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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.01.1998
Aktenzeichen: 4 AZR 491/96
Rechtsgebiete: KAVO, VergGr., BGB, GG, CIC Can.


Vorschriften:

KAVO § 20 Abs. 2 Unterabs. 2
VergGr. K V c 5.1.1, K V b 5.1.3.1, K IV b 5.1.3.1, K IV b 5.1.3.2, K IV a 5.1.3 Anlage 1 zur KAVO
BGB § 317
BGB § 315
Anlage 1 a (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. V c Fallgr. 10, VergGr. IV b Fallgr. 3, 4, 7, VergGr. IV a Fallgr. 1, 4 zum BAT/VKA
GG Art. 3 Abs. 1
CIC Can. 231 § 2
Leitsätze:

1. Für die Inhaltskontrolle der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (rheinisch-westfälischer Teil) und Paderborn sind die für Tarifverträge geltenden Maßstäbe heranzuziehen, soweit in die KAVO die entsprechenden Tarifvertragsregelungen des öffentlichen Dienstes für gleichliegende Sachbereiche ganz oder mit im wesentlichen gleichen Inhalten übernommen werden (im Anschluß an BAG Urteil vom 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - AP Nr. 1 zu § 10a AVR Caritasverband, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

2. Die Regelung der Eingruppierung von Kindertagesstättenleiterinnen in der Anlage 1 zur KAVO ist wirksam.

Hinweise des Senats:

Grundsatz der Lohngerechtigkeit, Can. 231 § 2 Codex Iuris Canonici (CIC)

Aktenzeichen: 4 AZR 491/96 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 28. Januar 1998 - 4 AZR 491/96 -

I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 14. Dezember 1995 - 4 Ca 2698/95 -

II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 16. April 1996 - 7 Sa 113/96 -


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Eingruppierung nach der KAVO: Kindertagesstättenleiterin

Gesetz: KAVO § 20 Abs. 2 Unterabs. 2; VergGr. K V c 5.1.1, K V b 5.1.3.1, K IV b 5.1.3.1, K IV b 5.1.3.2, K IV a 5.1.3 Anla- ge 1 zur KAVO; BGB §§ 317, 315; Anlage 1 a (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. V c Fallgr. 10, VergGr. IV b Fallgr. 3, 4, 7, VergGr. IV a Fallgr. 1, 4 zum BAT/VKA; GG Art. 3 Abs. 1; CIC Can. 231 § 2

4 AZR 491/96 ------------ 7 Sa 113/96 Hamm

Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Januar 1998

U r t e i l

Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts gem. § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung am 28. Januar 1998 durch den Richter Schneider als Vorsitzenden, die Richter Dr. Friedrich und Bott sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Seifner für Recht erkannt:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. April 1996 - 7 Sa 113/96 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen !

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab dem 1. Juli 1995 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. K IV a der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (rheinisch-westfälischer Teil) und Paderborn hat. Außerdem geht es um 9.831,45 DM brutto nebst Zinsen als Vergütungsdifferenz für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1995.

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Kindergärtnerin und Hortnerin. Seit dem 1. Januar 1977 ist sie für die beklagte Kirchengemeinde als Leiterin der Kindertageseinrichtung St. L - , eine 4-Gruppen-Kindertagesstätte, tätig. Diese war zum 1. November 1975 aufgrund der Befreiungsverfügung der Heimaufsicht vom 4. März 1976 für 100 Kinder im Alter von drei bis fünfzehn Jahren in vier Gruppen geöffnet. Diese Befreiungsverfügung war widerruflich erteilt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1979 wurde darauf hingewiesen, daß sich die Platzzahl der Befreiungsverfügung um jeweils fünf Plätze pro Gruppe (von 25 auf 20) verringert, wenn mindestens 50 % der Kinder ganztags betreut werden (sog. Kindertagesstätte). Nachdem die Heimaufsicht beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe im Kalenderjahr 1985 festgestellt hatte, daß in der Kindertagesstätte St. L 40 Ganztagsplätze zur Verfügung gestellt werden und entgegen der jetzt gültigen maximalen Platzzahl von 90 z.Zt. 98 Kinder in der Einrichtung betreut werden, ordnete sie mit Schreiben vom 2. Dezember 1985 an, daß die Platzzahl zum neuen Kindergartenjahr 1986 auf 90 Plätze zu reduzieren sei. Dies wurde befolgt. Seit dieser Zeit ist die Platzzahl der Kindertagesstätte St. L auf 90 Plätze begrenzt. Diese Begrenzung ist u.a. mit der längeren Öffnungszeit von 47,5 Stunden wöchentlich, mit dem Mehraufwand durch die mittägliche Betreuung von Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren und mit der sich anschließenden nachmittäglichen Schulaufgabenhilfe für Grund-, Haupt- und Realschüler sowie Gymnasiasten begründet.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen der KAVO in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Die Klägerin erhielt für ihre Tätigkeit zunächst eine Vergütung nach der VergGr. K V b KAVO. Ab 1. Januar 1991 wurde ihr eine Vergütung nach der VergGr. K IV b KAVO bezahlt. Rückwirkend zum 1. Januar 1991 beschloß die Regional-KODA NW am 2. September 1991 eine Änderung der KAVO. Danach erhalten Leiterinnen einer Tageseinrichtung von Kindern mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen oder vier Gruppen nach vierjähriger Bewährung eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der VergGr. K IV b KAVO. Leiterinnen einer Tageseinrichtung für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen oder mindestens fünf Gruppen erhalten eine Vergütung nach VergGr. K IV b KAVO. Nach vierjähriger Bewährung erhalten sie eine Vergütung nach VergGr. K IV a KAVO. Die Klägerin erhält z.Zt. Vergütung nach VergGr. K IV b KAVO.

Mit Schreiben vom 24. Februar 1992 bat sie die Beklagte um eine leistungsgerechte Vergütung. Diese sah sie wegen der besonderen Belastungen in einer Gleichstellung mit Leiterinnen von Kindertagesstätten von mindestens 100 Kindern. Eine Vergütung nach VergGr. K IV a KAVO sei gerechtfertigt. In dem an die Kindertagesstätte St. L gerichteten Schreiben der Regional- KODA NW - Mitarbeiterseite - vom 3. April 1992 heißt es u.a.: "Kurz vor den strukturellen Vergütungsänderungen zum 1.1.1991 war es der Mitarbeiterseite gelungen, in der Anlage 1 zur KAVO neben den starren Platzzahlen "mindestens 70", "mindestens 100" die Alternativen "oder 3 Gruppen", "oder 4 Gruppen" für die Eingruppierung der Leiterinnen zu vereinbaren. Diese Neuregelung berücksichtigte auch die von Ihnen erwähnte Problematik (Reduzierung der Plätze).

Im Wege der Strukturänderungen wurden dann aber die Tätigkeitsmerkmale für die Mitarbeiterinnen in Tageseinrichtungen für Kinder insgesamt neu überarbeitet mit dem Ergebnis höherer Eingruppierungen und/oder Zahlung von Vergütungsgruppenzulagen speziell im Erzieherinnenbereich. Dabei hat die Mitarbeiterseite sich dafür eingesetzt, die genannte günstigere Alternative (oder 3/oder 4 Gruppen) in der KAVO beizubehalten. Dem wurde aber von Dienstgeberseite nicht gefolgt, u. a. mit der Begründung, daß sich der Kirchliche Arbeitgeber nun eine Regelung, die über den BAT hinausgeht, nicht leisten kann und will.

Nachdem die Dienstgeberseite in einigen anderen Punkten Zugeständnisse gemacht hatte und nach einer Gesamtabwägung aller Vor- und Nachteile, hat die Mitarbeiterseite schließlich die Ihnen bekannten Änderungen mitgetragen (KODA-Beschluß von 2. September 1991).

Nach unseren Feststellungen besteht zur Zeit nicht die geringste Chance, einen Änderungsantrag im Sinne Ihres Anliegens durchzubringen."

Im Schreiben des Bischöflichen Generalvikariats - Hauptabteilung Personal - vom 26. April 1993 an die Klägerin heißt es u.a.,

"die aufgrund erhöhter pädagogischer Mehrbelastung reduzierte Platzzahl in der Kindertagesstätte St. L um 10 Plätze von 100 Plätze auf 90 Plätze hat bezüglich Ihrer Eingruppierung die Folge, daß die Voraussetzungen zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K IV b 5.1.3.2 mit Bewährungsaufstieg nach K IV a nicht erfüllt sind. ...

Ihr Unmut über Ihre schlechtere Eingruppierung, die aus der Reduzierung von Plätzen aus notwendigen pädagogischen Gründen resultiert, ist verständlich.

Die für uns maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale der KAVO machen jedoch die Eingruppierung der Leiterin und der stellvertretenden Leiterin an der Zahl der genehmigten Plätze bzw. der Gruppen fest. Unterschiedliche pädagogische Anforderungen bei der Führung einer Einrichtung mit altersgemischten Gruppen und Ganztagsbetreuung finden keine Berücksichtigung.

Dies mag Ihnen ungerecht erscheinen, aus Gründen der Gleichbehandlung aller Kindergartenleitungen im Erzbistum P sehen wir uns nicht in der Lage, bis zu einer Änderung der Tätigkeitsmerkmale Ausnahmen zu machen. ..."

Die Klägerin rief den Schlichtungsausschuß zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen in P an. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuß vom 19. Dezember 1994 heißt es u.a.:

"Da auch der Schlichtungsausschuß nicht ausschließen kann, daß die in Frage stehende Regelung und insbesondere die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht dem Gerechtigkeitsprinzip entspricht, ergeht folgender Vorschlag:

1. Das Erzbischöfliche Generalvikariat prüft die Rechtsmäßigkeit der in Rede stehenden Regelung der KAVO und unternimmt ggfs. die erforderlichen Schritte, eine Änderung herbeizuführen.

2. Gemeindeverband und Arbeitgeber prüfen unabhängig vom angestrebten Änderungsverfahren nach 1, ob nicht aufgrund der Gegebenheiten vor Ort nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" die beantragte Höhergruppierung erfolgen kann.

3. Die Antragstellerinnen wenden sich erneut an die Regional- KODA NW - Mitarbeiterseite - mit dem Ziele, in dieser Sache mit der Arbeitgeberseite wieder ins Gespräch zu kommen und überzeugend auf die Widerrechtlichkeit dieser Bestimmung hinzuweisen."

Nachdem die Beklagte "die Höhergruppierung nicht vorgenommen" hatte, begehrt die Klägerin mit der beim Arbeitsgericht am 12. Juli 1995 eingegangenen Klage Vergütung entsprechend der VergGr. K IV a KAVO rückwirkend zum 1. Januar 1991. Sie hat die Auffassung vertreten, die von ihr geleitete Kindertagesstätte sei mit einem Regelkindergarten mit 100 Plätzen gleichzusetzen. Die beschriebene und vollzogene Reduzierung um jeweils fünf Plätze in zwei Gruppen sei ausschließlich pädagogisch begründet. Durch die Tagesbetreuung komme auf sie und ihre Mitarbeiter eine mindestens 10 %ige Zusatzbelastung hinzu. Die vollzogene Reduzierung von 100 auf 90 Plätze dürfe sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei objektiv gleicher/gleichwertiger Tätigkeit vor. Die Platz- oder Gruppenzahl dürfe nicht allein Anknüpfungspunkt für die jeweilige Vergütungsgruppe sein. Dann bleibe unberücksichtigt, daß die von der Klägerin geleitete Tagesstätte eine besondere Betreuungsaufgabe erfülle und daß ausschließlich diese Erweiterung des Betreuungsumfangs zur reduzierten Platzzahl geführt habe. Die Nichtberücksichtigung der Zusatzbelastung widerspreche dem im Can. 231 § 2 CIC zum Ausdruck gekommenen Grundsatz des gerechten Lohnes. Die von der Regional-KODA beschlossene Neustrukturierung der Vergütungsgruppen sei willkürlich. Sie berücksichtige in keiner Weise die Besonderheiten einer Tagesgruppe und entspreche damit nicht mehr den Billigkeitsgesichtspunkten bei der Lohnfestsetzung.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 9.831,45 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab dem 21. Juli 1995 zu zahlen,

2. an sie mit Wirkung vom 1. Juli 1995 Vergütung entsprechend der VergGr. K IV a Stufe 10 KAVO zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält nach ihren erfolglosen Bemühungen um Refinanzierung der von der Klägerin begehrten Vergütung bei der Stadt H (z.B. mit Schreiben vom 29. März 1995 des Gemeindeverbandes der Katholischen Kirchengemeinden Ruhrgebiet-West in D ) einen Anspruch der Klägerin für nicht gegeben. Auch im BAT richte sich die Eingruppierung nach der Zahl der durchschnittlich belegten Kindergartenplätze. Diese Regelung im öffentlichen Dienst sei außer jeder Diskussion. Aufgrund der durch die KAVO vorgegebenen Tätigkeitsmerkmale sei nur die bisherige Eingruppierung möglich. Die KAVO entspreche den Grundsätzen der Billigkeit und Gerechtigkeit und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder gegen den Gleichheitssatz.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Revision ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Soweit die Verurteilung der Beklagten begehrt wird, an die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1995 Vergütung entsprechend der VergGr. K IV a KAVO zu zahlen, handelt es sich der Sache nach um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und auch für den Bereich der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (rheinisch-westfälischer Teil) und Paderborn keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 26. Juli 1995 - 4 AZR 318/94 - AP Nr. 8 zu § 12 AVR Caritasverband, zu I der Gründe, m.w.N.).

2. Die Zahlungsklage ist zulässig. Mit dem Hinweis in der Klageschrift, es handele sich bei dem geltend gemachten Betrag um die Vergütungsdifferenz für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1995, ist der Streitgegenstand hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

II. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. K IV a KAVO seit 1. Januar 1991 und damit auch nicht auf die für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1995 im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Vergütungsdifferenzen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis ist die KAVO in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt Kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen keine normative Wirkung zu. Sie finden nur kraft einzelarbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung (zuletzt Urteil des Senats vom 24. September 1997 - 4 AZR 452/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Das gilt auch für die KAVO. Eine solche Vereinbarung liegt hier vor. Die Parteien haben am 14. Dezember 1995 übereinstimmend zu Protokoll erklärt, "daß in dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Klägerin eine Klausel enthalten ist, wonach die KAVO in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt (§ 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages)". Das entspricht dem "Musterarbeitsvertrag gemäß § 3 Abs. 1 KAVO", der als Anlage 2 dem Teil I der KAVO beigegeben ist. Ist die KAVO im Arbeitsvertrag vereinbart, kommt es nicht darauf an, ob die KAVO auch ohne eine solche Vereinbarung angesichts der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GO) vom 22. September 1993 (NZA 1994, 112 = NJW 1994, 1394), die mit normativer Kraft per 1. Januar 1994 umgesetzt wurde, auf dem Hintergrund des Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV und der Art und Weise des Zustandekommens der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen wirksam würde (so Thüsing, RdA 1997, 163, 165 ff., ders. Anm. zu BAG Urteil vom 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - AP Nr. 1 zu § 10a AVR Caritasverband = EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 16, Ziff. III Abs. 2, S. 17, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, jew. m.w.N.; vgl. dazu auch Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 186 X, S. 1577 ff. sowie Dütz in: Tarifautonomie für ein neues Jahrhundert, Festschrift für Schaub, 1998, S. 157, 172, der die normative Wirkung der kollektiven kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen [KODA-Ordnungen im katholischen und Arbeitsrechtsregelungsgesetze im evangelischen Bereich] auf die Arbeitsverhältnisse aus den Verfassungsrecht ausführenden und jedenfalls analog heranzuziehenden §§ 112 BPersVG, 118 Abs. 2 BetrVG sowie aus den in neuen Arbeitsrechtsgesetzen enthaltenen Kirchenklauseln, z.B. § 6 Abs. 3 BeschFG, § 21 a Abs. 3 JArbSchG, § 7 Abs. 4 ArbZG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AltersteilzeitG ableitet).

b) Die Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen Verweisung auf die KAVO in der jeweils geltenden Fassung ergibt, daß für die Eingruppierung der Klägerin unabhängig von der bei Vertragsabschluß festgelegten Vergütungsgruppe jeweils die einschlägigen Bestimmungen der KAVO maßgeblich sein sollen. Es ist nämlich, wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1990 (- 4 AZR 306/90 - AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk) ausführlich begründet hat, davon auszugehen, daß eine Verweisung auf die KAVO in ihrer jeweils geltenden Fassung nur widerspiegeln soll, was nach der KAVO rechtens ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte muß bei Vorliegen einer solchen Verweisung angenommen werden, daß die Vertragsparteien haben zum Ausdruck bringen wollen, daß sich die Vergütung jeweils nach der Vergütungsgruppe richten soll, deren Voraussetzungen der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit erfüllt. Wegen dieser dynamischen Verweisung steht die Tatsache, daß die Regional-KODA rückwirkend zum 1. Januar 1991 eine Änderung der KAVO beschlossen hatte, nach der Leiterinnen einer Tageseinrichtung von Kindern mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen oder vier Gruppen nach vierjähriger Bewährung eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der VergGr. K IV b KAVO, Leiterinnen einer Tageseinrichtung für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen oder mindestens fünf Gruppen eine Vergütung entsprechend der VergGr. K IV b KAVO und nach vierjähriger Bewährung Vergütung nach VergGr. K IV a KAVO erhalten, der arbeitsvertraglichen Geltung dieser Änderung nicht entgegen, obwohl der Arbeitsvertrag wesentlich früher abgeschlossen worden war. Von daher ist den "Bedenken" der Revision, die Wirksamkeit der Jeweiligkeitsklausel bezüglich der KAVO aus der einzelvertraglichen Vereinbarung der Parteien ungeprüft zu lassen, Rechnung getragen. Die Revision verweist darauf, die Regelungen der KAVO bedürften zu ihrer Anwendung der Zustimmung des Erzbischofs und seien damit keine auf paritätischer Ebene ausgehandelten kollektiven Arbeitsbedingungen. Selbst wenn im Einzelfall der Bischof entscheiden sollte (vgl. Thüsing, RdA 1997, 163, 169), ist damit für die Frage der Wirksamkeit der dynamischen Verweisung nichts gewonnen: Denn auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bestanden im gesamten Bereich der katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland Regelungen, die die gleichberechtigte Mitwirkung der Mitarbeiter an der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts sichern sollten. Die Ausgestaltung des dritten Weges ist indessen zugunsten der Parität verstärkt worden, wie z.B. die Einführung des ordentlichen Kündigungsschutzes für die Kommissionsmitglieder zeigt, z.B. § 8 b Bistums-/Regional- KODA-Ordnungen, der allerdings nicht für die Region Nordrhein- Westfalen gilt. Insoweit verweist § 5 Abs. 9 der Regional-KODA- Ordnung auf "die Rechtsstellungs- und Kostenordnung ..., die Bestandteil dieser Ordnung ist". In der "Ordnung über die Rechtsstellung der Mitglieder der Regional-KODA für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn und die Erstattung von Kosten (Rechtsstellungs- und KostenO) vom 20. März 1992 (Bistum Essen: ABl vom 3. Juni 1992, S. 57; Frey/Bahles, Dienst- und Arbeitsrecht in der katholischen Kirche, Bd. 3, Ziff. 7.6.3) ist die ordentliche Kündigung in der Regel ausgeschlossen, und zwar auch innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit (§ 2 Abs. 2).

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. K IV a der Anlage 1 zu der KAVO entspricht (§ 20 Abs. 2 Unterabs. 2 KAVO).

a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; st. Rspr. des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten i.S.d. KAVO nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 20. März 1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, Arbeitsvorgang i.S.d. vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriffs sei die Leitung der Kindertagesstätte. Da mit dieser Funktion in keiner Weise tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit beschrieben würden, sei von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen. Das entspricht in der Tat der Rechtsprechung des Senats. Die Leitungstätigkeit der Klägerin, nämlich die Leitung der Katholischen Kindertagesstätte St. L der beklagten Kirchengemeinde ist als ein großer Arbeitsvorgang anzusehen, gleich, ob sie als Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen - so die Beklagte - oder als Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen - so die Klägerin - zu werten ist. In dem einen wie in dem anderen Fall hat die Klägerin eine Funktion zu erfüllen. Alle Aufgaben dieser Leitungstätigkeit - gleich wie sie nach der KAVO zu bewerten ist - dienen einem Arbeitsergebnis. Sie bilden daher einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Leitungstätigkeiten (z.B. Urteile vom 24. September 1997 - 4 AZR 452/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; vom 29. April 1992 - 4 AZR 458/91 - AP Nr. 162 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 24. März 1993 - 4 AZR 298/92 - AP Nr. 168 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 270/95 - AP Nr. 220 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese Leitungstätigkeit übt die Klägerin ununterbrochen während ihrer gesamten Arbeitszeit aus. Alle ihre Tätigkeiten dienen der Führung der Kindertagesstätte.

3. Für die Eingruppierung der Klägerin kommen damit folgende Vergütungsgruppen der Anlage 1 zur KAVO in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung in Betracht:

Vergü- Fall- Eingruppierung und tungs- gruppe Vergütungsgruppenzu- gruppe lage bei Bewährung nach § 21 a; sonstige Vergütungsgruppenzu- lagen

K V c 5.1.1 Erzieherinnen mit staat- licher Anerkennung als Leiterin einer Tagesein- richtung für Kinder. Die Leiterin erhält, soweit keine andere Eingruppie- rung vorgesehen ist, ei- ne monatliche Vergütungs- gruppenzulage in Höhe von 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungs- gruppe K V c

K V b 5.1.3.1 Erzieherinnen mit staat- K IV b 9.5.1.3 nach licher Anerkennung als 4 Jahren Leiterin einer Tagesein- richtung für Kinder mit einer Durchschnittsbele- gung von mindestens 40 Plätzen14) oder min- destens zwei Gruppen

K IV b 5.1.3.1 Erzieherinnen mit staat- Vergütungsgruppenzu- licher Anerkennung als lage in Höhe von 6 % Leiterin einer Tages- der Grundvergütung einrichtung für Kinder der Stufe 4 der Ver- mit einer Durchschnitts- gütungsgruppe K IV b belegung von mindestens nach 4 Jahren 70 Plätzen14) oder (§ 21 a) mindestens vier Gruppen

K IV b 5.1.3.2 Erzieherinnen mit staat- K IV a 9.5.1.3.2 licher Anerkennung als nach 4 Jahren Leiterin einer Tages- einrichtung für Kinder mit einer Durchschnitts- belegung von mindestens 100 Plätzen14) oder mindestens fünf Gruppen

K IV a 5.1.3 Erzieherinnen mit staat- Vergütungsgruppenzu- licher Anerkennung als lage in Höhe von 6 % Leiterin einer Tages- der Grundvergütung einrichtung für Kinder der Stufe 4 der Ver- mit einer Durchschnitts- gütungsgruppe K IV a belegung von mindestens nach vier Jahren 130 Plätzen14) oder (§ 21 a) mindestens sechs Gruppen

In "Teil III Erläuterungen" der Anlage 1 zur KAVO lautet die Nummer 14) wie folgt:

"Zur Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu zulegen."

4. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht als Leiterin einer Tageseinrichtung für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen oder mindestens fünf Gruppen tätig und erfülle daher nicht die Voraussetzungen der VergGr. K IV b Fallgruppe 5.1.3.2 und sei daher auch nicht in die VergGr. K IV a Fallgruppe 9.5.1.3.2 im Wege der Bewährung aufgestiegen.

Darin ist dem Landesarbeitsgericht zu folgen.

a) Die von der Klägerin geleitete Tageseinrichtung für Kinder hat 90 Plätze oder vier Gruppen. Nach dem in erster Linie zu berücksichtigenden Wortlaut (vgl. BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) kann die von der Klägerin geleitete Kindertagesstätte nicht mit einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen gleichgestellt werden. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, mit einer solchen Gleichsetzung werde in das Selbstbestimmungsrecht des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV eingegriffen. Denn die KAVO eröffne diese Vergütungsgruppe nicht zusätzlich für Tageseinrichtungen, die eine vergleichbare pädagogische Inanspruchnahme erforderten. Mit dieser Bewertung werde nicht die vorübergehende Öffnung der Tagesstätte für 100 Plätze übersehen. Auch werde nicht verkannt, daß die Platzzahl zum Kindergartenjahr 1986 auf 90 Plätze reduziert habe werden müssen, zumal seit längerem 40 Ganztagsplätze zur Verfügung gestellt worden seien. Darüber hinaus sei es der Beklagten aus Gründen des KJHG verwehrt, die objektiven Mindestanforderungen der VergGr. K IV b Fallgruppe 5.1.3.2 der Anlage 1 zur KAVO zu schaffen. Eine Gleichstellung zur Tageseinrichtung mit einer Durchschnittsbelegung von 100 Plätzen sei auch deshalb nicht möglich, weil es sich bei der Tagesstätte St. L aufgrund des Betreuungsangebotes nicht mehr um einen Regelkindergarten, sondern um eine kombinierte Einrichtung mit Tagesstättenplätzen handele. Auch eine derartige Öffnung böten die Eingruppierungsgrundlagen der KAVO nicht, zumal an objektive Kriterien wie die Platzzahl oder die Gruppenzahl angeknüpft werde. Bei einer kombinierten Einrichtung möge zwar das Betreuungsangebot für sogenannte Tagesstättenplätze das Gepräge geben. Dennoch ermögliche auch diese Herausstellung keine Gleichstellung mit einem Regelkindergarten von mindestens 100 Plätzen. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei der Kindertagesstätte St. L früher um einen reinen Regelkindergarten gehandelt habe, der aufgrund der Kindertagesbetreuung im Interesse des St. A -Hospitals zur kombinierten Einrichtung zwischen reinen Kindergartengruppen und Kindertagesstättenplätzen geworden sei. Die objektiven Eingruppierungskriterien seien nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigten vielmehr den unterschiedlichen Betreuungsaufwand und die erhöhten freizeitpädagogischen Anstrengungen in einer Einrichtung mit Kindertagesstättenplätzen. Das verdeutliche ein Vergleich zwischen Gruppenzahl und Mindestplatzzahl. Dürfe bei Tagesstättenplätzen aus Gründen des erhöhten Betreuungsaufwandes die Gruppenstärke 20 nicht überschritten werden, so entspreche die Einrichtungsstärke 100 einem Regelkindergarten mit 125 Plätzen und mehr. Denn mit fünf Kindertagesstättengruppen könne diese Mindestzahl erreicht werden. In einer gemischten Einrichtung könne folglich nur an die tatsächlich genehmigte Platz- oder Gruppenzahl angeknüpft werden, so daß die Eingruppierung i.S.d. § 20 KAVO durch objektive Kriterien vollzogen werde. Auf den Umfang der Betreuung, auf die zusätzlich anfallenden pädagogischen Anforderungen könne dann nicht mehr ergänzend abgestellt werden.

Die Anlage 1 zur KAVO sieht eine Staffel nach der Anzahl der Plätze vor, wobei beginnend mit der VergGr. K V c und endend mit der VergGr. K IV b zunächst eine Durchschnittsbelegung von 40, dann ein Sprung von je 30 weiteren Plätzen erforderlich ist. Für jede Stufe ist ein Bewährungsaufstieg oder eine von der Bewährung abhängige Vergütungsgruppenzulage vorgesehen. Die Vergütungsgruppen stellen also auf die Zahl der zu betreuenden Kinder ab. Das ist das Abgrenzungsmerkmal, das für die Frage der zutreffenden Vergütung maßgebend ist. Daneben ist alternativ die Anzahl der zu betreuenden Gruppen entscheidend. Auch die Klägerin stellt nicht in Abrede, daß sie vom Wortlaut der Vergütungsgruppen der Anlage 1 zur KAVO her keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung hat. Sie konnte demzufolge auch nicht im Wege der Bewährung aus der VergGr. K IV b in die VergGr. K IV a aufsteigen.

b) Die Klägerin meint nun, auch die Regelungen der KAVO unterlägen der Inhaltskontrolle durch die weltlichen Gerichte. Das Selbstbestimmungsrecht des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV stehe einer derartigen Kontrolle nicht entgegen, soweit die Arbeitsvertragsordnungen und Arbeitsvertragsrichtlinien gegen allgemein gültige Gesetze wie z.B. die Grundsätze des § 242 BGB verstießen. Im Rahmen der den Arbeitsgerichten zustehenden Kompetenz zur inhaltlichen Billigkeitskontrolle sei damit nicht nur auf die Auswirkungen der KAVO, sondern auch auf deren Entstehen abzustellen.

Ausgehend von der Befugnis zur richterlichen Vertragskontrolle könne auch nicht die Parallele zwischen den kirchlichen Kollektivnormen zu den Tarifverträgen gezogen werden, um auf diese Weise eine Ausdehnung des Grundsatzes der materiellen Richtigkeitsgewähr aus dem Tarifrecht auf die Regelungen der KAVO zu ermöglichen. Dies habe zur Folge, daß die Anforderungen bei der Prüfung der Frage, ob bei der Änderung der KAVO im Jahre 1991 bei der Abfassung der Tätigkeitsmerkmale tatsächliche Ungleichheiten oder Gleichheiten unberücksichtigt gelassen worden seien, die aber so bedeutsam seien, daß sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten berücksichtigt werden müssen, dahingehend zu reduzieren seien, daß wegen der aus der Dienstgemeinschaft resultierenden besonderen Fürsorgepflicht des kirchlichen Arbeitgebers bereits geringe Schlechterstellungen von Arbeitnehmern im Vergleich zu einer sachlich vertretbaren Lösung ausreichten, einen Verstoß gegen das für alle geltende Recht auszulösen. Das Leitbild der Dienstgemeinschaft verbiete jede sachlich nicht begründete Schlechterstellung des kirchlichen Arbeitnehmers. Insbesondere lasse es sich mit dem Wesen der Dienstgemeinschaft nicht vereinbaren, im Zusammenhang mit Verhandlungen über die Neugestaltung der KAVO Vorteile auf der einen Seite mit Zugeständnissen an den kirchlichen Arbeitgeber auf der anderen Seite auszugleichen. Der kirchliche Arbeitnehmer sei nicht "verhandelbar". Es sei mit Ziff. 3 der Präambel der Erklärung der Deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst vom 22. September 1993 unvereinbar, im kirchlichen Arbeitsrecht durch Kollektivregelungen Vorteile für eine Gruppe von Arbeitnehmern gegen Nachteile für andere Arbeitnehmer zu vereinbaren. Die Klägerin sei nicht allein von der Änderung der Vergütungsgruppenregelungen betroffen.

Darin vermag der Senat der Klägerin nicht zu folgen.

Der Fünfte Senat hat in seinem Urteil vom 6. November 1996 (- 5 AZR 334/95 - AP Nr. 1 zu § 10a AVR Caritasverband, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgeführt, daß für die Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien die für Tarifverträge geltenden Maßstäbe heranzuziehen sind, soweit in die Arbeitsvertragsrichtlinien die entsprechenden Tarifvertragsregelungen des öffentlichen Dienstes für gleich gelagerte Sachbereiche ganz oder mit im wesentlichen gleichen Inhalten "übernommen" werden (zu I 2 a der Gründe). Das hat der Fünfte Senat eingehend begründet. Darauf nimmt der Senat Bezug (zu I 2 a der Gründe).

Dem folgt der Senat auch für die Anlage 1 zur KAVO, jedenfalls was die Vergütungsgruppen für Leiterinnen einer Tageseinrichtung für Kinder anbelangt, mit der Folge, daß sich diese Regelungen der Anlage 1 zur KAVO weder an § 317 BGB noch an § 315 Abs. 1 BGB messen lassen müssen.

In der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch eine Kommission für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn - Regional-KODA-Ordnung - vom 9. September 1987 (Bistum Essen: ABl vom 31. Oktober 1987 S. 111 = Frey/Bahles, aaO, Ziff. 7.3.1) wird eine Regional-KODA gebildet. Sie hat die Aufgabe, bei der Ordnung der Arbeitsverhältnisse mitzuwirken. Der Kommission gehören als Mitglieder eine gleiche Zahl von Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiter an. Die arbeitsrechtliche Kommission ist von der Kirchenleitung unabhängig und paritätisch mit gewählten Repräsentanten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt. Die Kommission faßt Beschlüsse mindestens mit 3/4 Mehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. Die Kommissionsmitglieder unterliegen keinen Weisungen und haben eine gleichermaßen unabhängige Stellung wie die Angehörigen der Mitarbeitervertretungen der Kirchen. Die arbeitsrechtliche Kommission hat grundsätzlich die volle Beschlußkompetenz. Allerdings liegt nach Einschaltung eines Vermittlungsausschusses das letzte Entscheidungsrecht beim Bischof. Gleichwohl ist die KAVO, soweit sie einschlägige tarifvertragliche Regelungen insgesamt übernimmt, keiner grundsätzlich anderen Inhaltskontrolle zu unterziehen, als sie bei Tarifverträgen vorzunehmen ist.

Die KAVO entspricht nach Satz 2 ihrer Präambel den wesentlichen Bestimmungen des BAT/VKA, also des Bundes-Angestelltentarifvertrages für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände, und wird nach Satz 3 bei Übereinstimmung in gleicher Weise ausgelegt. So hat die KAVO die seit dem 1. Januar 1991 für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Vergütungsgruppen für Leiter von Einrichtungen und deren ständige Vertreter der Sache nach mit Beschluß vom 2. September 1991 rückwirkend zum 1. Januar 1991 übernommen nebst - über den BAT/VKA - hinausgehender Anknüpfung an die Zahl der zu betreuenden Gruppen:

"Vergütungsgruppe V c

...

10. Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten - III).

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)

...

Vergütungsgruppe V b

...

7. Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 9 und 10)

...

Vergütungsgruppe IV b

...

3. Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen - I).

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 9 und 10)

4. Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 9 und 10)

...

7. Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 7.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 9 und 10)

...

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen - I).

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 9 und 10)

...

4. Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 4.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 9 und 10)

..."

Die Anmerkung III) zur VergGr. V c Fallgruppe 10 lautet:

"Diese Angestellten erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der VergGr. V c. ..."

Die Anmerkung I) zur VergGr. IV b Fallgruppe 3 lautet:

"Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der VergGr. IV b. ..."

Die Anmerkung I) zur VergGr. IV a Fallgruppe 1 lautet:

"Die Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der VergGr. IV a. ..."

Die Protokollerklärungen Nr. 9 und 10 lauten:

"Kindertagesstätten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen."

Die derart übernommenen tarifvertraglichen Bestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges zwingendes Recht.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die in den Vergütungsgruppen vollzogene Differenzierung nach Platz- oder Gruppenzahl und der Ausschluß des Bewährungsaufstiegs für die Leitungstätigkeit einer 90-Platz-Tageseinrichtung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Lohngleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG. Selbst wenn bei Abfassung der Tätigkeitsmerkmale tatsächlich Gleichheiten oder Ungleichheiten unberücksichtigt gelassen worden seien, müßten sie aber so bedeutsam sein, daß sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Es sei den Gerichten verwehrt, die KAVO darauf hin zu überprüfen, ob mit der Differenzierung im Bewährungsaufstieg und mit dem Außerachtlassen der pädagogischen Anforderungen in kombinierten Einrichtungen mit Tagesstättenplätzen jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung gefunden worden sei. Nur einer grundlegenden Schlechterstellung von Arbeitnehmern im Vergleich zu einer sachlich vertretbaren Lösung sei die Anerkennung zu versagen. Dabei sei eine generelle und nicht individuelle Betrachtungsweise geboten. Der von der Klägerin ins Feld geführte Betreuungsaufwand sei tatsächlich berücksichtigt worden. Dies zeige die alternative Erwähnung der Gruppenzahl und der Platzzahl. 80 Kindertagesstättenplätze - also vier Gruppen - seien einem Regelkindergarten mit 100 Plätzen gleichgestellt. Der für den Bewährungsaufstieg verwandte Begriff von mindestens 100 Plätzen stelle entgegen der Annahme der Klägerin keine Höchst-, sondern eine Eingangsgröße dar, so daß für die VergGr. K IV b Fallgruppe 5.1.3.2 wenigstens 100 Plätze vorhanden sein müßten. Der 4-Gruppen-Regelkindergarten habe im Höchstfall 100 Plätze. Sondergenehmigungen dürften dabei nicht berücksichtigt werden. Die für die Regelkindergartengruppe und die Tagesstättengruppe beschriebenen Unterschiedlichkeiten in den pädagogischen Anforderungen seien aufgrund der alternativen Einbeziehung der Gruppenzahl berücksichtigt. Von einer Ungleichbehandlung könne dann nicht ausgegangen werden. Schließlich dürfte der Klägerin einleuchten, daß mit der Eröffnung des Bewährungsaufstiegs für die Fallgruppe 5.1.3.2 die mit dieser Größenordnung verbundene zusätzliche Verantwortung honoriert werde. Außerdem eröffne das öffentliche Dienstrecht den Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a BAT auch nur für die Mindestplatzzahl 100.

Dem folgt der Senat im Ergebnis.

Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Tarifvertragsparteien an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (Urteil des Senats vom 21. Oktober 1992 - 4 AZR 88/92 - AP Nr. 165 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Nach den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen erfordert die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes den Vergleich von Lebensverhältnissen, die nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sein können. Es ist daher grundsätzlich Sache des Normsetzers zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (BVerfGE 83, 395, 401). Daher ist bei der Überprüfung einer Norm nicht zu untersuchen, ob der Normsetzer die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 83, 395, 401). Daher erkennt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 83, 238, 337). Nichts anderes kann für die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien gelten.

Zwar mögen verschiedene Anknüpfungspunkte für die Eingruppierung denkbar sein. Wenn die Tarifvertragsparteien und damit am Ende die Regional-KODA es aber bisher dabei belassen haben, bei der Eingruppierung an die Anzahl der Plätze anzuknüpfen und die KAVO darüber hinaus auch an die Anzahl der zu betreuenden Gruppen, so bewegen sie sich damit noch innerhalb des ihnen von der Verfassung eingeräumten Gestaltungsspielraums. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, über den Zeitpunkt einer Anpassung tarifvertraglicher Bestimmungen an eine im Laufe der Jahre eingetretene Änderung der Verhältnisse zu befinden. Ebenso obliegt es nur ihnen, aus den verschiedenen für eine Eingruppierungsregelung in Betracht kommenden Kriterien - beispielsweise Qualifikation, Schwierigkeit der Tätigkeit, Umfang der Verantwortung - diejenigen auszuwählen, die für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe ausschlaggebend sein sollen. Schließlich muß es den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben, darüber zu befinden, wie fein sie in Anbetracht der Vielzahl tatsächlich ausgeübter Tätigkeiten das Eingruppungssystem stufen sollen.

Immerhin ist bei den Tarifvertragsverhandlungen zu der Eingruppierung von Leitern von Einrichtungen und deren ständiger Vertreter eingehend geprüft worden, ob andere Abgrenzungsmerkmale - wie etwa die Zahl unterstellter Mitarbeiter - treffender wären. Den Ausschlag hat schließlich gegeben, daß der dem Leiter obliegende Erziehungsauftrag und die Leitung umso schwieriger zu erfüllen sind, je stärker die Belegung als solche ist. Die Tarifvertragsparteien sind also bei der Leitung von Einrichtungen mit Bezug auf die Abgrenzung in den einschlägigen Fallgruppen der Vergütungsgruppen davon ausgegangen, daß der Verantwortungsgrad am ehesten an der Zahl der zu betreuenden Personen abgelesen werden kann (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO/VKA, Teil II, Sozial- und Erziehungsdienst, Anm. 22, S. 646 w).

Dann aber hielten sich die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraums, wenn sie bei der Eingruppierung von Leitern/Leiterinnen von Einrichtungen nicht auf besondere Belastungen etwa durch längere Öffnungszeiten zumindest auch abgestellt haben, etwa, weil sie diese als nicht hinreichend objektivierbar angesehen haben oder eine Gewichtung im Vergleich zu der Anzahl der Plätze als nicht unangreifbar erschienen ist. Wenn sie der Auffassung waren, es sei am sinnvollsten, an die Anzahl der durchschnittlich zu betreuenden Kinder anzuknüpfen und darüber hinaus die KAVO alternativ die Anzahl der zu betreuenden Gruppen berücksichtigt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn ein erhöhter Betreuungsbedarf außer Betracht bleibt. Dies gilt umso mehr, nachdem die Regional-KODA NW - Mitarbeiterseite - in Kenntnis der Problematik die Änderungen per 1. Januar 1991 mitgetragen hat in der Erwägung, daß die Arbeitgeberseite in einigen anderen Punkten Zugeständnisse gemacht habe, u.a. es bei der alternativen Anknüpfung an die Zahl der zu betreuenden Gruppen verblieben ist.

Sieht man mit Dieterich (in: Tarifautonomie für ein neues Jahrhundert, Festschrift für Schaub, 1998, S. 117 ff.) die Tarifvertragsparteien innerhalb ihrer Kompetenz grenzenfreier als den Gesetzgeber, weil sie nicht hoheitlich in Grundrechte eingreifen, so erhellt ohnehin, daß mit der von der Klägerin vermißten Berücksichtigung erhöhten Pflegeaufwandes Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt ist. Die Tarifvertragsparteien haben einen Entscheidungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative. Den Tarifvertragsparteien wird von den Koalitionen und von der Verfassung besondere Sachnähe zugetraut. Die Sachgerechtigkeit einer Gruppenbildung können sie in der Regel besser einschätzen als ein Gericht. Im übrigen sind tarifliche Regelungen oft das kompromißhafte Ergebnis kontroverser Vertragsverhandlungen, weshalb an ihre Systemgerechtigkeit nur äußerst geringe Anforderungen gestellt werden können. Das macht die Mitarbeiterseite der Regional-KODA NW in ihrem genannten Schreiben vom 3. April 1992 deutlich: Man hat sich in Kenntnis der Problematik mit der jetzigen Regelung einverstanden erklärt, weil andere Zugeständnisse der Arbeitgeberseite erreicht werden konnten. Ein solcher Ausgleich ist - unabhängig von einem Letztentscheiden des Bischofs - Ziel der paritätisch von Mitarbeiterseite und Kirchenleitung besetzten Regional-KODA. Der Beschluß der KODA könnte nur durch einen Gesamtvergleich angemessen gewürdigt werden, was schlechterdings als unmöglich erscheint.

5. Auf Can. 231 § 2 Codex Iuris Canonici (CIC), aus dem die Klägerin den Grundsatz der Lohngerechtigkeit ableitet, kann die Klägerin ihren Anspruch auf Vergütung nach VergGr. K IV a KAVO mit Erfolg nicht stützen. Nach dieser Bestimmung haben Laien das Recht auf eine angemessene Vergütung, die ihrer Stellung entspricht und mit der sie, auch unter Beachtung des weltlichen Rechts, für die eigenen Erfordernisse und die ihrer Familie in geziemender Weise sorgen können.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien richtet sich nicht nach dem CIC, sondern nach § 611 BGB i.V.m. der KAVO, die, wovon auszugehen ist, durch einen angemessenen Ausgleich zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerseite zustande gekommen ist, zumal dann, wenn sie den wesentlichen Bestimmungen des BAT/VKA entspricht, für den die Richtigkeitsgewähr als Tarifvertrag spricht. Und was die von der Revision heraufbeschworene Letztentscheidung des Bischofs anbelangt, so übersieht die Klägerin, daß der Bischof nicht Sachverwalter nur der Kirchenleitung als Dienstgeber ist, sondern der gesamten Dienstgemeinschaft. Seine Entscheidung muß nach eigenem Selbstverständnis sowohl den Interessen der Kirchenleitung als auch denen der Mitarbeiter Rechnung tragen. Dies folgt gerade aus dem von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Can. 231 § 2 CIC, der die Kirchenleitung zu einer angemessenen Alimentierung ihrer Mitarbeiter verpflichtet (Thüsing, RdA 1997, 163, 169). Auch die Regional-KODA und der Vermittlungsausschuß unterliegen dieser Bestimmung. Aus Can. 231 § 2 CIC ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch der Klägerin auf die begehrte Vergütung.

6. Es ist nicht erkennbar, daß die beklagte Kirchengemeinde Fürsorgepflichten der Klägerin gegenüber verletzt hat. Die Klägerin hat daher auch keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung als Schadenersatz.

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. K IV a KAVO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. . 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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