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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.01.1998
Aktenzeichen: 4 AZR 426/96
Rechtsgebiete: TVG, MTV/DW, VergGr., BGB


Vorschriften:

TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk
Manteltarifvertrag für die Deutsche Welle vom 6. Dezember 1979 i.d.F. vom 26. Juni 1980 (MTV/DW) Ziff. 512.1
Vergütungstarifvertrag für die Deutsche Welle vom 23. Dezember 1964 VergGr. I und II
BGB § 315
BGB § 242 Gleichbehandlung (Abteilungsleiter besonders hervorgehobener Abteilungen)
Leitsätze:

Die Begriffe des Abteilungsleiters in VergGr. II GTV/DW und des Abteilungsleiters besonders hervorgehobener Abteilungen in VergGr. I GTV/DW sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bestimmen. Bei ihrer Anwendung sind jedoch auch die besonderen Verhältnisse bei dem Sender zu berücksichtigen, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat.

Hinweise des Senats:

Bestätigung von BAG Urteile vom 7. Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - und vom 28. Februar 1979 - 4 AZR 461/77 - AP Nr. 8 und 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk und vom 31. August 1983 - 4 AZR 35/81 - n.v.

Aktenzeichen: 4 AZR 426/96 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 28. Januar 1998 - 4 AZR 426/96 -

I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 28. Juni 1995 - 10 Ca 6529/94 -

II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 03. April 1996 - 7 Sa 1271/95 -


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Eingruppierung eines Abteilungsleiters der Deutschen Welle

Gesetz: TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk; Manteltarifvertrag für die Deutsche Welle vom 6. Dezember 1979 i.d.F. vom 26. Juni 1980 (MTV/DW) Ziff. 512.1; Vergütungstarifvertrag für die Deutsche Welle vom 23. Dezember 1964 VergGr. I und II; BGB §§ 315 und 242 Gleichbehandlung (Abteilungsleiter besonders hervorge- hobener Abteilungen)

4 AZR 426/96 ------------ 7 Sa 1271/95 Köln

Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Januar 1998

U r t e i l

Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 1998 durch den Richter Schneider als Vorsitzenden, die Richter Dr. Friedrich und Bott sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Seifner für Recht erkannt:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 1996 - 7 Sa 1271/95 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen !

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger nach VergGr. II oder I des Vergütungstarifvertrages vom 23. Dezember 1964 (GTV/ DW) zwischen der Beklagten und der Rundfunk- und Fernsehunion zu vergüten ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1971 tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 21. Oktober 1971 "gelten für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ... die Bestimmungen des Manteltarifvertrages der Deutschen Welle in seiner jeweils gültigen Fassung." Damit ist auch der im MTV/DW in Bezug genommene GTV/DW Vertragsbestandteil.

Am 21. Juni 1990 wurde der Kläger zum Leiter der neu eingerichteten Programmeinheit "Osteuropa-Magazin" (später "Drehscheibe Europa") in der Fernsehredaktion bestellt.

Die Beklagte zahlte dem Kläger auch nach Übertragung der Leitungsfunktion zunächst weiter Vergütung nach VergGr. III GTV/ DW zuzügl. einer Funktionszulage. Auf seinen Antrag erhielt er für die Zeit ab dem 1. Februar 1992 Vergütung nach VergGr. II 7. Stufe GTV/DW. Gleichzeitig entfiel die Funktionszulage. Da er nach der Höhergruppierung wegen des Wegfalls der Zulage im Ergebnis monatlich 120,00 DM weniger erhielt, bat er um Vergütung nach VergGr. II 8. Stufe, die ihm dann auch gewährt wurde. In dem Schreiben des Intendanten der Beklagten vom 15. April 1992 heißt es hierzu:

"...

haben Sie vielen herzlichen Dank für Ihren Brief vom 11. Februar 1992, in dem Sie sich darüber beklagten, daß Sie trotz der Höherstufung aktuell weniger verdienen.

Eingedenk der Tatsache, daß das Leben insgesamt schwierig ist und Sie seit dem 1. November 1986 eine Funktionszulage erhalten, habe ich in Ihrem Fall die Ermessensentscheidung getroffen, Ihnen abweichend vom Manteltarifvertrag die Höhergruppierung in die 8. Stufe der VG II zu bewilligen.

..."

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1992 bat der Kläger ihm "wenigstens eine Funktionszulage, besser noch eine Höhergruppierung in VG. I zu gewähren", nachdem Aufgaben und Umfang des Programms sich mehr als verdoppelt hätten.

Im Jahr 1993 wurden in der vom Kläger geleiteten Abteilung 52 halbstündige Folgen der Sendung "Drehscheibe Europa" mit 282 Einzelbeiträgen zwei bis fünf Minuten erstellt sowie 2 w Stunden Spezialprogramme. Die Beiträge wurden und werden im wesentlichen neu erstellt. Nur ganz selten kommt es zu Ankäufen. Zum Teil werden die Einzelbeiträge auch von anderen Programmdirektionen in K und B genutzt. Außerdem werden sie an andere deutsche und europäische Fernsehanstalten weitergegeben sowie an Kulturzentren, Schulen usw.

Ab März 1994 kam das halbstündige Fernsehmagazin "Europa heute" einmal monatlich hinzu.

Zum damaligen Zeitpunkt gab es in der Fernsehdirektion K folgende sechs Abteilungen:

1. Abteilung "Fernsehen/Aktuelle Dienste", Leiter: W R (VG I), mit 14 Redakteuren und einem Programmvolumen von ca. 90 Programmstunden pro Jahr

2. Abteilung "Osteuropa-Magazin" unter Leitung des Klägers mit acht Redakteuren, drei Sekretärinnen und einem Programmvolumen von rd. 30 Programmstunden jährlich

3. Abteilung "Zeitgeschehen", Leiter: Dr. D H (VG I), mit fünf Redakteuren, vier Sekretärinnen und einem Programmvolumen von ca. 80 Programmstunden im Jahr

4. Abteilung "Bildung und Erziehung", Leiter: H R (VG I), mit drei Redakteuren und zwei Sekretärinnen

5. Abteilung "Kultur und Unterhaltung", Leiter: H V (VG I), mit drei Redakteuren und zwei Sekretärinnen sowie einem Programmvolumen von ca. 60 Programmstunden im Jahr

6. Abteilung "Schauplatz Deutschland", Leiterin: V M (VG II), mit drei Redakteuren und 1 1/2 Sekretärinnenstellen

Für die Zeit ab dem 1. April 1995 änderte die Beklagte ihre Struktur grundlegend. Im Zusammenhang mit der Übernahme von "D " und "R " aufgrund des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrags vom 17. Juni 1993 (BGBl I S. 2248) sind die Fernsehredaktionen K und B im März 1995 unter Leitung des Fernsehdirektors Dr. W K zusammengelegt worden.

Seit September 1995 war der Kläger zusätzlich zuständig für das wöchentliche englischsprachige Magazin "European journal". Insgesamt war er seitdem für neun Magazinsendungen monatlich verantwortlich. Seit dem 1. Januar 1996 war er darüber hinaus Abwesenheitsvertreter des Programmleiters K in der Fernsehredaktion.

Die Beklagte vergütet im Fernsehbereich K seit dem 1. März 1996 nur noch zwei Mitarbeiter nach VergGr. I GTV/DW.

Mit der am 21. Juli 1994 bei Gericht eingegangenen Klage vom 21. Juni 1994 erstrebt der Kläger weiter seine Eingruppierung in die VergGr. I.

Er hat die Ansicht vertreten, Anspruchsgrundlage für die von ihm begehrte Vergütung sei "eindeutig die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes".

Es liege eine Diskrepanz zwischen der in dem Vertrag angegebenen Vergütungsgruppe und der Vergütung der leitenden Redakteure und Abteilungsleiter in der Fernsehredaktion K vor und seit 1995 auch zu der der Abteilungsleiter in B .

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Frage, wie groß der begünstigte Personenkreis sei, wie er sich zusammensetze, wie er abgegrenzt sei und warum er nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehöre, trage die Beklagte.

Zugleich hat er vorgetragen, die übrigen Leiter der Fernsehprogrammabteilungen würden nicht übertariflich vergütet. In deren Verträgen seien nämlich in der Regel als Funktionsbezeichnung die Bezeichnung "Abteilungsleiter in besonders hervorgehobener Abteilung" oder "Leitender Redakteur" aufgeführt sowie die VergGr. I GTV/DW.

Er hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, bei der von ihm geleiteten zweitgrößten Abteilung handele es sich auch um eine "besonders hervorgehobene Abteilung" im Sinne der VergGr. I GTV/DW. Der GTV/DW sei insoweit justitiabel.

Er hat zunächst behauptet, von den insgesamt 16 (einschließlich K ) Abteilungsleitern vergüte die Beklagte mit Ausnahme von Herrn B , Frau E , Herrn K und ihm alle nach VergGr. I GTV/DW.

Ab März 1995 habe es in B fünf Programmbereiche gegeben mit zehn Programmabteilungen, nämlich

1. Feature Wissenschaft und Umwelt, Leitung: H Z (VG I)

2. Politik, Leiter: R B (VG I)

3. Wirtschaft, Leiter: M S (VG I)

4. Kultur, Leiter: A R (VG I)

5. Jugend, Leiter: R R (VG I)

6. Sport, Leiterin: A P (VG I)

7. Bundesländer, Leiter: G S (VG I)

8. Journal, Leiter: S R (VG I)

9. Nachrichten, Leiterin: D E (VG II)

10. Aktuelle Magazine, Leiter: K S - (VG I)

Später hat er unstreitig gestellt, daß Herr Z und Herr R ausgeschieden sind, ohne hierfür einen Zeitpunkt anzugeben. Im übrigen ist die Vergütung der aufgeführten Leiter der Programmabteilungen mit Ausnahme der von Frau P und der von Herrn R unstreitig.

Der Kläger hat außerdem die Ansicht vertreten, dem Planstellenüberblick lasse sich entnehmen, daß eine bisher nicht besetzte Planstelle mit der VergGr. I GTV/DW für ihn vorgesehen sei.

Für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob er nach VergGr. I zu vergüten sei, sei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn als Abteilungsleiter nach VergGr. I des Vergütungstarifvertrages vom 23. Dezember 1964 zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, im Zusammenhang mit der Bewilligung der Vergütung nach VergGr. II 8. Stufe sei eine individuelle Vereinbarung zustande gekommen, an die der Kläger gebunden sei.

Sie hat bestritten, daß Herr R und Frau P in VergGr. I eingruppiert sind. Diese erhielten vielmehr Vergütung nach VergGr. II.

Außerdem sei sie (die Beklagte) - was insoweit unstreitig ist - zur Vergütung von vier übernommenen Redakteuren nach VergGr. I aufgrund des Überleitungsvertrages aus Bestandsschutzgründen verpflichtet.

Die Beklagte hat weiter behauptet, seit dem 1. April 1995 gebe es bei ihr sieben Programmbereiche, nämlich "Aktuelles und Nachrichten", "Gesellschaft und Kultur", "Planung und Layout", "Feature und Dokumentation", "Politik und Wissenschaft", "Archive" sowie "Fernsehen K ". Die Leiter dieser Programmbereiche sind nach ihrer Ansicht als Abteilungsleiter besonders hervorgehobener Abteilungen anzusehen, alle darunter angesiedelten Abteilungen und Redaktionen nicht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen sowie die Revision im verkündeten Tenor zugelassen. Dabei hat es den Klageantrag dahin ausgelegt, daß der Kläger Vergütung nach VergGr. I für die Zeit ab Klageeinreichung am 21. Juli 1994 begehrt. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, daß er den Zeitpunkt, ab dem er Vergütung nach VergGr. I begehrt, jetzt mit dem 22. Oktober 1992 angibt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Revision ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. I ab Klageerhebung. Soweit er dies in der Revisionsinstanz schon ab 21. Juli 1994 verlangt, ist die Revision unzulässig.

A. Die Revision ist nur teilweise zulässig.

I. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen insoweit keine Bedenken, als der Kläger auch in der Revisionsinstanz sein ursprüngliches Klagebegehren für die Zeit seit Klageeinreichung, also seit dem 21. Juli 1994, weiterverfolgt.

II. Unzulässig ist die Revision hingegen, soweit der Kläger in der Revisionsinstanz erstmals Ansprüche bereits für die Zeit ab dem 22. Oktober 1992 geltend macht.

1. Die Klage bezog sich ursprünglich auf die Zeit seit Klageeinreichung. Die dahingehende Auslegung des Klageantrags durch das Landesarbeitsgericht ist möglich und ist von der Revision nicht angegriffen worden.

2. Eine Klageänderung bzw. Klageerweiterung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig (BAG Urteil vom 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT). Aus Gründen der Prozeßökonomie wird eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz ausnahmsweise dann als zulässig angesehen, wenn der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt stützt, wie bei Übergang von Leistungs- zu Feststellungsantrag (BAG Beschluß vom 5. November 1985 - 1 ABR 49/83 - BAGE 50, 85 = AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 17. Oktober 1972 - 1 AZR 86/72 - AP Nr. 8 zu § 630 BGB).

Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt betrifft den Zeitraum ab Klageeinreichung. Hinsichtlich der davorliegenden Zeit handelt es sich um einen anderen Lebenssachverhalt. Das Landesarbeitsgericht hat für das Jahr 1992 Feststellungen überhaupt nicht und für das Jahr 1993 nur ansatzweise getroffen. Der Kläger hat sich hinsichtlich seines Vortrags auf die Begebenheiten ab Rechtshängigkeit konzentriert.

B. Die Revision ist im übrigen unbegründet.

Der Kläger hat nach seinem eigenen Vorbringen keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. I GTV/DW.

I. Die Klage ist zulässig.

Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats jedenfalls für die Zeit ab Rechtshängigkeit keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. I GTV/DW.

1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag in Verb. mit dem MTV/DW und dem GTV/DW.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 1971 die Vorschriften des MTV/ DW Anwendung. Nach Ziff. 512.1 MTV/DW richtet sich die Vergütung nach der Vergütungsordnung des Vergütungstarifvertrages. Die Vereinbarung des MTV/DW-GTV/DW bedeutet, daß die Parteien widerspiegeln wollten, was ansonsten tarifrechtlich gilt (BAG Urteil vom 31. August 1983 - 4 AZR 35/81 - n.v., m.w.N.). Nach Ziff. 512.1 MTV/DW ist für die Eingruppierung des Klägers seine überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgebend.

Ziffer 512.1 MTV/DW lautet:

"Die Grundvergütung richtet sich nach dem Vergütungstarif. Für die Eingruppierung nach dem Vergütungstarif ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, mindestens aber die im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit, maßgebend."

b) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, welcher Vergütungsgruppe die vom Kläger überwiegend ausgeübte Tätigkeit entspricht.

aa) Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte sich aus Gründen der Besitzstandswahrung bereiterklärt hat, dem Kläger Vergütung nach VergGr. II Stufe 8 zu zahlen, wodurch der Kläger dann im Ergebnis etwa das erhielt, was ihm vorher nach VergGr. III zzgl. der Zulage gezahlt wurde.

Die Beklagte konnte das Einverständnis des Klägers mit der Vergütung nach VergGr. II Stufe 8 nicht als ein Einverständnis mit einer ggf. nach dem Vergütungstarifvertrag zu seinen Ungunsten abweichenden Vertragsänderung verstehen. Insbesondere haben die Parteien insoweit keinen Vergleich geschlossen. Es bestand zum damaligen Zeitpunkt kein Streit zwischen ihnen, ob dem Kläger unter Umständen Vergütung nach VergGr. I GTV/DW zustand.

bb) Auch die Festlegung der Funktionsbezeichnung "Erster Redakteur", die im Rahmen der Vertragsänderung vorgenommen wurde, steht einer höheren Vergütung nicht entgegen, da die im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit bzw. deren Umschreibung durch Angabe der Funktionsbezeichnung (vgl. dazu Fußnote Nr. 3 zu Ziff. 212) gem. Ziff. 512.1 GTV/DW lediglich die Mindestvergütung indiziert.

c) Für die vom Kläger erstrebte Eingruppierung sind damit folgende Tätigkeits- und Funktionsmerkmale von Bedeutung:

"Vergütungsgruppe I

Abteilungsleiter(in) besonders hervorgehobener Abteilungen (auch Leiter<in> von Zonenredaktionen) Leitende(r) Redakteur(in) ... Vergütungsgruppe II

Abteilungsleiter(in) ..."

d) Das Landesarbeitsgericht hält die Vergütungsregelung für nicht justitiabel. Ein Vergütungsanspruch des Klägers lasse sich daraus nicht ableiten. Es sei weder bestimmt noch bestimmbar, welche Merkmale eine Abteilung der Beklagten zu einer "besonders hervorgehobenen" machten.

Mit dieser Begründung kann der Anspruch des Klägers auf die verlangte Vergütung nicht verneint werden. Der Kläger hat aber aus anderen Gründen keinen Anspruch darauf, nach VergGr. I vergütet zu werden.

aa) Der Begriff "Abteilungsleiter einer besonders hervorgehobenen Abteilung" ist nicht so unbestimmt, daß er nicht auslegungsfähig wäre. Rechtsbegriffe sind durch die Rechtsprechung ihrer Zweckbestimmung entsprechend auszulegen und so klarzustellen (BAG Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Der Senat hat sich bereits ausführlich mit der Frage der Justitiabilität von Tätigkeitsmerkmalen im Zusammenhang mit den unbestimmten Rechtsbegriffen in der Vergütungsordnung des BAT auseinandergesetzt. Er hat hierzu ausgeführt, die Justitiabilität der Tätigkeitsmerkmale stehe nur dann in Frage, wenn sie "willkürliche Subsumtionen" erlaube. Das hat der Senat für die Allgemeinen Merkmale des BAT unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu unbestimmten Rechtsbegriffen verneint (Senatsurteile vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - aaO, zu Ziff. 8 der Gründe, m.w.N; vom 1. April 1987 - 4 AZR 397/86 - BAGE 55, 171 = AP Nr. 136 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

bb) Ungeachtet der Tatsache, daß die Vergütungsordnung GTV/DW sich aus einer Auflistung von Funktionsbezeichnungen zusammensetzt, hat der Senat bereits die Begriffe "Hilfsarchivar, Archivar, Archivar mit besonderen Aufgaben, Archivleiter und Leiter großer Archive" als bestimmbar angesehen (Urteil vom 11. Juli 1979 - 4 AZR 745/77 - n.v.), ebenso den Begriff des "Abteilungsleiters" in VergGr. II (Urteil vom 18. Februar 1987 - 4 AZR 196/86 - n.v.) und den des Werkstattleiters (Urteil vom 19. Juni 1985 - 4 AZR 513/83 - n.v.).

In der Entscheidung des Senats vom 31. August 1983 (- 4 AZR 35/81 - n.v.) hat der Senat zum GTV/DW ausgeführt, die Justitiabilität eines Tarifvertrages sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Tarifvertragsparteien in ihm eine Dienstbezeichnung festlegten, die Kriterien hierfür aber der künftigen Entwicklung überließen, insbesondere einer künftigen betrieblichen Ordnung (vgl. auch BAG Urteil vom 7. Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - AP Nr. 8 zu § 1 Tarifverträge: Rundfunk). Der Justitiabilität stehe auch nicht entgegen, wenn die betriebliche Ordnung dann weitgehend von der Rundfunkanstalt selbst bestimmt werde. Der Senat hat den Begriff "gehobener Aufnahmeleiter" in der genannten Entscheidung vom 31. August 1983 (- 4 AZR 35/81 -) "als zur Zeit nicht näher bestimmbar" angesehen, da seit 1970 keine neuen Aufnahmeleiter mehr in VergGr. V eingruppiert worden seien und sich eine betriebliche Ordnung zur Abgrenzung des Merkmals "gehobener Aufnahmeleiter" nicht gebildet haben könne.

e) Der Begriff des "Abteilungsleiters besonders hervorgehobener Abteilungen" ist auslegungsfähig.

aa) Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist zunächst von dem Wortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der danach von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in dem Tarifvertrag seinen Niederschlag gefunden hat (Senatsurteile vom 9. März 1983 - 4 AZR 61/80 - BAGE 42, 86 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung und vom 9. Juli 1980 - 4 AZR 560/78 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Seeschiffahrt, m.w.N.). Hierzu ist auch der Gesamtzusammenhang heranzuziehen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen geschlossen und dieser nur bei Mitberücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben hingegen bei entsprechender Auswertung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens auf weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte und die praktische Tarifübung zurückgegriffen werden. Dabei gibt es jedoch für die Gerichte keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Anwendung dieser weiteren Auslegungsmittel. Es gibt nämlich weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, in welcher Weise die Tarifpartner jeweils den mit einem Tarifvertrag verfolgten Sinn und Zweck zum Ausdruck bringen, noch gebietet die juristische Methodenlehre hier eine bestimmte Reihenfolge der Auslegungskriterien. Entscheidend ist lediglich, daß zunächst zwingend die am Wortlaut orientierten Auslegungsmittel des Wortlauts des Tarifvertrages und des Gesamtzusammenhangs zu berücksichtigen sind (BAGE 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung).

bb) Der Kläger ist Abteilungsleiter i.S.d. GTV/DW. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einem Abteilungsleiter der Leiter einer Abteilung in einem Betrieb oder einer Behörde zu verstehen, wobei Abteilung als Zweig eines Betriebes mit bestimmtem Aufgabengebiet bzw. als relativ selbständiger Teil einer größeren Organisationseinheit anzusehen ist (Unternehmen, Warenhaus, Bank, Behörde, Krankenhaus, Museum usw.; vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 1, 1980, S. 97, 98; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 1, S. 73). Für den vorliegenden Tarifvertrag ergibt sich aus dem für die Auslegung des Tarifvertrages maßgeblichen Gesamtzusammenhang (vgl. BAGE 42, 86; 46, 308 = AP Nr. 128, 135 zu § 1 TVG Auslegung), daß nicht jeder Angestellte, der einen abgrenzbaren relativ selbständigen Teil innerhalb eines Betriebes leitet, danach schon als Abteilungsleiter anzusehen ist. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr für eine Vielzahl von Leitungsfunktionen innerhalb bestimmter Aufgabenbereiche spezielle tarifliche Regelungen geschaffen (BAG Urteil vom 18. Februar 1987 - 4 AZR 196/86 - n.v.). Diese Regelungen sind auf die Organisation der Beklagten zugeschnitten (vgl. Senatsurteil vom 31. August 1983 - 4 AZR 35/81 - n.v.). Das ergibt sich nicht nur aus den einzelnen Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen; es folgt auch daraus, daß es sich um eine allein für die Beklagte als Rundfunkanstalt geltende tarifliche Regelung handelt (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

Wenn Tarifvertragsparteien in Tarifverträgen Funktionsbezeichnungen verwenden, wollen sie damit den besonderen Verhältnissen ihrer Branche Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 - BAGE 44, 323, 334 = AP Nr. 82 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 18. Februar 1981 - 4 AZR 993/78 - AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT Sparkassenangestellte, m.w.N.; vom 16. April 1997 - 4 AZR 408/95 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gewerkschaften, zum Begriff des Sachbearbeiters). Schließen sie - wie hier - einen Firmentarifvertrag, kann davon ausgegangen werden, daß es sich um eine Funktion innerhalb der Organisationsstruktur der Arbeitgeberin handeln soll.

Dann gilt aber auch für den Begriff des Abteilungsleiters i.S.d. VergGr. I/II GTV/DW, daß darunter nur Angestellte zu verstehen sind, die nach der Organisation der Beklagten eine Abteilung leiten.

Die Parteien sind sich einig, daß die Organisationseinheit der Beklagten, die die Sendung "Osteuropa-Magazin/Drehscheibe Europa" erstellt bzw. erstellte, eine Abteilung der Beklagten im tariflichen Sinne darstellt. Sie ist auch - soweit ersichtlich - seit ihrer Gründung im Juni 1990 immer als Abteilung bezeichnet worden. Die Beklagte hat dem Kläger ausdrücklich die Leitung dieser "Abteilung" übertragen.

cc) Dem Vortrag des Klägers läßt sich aber nicht entnehmen, daß es sich bei der durch ihn geleiteten Abteilung um eine "besonders hervorgehobene Abteilung" handelt.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff "hervorheben" ein "herausheben, betonen" verstanden (Brockhaus/ Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 3, 1981; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl. 1997) bzw. "Gewicht, Nachdruck auf etwas legen; etwas nachdrücklich betonen, unterstreichen" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch A - Z, 2. Aufl. 1989). Gemeint ist hier also der Leiter einer besonders herausgehobenen, besonders betonten Abteilung. Im systematischen Zusammenhang mit dem Begriff Abteilungsleiter in VergGr. II GTV/DW muß es sich um eine im Verhältnis zu den "normalen" Abteilungen besonders herausgehobene bzw. besonders betonte Abteilung in der Organisationsstruktur der Beklagten handeln.

Dabei kann die Heraushebung der Abteilung im Vergleich zu anderen Abteilungen aus ihrer besonderen Stellung bei der Erfüllung des Informationsauftrages der Beklagten oder aus ihrer besonderen Bedeutung für die wirtschaftliche Existenz der Rundfunkanstalt resultieren. Um einen Unterschied hinsichtlich der Wertigkeit der mit der Aufgabe verbundenen Tätigkeit feststellen zu können, ist eine deutlich erkennbare "Herausgehobenheit" der Abteilung erforderlich. Dabei kann es dahinstehen, ob eine Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin erforderlich oder ausreichend ist, d.h. die Schaffung einer betrieblichen Ordnung, die gerade die Abteilung des Klägers als besonders hervorgehobene Abteilung vorsieht bzw. ausweist, oder ob die Abteilung bereits aufgrund ihrer besonderen Stellung innerhalb des Betriebes als solche herausgehoben sein kann.

(1) Nach dem Vortrag des Klägers liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte eine Entscheidung getroffen hat, durch die sie die Abteilung des Klägers besonders hervorgehoben hätte, noch dafür, daß sich eine besondere Hervorhebung aus einer gewachsenen Struktur ergeben hat.

Es gab und gibt kein Organigramm, in dem bestimmte Abteilungen als besonders hervorgehobene Abteilungen ausdrücklich ausgewiesen wären. Das spricht aber noch nicht dafür, daß in der Organisationsstruktur der Beklagten solche Abteilungen überhaupt nicht existieren.

Unter den Parteien ist es unstreitig, daß es in der Organisationsstruktur der Beklagten besonders hervorgehobene Abteilungen gab und gibt. So bezeichnet beispielsweise die Beklagte auf S. 3 ihres Schriftsatzes vom 21. Januar 1996 die Leiter der seit dem 1. April 1995 bei ihr existierenden sieben Programmbereiche als Abteilungsleiter besonders hervorgehobener Abteilungen.

Die Vergütung anderer Abteilungsleiter kann unter Umständen Anhaltspunkte dafür bieten, welche Abteilungen nach der Organisationsstruktur als besonders hervorgehobene Abteilungen angesehen werden. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Vergütung der übrigen Abteilungsleiter tarifgerecht erfolgt. Hiervon geht aber der Kläger selbst nicht aus, wenn er ausführt, die tatsächliche Vergütung der Abteilungsleiter bzw. der leitenden Redakteure entferne sich von der tarifvertraglichen Grundlage, und er daher seinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. I in erster Linie auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, wofür er von einer übertariflichen Vergütung der übrigen Abteilungsleiter ausgehen muß. Sollten tatsächlich ganz überwiegend Abteilungsleiter nach VergGr. I vergütet werden, spräche auch das eher dagegen, aus der tatsächlichen Vergütung Schlüsse ziehen zu können, welche Abteilungen bei der Beklagten als "besonders hervorgehobene Abteilungen" angesehen werden. Das Merkmal der "besonderen Hervorhebung" spricht nämlich gerade für ein Regel-Ausnahmeverhältnis, wobei die besonders hervorgehobene Abteilung nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt.

Dafür, daß es sich - was insoweit noch denkbar wäre - bei den Abteilungen der Fernsehredaktion im Verhältnis zu denen anderer Bereiche um besonders hervorgehobene Abteilungen handelt, fehlt es an jeglichem vergleichenden Vortrag des Klägers. Nach der eigenen Darstellung des Klägers werden auch die Leiter der Abteilungen aus dem Rundfunkbereich nach VergGr. I vergütet. Er zieht selbst keine Abteilungen aus anderen Bereichen zum Vergleich heran. Das Beifügen von Organigrammen ohne eine konkrete Erläuterung reicht insoweit jedenfalls nicht aus, zumal der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deren Aussagekraft bestritten hat.

(2) Die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte lassen nicht den Schluß darauf zu, bereits aus der Stellung der Abteilung des Klägers im betrieblichen Gesamtgefüge als solcher ergebe sich eine besondere Hervorhebung.

Es ist nicht ersichtlich, warum die durch den Kläger geleitete Abteilung für die Erfüllung des Informationsauftrages der Beklagten von größerer Bedeutung sein soll als andere Abteilungen. Auch läßt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, daß seine Abteilung für die wirtschaftliche Existenz der Beklagten von weitergehender Bedeutung wäre.

Anhaltspunkte für die Stellung einer Abteilung im Gesamtgefüge einer Rundfunkanstalt können sich dabei zwar grundsätzlich auch aus der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter und aus der Anzahl der Programmstunden ergeben. Es gibt jedoch keine Gesichtspunkte, die dafür sprechen, gerade die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter als ausschlaggebend anzusehen. Die Zahl der Programmstunden liegt sogar nicht unerheblich unter der anderer Abteilungen. Die Stellvertreterstellung des Klägers seit dem 1. Januar 1996 kann nicht von Bedeutung sein, da sie kein Merkmal der durch den Kläger geleiteten Abteilung ist. Der Etat ist vergleichbar mit dem anderer Abteilungen. Einen Vergleich zu der Produktion "Schauplatz Deutschland" zieht der Kläger nicht. Er trägt wohl vor, daß die Einzelbeiträge/Produktionen seiner Abteilung auch von anderen Programmdirektionen in K und B genutzt und an andere deutsche und europäische Fernsehanstalten weitergegeben werden, er beschreibt jedoch nicht die Aufgaben der anderen Abteilungen. Es wäre aber eine eingehende vergleichende Betrachtung erforderlich gewesen, um den Unterschied hinsichtlich der Wertigkeit der Abteilungen für die Beklagte feststellen zu können. Der Kläger beschränkt sich demgegenüber im wesentlichen darauf, die Aufgaben seiner eigenen Abteilung zu beschreiben.

f) Soweit der Kläger den geltend gemachten Anspruch erstmals in der Revisionsinstanz darauf stützt, er sei "leitender Redakteur" i.S.d. VergGr. I GTV/DW, fehlt es an jeglichem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen und entsprechenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Der Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz kann insoweit keine Berücksichtigung finden. Im übrigen hat der Kläger auch in der Revisionsbegründung nicht dargelegt, inwiefern er Aufgaben eines Redakteurs wahrnimmt.

2. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Vergütung der Abteilungsleiter liegt - unabhängig von der Vergütung nach dem Tarifvertrag - weder ein bestimmtes erkennbares und generelles begünstigendes Prinzip zugrunde, von dem der Kläger ausgenommen wäre, noch die Anwendung unterschiedlicher Vergütungssysteme.

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleichzubehandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG Urteile vom 27. Juli 1988 - 5 AZR 244/87 - und vom 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP Nr. 83, 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

Im Bereich der Vergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch nur beschränkt anwendbar, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Das gilt aber nur für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter. Wenn der Arbeitgeber, was ihm die Vertragsfreiheit gewährleistet, einzelne Arbeitnehmer besserstellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, wenn er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (Urteile des Fünften Senats vom 27. Juli 1988 und vom 19. August 1992, aaO).

Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber, ohne nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip vorzugehen, mehrere Vergütungssysteme anwendet und dabei nicht nur einzelne Arbeitnehmer besserstellt.

Für den zuletzt genannten Fall hat das Bundesarbeitsgericht u.a. in der zitierten Entscheidung vom 19. August 1992 ausgeführt, der Arbeitgeber habe zunächst darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis sei, wie er sich zusammensetze, wie er abgegrenzt sei und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehöre.

Hier läßt sich weder ein bestimmtes erkennbares und generalisierendes Prinzip feststellen, nach dem die Beklagte die Abteilungsleiter unabhängig von der tariflichen Regelung vergütet, noch eine Anwendung unterschiedlicher Vergütungssysteme. Der Sachverhalt ist insbesondere nicht mit dem in der Entscheidung des Fünften Senats vom 19. August 1992 zu beurteilenden vergleichbar. Jene Beklagte vergütete 150 Musiklehrer nach Stunden und 26 nach dem BAT.

Hier vergütete die Beklagte bis zur Umstrukturierung im März 1995 von sechs Abteilungsleitern vier nach VergGr. I und zwei nach VergGr. II. Soweit sich der Anspruch der vier nach VergGr. I vergüteten Abteilungsleiter in K nicht bereits aus dem Tarifvertrag ergeben haben sollte, ergäbe er sich jedenfalls aus den Arbeitsverträgen in Verb. mit dem MTV/DW und dem GTV/DW. Nach Ziffer 521.1 des MTV/DW bestimmt sich der Vergütungsanspruch mindestens nach der im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeit. Nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien sind in den Arbeitsverträgen der übrigen Abteilungsleiter Funktionsbezeichnungen nach der VergGr. I GTV/DW aufgeführt. Der Kläger hat auch weder die Voraussetzungen für ein generalisierendes Prinzip, wonach die Abteilungsleiter bei der Beklagten grundsätzlich nach VergGr. I GTV/DW vergütet werden, noch die für eine Anwendung unterschiedlicher Vergütungssysteme dargelegt, so daß schon von daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. I GTV/DW nicht gegeben ist. Seit dem 1. März 1996 vergütet die Beklagte auch nur noch zwei Mitarbeiter in K nach VergGr. I.

Auch bei einer Einbeziehung der Abteilungsleiter in B ergibt sich insoweit nichts anderes. Von den acht vom Kläger aufgeführten verbleibenden Abteilungsleitern in B werden fünf nach VergGr. I und drei nach VergGr. II GTV/DW vergütet. Für seine Behauptung, auch Frau P und Herr R erhielten Vergütung nach VergGr. I GTV/DW, fehlt es an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt. Aber selbst bei deren Einbeziehung in den Kreis der nach VergGr. I GTV/DW vergüteten Abteilungsleiter ändert sich am Ergebnis nichts. Denn vier Abteilungsleitern, die Vergütung nach VergGr. I GTV/DW erhalten, steht diese aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme des R und des D - geschaffenen Bestandsschutzregelung zu. Es verblieben also max. drei Abteilungsleiter, die unabhängig hiervon nach VergGr. I GTV/DW vergütet werden, wobei nicht festgestellt ist, ob diese nicht sogar die tariflichen Voraussetzungen für eine Vergütung nach VergGr. I GTV/DW erfüllen. Anhaltspunkte für ein generalisierendes Prinzip, von dem zu Ungunsten des Klägers abgewichen worden sein könnte, sind auch insoweit nicht ersichtlich.

Unabhängig davon hat der Kläger hier bereits nicht die Voraussetzungen für eine Ungleichbehandlung dargelegt. Der Umstand, daß Leiter anderer Abteilungen nach VergGr. I GTV/DW vergütet werden, ist allein nicht ausreichend, um eine Ungleichbehandlung zu begründen, insbesondere genügt es nicht vorzutragen, daß alle anderen Arbeitnehmer mehr verdienen (BAG Urteil vom 10. April 1973 - 4 AZR 180/72 - AP Nr. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Eine Ungleichbehandlung könnte überhaupt nur angenommen werden, wenn die Beklagte den anderen Abteilungsleitern übertarifliche Leistungen gewähren sollte. Hier ist mangels entsprechenden Klägervortrags bereits nicht festgestellt worden, ob die anderen Abteilungsleiter nicht jedenfalls zum Teil die Voraussetzungen für eine tarifgerechte Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe erfüllen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. ZPO.

Ende der Entscheidung

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