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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 4 AZR 379/03
Rechtsgebiete: BAT 1975, Anlage 1a zum BAT Teil IV Abschn. A Angestellte im Fremdsprachendienst der Länder Unterabschn. I Konferenzdolmetscher


Vorschriften:

BAT 1975 § 22
BAT 1975 § 23
Anlage 1a zum BAT Teil IV Abschn. A Angestellte im Fremdsprachendienst der Länder Unterabschn. I Konferenzdolmetscher VergGr. IIa, Unterabschn. II Überprüfer und Übersetzer VergGr. IVb Fallgr. 2
1. Das Verhandlungs- und Gesprächsdolmetschen bei polizeilichen Ermittlungen und Verhandlungen, Treffen mit Hinweisgebern, Telefonaten, bei der Auswertung von Telefonüberwachungen und Tonaufzeichnungen erfordert nicht die Fähigkeiten eines Konferenzdolmetschers im Tarifsinne.

2. Vergütungsgruppen für Verhandlungs- und Gesprächsdolmetscher kennt der BAT nicht.


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 379/03

Verkündet am 12. Mai 2004

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Prof. Dr. Friedrich sowie die ehrenamtlichen Richter Jürgens und von Dassel für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 12. März 2003 - 4 Sa 2175/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob der im Sprachendienst des Landeskriminalamtes beschäftigte Kläger ab 1. Januar 1999 in der VergGr. IIa der Vergütungsgruppen für Angestellte im Fremdsprachendienst der Länder, Abschnitt A des Teils IV der Anl. 1a zum BAT, eingruppiert ist.

Der Kläger legte am 28. August 1987 die Abschlussprüfung als Diplomsprachmittler Russisch/Englisch an der Karl-Marx-Universität Leipzig ab. Am 26. Juli 1994 bescheinigte das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dass sein Abschluss einem solchen gleichwertig ist, der an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt.

Von 1988 bis 1990 war der Kläger als Konferenzdolmetscher zunächst bei der Staatlichen Planungskommission der DDR, dann im Wirtschaftsministerium der DDR beschäftigt. Er wurde mit der Wiedervereinigung in das Bundeswirtschaftsministerium übernommen und arbeitete dort bis Mitte 1993 als Konferenzdolmetscher. Seit dem 11. Oktober 1993 war er als Übersetzer bei dem beklagten Land tätig, seit Oktober 1994 ist er dort im Sprachendienst des LKA im Referat Organisierte Kriminalität für Straftaten von Staatsbürgern der ehemaligen UdSSR eingesetzt.

Das Arbeitsverhältnis richtet sich seit dem 1. Januar 1995 nach dem "Arbeitsvertrag" vom 8. März 1995. Nach dessen Abs. 2 sind für das Arbeitsverhältnis ua. maßgebend:

"Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen."

Weiter heißt es:

"Der Angestellte wird in VergGr. IVa (Anl. 1a zum BAT Teil IV Abschn. A Unterabschnitt II VergGr. IVa Fallgr. 2) eingereiht."

Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers ist das Dolmetschen der Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten. Zusätzlich dolmetscht der Kläger bei folgenden Anlässen: Durchsuchungen und anderen strafprozessualen Maßnahmen, Besuchen von Delegationen aus den Nachfolgestaaten der UdSSR, Treffen mit Hinweisgebern und Personen, denen durch die Generalstaatsanwaltschaft Vertraulichkeit zugesichert wurde, Vorträgen, Telefonaten mit Dienststellen in der ehemaligen UdSSR, Auswertungen von Telefonüberwachungen und anderen Tonaufzeichnungen. Schriftlich übersetzt der Kläger Anzeigen und Aussagen, Rechtshilfeersuchen und Interpol-Anfragen, Ermittlungsberichte, Gutachten, Formblätter, Urkunden, Personendossiers, Schreiben, technische Beschreibungen, Fahndungsaufrufe, juristische Abhandlungen, Zeitungsartikel und Inhalte von Internetseiten.

Die Tätigkeit des Klägers gliedert sich nach seiner Darstellung in folgende Arbeitsvorgänge

Arbeitsvorgang 1 inhaltliche und sprachlich richtige mündliche Übertragung zusammenhängender Ausführungen aus dem Russischen ins Deutsche und umgekehrt in Form des Konsekutivdolmetschens Arbeitsvorgang 2 inhaltliche und sprachlich richtige mündliche Übertragung zusammenhängender Ausführungen aus dem Russischen ins Deutsche und umgekehrt in Form des Simultandolmetschens Arbeitsvorgang 3 Auswertung von Telefonüberwachungen Arbeitsvorgang 4 schriftliche Übersetzung einfacher und mittelschwerer Texte aus dem Russischen ins Deutsche und umgekehrt Arbeitsvorgang 5 schriftliche Übersetzung schwieriger Texte aus dem Russischen ins Deutsche Arbeitsvorgang 6 schriftliche Übersetzung schwieriger Texte aus dem Deutschen ins Russische Arbeitsvorgang 7 schriftliche Übersetzung schwieriger Texte, die gründliche Kenntnisse auf einem oder mehreren wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebieten erfordern, aus dem Russischen ins Deutsche Arbeitsvorgang 8 schriftliche Übersetzung schwieriger Texte, die gründliche Kenntnisse auf einem oder mehreren wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebieten erfordern, aus dem Deutschen ins Russische

Der Kläger forderte von dem beklagten Land wiederholt vergeblich Vergütung nach VergGr. IIa BAT. Er sei hauptsächlich mit Dolmetschertätigkeit bei der Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten beschäftigt, so dass er in der VergGr. IIa der Vergütungsgruppen für "Konferenzdolmetscher" (Unterabschn. I Abschn. A Teil IV der Anl. 1a zum BAT) eingruppiert sei. Die inhaltlich richtige mündliche Übertragung aus einer Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt überwiege bei seiner Tätigkeit und nicht etwa die Übersetzertätigkeit, also das schriftliche Übertragen. Konferenzdolmetscher unterschieden sich von den Übersetzern nur dadurch, dass sie das gesprochene Wort mündlich übertrügen, während den Übersetzern die schriftliche Übertragung geschriebener Texte obliege. Lediglich die VergGr. IVa Fallgr. 2 Unterabschn. II mache davon eine Ausnahme. Falle eine nicht nur gelegentliche (mindestens 10 %) mündliche Übertragung kürzerer zusammenhängender Ausführungen bei Besprechungen an, so sei das Dolmetschen für die Tätigkeit prägend und deshalb sei der Angestellte als Konferenzdolmetscher eingruppiert. Die tarifvertragliche Überschrift "Konferenzdolmetscher" bezeichne weder den Ort "Konferenz" für das Dolmetschen noch allein das Dolmetschen bei internationalen Konferenzen oder Verhandlungen.

Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Januar 1999 Vergütung nach der VergGr. IIa BAT in der für die jeweilige Vergütung temporär gültigen Fassung zu zahlen, das beklagte Land zu verurteilen, gegenüber dem Kläger den Differenzbetrag zwischen VergGr. IVa zu IIa BAT für die Zeit seit dem 1. Januar 1999 abzurechnen und zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat darauf verwiesen, das Verhandlungs- und Gesprächsdolmetschen werde lediglich auf Verwaltungsebene von Übersetzern erwartet, da die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit von Konferenzdolmetschern dem höheren Dienst zugeordnet hätten. Die vom Kläger geschilderten und zu bewertenden Tätigkeiten setzten keine wissenschaftliche Hochschulbildung voraus. Wenn die Tarifvertragsparteien die frühere Abschnittsbezeichnung "Dolmetscher" in "Konferenzdolmetscher" geändert hätten, um damit die typischen Anforderungen für die unter diesen Abschnitt fallenden Angestellten stärker zu verdeutlichen, fielen alle Übertragungstätigkeiten des Klägers wie Vernehmungen, Telefonate, Telefonüberwachungen, Gespräche mit Hinweisgebern nicht unter die Tätigkeit des Konferenzdolmetschers im Tarifsinn. Während zur Tätigkeit des Übersetzers auch die mündliche Übertragung gehöre, habe der Konferenzdolmetscher bei internationalen Konferenzen, Kongressen, Sitzungen und zwischenstaatlichen Verhandlungen aller Art diese simultan, konsekutiv oder als Flüsterdolmetscher zu dolmetschen. Ungeachtet dessen habe der Kläger weder dargelegt, zusammenhängende Ausführungen von zehn Minuten Dauer übertragen zu haben, noch habe er dargelegt, zu mindestens 50 % seiner Gesamttätigkeit dolmetschen zu müssen. Die vom Kläger mitgerechneten Wegezeiten stellten weder Zusammenhangstätigkeiten noch bewertungsrelevante Arbeitsvorgänge dar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen. Der Kläger ist weder in der VergGr. IIa BAT der Vergütungsgruppen für Überprüfer und Übersetzer (Unterabschn. II) noch in der VergGr. IIa für Konferenzdolmetscher (Unterabschn. I) der Vergütungsgruppen für Angestellte im Fremdsprachendienst der Länder des Teils IV Abschn. A der Anl. 1a zum BAT eingruppiert. Dem Kläger steht daher für die Zeit ab 1. Januar 1999 keine Vergütung nach VergGr. IIa BAT zu.

I. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen für den tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe.

1. Zwischen den Parteien ist auf Grund einzelarbeitsvertraglicher Verweisung der BAT vereinbart. Die Klage hat daher nur Erfolg, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IIa BAT ab 1. Januar 1999 erfüllt.

2. Für die Eingruppierung des Klägers kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen des Teils IV Abschn. A Unterabschn. I (Konferenzdolmetscher) und Unterabschn. II (Überprüfer und Übersetzer) der Anl. 1a zum BAT an:

"I. Konferenzdolmetscher

Vergütungsgruppe Ia

1. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und auf Grund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse allseitig verwendet werden. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

...

Vergütungsgruppe IIa Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) ... Protokollnotizen:

Nr. 1 Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts I ist, daß der Angestellte die Fähigkeit besitzt, konsekutiv und simultan zu dolmetschen.

Ein Angestellter dolmetscht konsekutiv, wenn er Ausführungen in einer Sprache unmittelbar anschließend inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt. Er muß zusammenhängende Ausführungen von etwa 10 Minuten Dauer übertragen können.

Ein Angestellter dolmetscht simultan, wenn er über eine technische Anlage Ausführungen eines Redners hört und sie gleichzeitig inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt.

Dolmetscht ein Angestellter nur konsekutiv oder nur simultan, so erfüllt er ebenfalls die Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts I. Nr. 2

Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, - ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer in Konferenzen oder bei Besprechungen zwischen führenden Persönlichkeiten - auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und ggf. auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten zu dolmetschen.

...

II. Überprüfer und Übersetzer

Vorbemerkungen

1. Wird ein Überprüfer oder ein Übersetzer neben seiner Tätigkeit als solcher nicht nur gelegentlich als Konferenzdolmetscher beschäftigt, so ist er nach den für ihn in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Konferenzdolmetscher einzugruppieren, sofern es für ihn günstiger ist.

2. ...

Vergütungsgruppe IIa

1. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen ins Deutsche und in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

2. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche verantwortlich überprüfen.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

3. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus einer fremden Sprache ins Deutsche verantwortlich überprüfen und dabei besonders gründliche und umfassende Kenntnisse auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.*

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 3 und 8b)

4. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus einer fremden Sprache ins Deutsche verantwortlich überprüfen und die auf Grund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.* (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)

5. Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 4, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen und beim Übersetzen in die fremde Sprache nachweislich Leistungen erbringen, die denen eines Angestellten der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 6 entsprechen.* (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4, 5a und 6)

6. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung nach erfolgreicher Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 5b und 6)

7. Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 5, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben in nicht unerheblichem Umfange schwierige Texte auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche übersetzen und beim Übersetzen aus der dritten fremden Sprache nachweislich Leistungen erbringen, die denen eines Angestellten der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 6 entsprechen.* (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4, 5a und 6)

Vergütungsgruppe III

1. Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3, die sich dadurch aus dieser Vergütungsgruppe herausheben, daß sie beim Übersetzen gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 4 und 8a)

2. Angestellte mit sechsjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)

3. Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IVa, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4, 6 und 8a)

4. Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IVa, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben auch in nicht unerheblichem Umfange Texte aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 6)

5. Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 6, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben nicht nur gelegentlich auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 6)

6. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung, die während der zweijährigen Einarbeitungszeit als Übersetzer schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache übersetzen. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn dem Angestellten im Hinblick auf die Einarbeitung die Übersetzung schwieriger Texte noch nicht überwiegend übertragen ist.) (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 6)

Vergütungsgruppe IVa

2. Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IVb, die sich dadurch aus dieser Vergütungsgruppe herausheben, daß sie nicht nur gelegentlich bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig aus dem Deutschen in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 7)

...

Protokollnotizen:

Nr. 7 Die Eingruppierung in diese Fallgruppe setzt den Nachweis voraus, daß der Angestellte zusammenhängende Ausführungen von etwa drei Minuten Dauer übertragen kann.

..."

36. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die geforderte Vergütung zu.

a) Der Kläger erfüllt nicht ein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IIa der Vergütungsgruppen für Überprüfer und Übersetzer des Unterabschnitts II des Abschn. A des Teils IV der Anl. 1a zum BAT.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger stütze sein Höhergruppierungsbegehren nicht auf die Tätigkeit als Übersetzer. Dem ist die Revision mit dem Hinweis auf die Vorbemerkung Nr. 1 des Unterabschn. II (Überprüfer und Übersetzer) entgegen getreten. Nach dieser Vorbemerkung ist der Überprüfer oder Übersetzer nach den für ihn in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Konferenzdolmetscher "einzugruppieren", sofern es für ihn günstiger ist, wenn er neben seiner Tätigkeit als solcher nicht nur gelegentlich als Konferenzdolmetscher beschäftigt wird.

bb) Dabei verkennt der Kläger zunächst, dass die Übersetzer mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit, also einer solchen, die ihrer wissenschaftlichen Ausbildung entspricht, in der VergGr. III bis in der VergGr. Ia eingruppiert sind. Dass er die Voraussetzungen eines der Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IIa erfüllt, behauptet der Kläger selbst nicht. Er will darauf hinaus, dass in Vorbemerkung Nr. 1 zu Unterabschn. II zu einem Nebeneinander von Konferenzdolmetschertätigkeit und Übersetzertätigkeit normiert ist, dass bei einer "nicht nur gelegentlichen" Beschäftigung als Konferenzdolmetscher der Übersetzer nach den für ihn in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Konferenzdolmetscher eingruppiert ist, sofern es für ihn günstiger ist. Der Übersetzer mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung in der Tätigkeit eines Übersetzers iSd. Fallgr. 2 der VergGr. IVa der Vergütungsgruppen für Überprüfer und Übersetzer sei in einem solchen Fall nicht in VergGr. IVa eingruppiert, er sei, wenn nicht (nur) mündliches Übertragen aus dem Deutschen in eine fremde Sprache und umgekehrt vorliege, sondern er als Konferenzdolmetscher in dem geforderten Umfang tätig sei und er die übrigen Voraussetzungen erfülle, in den Vergütungsgruppen für Konferenzdolmetscher eingruppiert.

b) Der Kläger erfüllt aber auch im Lichte der derart verstandenen Vorbemerkung Nr. 1 zum Unterabschn. II (Überprüfer und Übersetzer) nicht die Voraussetzungen der VergGr. IIa der Vergütungsgruppen für Konferenzdolmetscher des Unterabschn. I. Er ist überhaupt nicht als "Konferenzdolmetscher" im Tarifsinne tätig.

Der Kläger mag zwar in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen. Konferenzdolmetscher im Tarifsinne ist er damit nicht.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Konferenzdolmetscher nicht dargetan. Zwar sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die Begriffe des Übersetzers und des Dolmetschers grundsätzlich im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs dahingehend verwandt hätten, dass einem Übersetzer die Übersetzung schriftlich vorgegebener Texte in eine andere Sprache obliege, während der Dolmetscher der Mittelsmann zur Verständigung mehrerer Personen sei und demgemäß insbesondere mündliche Äußerungen von Person zu Person in eine fremde Sprache zu übersetzen habe. Gleichwohl unterfalle auch die mündliche Übertragung kürzerer zusammenhängender Ausführungen bei Besprechungen in eine fremde Sprache oder umgekehrt tariflich der Tätigkeit eines Übersetzers nach Unterabschn. II als Qualifizierungsmerkmal der Fallgr. 2 der VergGr. IVa. Demgegenüber bestehe inhaltlich ein qualitativer Unterschied zur Tätigkeit eines Konferenzdolmetschers. Sie liege nur vor, wenn die mündliche Übertragungstätigkeit aus einer fremden Sprache ins Deutsche oder umgekehrt eine einschlägige wissenschaftliche Abschlussprüfung voraussetze, wie es bei internationalen Konferenzen mit simultanem oder konsekutivem Dolmetschen gefordert werde. Dies ergebe sich sowohl aus der Überschrift des Unterabschn. I des Teils IV als auch aus den dortigen Protokollnotizen Nrn. 1 und 2 als auch daraus, dass die Konferenzdolmetscher mit einer Eingruppierung von VergGr. III bis VergGr. Ia ausschließlich dem höheren Dienst zugeordnet seien. Das Verhandlungs- und Gesprächsdolmetschen im Rahmen polizeilicher Ermittlungen bei Vernehmungen, Durchsuchungen, Treffen mit Hinweisgebern, Telefonaten, bei der Auswertung von Telefonüberwachung und Tonaufzeichnungen, wie es vom Kläger bei der mündlichen Übertragung von einer anderen Sprache oder in eine andere Sprache inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei vorgenommen werde, sei dem Unterabschn. I "Konferenzdolmetscher" des Teils IV nicht zuzuordnen. Anordnung und Aufbau der Unterabschn. I "Konferenzdolmetscher" und II "Überprüfer und Übersetzer" sprächen zusammen mit den Protokollnotizen Nrn. 1 und 2 zum Unterabschnitt I sowie den Vorbemerkungen zum Unterabschnitt II dafür, dass zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IIa Unterabschn. I der Anl. 1a nicht nur eine einschlägige wissenschaftliche Abschlussprüfung, die der Kläger aufzuweisen habe, erforderlich sei, sondern eine Übertragungstätigkeit eben die derart nachgewiesenen Kenntnisse auch erfordere, sei es bei einer Konferenz, Sitzung, Besprechung oder Tagung. Eine Ortsbezeichnung ("Konferenz") sei mit dem Abschnittsbegriff Konferenzdolmetscher nicht verbunden.

bb) Dies hält der Revision stand.

Auszugehen ist davon, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff "Übersetzer" und den Begriff "Dolmetscher" iSd. allgemeinen Sprachgebrauches verwenden, der auch im Arbeitsund Wirtschaftsleben sowie in der Rechtsterminologie gilt. Danach obliegt einem "Übersetzer" die Übertragung schriftlich vorgegebener Texte in eine andere Sprache. Der "Dolmetscher" ist der Mittelsmann zur Verständigung mehrerer Personen und hat demgemäß insbesondere mündliche Äußerungen von Person zu Person in eine fremde Sprache zu übersetzen. Die Tarifvertragsparteien verwenden den Begriff "Dolmetscher" in den Vergütungsgruppen des Unterabschn. I. Diese Begrifflichkeiten werden aber in zweierlei Hinsicht durchbrochen: Übersetzer mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in VergGr. IVb sind in VergGr. IVa eingruppiert, wenn sie nicht nur gelegentlich bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig aus dem Deutschen in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen. Es wird die Eingruppierung also nicht nur von der schriftlichen Übertragung aus einer fremden Sprache ins Deutsche und aus dem Deutschen in eine fremde Sprache abhängig gemacht. Das mündliche Übertragen taucht in der Protokollnotiz Nr. 1 zu den Vergütungsgruppen des Unterabschn. I wieder auf, indem in Abs. 2 und Abs. 3 konsekutives Dolmetschen, simultanes Dolmetschen definiert wird - mit richtiger und sprachlich einwandfreier mündlicher Übertragung von den Ausführungen in einer Sprache unmittelbar anschließend in eine andere Sprache - der Angestellte muss zusammenhängende Ausführungen von etwa 10 Minuten Dauer übertragen können - - bzw. mit Hören von Ausführungen eines Redners über eine technische Anlage und gleichzeitiger inhaltlich richtig und sprachlich einwandfreier mündlicher Übertragung in eine andere Sprache.

Zu beachten ist aber, dass der Unterabschn. I die Überschrift Konferenzdolmetscher trägt und dass die Vorbemerkung Nr. 1 zu den Vergütungsgruppen für Überprüfer und Übersetzer nicht den Begriff des mündlichen Übertragens- oder des Dolmetschers/des Dolmetschens aufgreift, sondern den des Konferenzdolmetschers.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Konferenzdolmetschen mit "Dolmetschen bei Internationalen Konferenzen, Kongressen, Sitzungen und zwischenstaatlichen Verhandlungen aller Art" definiert (Krollmann Dolmetscher/in und Übersetzer/in Blätter für Berufskunde 10. Aufl. 2000 3 - XE 01 S. 9).

Der Begriff "Konferenzdolmetscher" wird wie folgt umschrieben:

"Konferenzdolmetscher dolmetschen simultan, konsekutiv oder als Flüsterdolmetscher auf internationalen Konferenzen oder Verhandlungen. Der Beruf stellt hohe sprachliche und fachliche Anforderungen und setzt die Fähigkeit voraus, sich ständig mit Hilfe der Kongressunterlagen und Fachliteratur und oft unter großem Zeitdruck in neue Gebiete einarbeiten zu können. Ein Konferenzdolmetscher muss heute auf einer internationalen Ärztetagung, morgen auf einem Kongress landwirtschaftlicher Experten einsetzbar sein und dann wieder bei einem Juristenkongress Verhandlungen über Probleme des Weltraumrechts dolmetschen können. Viele Konferenzdolmetscher spezialisieren sich allerdings auf ausgewählte Themengebiete (zB Recht, Technik oder Medizin), da die gesamte Bandbreite an Wissen auf Symposien und Fachkonferenzen durch "Universaldolmetscher" unmöglich in guter Qualität abgedeckt werden kann. Für den Beruf ist eine besondere Begabung erforderlich, die in einer möglichst vielseitigen sprachlichen und fachlichen Ausbildung gefördert werden muss. Die Ausbildung ist schwierig; die Zulassung zur Ausbildung erfolgt erst nach Abschluss des mit den Übersetzern gemeinsam abgeleisteten Grundstudiums. Trotz guter Sprachbegabung, die eine Tätigkeit in einem anderen Fremdsprachenberuf durchaus möglich erscheinen lässt, kann es einem Studierenden an den Voraussetzungen für diesen besonderen Fremdsprachenberuf fehlen: Nämlich an der Fähigkeit, in einer Sprache Gesprochenes unmittelbar in eine andere Sprache umzuformen, einem guten Gedächtnis, hoher Konzentrationsfähigkeit, Redegabe, umfassender Allgemeinbildung, guter Stimmtechnik und gewandtem Auftreten in der Öffentlichkeit" (Krollmann aaO S. 17 f.).

Das spricht dafür, dass auch die nur gelegentliche (vgl. Vorbemerkung Nr. 1 zu Unterabschnitt II aaO) Beschäftigung als Konferenzdolmetscher nicht nur die einschlägige wissenschaftliche Abschlussprüfung oder langjährige Berufserfahrung als Dolmetscher voraussetzt, sondern auch eine dieser wissenschaftlichen Abschlussprüfung oder dieser langjährigen Berufserfahrung als Dolmetscher entsprechende Tätigkeit, also eine solche mit wissenschaftlichem/akademischem Zuschnitt. Das heißt, dass, wie stets, nicht die Fähigkeit zum entsprechenden Dolmetschen genügt, sondern es erforderlich ist, dass die auszuübende Tätigkeit den Fähigkeiten entspricht, diese also solche Fähigkeiten erfordert (Senat 19. Dezember 1979 - 4 AZR 92/78 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 28).

Davon kann bei der Tätigkeit des Klägers keine Rede sein. Das Verhandlungs- und Gesprächsdolmetschen bei polizeilichen Ermittlungen und Vernehmungen, Durchsuchungen, Treffen mit Hinweisgebern, Telefonaten, bei der Auswertung von Telefonüberwachungen und Tonaufzeichnungen, wie es dem Kläger obliegt, hat keinen wissenschaftlichen Zuschnitt. Es geht in der Regel um Routineabläufe in Rede und Gegenrede. Das machen die Aufzeichnungen des Klägers deutlich. Es werden die Personalien aufgenommen, es wird versucht, Sachverhalte aufzuklären durch bloße Befragung von Menschen, mögen sie auch Dialekt oder "Jargon" sprechen. Das leugnet der Kläger zwar. Er hat aber nicht anhand von Tatsachen belegt, dass und inwiefern seine Tätigkeit im Landeskriminalamt der von ihm genossenen Ausbildung entspricht. Dass bei der Tätigkeit des Klägers Erschwernisse durch Dialektfärbungen und durch ständigen Ortswechsel auftreten, ist nicht tarifiert, so dass es nicht darauf ankommt.

cc) Nun verweist die Revision allerdings auf die Kommentare zum BAT, die sie dahin interpretiert, dass, als die Tarifvertragsparteien 1969 den Unterabschnitt geändert hätten, sie nach ihrem übereinstimmenden Willen damit nicht etwa zu einer eigenen Auslegung beitragen oder gar die Tätigkeit des Dolmetschers im Sinne der Vergütungsgruppen Ia bis III allein auf die mündlichen Übersetzungen in Konferenzen und Tagungen hätten festlegen wollen. Bis 1969 habe der Unterabschnitt die Überschrift "Dolmetscher" getragen. Als die Tarifvertragsparteien die Überschrift im Jahre 1969 geändert hätten, hätten sie damit ausdrücklich keine materielle Änderung bewirken wollen. Keinesfalls impliziere die neue Überschrift eine Orts- oder Sphärenbeschränkung hinsichtlich der beschriebenen Tätigkeiten.

Bei Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese (BAT Stand Januar 2004 VergO BL Bd. 3 IV A - Fremdsprachendienst Länder Erl. 15) heißt es:

"Die im Teil IV Abschn. A in der bis zum 31. Mai 1970 geltenden Fassung festgelegte Abschnittsbezeichnung "Dolmetscher" ist durch den Tarifvertrag vom 12. Mai 1970 in "Konferenzdolmetscher" geändert worden. Erl. 2 zu Teil III Abschn. A der Anlage 1a gilt entsprechend."

Dort heißt es (Stand Januar 2004 Bd. 2 Teil III Abschn. A - Fremdsprachendienst Bund Erl. 15) "Zur Bezeichnung des Unterabschn. I Die in dem früheren TV über die Eingruppierung der im Fremdsprachendienst tätigen Angestellten der Bundesverwaltung vom 27. November 1961 festgelegte Abschnittsbezeichnung "Dolmetscher" ist durch den TV vom 14. November 1969 in "Konferenzdolmetscher" geändert worden. Eine materielle Änderung ist mit dieser neuen Abschnittsbezeichnung nicht verbunden; sie dient lediglich der stärkeren Verdeutlichung der typischen Anforderungen, die an die unter diesen Abschnitt fallenden Angestellten gestellt werden."

Bei Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr (BAT Stand April 2004 Teil III Abschn. A UA I Konf.dolmetscher Rn. 4) ist ausgeführt:

"Mit Wirkung vom 1. Oktober 1969 ... wurde die bisherige Abschnittsüberschrift 'Dolmetscher' durch die neue Abschnittsüberschrift 'Konferenzdolmetscher' ersetzt. Aufgrund dieser Funktionsbezeichnung sollte ohne materielle Änderung in den Tätigkeitsmerkmalen die Abgrenzung zu den übrigen im Fremdsprachendienst beschäftigten Angestellten verdeutlicht werden. Der Begriffsinhalt des 'Konferenzdolmetschers' ist jedoch dem Tatbestandsmerkmal des 'Dolmetschers' zu entnehmen; dazu ist auf die Protokollnotiz Nr. 1 zurückzugreifen, wonach 'dolmetschen' die 'mündliche Übertragung' der Ausführungen von einer Sprache in die andere Sprache ist. In diesem Sinne ist auch der Abschnittsbegriff 'Konferenzdolmetschung' zu verstehen; eine Ortsbezeichnung für die Vornahme des Dolmetschens ist jedenfalls darunter nicht zu verstehen."

Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau (Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im öffentlichen Dienst Bd. I Stand Januar 2004) verweisen unter Teil IV Rn. 2 auf den Fremdsprachendienst Bund. Dort ist (Teil III A Rn. 1 "Tarifentwicklung") ua. ausgeführt:

"Die Bezeichnung Konferenzdolmetscher (Unterabschn. I) ersetzt die frühere Bezeichnung Dolmetscher; damit soll schon von der Funktionsbezeichnung eine bessere Abgrenzung dieser Angestellten gegenüber den Angestellten erreicht werden, die ebenfalls als Dolmetscher - jedoch in geringerem Umfang und in anderer Weise - (vgl. z.B. Unterabschn. V VergGr. Vb Fallgr. 4) tätig werden."

Aus diesen Darstellungen im Schrifttum kann nicht gefolgert werden, dass es nur um das Dolmetschen iSd. Protokollnotiz Nr. 1 Abs. 2 und Abs. 3 geht. Vielmehr ist mit der Änderung der Überschrift betont worden, dass es nicht um Dolmetschen an sich, sondern im Lichte der geforderten Ausbildung um dieser Ausbildung entsprechendes "wissenschaftliches" Dolmetschen geht, was mit dem Ausdruck Konferenzdolmetscher verdeutlicht werden sollte. So gesehen liegt in der Tat eine Inhaltsänderung der Tarifierung nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff des Konferenzdolmetschers nicht überinterpretiert, sondern ihn im Zusammenhang mit den Vergütungsgruppen für Überprüfer und Übersetzer ausgelegt. Der Kläger verkennt, dass die Tarifvertragsparteien ausschließliche Tätigkeitsmerkmale für "Verhandlungs"- und "Gesprächsdolmetscher" (Krollmann aaO S. 52) nicht vorgesehen haben. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichtsbarkeit, diese zu schaffen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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