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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: 4 AZR 351/06
Rechtsgebiete: BAT-O, Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT-O


Vorschriften:

BAT-O § 22 Abs. 2
Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT-O VergGr. Vb Fallgr. 1a
Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT-O VergGr. Vb Fallgr. 1b
Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT-O VergGr. IVb Fallgr. 1b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 351/06

Verkündet am 9. Mai 2007

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter sowie die ehrenamtlichen Richter Hannig und Grimm für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. März 2006 - 8 Sa 377/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 10. März 1966 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Klägerin ist seit dem 20. Dezember 1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Die tarifgebundene Klägerin hat sich im Jahr 1998 auf die ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter/in Eingliederungshilfe beworben, für die die VergGr. Vb/IVb BAT-O angegeben war. Die Parteien schlossen nach der Auswahl der Klägerin für diese Stelle am 16. Februar 1999 einen Änderungsvertrag dessen § 1 wie folgt lautete:

"Die Angestellte wird ab 15. Februar 1999 als Verwaltungsangestellte weiterbeschäftigt. Die Vergütung erfolgt nach § 22 BAT-O. D. Angestellte ist daher in der VergGr. Vb BAT-O eingruppiert ..."

Die Klägerin ist seit diesem Zeitpunkt als Sachbearbeiterin im Sozialamt L in der Abteilung soziale Angelegenheiten für Senioren und behinderte Bürger im Sachgebiet Behindertenhilfe und Grundsicherung tätig und ist mit der Eingliederungsbeihilfe für behinderte Menschen befasst (§ 53 Abs. 3 SGB XII, vorher § 39 Abs. 3 BSHG).

Für die Stelle der Klägerin wurde mit Sachstand 11/98 eine Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Bewertungsvorschlag "Vb/IVb" erstellt, die auszugsweise lautete:

 "Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) Zeitl. Anteil in % = 100
1. Beratung der Hilfesuchenden zum Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach BSHG unter Beachtung des Nachrangprinzipes von Sozialhilfe30
2. Annahme, Prüfung und Bearbeitung von Anträgen auf Eingliederungshilfe30
3. Erstellung schriftlicher Bescheide einschließlich Buchung und Zahlungsveranlassung; Anordnungsbefugnis bis 1.500,00 DM 10
4. Prüfung, Geltendmachung und Verfolgung von Ansprüchen unter Beachtung des Nachrangprinzipes und der örtlichen Zuständigkeit20
5. Erstellung der statistischen Zählblätter und der laufenden statistischen Erhebungen sowie die Datenerfassung im eigenen Arbeitsbereich5
6. Erarbeitung von Stellungnahmen zu Einsprüchen, Beschwerden und Widersprüchen"5

Eine spätere Arbeitsplatzbeschreibung für die Klägerin vom 1. September 2001 enthielt außer der inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Beschreibung dieser als Arbeitsvorgänge gekennzeichneten Tätigkeiten zusätzlich die folgenden "Arbeitsvorgänge":

"3. eigenverantwortliche Teilnahme als städtischer Vertreter an Einrichtungsbegehungen im Rahmen der Umsetzung der Fachaufsicht des Landesjugendamtes, der Heimaufsicht und anderer Aufsichtsbehörden

5. eigenverantwortlicher ständiger Kontrollprozess zur Qualität der Eingliederungshilfe unter Einbeziehung von medizinischen Gutachten, Sozialberichten und pädagogischen Entwicklungsberichten"

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 8. Januar 2003 die Höhergruppierung auf Grund des Bewährungsaufstiegs in VergGr. IVb BAT-O geltend gemacht. In dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 7. März 2003 wies diese darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Projekt "Bewertung 2000", das die Bewertungsüberprüfung für alle Stellen der Stadtverwaltung beinhaltete, auch die Neubewertung der Stelle der Klägerin erfolgt sei mit dem Ergebnis, dass statt der bisherigen Eingruppierung in VergGr. Vb Fallgr. 1b mit Bewährungsaufstieg nach VergGr. IVb Fallgr. 1b die Eingruppierung in VergGr. Vb Fallgr. 1a festgestellt worden sei.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Höhergruppierung in VergGr. IVb BAT-O ab dem 1. Februar 2003 weiter. Sie hat geltend gemacht, dass sich ihre Tätigkeit seit dem 15. Februar 1999 nicht geändert habe. Die Arbeitsplatzbeschreibung vom November 1998 sei auch im Hinblick auf die Aufgliederung ihrer Tätigkeit in sechs Arbeitsvorgänge zutreffend. Die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1b seien gegeben. Ihre Aufgaben umfassten mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten, insbesondere bei den Arbeitsvorgängen 1, 2 und 4, die zeitlich einen Anteil von 80 % der Gesamtarbeitszeit ausmachten. Auf Grund vierjähriger Bewährungszeit habe sie ab dem 1. Februar 2003 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Darlegungslast nicht ausreichend substantiiert die objektive Fehlerhaftigkeit ihrer vorgenommenen Rückgruppierung dargetan. Im Übrigen seien ihre Ansprüche auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss in Verbindung mit § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 1 BGB begründet.

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Februar 2003 Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht,

dass die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg der Klägerin nicht gegeben seien. 1999 sei die Tätigkeit der Klägerin fehlerhaft bewertet worden, weil der unbestimmte Rechtsbegriff einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit verkannt worden sei. Es könne dahinstehen, ob die Tätigkeit der Klägerin aus 6 oder 8 Arbeitsvorgängen bestehe, weil unabhängig von dem Zuschnitt der Arbeitsvorgänge und deren zeitlichen Anteilen das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit nicht erfüllt sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag hinsichtlich der Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O ab dem 1. Februar 2003 weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässige Klage (zB 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 -AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237) ist nicht begründet. Die Klägerin hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, soweit es einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O abgelehnt hat, nicht angegriffen. Der Klägerin steht diese höhere Vergütung auch tarifrechtlich nicht zu. Ein entsprechender Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluss ist ebenfalls nicht gegeben.

1. Die Klägerin hat keinen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O bzw. ab 1. Oktober 2005 auf Grund der Überleitung nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA) nach Entgeltgr. 9 TVöD. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1b, so dass der Bewährungsaufstieg nach VergGr. IVb Fallgr. 1b nicht in Betracht kommt.

a) Für das Arbeitsverhältnis galt auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit ab dem Zeitpunkt der von der Klägerin begehrten Höhergruppierung der BAT-O/VKA.

b) Nach § 22 Abs. 2 BAT-O ist die Klägerin in VergGr. IVb BAT-O eingruppiert, wenn die die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang die Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

c) Die danach für die Eingruppierung der Klägerin bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale lauten:

"Vergütungsgruppe IVb

...

1.b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b.

...

Vergütungsgruppe Vb

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

...

b) Angestellte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.

..."

d) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Verweigerung des Bewährungsaufstiegs der Klägerin von VergGr. Vb Fallgr. 1b nach VergGr. IVb Fallgr. 1b entsprechend den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung darlegen musste und diese Darlegungslast erfüllt hat.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats muss der an die Vergütungsordnung des BAT bzw. BAT-O gebundene Arbeitgeber darlegen, inwieweit und weshalb die ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig ist, wenn er sich daran nicht festhalten lassen will. Beruft sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe, so muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und ggf. beweisen; die Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn es auch an nur einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte bisherige Eingruppierung fehlt (16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340). Diese Grundsätze sind auf den Fall der Verweigerung des Bewährungs- bzw. Zeitaufstiegs zu übertragen, soweit die Mitteilung über die Eingruppierung die für die Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg maßgebliche Vergütungs- und Fallgruppe bezeichnet (Senat 26. April 2000 - 4 AZR 157/99 - BAGE 94, 287).

bb) Das Landesarbeitsgericht hat diese Grundsätze zu Recht im vorliegenden Fall angewandt. Die Beklagte hat in der Stellenausschreibung für die mit der Klägerin besetzte Stelle die VergGr. Vb/IVb BAT-O angegeben, was üblicherweise bedeutet, dass die Eingruppierung in VergGr. Vb mit Aufstieg nach VergGr. IVb vorgesehen ist. Nach den einschlägigen allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Anl. 1a konnte damit nur der Bewährungsaufstieg von VergGr. Vb Fallgr. 1b nach VergGr. IVb Fallgr. 1b gemeint sein. Dem entspricht, dass im Änderungsvertrag vom 16. Februar 1999 die VergGr. Vb BAT-O ausgewiesen ist, wenn auch ohne die ergänzende Angabe des Bewährungsaufstiegs. Die Beklagte hat auch in der Arbeitsplatzbeschreibung für die mit der Klägerin besetzte Stelle die Bewertung "Vb/IVb" angegeben. Sie hat erst im Zusammenhang mit dem Projekt "Bewertung 2000" auch die Korrektur der Bewertung der Stelle der Klägerin vorgenommen und sich auf diese Neubewertung bei der Ablehnung des von der Klägerin begehrten Bewährungsaufstiegs von VergGr. Vb Fallgr. 1b nach VergGr. IVb Fallgr. 1b berufen.

cc) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die ihr danach obliegende Darlegungspflicht erfüllt hat. Sie hat in den Tatsacheninstanzen ausführlich dargelegt, warum die Voraussetzungen für das einschlägige Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" nicht gegeben seien und deshalb ihre frühere tarifliche Bewertung fehlerhaft gewesen sei. Sie ist dabei von der im Wesentlichen unstreitigen Aufgabenbeschreibung in den Tätigkeitsbeschreibungen ausgegangen und hat sich bei der tariflichen Neubewertung auf andere von der Rechtsprechung entschiedene Fälle zur Eingruppierung von Sachbearbeiter/innen im Sozialdienst bezogen.

e) Für die tarifliche Bewertung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Gesamttätigkeit der Klägerin besteht, ob, wie von der Klägerin angenommen, entsprechend der Aufgliederung in der Arbeitsplatzbeschreibung mit Sachstand 11/98 aus sechs Arbeitsvorgängen oder entsprechend der von der Beklagten später erstellten Arbeitsplatzbeschreibung aus acht Arbeitsvorgängen. Denn bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge sind die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung nicht gegeben.

Davon geht auch das Landesarbeitsgericht in seiner tragenden Begründung aus, obwohl es anschließend darlegt, dass die Gesamttätigkeit der Klägerin aus acht Arbeitsvorgängen besteht. Somit kommt es auch nicht auf die Zeitanteile der einzelnen Arbeitsvorgänge an. Deshalb geht die Rüge der Klägerin ins Leere, soweit sie sich gegen die - nicht entscheidungserhebliche - Würdigung des Landesarbeitsgerichts richtet, dass nach § 138 Abs. 3 ZPO von den von der Beklagten angegebenen Zeitanteilen auszugehen sei.

f) Die hier einschlägigen Fallgruppen VergGr. Vb Fallgr. 1b und VergGr. IVb Fallgr. 1b bauen auf der VergGr. Vb Fallgr. 1a auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zu prüfen, ob der Angestellte die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt. Dabei ist eine pauschale Prüfung ausreichend, soweit die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst bestimmte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301). Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht beachtet.

aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen iSd. VergGr. Vb Fallgr. 1a erfordert. Es durfte sich dabei auf eine pauschale Prüfung beschränken, da die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit unstreitig ist und die Beklagte selbst die Anforderungen der vorgenannten Merkmale durch die Tätigkeit der Klägerin als erfüllt ansieht.

bb) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt jedoch nicht die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit. Das hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt.

(1) Bei dem Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist dabei grundsätzlich darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (zB Senat 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237). Solche Rechtsfehler sind nicht gegeben.

(2) Das Landesarbeitsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit nicht verkannt, was von der Revision auch nicht geltend gemacht wird. Es hat vielmehr unter Bezugnahme auf einschlägige Urteile des Senats dargelegt, es gehe dabei in Abgrenzung zu der sog. Normalverantwortung im Sinne der Verpflichtung des Angestellten, für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsgemäße Ausführung der zu erledigenden Aufgaben in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich einstehen zu müssen, darum, dass der Grad der Verantwortung sich gegenüber der VergGr. Vb Fallgr. 1a des BAT-O in gewichtiger, beträchtlicher Weise herausheben muss. Je nach Lage des Einzelfalls könne sich die tariflich geforderte höhere Verantwortung des Angestellten auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (grundlegend 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59; auch 21. Februar 2001 - 4 AZR 40/00 - EzBAT BAT §§ 22, 23 B.1 VergGr. Vb Nr. 13 mwN).

(3) Auch die Anwendung dieses Rechtsbegriffs durch das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei. Die von der Klägerin vorgetragenen Rügen greifen nicht durch.

(a) Die Klägerin macht insbesondere geltend, das Landesarbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ihre Tätigkeit zwischen den Parteien, abgesehen von dem Zuschnitt der Arbeitsvorgänge und deren Zeitanteilen, unstreitig sei. Tatsächlich gebe es aber mehrere strittige Punkte hinsichtlich der von ihr auszuübenden Tätigkeit. Dabei verkennt die Klägerin, dass sich die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, zwischen den Parteien bestehe im Hinblick auf die ausgeübten Tätigkeiten kein Streit, erkennbar nur auf die zusammenfassende Aufgabenbeschreibung bezieht, wie sie in den Arbeitsplatzbeschreibungen enthalten ist. Diese Feststellung entspricht dem gleich lautenden Vortrag beider Parteien. Das Landesarbeitsgericht hat im Übrigen die konkretere Beschreibung der Beklagten zu den Aufgaben der Klägerin, die diese ausdrücklich als im Wesentlichen zutreffend bezeichnet hat, als unstreitigen angesehen. Soweit die Parteien bei ihrer tariflichen Bewertung der Tätigkeit der Klägerin diese in einzelnen Punkten unterschiedlich dargestellt haben, bedurfte es entgegen der Rüge der Klägerin keiner Klärung durch das Landesarbeitsgericht. Denn dieses ist bei der Bewertung der Tätigkeit der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen und Tragweite ihrer Entscheidungen ausdrücklich von deren Darlegungen ausgegangen, insbesondere zu dem Ermessensspielraum bei ihren Entscheidungen und zu dem maßgeblichen Einfluss ihrer Entscheidungen auf die Zukunft der betroffenen Antragsteller. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht keine entscheidungserheblichen Umstände unberücksichtigt gelassen.

(b) Soweit die Klägerin rügt, das Landesarbeitsgericht habe es nicht für entscheidungserheblich gehalten, ob es sich bei den Entscheidungen der Klägerin um Sachleistungen oder wie im Fall des Urteils des Senats vom 21. Februar 2001 (- 4 AZR 40/00 - EzBAT BAT §§ 22, 23 B. 1 VergGr. Vb Nr. 13) in der Regel um Sachleistungen handele, ist ein Denkfehler nicht gegeben. Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen der Bewertung, ob die Entscheidungen der Klägerin Auswirkungen auf die betroffenen Antragsteller mit erheblicher Tragweite haben, ua. ausgeführt, dass der Unterschied zwischen Sach- und Geldleistungen nicht entscheidungserheblich sei. Auch gewährte Sachleistungen hätten "einen geldwerten Betrag". Es sei nicht gerechtfertigt "abzuwägen, dass Sachleistungen für behinderte Menschen als höherwertig anzusehen sind als Geldleistungen für Sozialhilfeempfänger. Das hätte zur Folge, Schicksale von Menschen gegeneinander abzuwägen". Diese allerdings zum Teil unklare Argumentation beinhaltet aber keinen entscheidungserheblichen Denkfehler. In der Sache geht das Landesarbeitsgericht im Folgenden zutreffend davon aus, dass es maßgeblich nicht auf den Unterschied zwischen Sach- und Geldleistungen ankommt, sondern auf die konkrete Tragweite der Entscheidungen für die betroffenen Antragsteller. Diese besondere Tragweite der Entscheidungen und damit eine hinreichende Überschreitung von dem "Normalmaß der Verantwortung" sieht das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf die konkrete Stellung der Klägerin bei den Entscheidungen über die Eingliederungsbeihilfen nicht gegeben. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin beschränkt sich in ihrer Rüge in der Sache darauf zu behaupten, dass das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung nicht überzeugend begründet habe und dass für die Differenzierung zwischen Sach- und Geldleistungen "sehr wohl rechtfertigende Sachgründe" sprächen. Im Übrigen begründet sie unter teilweiser Wiederholung ihrer in den Vorinstanzen vorgetragenen Argumentation ihre Auffassung, dass ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Auswirkungen für die betroffenen Antragsteller, die Gesellschaft und die Beklagte besonders verantwortungsvoll sei. Damit bekräftigt die Klägerin lediglich ihre eigene tarifliche Bewertung, legt aber nicht dar, dass die abweichende tarifliche Bewertung des Landesarbeitsgerichts der begrenzten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten kann.

2. Der Klägerin steht die begehrte Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Es fehlt bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte mit der - fehlerhaften - Angabe der Vergütungsgruppe "Vb/IVb" in der Ausschreibung die Aufklärungspflicht bei Vertragsschluss schuldhaft verletzt hat. Dagegen spricht auch, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, dass in dem Arbeitsvertrag ausdrücklich auf § 22 BAT-O verwiesen wird, die dort ausgewiesene Eingruppierung sich also als Mitteilung der Beklagten über die nach ihrer Auffassung zutreffende tarifliche Eingruppierung darstellt. Im Übrigen hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass bei einer angenommenen Pflichtverletzung der Beklagten der ihr zustehende Schadenersatz im Sinne des negativen Interesses die Gewährung der höheren Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O umfasst. Die Behauptung der Klägerin, wenn sie die Fehlerhaftigkeit der in der Ausschreibung benannten Vergütung gekannt hätte, "hätte sie eine andere Stelle mit eben der Vergütung Vb und Aufstieg in die Vergütung IVb annehmen können", ist in jeder Hinsicht unsubstantiiert.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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