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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 4 AZR 445/06
Rechtsgebiete: TVG, BGB, Lohntarifvertrag Nr. 23, Lohntarifvertrag Nr. 25


Vorschriften:

TVG § 4 Abs. 5
BGB § 133
BGB § 157
Lohntarifvertrag Nr. 23 für alle gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 21. Januar 2004
Lohntarifvertrag Nr. 25 für Omnibusfahrer/innen im Linienverkehr bei der Kraftverkehr Bayern GmbH vom 8. Mai 2002
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweis des Senats: Parallelsache ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zu - 4 AZR 439/06 - (führend)

4 AZR 445/06

Verkündet am 4. Juli 2007

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wolter und Creutzfeldt sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Pieper für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 5. April 2006 - 9 Sa 1078/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 439/06 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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