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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 4 AZR 419/06
Rechtsgebiete: TVG, VTV Nr. 2


Vorschriften:

TVG § 1
VTV Nr. 2 für das Cockpitpersonal bei Germanwings § 2
VTV Nr. 2 für das Cockpitpersonal bei Germanwings § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweis des Senats: Parallelsache - 4 AZR 401/06 -

4 AZR 419/06

Verkündet am 6. Juni 2007

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Creutzfeldt sowie die ehrenamtlichen Richter Jürgens und Rupprecht für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2005 - 10 (3) Sa 791/05 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17. März 2005 - 6 Ca 6603/04 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,68 Euro brutto nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2004 sowie weitere 617,76 Euro brutto nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der sog. "Stufensprung" nach § 3 Abs. 3 der Vergütungstarifverträge Nr. 2 und Nr. 3 für das Cockpitpersonal bei Germanwings jeweils zum 1. März des jeweiligen Jahres und zwar zuletzt am 1. März 2006 von der Stufe 3 auf die Stufe 4 der Vergütungstabelle Kapitäne stattgefunden hat.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt des Stufenaufstiegs des Klägers in der Vergütungstabelle für Kapitäne nach einem Haustarifvertrag der Beklagten.

Der Kläger wurde am 1. März 2001 von der Beklagten, die seinerzeit als E GmbH firmierte, als Erster Offizier ("First Officer") eingestellt. Seine Vergütung bestimmt sich wie diejenige der sonstigen Flugzeugführer der Beklagten nach deren Haustarifvertrag. Dies war im streitigen Anspruchszeitraum der Vergütungstarifvertrag Nr. 2 für das Cockpitpersonal bei Germanwings vom 30. September 2003, gültig ab 1. Juli 2003 (VTV Nr. 2). Der VTV Nr. 2 enthält als Anlagen 1 und 3 je eine Vergütungstabelle für Kapitäne und als Anlagen 2 und 4 solche für Erste Offiziere. Diese weisen in Gehaltsstufen um Jahressteigerungen ansteigende Gehälter aus. Nach der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Protokollnotiz I zu dem ab 1. Januar 2005 gültigen VTV Nr. 3 verbleibt es bis 2006 bei vor dem 1. Januar 2005 eingestellten Cockpitmitarbeitern bei deren individuellem Steigerungsdatum.

Der Kläger wurde ab 1. März 2003 nach Gehaltsstufe 4 der Vergütungstabelle für Erste Offiziere vergütet. Am 1. Juli 2003 wurde er zum Kapitän befördert und ist seitdem als solcher bei der Beklagten beschäftigt, ab 1. Januar 2004 in Teilzeit mit 91,67 % der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Kapitäns. Bei seiner Beförderung wurde er tarifgemäß in Gehaltsstufe 1 der Vergütungstabelle der Kapitäne eingruppiert.

Der Kläger erhebt Anspruch auf die Jahressteigerung zur Gehaltsstufe 2 der Kapitäne ab 1. März 2004. Die Beklagte gewährt ihm diese Jahressteigerung ab dem 1. Juli 2004. Die Parteien streiten darüber, ob für die tarifliche Jahressteigerung nach dem VTV Nr. 2 bei einem als Erster Offizier von der Beklagten eingestellten und in der Folgezeit von ihr zum Kapitän beförderten Flugzeugführer weiter das Datum seiner Einstellung maßgebend ist oder dasjenige seiner Beförderung zum Kapitän.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach § 2 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 3 Abs. 3 VTV Nr. 2 sei für den Stufenaufstieg während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses der "Beginn der Bezahlung", also das Datum der Einstellung maßgebend. Der Stufenaufstieg honoriere die Betriebstreue des Mitarbeiters. Dieser nehme bei seiner Beförderung zum Kapitän die Verweildauer in seiner Vergütungsstufe als Erster Offizier für den Stufenaufstieg in der Gehaltstabelle der Kapitäne gewissermaßen mit. Er habe daher Anspruch auf Nachzahlung der Jahressteigerung zur Gehaltsstufe 2 der Gehaltstabelle der Kapitäne für die Monate März bis Juni 2004 in der zwischen den Parteien rechnerisch unstreitigen Höhe von 823,68 Euro brutto und jeweils ab dem 1. März der Folgejahre auf die weiteren Jahressteigerungen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 823,68 Euro brutto nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2004 (mittlerer Verfall) zu zahlen;

2. festzustellen, dass sein sog. "Stufensprung" nach § 3 Abs. 3 des zur Zeit gültigen Vergütungstarifvertrages Germanwings vom 30. September 2003 jeweils zum 1. März des jeweiligen Jahres und zwar erstmals wieder zum 1. März 2005 von der Stufe 2 auf die Stufe 3 der Vergütungstabelle Kapitäne stattfindet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht,

bei dem Aufstieg des Ersten Offiziers zum Kapitän (sog. Upgrading) werde der Zeitrhythmus des zwölfmonatigen Stufenaufstiegs neu in Gang gesetzt. Er sei nunmehr an den Zeitpunkt der Beförderung gekoppelt, also nicht mehr an den der Einstellung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er in Erweiterung seiner Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Jahressteigerung zur Gehaltsstufe 3 für die Zeit vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2005 in der unstreitigen Höhe von insgesamt 617,76 Euro brutto beantragt und klageändernd die Feststellung seines nächsten "Stufensprungs" zum 1. März 2006 erstrebt hat, zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge - sprachlich dem Zeitablauf angepasst - weiter. Die Beklagte erstrebt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist begründet.

I. Dem Kläger stehen die mit seiner Zahlungsklage geforderten Jahressteigerungen zu. Es ist ebenfalls antragsgemäß festzustellen, dass nach VTV Nr. 2 und VTV Nr. 3 für den Stufenaufstieg des Klägers in der Gehaltstabelle der Kapitäne auch nach seinem Upgrading sein Einstellungsdatum maßgebend ist.

1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Jahressteigerungen jeweils für die Monate März bis Juni 2004 und 2005 folgt aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 3 Abs. 3, § 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2.

a) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem VTV Nr. 2 bestimmte. Auch die Beklagte wandte diesen Tarifvertrag - mit dem von ihr für zutreffend gehaltenen Inhalt - auf den Kläger an.

b) Dieser hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Inhalt:

"§ 2 Eingruppierung/Umgruppierung

1) Der Mitarbeiter wird in die Vergütungsgruppe der Gehaltstabelle eingruppiert, die sich aus seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit ergibt.

2) Mitarbeiter beginnen bei Einstellung grundsätzlich in der untersten Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe, sofern tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist.

3) Flugzeugführer, die bei der Einstellung über eine gültige Musterberechtigung für das bei Germanwings zu fliegende Flugzeugmuster (derzeit A319/A320) verfügen, werden entsprechend ihrer Erfahrung zum Zeitpunkt der Einstellung auf diesem Flugzeugmuster wie folgt in die jeweils gültige Vergütungstabelle eingruppiert:

- mit gültiger Musterberechtigung Stufe 1

- mehr als 500 Stunden Stufe 2

4) Beim Upgrading vom Ersten Offizier zum Kapitän erfolgt die Umgruppierung in die entsprechende Gehaltsstufe der Kapitäne, die mindestens dem bisherigen Gesamtgehalt zuzüglich € 1350,-- entspricht, mindestens jedoch der Stufe 1 der Vergütungstabelle der Kapitäne. Maßgebend hierfür ist das Datum des Lizenzeintrags. Die Jahressteigerung gem. § 3 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Zahlungsbeginn

1) Der Beginn der Bezahlung erfolgt nach dem Einstellungsdatum des schriftlichen Arbeitsvertrages (gem. § 2 MTV), bzw. bei der zu erwerbenden Musterberechtigung mit dem Datum des Lizenzeintrages.

2) Bei einer zu erwerbenden Musterberechtigung erhält der Mitarbeiter ab dem 1. Tag seiner Ausbildung eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.800 € monatlich. Der Ausbildungsvertrag endet automatisch mit Datum des Lizenzeintrags. Beginn der Ausbildung im Sinne dieses Absatzes ist der erste Schulungstag.

3) Jeweils nach 12 vollen Monaten ab Beginn der Bezahlung gem. § 3 Abs. 1 erfolgt die Jahressteigerung in die nächst höhere Stufe der jeweiligen Vergütungstabelle nach § 4 Abs. 1, bis die Endstufe der Tabelle erreicht ist.

4) Bei Umgruppierung oder Jahressteigerung erhalten die Mitarbeiter die Vergütung ab dem Tag des Ereignisses.

5) Analog hierzu erfolgt die Bezahlung von Funktionszulagen gemäß § 8 VTV."

c) Nach dem für die Auslegung von Tarifverträgen vorrangig bedeutsamen Wortlaut und Gesamtzusammenhang (st. Rspr. des BAG zB Senat 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - BAGE 114, 33, 40; 11. Mai 2005 - 4 AZR 303/04 - BAGE 114, 327, 328, 330, jeweils mwN) des VTV Nr. 2 erfolgt die Jahressteigerung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nach der Umgruppierung des Flugzeugführers vom Ersten Offizier zum Kapitän nach dem Einstellungsdatum.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat kurz zusammengefasst angenommen, es spreche mehr für die Auslegung, dass es für den nächsten Stufensprung in der Vergütungstabelle für Kapitäne allein auf die in dieser Beschäftigungsgruppe zurückgelegte Zeit ankomme. § 3 Abs. 1 VTV Nr. 2 betreffe seinem Wortlaut nach nicht die Rechtslage bei einer Beförderung mit Umgruppierung. Der Gesamtzusammenhang des VTV Nr. 2 spreche gegen ein vergütungsgruppenübergreifendes Durchzählen von Jahresperioden nach einer Umgruppierung. Bei der Beförderung werde der Kapitän nicht nach seiner Betriebszugehörigkeit in die Tabelle der Kapitäne eingestuft, sondern nach dem Abstandsgebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 VTV Nr. 2. Das spreche dafür, dass es auch für den Stufensprung auf den Zeitpunkt der Anwendung der neuen Tabelle ankomme. Die vom Kläger vertretene Auffassung würde nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen, weil sie die in der neuen Verantwortung als Kapitäne stehenden Flugzeugführer unterschiedlich behandele. Ein im Dezember eingestellter Erster Offizier, der später im November zum Kapitän befördert worden sei, bekäme nach dem Gehaltssprung als Kapitän bereits einen Monat später die nächste Gehaltserhöhung auf Grund eines Stufensprungs, während derjenige, der etwa schon sechs Monate früher im Mai befördert worden sei und seinen Stufensprung als Erster Offizier im April gehabt habe, noch weitere fünf Monate nach der Beförderung des Kapitänskollegen zuwarten müsse, bis er die Gehaltsstufe seines erst später beförderten Kapitänskollegen erreiche. Dies spreche dafür, dass beim Upgrading eines Mitarbeiters der Zeitpunkt der Umgruppierung für den weiteren Stufenaufstieg maßgebend sei. Bei dieser Auslegung sei § 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2 nicht eine Norm ohne Anwendungsbereich und damit überflüssig. Diese Vorschrift mache deutlich, dass die Jahressteigerung auch im Beförderungsfall stattfinde und nicht nur in den Fällen, in denen ein Flugzeugführer als Kapitän eingestellt bzw. übernommen werde. Dem Umstand, dass die Beklagte den wortgleichen VTV Nr. 1 iSd. Auslegung des Klägers angewandt haben solle, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der Beklagten sei es nicht verwehrt, sich auf eine später für richtig gehaltene Auslegung zu berufen.

bb) Diese Auslegung ist nicht zutreffend. Bei einem umgruppierten Flugzeugführer bestimmt sich sein Stufenaufstieg gem. § 3 Abs. 3 iVm. § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2 ebenfalls nach dem Datum seiner Einstellung.

(1) Dies folgt aus § 3 VTV Nr. 2, der für alle Flugzeugführer der Beklagten gilt.

(a) Die Tarifvertragsparteien haben der Regelung des Zahlungsbeginns für die im VTV Nr. 2 geregelten Leistungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Dies belegt der Umstand, dass sie dem Regelungsgegenstand im Tarifvertrag einen Paragraphen gewidmet haben, der sich allein mit dem "Zahlungsbeginn" der verschiedenen Tarifansprüche des VTV befasst, nämlich den mit diesem Begriff überschriebenen § 3 VTV Nr. 2. Für die Jahressteigerung bestimmt § 3 Abs. 3 VTV Nr. 2, dass diese "jeweils nach 12 vollen Monaten ab Beginn der Bezahlung gem. § 3 Abs. 1 erfolgt". Zum "Beginn der Bezahlung" ist in § 3 Abs. 1 VTV Nr. 2 - soweit hier von Interesse - bestimmt, dass dieser "erfolgt nach dem Einstellungsdatum des schriftlichen Arbeitsvertrages (gem. § 2 MTV)". Diese Regelung differenziert nicht zwischen - noch immer - ersteingruppierten und umgruppierten Mitarbeitern.

(b) Eine solche Differenzierung enthält auch die Vorschrift des § 3 Abs. 4 VTV Nr. 2 nicht, die lautet: "Bei Umgruppierung oder Jahressteigerung erhalten die Mitarbeiter die Vergütung ab dem Tag des Ereignisses." Es ist nicht bestimmt, dass sich die Jahressteigerung bei Umgruppierungen in der Folgezeit nach dem Datum der Umgruppierung richtet, dass für die Jahressteigerung also zunächst die Eingruppierung und dann die Umgruppierung maßgeblich sein soll. Jahressteigerung und Umgruppierung werden eigenständig nebeneinander gestellt. Die Verweisung auf den "Tag des Ereignisses" als Zahlungsbeginn der Jahressteigerung beinhaltet danach, dass es gem. § 3 Abs. 3 iVm. § 3 Abs. 1 VTV Nr. 2 für die "Jahressteigerung in die nächst höhere Stufe der jeweiligen Vergütungstabelle" taggenau auf das Einstellungsdatum des schriftlichen Arbeitsvertrages ankommt. Danach werden Vergütungsänderungen, die aus der Jahressteigerung resultieren, also nicht - was mangels einer solchen klarstellenden Regelung in Betracht käme - ab dem Beginn des Monats, in welchem die Veränderung eintritt, oder ab Beginn des Folgemonats wirksam. Folglich richtet sich der Zahlungsbeginn der Jahressteigerung auch bei umgruppierten Mitarbeitern taggenau nach dem Einstellungsdatum.

(c) Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Umgruppierung für den Stufenaufstieg folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht daraus, dass sich die Jahressteigerung gem. § 3 Abs. 3 VTV Nr. 2 nach der "jeweiligen Vergütungstabelle nach § 4 Abs. 1" VTV Nr. 2 bestimmt. Da der VTV Nr. 2 - also auch dessen § 3 Abs. 3 - sowohl für Erste Offiziere als auch für Kapitäne gilt, für die er als Anlagen unterschiedliche Vergütungstabellen enthält, mussten beide Tabellen in § 3 Abs. 3 VTV Nr. 2 in Bezug genommen werden. Das Attribut "jeweilige" beinhaltet lediglich die quantitative Bestimmung der Jahressteigerung und regelt nicht deren Zahlungsbeginn. Dieser ist ausdrücklich durch die Verweisung in § 3 Abs. 3 VTV Nr. 2 auf § 3 Abs. 1 VTV Nr. 2 bestimmt.

(2) Bestätigt wird diese Auslegung durch § 2 Abs. 4 VTV Nr. 2, der speziell die Vergütung beim Upgrading vom Ersten Offizier zum Kapitän während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten regelt. In § 2 Abs. 4 Satz 1 VTV Nr. 2 ist bestimmt, dass der umgruppierte Mitarbeiter nach Maßgabe des sog. Abstandsgebots in die Gehaltstabelle der Kapitäne eingestuft wird. Bezüglich des Zeitpunkts der Umgruppierung bestimmt § 2 Abs. 4 Satz 2 VTV Nr. 2, dass "maßgebend hierfür ... das Datum des Lizenzeintrags" ist. Darauf folgt die Bestimmung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2): "Die Jahressteigerung gem. § 3 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt." Das heißt, dass der gesamte Norminhalt des in Bezug genommenen § 3 Abs. 3 VTV Nr. 2 gerade auch für die Vergütung des umgruppierten Flugzeugführers gelten soll. Damit ist auch die Regelung des Zahlungsbeginns der Jahressteigerung in § 3 Abs. 3 VTV Nr. 2 in Bezug genommen, die sich also in diesem Sonderfall ebenfalls nach dem Einstellungsdatum des schriftlichen Arbeitsvertrages bestimmen soll. Dies verkennt das Landesarbeitsgericht, wenn es annimmt, § 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2 "mache" - lediglich - "deutlich, dass die Jahressteigerung auch im Beförderungsfall stattfindet und nicht nur in den Fällen, in denen ein Flugzeugführer als Kapitän eingestellt bzw. übernommen wird". Dessen hätte es nicht bedurft, denn es erscheint ausgeschlossen, die tarifliche Vergütungsregelung des VTV Nr. 2 beim Fehlen der Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2 dahin auszulegen, nur der als solcher von der Beklagten eingestellte Kapitän nehme am Stufenaufstieg der Gehaltstabelle der Kapitäne teil, während der bei ihr vom Ersten Offizier zum Kapitän aufgestiegene Mitarbeiter auch bei nachfolgender mehrjähriger Beschäftigung als solcher in der Gehaltsstufe verbleibe, in die er beim Upgrading gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 VTV Nr. 2 eingestuft worden ist. Eine solche widersinnige Regelung der Tarifvertragsparteien kann ausgeschlossen werden. Die vom Landesarbeitsgericht vertretene Auffassung, § 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2 verdeutliche lediglich die Teilnahme des zum Kapitän beförderten Mitarbeiters am Stufenaufstieg, verbietet sich aber insbesondere durch die Verwendung des Pronominaladverbs "hiervon" in § 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2. Dessen Bezug ist bei der Regelungsabfolge des § 2 Abs. 4 VTV Nr. 2 in erster Linie - wenn nicht sogar ausschließlich - § 2 Abs. 4 Satz 2 VTV Nr. 2, der einzig und allein einen Zahlungsbeginn regelt, nämlich für die Einstufung beim Upgrading das "Datum des Lizenzeintrags" als "maßgebend" bestimmt. "Hiervon", also von dieser Zahlungsbeginnregelung, soll die auf das Einstellungsdatum bezogene Jahressteigerung in § 3 Abs. 3 "unberührt" bleiben. Dieses gilt damit auch für den Fall des Upgrading. Wäre es der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, den Beginn für die Jahressteigerung beim Upgrading ebenfalls an das Datum des Lizenzeintrags zu koppeln, hätten sie diese in § 2 Abs. 4 Satz 2 VTV Nr. 2 aufführen oder in Satz 3 bestimmen können: "Dies" - gemeint Satz 2 - "gilt auch für die Jahressteigerung."

(3) Aus dem Umstand, dass der zum Kapitän beförderte Flugzeugführer nicht die bereits erreichte Gehaltsstufe als Erster Offizier in der Gehaltstabelle der Kapitäne behält (§ 2 Abs. 4 Satz 1 VTV Nr. 2), kann nicht darauf geschlossen werden, dann müssten auch für den Zeitpunkt des Stufenaufstiegs konsequent "Zeiten in der alten Beschäftigungsgruppe" unberücksichtigt bleiben. Dieser Schluss verbietet sich angesichts der eindeutig anderslautenden tariflichen Regelung zum Zahlungsbeginn der Jahressteigerung. Es liegt in der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, bei der Höhergruppierung einerseits die Neueinstufung des Arbeitnehmers mit der Möglichkeit seines Rückfalls in eine niedrigere Vergütungsstufe zu vereinbaren, andererseits zu bestimmen, dass für den nächsten Stufenaufstieg der bisherige zeitliche Rhythmus beibehalten wird.

(4) Es kann dahinstehen, ob die Koppelung des Zahlungsbeginns der Jahressteigerung beim Upgrading an das Datum der Umgruppierung sachgerechter wäre als die auch für diesen Fall vereinbarte Regelung der Maßgeblichkeit des Einstellungsdatums. Denn es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben (Senat 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31, 38 mwN). Deshalb ist es auch entbehrlich, darauf einzugehen, ob das vom Landesarbeitsgericht angeführte Beispiel belegt, dass die von ihm für unzutreffend gehaltene Tarifauslegung zu nicht sachgerechten Ergebnissen führt.

(5) Angesichts des Umstands, dass bereits Wortlaut und Gesamtzusammenhang ein sicheres Auslegungsergebnis begründen, kommt es auf die vom Kläger behauptete Tarifübung der Beklagten iSd. von ihm für richtig gehaltenen Auslegung nicht an.

(6) Die Höhe des sich aus der Stufensteigerung im Jahre 2004 und 2005 ergebenden Nachzahlungsanspruchs des Klägers ist zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie der Zinsanspruch.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch dem Feststellungsantrag des Klägers stattzugeben war. Auf der Grundlage des VTV Nr. 2 hat der Stufenaufstieg des Klägers in der Gehaltstabelle der Kapitäne stets am 1. März des jeweiligen Jahres stattgefunden. Daran hat der VTV Nr. 3, und zwar dessen Protokollnotiz I, bis 2006 nichts geändert, worin die Parteien übereinstimmen. Daher war auch antragsgemäß festzustellen, dass der - nach dem Klageantrag - letzte Stufenaufstieg am 1. März 2006 stattgefunden hat.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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