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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.02.2001
Aktenzeichen: 4 AZR 37/00
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 24 Abs. 3
Ein hypothetischer Bewährungsaufstieg des Angestellten in der vertretungsweise ausgeübten Tätigkeit führt nicht zur Erhöhung der dem Angestellten nach § 24 Abs. 3 BAT zustehenden Zulage.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 37/00 7 Sa 568/99

Verkündet am 21. Februar 2001

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Friedrich und Dr. Wolter, die ehrenamtlichen Richter Wolf und Dr. Dräger für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Dezember 1999 - 7 Sa 568/99 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 20. Januar 1999 - 3 Ca 405/98 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ein hypothetischer Bewährungsaufstieg während der vertretungsweise ausgeübten Tätigkeit die Höhe der Zulage gem. § 24 BAT beeinflußt.

Der Kläger ist seit Oktober 1987 bei der Beklagten als medizinisch-technischer Assistent in dem Bundeswehrkrankenhaus in B beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT).

Der Kläger erhielt seit 1992 als stellvertretender leitender medizinisch-technischer Assistent Vergütung nach VergGr. V c BAT. Mit Wirkung ab 13. Februar 1996 wurde dem Kläger vertretungsweise die Tätigkeit des langfristig erkrankten leitenden Assistenten übertragen. Seitdem gewährte die Beklagte dem Kläger eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den VergGr. V c und V b BAT. Mit Schreiben vom 4. Februar 1998 machte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten eine höhere Zulage in Höhe der Differenz zwischen den VergGr. V c und IV b BAT geltend. Die Beklagte lehnte die Erhöhung der Zulage mit Schreiben vom 12. Juni 1998 ab. Ab dem 1. Mai 1999 ist dem Kläger dieser Dienstposten endgültig übertragen worden.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung einer höheren Zulage weiter. Er hat die Meinung vertreten, die Höhe der Zulage gem. § 24 Abs. 3 BAT bemesse sich nach dem Unterschied zwischen der Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert sei, und der Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er in seiner vertretungsweise ausgeübten Tätigkeit eingruppiert wäre; wäre er seit Übertragung der vertretungsweise ausgeübten Tätigkeit in die VergGr. V b Fallgr. 24 BAT eingruppiert gewesen, stünde ihm nach zweijähriger Bewährung die Vergütung nach der VergGr. IV b Fallgr. 15 BAT zu.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 13. Februar 1998 die persönliche Zulage iSd. § 24 Abs. 2 BAT in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Vergütung der VergGr. IV b BAT und der Vergütung der VergGr. V c BAT zu zahlen und die rückständigen Netto-Differenzbeträge ab dem 4. Juli 1998 jeweils mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 24 Abs. 3 BAT enthalte nur eine Berechnungsvorschrift für die Höhe der persönlichen Zulage. Maßgeblich sei dabei die Wertigkeit der übertragenen Tätigkeit im Zeitpunkt der Übertragung. Dagegen handele es sich nicht um eine Eingruppierungsvorschrift, die die Möglichkeit eines hypothetischen Bewährungsaufstieges enthalte. Im übrigen führe die vom Kläger vertretene Auffassung zu einem Wertungswiderspruch, weil der Kläger die Vergütung nach der VergGr. IV b BAT ab dem 13. Februar 1998 nicht erhalten würde, wenn er vor Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit die Stelle endgültig übertragen bekommen hätte.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet.

I. Die als Feststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet, weil dem Kläger ab dem 13. Februar 1998 nicht die begehrte höhere Zulage in Höhe der Differenz zwischen den VergGr. V c und IV b BAT zusteht. Deshalb kommt es nicht darauf an, daß der Kläger seinen Antrag jedenfalls nicht ausdrücklich auf den Zeitraum bis zum 30. April 1999 beschränkt hat, obwohl dem Kläger unstreitig rückwirkend ab dem 1. Mai 1999, dh. seit der endgültigen Übertragung der Tätigkeit des leitenden Assistenten, die Vergütung nach VergGr. IV b BAT gewährt worden ist.

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß bei der Berechnung der Höhe der Zulage gem. § 24 Abs. 3 BAT auch eine hypothetische Höhergruppierung während der vertretungsweise ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen sei. Der Wortlaut des § 24 Abs. 3 BAT stelle auf die hypothetische Eingruppierung der höherwertigen Tätigkeit ab, und zwar in der Person des Vertretenden. § 24 Abs. 3 BAT könne nicht entnommen werden, daß es sich um eine statische Verweisung auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit handele. Dafür spreche auch, daß bei einer Steigerung der Grundvergütung gem. § 27 BAT die Zulage gem. § 24 Abs. 3 BAT neu berechnet werden müsse, also auch insoweit nicht allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit abgestellt werde. Der Wertungswiderspruch zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die für den Bewährungsaufstieg gem. § 23 b BAT eine Anrechnung einer vertretungsweise ausgeübten Tätigkeit ablehne, stehe nicht entgegen. Er beruhe, wie die abweichende Regelung in § 23 b BAT zeige, auf einer unvollkommenen Regelung des Bewährungsaufstiegs im BAT und könne deshalb keine von dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 BAT abweichende Auslegung begründen.

2. Dies hält der Revision nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat § 24 Abs. 3 BAT falsch ausgelegt.

a) Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senat 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8).

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts spricht der Wortlaut des § 24 Abs. 3 BAT nicht eindeutig dafür, bei der Berechnung der Zulage einen hypothetischen Bewährungsaufstieg während der vertretungsweise ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen.

Die Formulierung in § 24 Abs. 3 BAT über die Bemessung der Zulage stellt auf die Vergütung ab, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und eröffnet damit eine hypothetische Betrachtung. Diese hypothetische Betrachtung ist aber nicht im Rahmen des § 24 Abs. 2 BAT vorzunehmen, der die materielle Regelung über den Anspruch auf eine Zulage bei vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit enthält, sondern nur für die nach § 24 Abs. 3 BAT vorzunehmende Bemessung der Zulage, die dem Angestellten nach § 24 Abs. 1 BAT oder nach § 24 Abs. 2 BAT zusteht. Die Bezugsgröße für die Berechnung der Zulage richtet sich nach der hypothetischen Eingruppierung der vertretungsweise übertragenen Tätigkeit, hypothetisch deshalb, weil es an der Grundvoraussetzung für die Eingruppierung fehlt, nämlich an der nicht nur vorübergehenden Ausübung der Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT). Der Wortlaut spricht demnach zunächst nur dafür, daß sich die Höhe der Zulage nach der hypothetischen Eingruppierung zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit richtet. Daß auf Grund dieser hypothetischen Eingruppierung darüber hinaus eine hypothetische Höhergruppierung mit einer entsprechenden Erhöhung der Zulage möglich sein soll, ergibt sich aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung nicht.

c) Der Gesamtzusammenhang der Regelung spricht gegen die Anerkennung eines hypothetischen Bewährungsaufstiegs im Rahmen der Berechnung der Zulage gem. § 24 Abs. 3 BAT.

Der vom Landesarbeitsgericht hypothetisch angenommene Fallgruppenbewährungsaufstieg aus der VergGr. V b Fallgr. 24 in die VergGr. IV b Fallgr. 15 nach Teil II Abschn. D der Anl. 1 a zum BAT (Medizinische Hilfsberufe und medizinisch-technische Berufe) setzt grundsätzlich voraus, daß der Angestellte in der Bewährungszeit in der entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert ist (BAG 24. September 1997 - 4 AZR 565/96 - AP BAT § 23 b Nr. 1). Das ist bei der vertretungsweisen Übertragung einer Tätigkeit nicht der Fall. § 24 Abs. 3 BAT enthält keine Regelung darüber, ob und ggf. wie diese Voraussetzung unterstellt werden soll. Insoweit ist zu beachten, daß der Beginn der Zahlung der Zulage bei der vertretungsweisen Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT anders geregelt ist als bei den sonstigen Fällen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT. Es fehlt in § 24 Abs. 3 BAT jegliche Regelung dazu, wann bei der von dem Landesarbeitsgericht angenommenen Möglichkeit des hypothetischen Bewährungsaufstiegs die Bewährungszeit beginnen soll, nämlich bereits mit dem Beginn der Übertragung, wie es das Landesarbeitsgericht stillschweigend annimmt, oder erst mit dem Beginn des Anspruchs auf Zahlung der Zulage. Auch das spricht gegen die Annahme, daß ein hypothetischer Bewährungsaufstieg zu einer Erhöhung der Zulage führen kann, zumal andere Zweifelsfragen zur Berechnung der Zulage durch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 24 Abs. 3 BAT beseitigt worden sind. Die Möglichkeit eines fiktiven Bewährungsaufstiegs während der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist offenbar nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden.

Dem steht die Ansicht nicht entgegen, daß die Zulage neu berechnet werden müsse, wenn während des Zeitraums der vorübergehenden Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit die Grundvergütung des vertretenden Angestellten infolge des Erreichens der nächsten Lebensaltersstufe (§ 27 Abschn. A Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 BAT - Bund/TdL -) oder der nächsten Stufe (§ 27 Abschn. A Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Unterabs. 5, § 27 Abschn. B Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BAT - VKA -) steige (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2001 § 24 Erl. 4 S 5). Die Notwendigkeit, die nach § 24 Abs. 3 Satz 2 BAT bei der Berechnung der Zulage zu vergleichenden Grundvergütungen ggf. nach § 27 BAT anzupassen, präjudiziert nicht das Ergebnis der hier zu entscheidenden anderen Auslegungsfrage, ob eine hypothetische Höhergruppierung während der vertretungsweisen Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit sich zulagenerhöhend auswirkt.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben zu Unrecht angenommen, der Fallgruppenbewährungsaufstieg, der ohne Änderung der Art der übertragenen Tätigkeit zu einer höheren Vergütungsgruppe führe, weil der Angestellte durch die Bewährung in der Tätigkeit ein Mehr an Erfahrung gewonnen habe und seine Tätigkeit deshalb wertvoller geworden sei, müsse auch für den hier vorliegenden Fall der Bewährung in einer langwierigen vertretungsweise ausgeübten Tätigkeit gelten. Dem ist nicht zu folgen. Die Vorinstanzen haben verkannt, daß es den Tarifvertragsparteien frei steht zu vereinbaren, ob und inwieweit sie die Regeln der Eingruppierung und des Bewährungsaufstiegs auf die Regelung zur Berechnung der Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit anwenden. Es gibt angesichts des vorübergehenden Charakters der Übertragung auch gute Gründe dafür, im Rahmen der Zulage nach § 24 BAT einen hypothetischen Bewährungsaufstieg nicht zu berücksichtigen, auch wenn dieser vorübergehende Charakter der Übertragung nicht unmittelbar durch eine zeitliche Begrenzung, sondern nur mittelbar durch das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die nur vorübergehende Übertragung bestimmt wird (vgl. dazu ua. BAG 16. Januar 1991 - 4 AZR 301/90 - BAGE 67, 59; 5. Juli 1967 - 4 AZR 162/66 - AP TVG § 1 Tarifverträge: BAVAV Nr. 10). Wenn sich, wie dargelegt, bei der Auslegung der tariflichen Regelung keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Anerkennung eines hypothetischen Bewährungsaufstiegs ergeben, kann eine eigene rechtspolitische Bewertung keine abweichende Auslegung begründen.

d) Gegen die Auslegung des Landesarbeitsgerichts spricht auch der von ihm selbst gesehene Wertungswiderspruch, weil bei der Auslegung von Tarifverträgen im Sinne einer sinnvollen Gesamtregelung Wertungswidersprüche möglichst zu vermeiden sind.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats können für einen Fallgruppenbewährungsaufstieg gem. § 23 b BAT nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Angestellte in der entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert war, also nicht Zeiten, in denen der Angestellte wegen vorübergehender Übertragung der Tätigkeit nur eine entsprechende Zulage gem. § 24 BAT erhalten hat bzw. in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war. Das hat der Senat im Urteil vom 9. November 1983 (- 4 AZR 420/82 - BAGE 43, 374) entschieden und im Urteil vom 24. September 1997 (- 4 AZR 565/96 - AP BAT § 23 b Nr. 1) bekräftigt und ausführlich begründet.

bb) Ausgehend von dieser Rechtsprechung würde die Anerkennung eines hypothetischen Bewährungsaufstiegs bei der Berechnung der Zulage gem. § 24 Abs. 3 BAT zu einem Wertungswiderspruch führen. Denn die Bewährungszeit für den hypothetischen Bewährungsaufstieg würde bereits mit der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit beginnen, nicht aber als Bewährungszeit für einen etwaigen "echten" Bewährungsaufstieg gelten. Auf Grund dieses hypothetischen Bewährungsaufstiegs könnte der Angestellte noch während der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit jedenfalls im Form der Zulage die Vergütung entsprechend dem Bewährungsaufstieg erreichen, würde aber bei endgültiger Übertragung der höherwertigen Tätigkeit diese höhere Vergütung wieder verlieren und erneut den "echten" Bewährungszeitraum beginnen müssen. Diese Wertungswidersprüche sind nicht hinnehmbar und stehen deshalb der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung entgegen.

Daran ändert nichts, daß diese Wertungswidersprüche nur im Hinblick auf den Fallgruppenaufstieg gem. § 23 b BAT auftreten und nicht bei dem Bewährungsaufstieg gem. § 23 a BAT, weil nach § 23 a Ziff. 5 c BAT für die Erfüllung der Bewährungszeit auch die Zeiten angerechnet werden können, während derer er die Tätigkeitsmerkmale dieser oder einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt und hierfür eine Zulage nach § 24 BAT erhalten hat. Insoweit liegen, wie der Senat in seinem Urteil vom 24. September 1997 (aaO) ausgeführt hat, für den Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT und für den Fallgruppenaufstieg nach § 23 b BAT unterschiedliche Regelungen vor, deren Unvollständigkeit zu korrigieren nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte ist. Somit ändert die Regelung in § 23 a Ziff. 5 c BAT nichts daran, daß es im Hinblick auf den Fallgruppenbewährungsaufstieg gem. § 23 b BAT zu den aufgezeigten Wertungswidersprüchen kommt. Im übrigen führt die aufgezeigte Regelung in § 23 a Ziff. 5 c BAT lediglich dazu, daß bei Anerkennung des hypothetischen Bewährungsaufstiegs im Rahmen von § 24 Abs. 3 BAT kein Wertungswiderspruch auftreten würde. Sie spricht aber nicht für die Anerkennung dieses hypothetischen Bewährungsaufstiegs, weil es sich bei § 23 a BAT einerseits und bei § 24 Abs. 3 BAT andererseits um unterschiedliche Regelungssachverhalte handelt. Denn die tarifliche Regelung in § 23 a Ziff. 5 c BAT über die Anrechenbarkeit von Zeiten auf die Bewährungszeit, in denen der Angestellte für die entsprechende Tätigkeit eine Zulage nach § 24 BAT erhalten hat, präjudiziert nicht die hier zu entscheidende Frage, ob auch bei der Berechnung der Zulage nach § 24 Abs. 3 BAT ein hypothetischer Bewährungsaufstieg zu berücksichtigen ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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