. Allgemeinsachen. Darunter verstehen die Parteien die Unterstützung des Sachgebietsleiters in der Organisation/Koordination von Arbeitsabläufen, bei der Umsetzung von Rechtsänderungen zur Durchsetzung einer einheitlichen Rechtsanwendung, die Einweisung und Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Erstellung von Statistiken und Listen sowie das Fertigen von Berichten in allgemeinen Sachen. Das beklagte Land ist aufgrund einer von ihm veranlaßten Bestandsaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger 49,75 %, der Sachbearbeiter S 48,75 % und der Sachgebietsleiter V die restlichen 1,5 % der Allgemeinsachen in der Vollstreckungsstelle bearbeiten; der Kläger behauptet dagegen, mehr als die Hälfte der Allgemeinsachen zu bearbeiten. Die Allgemeinsachenbearbeitung durch den Kläger füllt etwa 15 % seiner Gesamtarbeitszeit aus. Weitere Details dazu haben die Parteien nicht vorgetragen.

Der Kläger und sein Kollege S sind dem Sachgebietsleiter V unmittelbar unterstellt. Für das Hauptsachgebiet Abgabenordnung ist die Steueramtsrätin Sch als Hauptsachbearbeiterin bestellt. Der Bereich der Vollstreckung ist aus deren Aufgabenkreis ausgeklammert.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. August 1995 geltend gemacht, zumindest seit November 1993 übe er "Tätigkeiten" aus, "die denen des BAT IV b Fg. 2" entsprechen. Denn seit der Neuordnung der Geschäfte in der Vollstreckungsstelle zum genannten Zeitpunkt bearbeite er neben seiner "normalen" Tätigkeit als Sachbearbeiter auch "Allgemeinsachen". Das beklagte Land hat den Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT mit Schreiben vom 14. November 1996 abgelehnt.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Anforderung "Bearbeitung der Allgemeinsachen" sei durch seine Tätigkeit erfüllt. Die vom beklagten Land vorgelegte Übersicht über die "Bearbeitung der Allgemeinsachen in der Vollstreckungsstelle beim Finanzamt Rendsburg" sei teilweise unrichtig: Die Fertigung von Berichten erledige er überwiegend, diejenige von Listen und Statistiken ganz allein. Damit bearbeite er mehr als 50 % der Allgemeinsachen der Vollstreckungsstelle.

Der Kläger hat zuletzt ausweislich der Sitzungsniederschrift im ersten Rechtszug beantragt,

festzustellen, daß er ab dem 24. Februar 1995 entsprechend der VergGr. IV b BAT zu vergüten ist.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die zahlenmäßige Richtigkeit der von ihm vorgelegten Übersicht über die Verteilung der Allgemeinsachenbearbeitung auf die Bediensteten der Vollstreckungsstelle behauptet. Daneben hat es die Ansicht vertreten, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch setze die Bearbeitung aller Allgemeinsachen der Vollstreckungsstelle durch ihn voraus. Diese Anforderung sei streitlos durch die Tätigkeit des Klägers nicht erfüllt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, indem es festgestellt hat, daß der Kläger ab dem 24. Februar 1995 entsprechend der VergGr. IV b Fallgr. 2 der Anlage 1 a Teil II Abschn. J Unterabschn. II des BAT zu vergüten ist. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils ohne Fallgruppenfeststellung und begrenzt auf die Zeit vom 1. März 1995 bis zum 31. Dezember 1997. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT für die Zeit vom 1. März 1995 bis zum 31. Dezember 1997, wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat.

I. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, daß seine Klage auf die Feststellung des vorgenannten Anspruchs gerichtet ist. Mit diesem Inhalt ist seine Feststellungsklage unbedenklich zulässig.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Tätigkeit des Klägers erfüllte vor dem 1. Dezember 1998 nicht die Anforderungen desjenigen Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IV b BAT, auf das allein der Kläger seinen Anspruch stützt.

1. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung Anwendung. Der Klage kann nur stattgegeben werden, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT erfüllen, auf die er Anspruch erhebt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein davon abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT).

2. Der Kläger stützt seine Klage auf die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT für "Angestellte in den Steuerverwaltungen" (Teil II Abschn. J der Anlage 1 a). Einschlägig ist der Unterabschn. II des Abschn. J, der die Eingruppierungsmerkmale für "Angestellte in Arbeitsgebieten, die nicht nach der GNOFÄ organisiert sind" enthält. Diese Abkürzung bedeutet "Grundsätze zur Neuorganisation der Finanzämter und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens" (BStBl. 1976 I S. 88). Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts II haben - ohne die hier nicht interessierende Verweisung auf die Protokollnotiz Nr. 5 - folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe V c

1. Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten (z.B. von Veranlagungsbezirken für Reise-/Wandergewerbetreibende, für Grenzgänger; von Arbeitsgebieten in der Kraftfahrzeugsteuerstelle mit Ausnahme der Arbeitsgebiete, in denen überwiegend Allgemeinsachen bearbeitet werden, sowie von Arbeitsgebieten in der Lohnsteuerstelle für Wohnungsbauprämien, Sparprämien und Bergmannsprämien).

Vergütungsgruppe V b

1. Sachbearbeiter, soweit nicht anderweitig eingruppiert.*

...

Vergütungsgruppe IV b

...

2. Sachbearbeiter, denen zugleich die Bearbeitung der Allgemeinsachen in der Lohnsteuerstelle, der Bewertungsstelle oder der Vollstreckungsstelle übertragen ist, wenn mehrere Sachbearbeiter vorhanden sind und ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt ist.

...

Vergütungsgruppe IV a

...

3. Sachbearbeiter, die zugleich Hauptsachbearbeiter sind.

...

3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, ob die Tätigkeit des Klägers aus einem oder aus mehreren Arbeitsvorgängen besteht. Denn ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung zu.

4. Der Kläger ist zwar streitlos Sachbearbeiter in der Lohnsteuerstelle (zum Begriff der "Stelle" vgl. die Geschäftsordnung für die Finanzämter [FAGO] vom 2. Dezember 1985, BStBl. 1985 I S. 685) des Finanzamts Rendsburg, in der mehrere Sachbearbeiter - der Kläger und sein Kollege S - vorhanden sind und in der ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt ist. Ihm ist jedoch nicht zugleich die Bearbeitung "der" Allgemeinsachen übertragen. Diese Anforderung hat das Landesarbeitsgericht dahin ausgelegt, daß die Bearbeitung aller Allgemeinsachen gemeint sei. Diese Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

4.1 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es ebenfalls zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senatsurteil vom 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).

4.2 Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen und hat überzeugend begründet, daß nach dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der speziellen Eingruppierungsmerkmale für Angestellte in den Steuerverwaltungen die Anforderung der Bearbeitung "der" Allgemeinsachen die Bearbeitung aller Allgemeinsachen der dort genannten Stellen bedeutet.

4.2.1 Aus dem Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers eindeutig, daß es nicht genügt, wenn dem Sachbearbeiter in einer der genannten Stellen die Bearbeitung der darin anfallenden Allgemeinsachen nur zum Teil übertragen ist. Ihm muß vielmehr die Bearbeitung "der" Allgemeinsachen, d.h. aller Allgemeinsachen in der Lohnsteuerstelle, der Bewertungsstelle oder der Vollstreckungsstelle übertragen sein. Die Verwendung des bestimmten Artikels in diesem Sinne findet sich in zahlreichen Eingruppierungsmerkmalen. So hat der Senat zu dem Eingruppierungsmerkmal der VergGr. V c Fallgr. 15 des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT/BL ("Angestellte", die Vergütungen oder Löhne selbständig errechnen und "die damit zusammenhängenden Arbeiten ... selbständig ausführen") entschieden, daß es nicht genügt, wenn der Angestellte die mit dem Errechnen der Vergütungen oder Löhne zusammenhängenden Arbeiten nur zu einem Teil erledigt (Urteil des Senats vom 27. Oktober 1970 - 4 AZR 487/69 - AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT; vgl. auch Senatsurteile vom 9. Mai 1973 - 4 AZR 305/72 - AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT und vom 25. Juli 1973 - 4 AZR 499/72 - AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT). In Tätigkeitsmerkmalen, in denen neben der Ausführung darin beschriebener Tätigkeiten gefordert wird, daß die Angestellten "den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen" (z.B. Fallgr. 15, 15 a, 16, 16 a der VergGr. V c des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT/BL), besteht im Schrifttum Einigkeit darüber, daß es nicht genügt, wenn der Angestellte nur einen Teil des Schriftwechsels erledigt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Januar 1999, Teil II BL Anm. 162 c unter III; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Februar 1999, Anlage 1 a BL Teil I VergGr. VI b Rz 65). Hätte es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ausreichen sollen, daß dem Sachbearbeiter der VergGr. IV b Fallgr. 2 BAT der speziellen Eingruppierungsmerkmale für Angestellte in den Steuerverwaltungen nur ein Teil der Allgemeinsachen, z.B. in der Vollstreckungsstelle zur Bearbeitung übertragen ist, dann hätten sie die Anforderung dahin gefaßt, daß dem Sachbearbeiter die Bearbeitung "von" Allgemeinsachen in der Vollstreckungssache übertragen sein muß.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Fallgr. 5 der VergGr. IV b BAT ("Betriebsprüfer, die Mittelbetriebe prüfen, davon mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Tätigkeit prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe") kein Beispiel dafür, daß die Verwendung des bestimmten Artikels in einem Tätigkeitsmerkmal auch eine Teilmenge bezeichnen kann. Als einen solchen bestimmten Artikel versteht der Kläger das Wort "die" in dem vorzitierten Tätigkeitsmerkmal. Dabei verkennt er aber, daß es sich dabei nicht um den Plural des bestimmten Artikels "der" (der Mittelbetrieb, die Mittelbetriebe) handelt, sondern um ein Relativpronomen, welches in dem Nebensatz des Tätigkeitsmerkmals die Stelle des Nomens "Betriebsprüfer" besetzt.

Die Tarifvertragsparteien haben auch durchaus die Fallgestaltung gesehen, daß einem Sachbearbeiter in einer Steuerverwaltung nur ein Teil der Allgemeinsachen eines Arbeitsgebietes oder eines Sachgebietes übertragen sein kann, wie die Fallgr. 1 der VergGr. V c BAT belegt. In diese ist der "Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten" eingruppiert. Als Beispiele für ein solches einfacheres Arbeitsgebiet sind im Klammerzusatz u.a. Arbeitsgebiete in der Kraftfahrzeugsteuerstelle genannt, allerdings nur, soweit in den Arbeitsgebieten in der Kraftfahrzeugsteuerstelle nicht "überwiegend" Allgemeinsachen bearbeitet werden. Werden in den Arbeitsgebieten in der Kraftfahrzeugsteuerstelle überwiegend Allgemeinsachen bearbeitet, ist der Sachbearbeiter in Gruppe V b BAT eingruppiert (dort Fallgr. 1: "Sachbearbeiter, soweit nicht anderweitig eingruppiert").

4.2.2 Das Ergebnis der Wortlautauslegung wird gestützt durch den Gesamtzusammenhang der Eingruppierungsmerkmale für Angestellte in den Steuerverwaltungen. Dies hat das Landesarbeitsgericht ausführlich und überzeugend begründet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an, die kurz zusammengefaßt folgende systematischen Erwägungen beinhalten: Unter Allgemeinsachen in der Steuerverwaltung sind die nicht auf einen konkreten Einzelfall gerichteten Steuerungs- und Koordinierungstätigkeiten zu verstehen (vgl. im einzelnen § 7 Abs. 2 FAGO). Soweit diese mehrere Sachgebiete betreffen, obliegen sie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FAGO den Hauptsachgebietsleitern. Diesen können nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FAGO zur Unterstützung Hauptsachbearbeiter beigegeben werden. Deren Unterstützungstätigkeit bezieht sich daher auf die Allgemeinsachenbearbeitung in mehreren Sachgebieten. Demgegenüber bezieht sich die Bearbeitung von Allgemeinsachen durch die Sachbearbeiter nur auf ihr jeweiliges Sachgebiet. Ist ein Hauptsachbearbeiter bestellt, fällt für die Sachbearbeiter in den einzelnen Sachgebieten typischerweise weniger Allgemeinsachenbearbeitung an, da diese vom Hauptsachbearbeiter erledigt wird. Ist ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt und gibt es in einer der genannten Stellen nur einen Sachbearbeiter, soll dieser trotz der Bearbeitung "der" Allgemeinsachen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien keine Vergütung nach der VergGr. IV b BAT erhalten, da die Koordinierungs- und Steuertätigkeiten in der Stelle entweder überhaupt nicht oder nur in unbedeutendem Umfang anfallen können. Sind hingegen mehrere Sachbearbeiter in der Stelle vorhanden und ist ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt, geht der Tarifvertrag davon aus, daß die Gesamtheit der zu bearbeitenden Allgemeinsachen nicht mehr nur von unbedeutendem Umfang ist. Wenn die Bearbeitung "der" Allgemeinsachen in diesem Fall einem Sachbearbeiter allein übertragen ist, soll dieser nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nach der VergGr. IV b BAT vergütet werden. Bei der Verteilung der Allgemeinsachenbearbeitung auf mehrere Sachbearbeiter der Stelle, zu der der Arbeitgeber kraft seines Organistionsrechts befugt ist, verbleibt es hingegen grundsätzlich bei der Eingruppierung der Sachbearbeiter in die VergGr. V b BAT. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn z.B. der Arbeitgeber die Zuständigkeit eines Sachbearbeiters für die Bearbeitung "der" Allgemeinsachen allein deshalb minimal einschränkt, um - rechtsmißbräuchlich - dessen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT auszuschließen. Das behauptet der Kläger für den Streitfall selbst nicht.

4.3 Da der Kläger streitlos nur etwa die Hälfte der Allgemeinsachen der Vollstreckungsstelle im Finanzamt Rendsburg bearbeitet, erfüllt er nicht alle Anforderungen der Fallgr. 2 der VergGr. IV b BAT. Auch wenn ihm die Übertragung von mehr als 50 % der Allgemeinsachen übertragen wäre, wie er behauptet, ist seine Klage daher nicht begründet. Diese Behauptung kann als richtig unterstellt werden. Das Landesarbeitsgericht hat damit nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es die vom Kläger dazu angetretenen Beweise nicht erhoben hat.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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