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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: 4 AZR 3/06
Rechtsgebiete: AVR-DW-EKD


Vorschriften:

AVR-DW-EKD § 1a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelverfahren 13. September 2006 - 4 AZR 1/06 - (führend) und - 4 AZR 2/06 -

4 AZR 3/06

Verkündet am 13. September 2006

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Creutzfeldt sowie den ehrenamtlichen Richter Pieper und die ehrenamtliche Richterin Redeker für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, vom 16. November 2005 - 12 Sa 12/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

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