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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: 4 AZR 507/03
Rechtsgebiete: BAT 1975, Anlage 1a zum BAT/VKA VergGr.


Vorschriften:

BAT 1975 § 22
BAT 1975 § 23
Anlage 1a zum BAT/VKA VergGr. VII Fallgr. 1a
Anlage 1a zum BAT/VKA VergGr. VII Fallgr. 1b
Anlage 1a zum BAT/VKA VergGr. VIb Fallgr. 1a
Anlage 1a zum BAT/VKA VergGr. VIb Fallgr. 1b
Anlage 1a zum BAT/VKA VergGr. Vc Fallgr. 1a
Anlage 1a zum BAT/VKA VergGr. Vc Fallgr. 1b
Alle von einem Angestellten in der sogenannten "Servicegruppe Innenstadt", die den Innenstadtbereich einer Großstadt zu kontrollieren und Verstöße gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote zu ahnden hat, wahrzunehmenden Aufgaben sind ein einziger großer Arbeitsvorgang.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 507/03

Verkündet am 7. Juli 2004

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Prof. Dr. Friedrich sowie die ehrenamtlichen Richter Gotsche und Kiefer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. März 2003 - 12 Sa 293/02 E - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12. Dezember 2001 - 1 Ca 727/00 E -wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. August 2000 Vergütung nach VergGr. Vc BAT zu gewähren.

Der am 10. Juni 1965 geborene Kläger, der über den Fachoberschulabschluss für den Fachbereich Verwaltung und Rechtspflege verfügt und von 1981 bis 1984 beim Bundesgrenzschutz diente, stand ab 1. November 1984 auf Grund befristeter Arbeitsverträge mit Unterbrechungen als Aushilfsangestellter in den Diensten der beklagten Stadt. Seit dem 16. Mai 1989 befindet sich der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Nach § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 16. Mai 1989 richtet sich das Arbeitsverhältnis "nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich der in Frage kommenden Anlagen, den künftig hierzu abzuschließenden ergänzenden und ändernden tariflichen Bestimmungen sowie den noch bestehenden ergänzenden Bestimmungen". Seit dem 1. April 1998 erhielt der Kläger Vergütung nach VergGr. VII BAT und ab 1. November 2000 zahlt die Beklagte ihm eine Zulage zwischen den VergGr. VIb und VII BAT.

Der Kläger wird innerhalb des Ordnungsamtes der beklagten Stadt eingesetzt und arbeitet in der sogenannten Servicegruppe Innenstadt. Für diese Tätigkeit ist er mit Wirkung zum 1. August 2000 zum Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt worden. Aufgabe der Servicegruppe ist es, im Bereich der Innenstadt die Einhaltung der gesetzlichen Ge- und Verbote der Stadt sicherzustellen. Die Mitarbeiter der Gruppe haben einzuschreiten, wenn insbesondere Straßenhändler, Bettler, Obdachlose, Drogenabhängige, Punks, Alkoholiker, Umweltverschmutzer, Straßenmusikanten, Betreiber von Informations- und Verkaufsständen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verstoßen. Ziel der Servicegruppe Innenstadt ist es, den Bürgern und Besuchern der Stadt das Gefühl zu geben, sich in einer sicheren und sauberen Stadt zu bewegen. Darüber hinaus soll schonend eingegriffen und sollen Konfrontationen und Gewalt vermieden werden.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger nach § 3 Abs. 1 Buchst. d der Anlage 3 zu § 25 BAT von der insoweit bestehenden Ausbildungsund Prüfungspflicht befreit ist, da er in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweist und auf diesem Spezialgebiet auch tätig ist.

Nach erfolgloser Geltendmachung der Vergütung nach VergGr. Vc BAT bereits ab 1. Februar 2000 mit Schreiben vom 26. Juli 2000 hat der Kläger dieses Begehren mit seiner am 22. Dezember 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage per 1. August 2000 weiterverfolgt. Er hält seine Streifengänge, die nach seinem Vortrag 80 % seiner Arbeitszeit belegen, für einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Er gehe in der Innenstadt Streife. Er beobachte Situationen und Personen (zB Straßenmusiker, Bettler, auf einer Bank sitzende Alkoholabhängige usw.) und prüfe aus der Situation heraus, ob ein Einschreiten geboten sei. Sofern das der Fall sei, spreche er die Personen an, mache von seinen polizeilichen Funktionen Gebrauch, versuche die Beachtung von Normen einsichtig zu machen, spreche Platzverweise aus usw. In diesem Kontext stehe dann auch die Entscheidung, Kontakt zur Polizei oder zu Straßensozialarbeitern zu suchen und diese zur Lösung des Problems beizuziehen. Dies alles sei ein komplexer einheitlicher Vorgang, der sich nicht in Arbeitsvorgänge (zB Kontaktaufnahme zur Polizei, Kontaktaufnahme zu Hilfsbedürftigen und Randgruppen) aufsplitten lasse. Die gesamte Außendiensttätigkeit, die den weit überwiegenden Teil der Gesamtarbeitszeit ausmache, sei mithin ein einziger Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis sei die Durchsetzung der in der Stadt bestehenden Normen im Innenstadtbereich.

Der Kläger schildert als Beispiel, dass er am Vormittag des 8. Mai 2001 gegenüber dem Schuhhaus G eine Gruppe von etwa zwölf Punks vorgefunden habe. Diese haben auf dem Boden gelagert, Bier getrunken, leere Bierdosen hätten herumgelegen, Hunde seien unangeleint herumgelaufen, offensichtlich seien die Personen angetrunken gewesen, sie hätten sich lautstark unterhalten oder gestritten. Nach Prüfung der gegebenen Möglichkeiten seien Platzverweise erteilt worden. In vergleichbaren Situationen sei es häufig auch so, dass einer der Gruppenmitglieder noch einen Kassettenrekorder dabei habe, auf dem laute Musik laufe. Das zeige, dass Streifengänge, Prüfung der Möglichkeiten des Einschreitens und das Einschreiten selbst nicht "auseinander dividiert werden" könnten.

Der Kläger erfülle das Merkmal der gründlichen Fachkenntnisse. Es handele sich hier um Fachkenntnisse von einem nicht ganz unerheblichen Ausmaß nicht nur oberflächlicher Art.

Der Kläger erfülle das Merkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Dieses erfordere gegenüber den gründlichen Fachkenntnissen eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang, das heiße, der Quantität nach. Da der Kläger nicht nur mit einem Sachgebiet befasst sei, zB ruhender Verkehr, Müll, Parkordnung, müssten seine Fachkenntnisse vielseitig sein. Zur Wahrung der auszuübenden Tätigkeiten sei die Anwendung folgender Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlich: StVG, StVO, StGB, BGB (grundlegende Teile des ersten bis dritten Buches), Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz, Niedersächsisches Straßengesetz, Sondernutzungssatzung, Passerellenordnung, Flohmarktordnung, ADA, bes. DA des Amtes (unter Hinweis auf die Arbeitsplatzbeschreibung [APB] vom 6. April 2000). Der Kläger benötige darüber hinaus ein sehr tiefgehendes Wissen bzgl. der Umsetzung der Normen. Er sehe sich völlig unterschiedlichen Situationen ausgesetzt, er handele vor den Augen der Öffentlichkeit, er müsse die beiden Werte "Sicherheit" und "Toleranz und Liberalität" im konkreten Konfliktfall abwägen können. Dazu seien Kenntnisse im Bereich der gewaltfreien Konfliktbewältigung und soziale Kompetenz erforderlich (Hinweis auf Arbeitsplatzbeschreibung vom 6. April 2000 Ziff. 9). Auch das seien Fachkenntnisse.

Der Kläger erbringe darüber hinaus mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen. Der Kläger sei ständig gefordert, selbständig, ohne jegliche Rückversicherung eine Ermessensentscheidung zu treffen. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts gelte der Opportunitätsgrundsatz, wenn der Kläger im Innenstadtbereich mit einer bestimmten Situation, zB Streit zweier Personen, die möglicherweise alkoholisiert seien, konfrontiert sei, müsse er zunächst einmal feststellen, ob ein Verstoß gegen eine Norm vorliege, er müsse dann abwägen, ob und wie eingegriffen werde. Auf der einen Seite sei dabei zu berücksichtigen, dass in vermeintliche Rechte oder in die Privatsphäre fremder Personen eingegriffen werde, auf der anderen Seite seien die Interessen anderer Bürger, Geschäftsleute, Passanten, in die Erwägung einzustellen, Eskalationen seien zu vermeiden. Entscheidungen müssten unter den kritischen Augen der Bürger, der Besucher und der Öffentlichkeit Bestand haben. Der Kläger nehme insoweit eine Image prägende Aufgabe wahr und repräsentiere die Landeshauptstadt. Bevor er entscheide, ob er eingreife oder wie er eingreife, könne er nicht die Zustimmung seiner Vorgesetzten einholen, er sei auf sich allein gestellt oder könne sich nur mit seinem Kollegen austauschen.

Außerdem stützt sich der Kläger auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die sogenannten Müllsheriffs, Müllkontrolleure, die ua. die Sauberkeit von Straßen, Gehwegen usw. überwachten, Verwarnungen aussprächen, mit der Polizei zusammen arbeiteten usw., erhielten Vergütung nach VergGr. Vc, wie die Arbeitsplatzbeschreibung (APB) für "Müllkontrolleur/in vom 18. August 1999" und die Ausschreibung Nr. 8/99 vom Juni 1999 belegten. Auf die von der beklagten Landeshauptstadt behauptete von diesen außerdem auszuübende Tätigkeit als stellvertretende Straßenmeister werde nicht abgestellt.

Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt, das von ihm am 28. März 2001 gegen die beklagte Landeshauptstadt erstrittene Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend mit dem 1. August 2000 unter Anrechnung der gewährten Vergütung Vergütung nach der VergGr. Vc BAT zu gewähren nebst Zinsen auf die Brutto-differenzbeträge in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab 15. März 2001.

Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 28. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, weder der einzelne Streifengang als Einzeltätigkeit noch die Zusammenfassung aller Streifengänge sei ein Arbeitsvorgang. Nach ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Dezember 2000 bestehe die

"Tätigkeit in der Servicegruppe ... aus folgenden Arbeitsvorgängen:

1. mit Maßnahmen bei folgenden Verstößen:

a. Verbot des Drogen- und Alkoholkonsums (Trinkgelage),

b. Verbot des aggressiven Bettelns und der Straßenlagerei,

c. Verbot von Glücksspielen,

d. Maßnahmen bei Hilfsbedürftigen,

e. Maßnahmen bei Obdachlosen u. sonstigen sozialen Randgruppen

Zeitanteil: 20 v.H.

2. mit Maßnahmen bei folgenden Verstößen:

a. Beschallung des öffentl. Verkehrsraums durch Lautsprecheranl.,

b. Überwachung der Auflagen sowie Einleitung von Maßnahmen bei Verstößen gegen die Festlegungen der Erlaubnisverfügungen von genehmigten Veranstaltungen im Innenstadtbereich,

c. Verbot der Tierquälerei,

d. Verstoß gegen die Gefahrtier-Verordnung vom 5.7.2000 (u.a. Bestimmung der Rasse, Maßnahmenanordnung gegen aggressive und gefährliche Hunde, Durchsetzung des Maulkorb- und Leinenzwanges, Überprüfung von Ausnahmegenehmigungen und des Hunde-Führerscheines, Feststellung, ob es sich bei der Person, die den Hund führt, um die nach der VO berechtigte Person mit der entsprechenden Sachkunde handelt),

e. Verstoß gegen das Verkaufsverbot von echtem Gold- u. Silberschmuck.

Zeitanteil: 30 v.H.

3. mit Maßnahmen bei folgenden Verstößen:

a. Verunreinigung von Straßen, Grünanlagen, Kinderspielplätzen usw. mit Spritzen u. sonst. Utensilien durch Drogenabhängige,

b. Verstoß gegen die Anleinpflicht für Hunde,

c. Verstoß gegen das Verbot des Taubenfütterns,

d. Nichtbeseitigung von Hundekot oder sonst. Verunreinigungen,

e. Verstoß gegen das Verbot der Autowäsche im öffentl. Straßenraum,

f. Verunreinigungen durch Kraftfahrzeuge,

g. Verstoß gegen das Parkverbot in Grünanlagen,

h. Nichtbeachtung des Radfahrverbotes in Fußgängerzonen,

i. Nichtbeachtung des Verbotes des Rollschuhlaufens u. Skateboardfahrens in den ausgewiesenen Bereichen,

j. Nichtgenehmigter Verkauf von CD's und MC's durch Straßenmusikanten,

k. Sachbeschädigungen, Beschmieren, Bemalen, wildes Plakatieren.

Zeitanteil: 17 v.H.

4. ohne Feststellung von Verstößen Zeitanteil: 10 v.H.

5. Einbindung in die Arbeit der Anlaufstelle und Wahrnehmung der dort anfallenden Tätigkeiten (u.a. Tätigkeit als Springer, Vertretung des Stammpersonals, soweit diese an Dienstbesprechungen, Sitzungen etc. teilnehmen müssen).

Zeitanteil: 20 v.H.

6. Sonstige Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang zu den Arbeitsvorgängen unter Ziff. 4.1 stehen (regelmäßige Dienstbesprechungen, Umläufe lesen, neue Mitarbeiter einweisen usw.)

Zeitanteil: 3 v.H."

Weiter heißt es:

"Die unter den Ziffern 3, 4 und 6 aufgeführten Arbeitsvorgänge erfordern keine gründlichen Fachkenntnisse, da nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften etc. des Aufgabengebietes für diese Tätigkeiten nicht erforderlich sind. Allgemeine Kenntnisse und Erfahrungswissen unterhalb der Ebene der gründlichen Fachkenntnisse sind ausreichend.

Die unter Ziffer 2 genannten Arbeitsvorgänge erfordern gründliche, aber keine vielseitigen Fachkenntnisse. Ein erweiterter Umfang der Fachkenntnisse ist nicht zu erkennen, da es sich um einen eng abgegrenzten Teilbereich mit routinemäßig zu bearbeitenden Verstößen handelt.

Die unter Ziffer 1 genannten Arbeitsvorgänge erfordern neben gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auch selbstständige Leistungen.

Einen Sonderfall stellen die unter Ziffer 5 aufgeführten Tätigkeiten dar. Es konnte hier nur eine vorläufige Bewertung vorgenommen werden. Die bisher gemachten Erfahrungen in der Anlaufstelle Innenstadt (Rat + Sicherheit) reichen noch nicht aus, dieses Tätigkeitsgebiet in einzelne Arbeitsvorgänge mit entsprechenden Zeitanteilen zu splitten. Zudem ließ die Sondersituation EXPO 2000 eine Bewertung des "Normalbetriebes" nicht zu.

Wir gehen vorläufig von folgender Bewertung des Tätigkeitenblocks Ziffer 5 aus:

6 v.H. schwierige Arbeitsvorgänge unterhalb der Ebene gründliche Fachkenntnisse,

7 v.H. Arbeitsvorgänge, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern,

7 v.H. Arbeitsvorgänge, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erfordern.

Somit ergibt sich folgendes Bild:

Arbeitsvorgänge Ziff. 1 gründliche u. vielseitige Fachkenntnisse_____27 %

und aus Ziff.5: und selbstständige Leistungen

Arbeitsvorgänge Ziff. 5:gründliche u. vielseitige Fachkenntnisse_____7 %

Arbeitsvorgänge Ziff. 2:gründliche Fachkenntnisse________________30 %

Arbeitsvorgänge Ziff. 3, 4, 6: _______schwierige Tätigkeit, keine______36 %

und aus Ziff.5: gründlichen Fachkenntnisse erforderlich

Dies entspricht einer Eingruppierung nach BAT VII, Fallgruppe 1a, da ein Anteil von 50 v.H. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse nicht erreicht wird.

Können Anforderungen, wie in diesem Fall die Vielseitigkeit der Fachkenntnisse nicht bei der Betrachtung einzelner Arbeitsvorgänge für sich festgestellt werden, lässt der § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT als Ausnahme zu, Arbeitsvorgänge zusammen zu betrachten und zu prüfen, ob insoweit dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllt werden kann. Da gründliche Fachkenntnisse in diesem Fall auf mehr als zwei Gebieten erforderlich sind, können über diesen Weg gründliche und vielseitige Fachkenntnisse mit einem Anteil von mindestens 50 v.H. attestiert werden. Wie oben dargestellt, erfordern die unter Ziffer 1 aufgeführten Arbeitsvorgänge neben gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auch selbstständige Leistungen. Der Anteil an der Gesamttätigkeit beträgt 27 v. Hundert.

Ergebnis:

Eine Bewertung nach BAT Vc, Fallgruppe 1a ist nicht möglich

(selbstständige Leistungen mit einem Anteil von 33 1/3 werden nicht erreicht).

Eine Bewertung nach BAT VIb, Fallgruppe 1a ist sachgerecht."

Der Kläger habe nicht hinreichend vorgetragen, auch nicht abschichtend zu den umgebenden Vergütungsgruppen, woraus sich die Gründlichkeit und Vielseitigkeit der Fachkenntnisse ergeben solle. Die Beklagte habe ihre eigene Wertung kenntlich gemacht, indem sie auf die Arbeitsvorgänge Nr. 1, 2 und 5 verwiesen habe.

Zur Selbstständigkeit trage der Kläger nur Wertungen vor, keinen Tatsachenvortrag.

Die Tätigkeit der sogenannten Müllsheriffs sei mit der Tätigkeit des Klägers nicht vergleichbar. Diese Beschäftigten übten zuzüglich zu ihren derzeitigen Tätigkeiten als Müllsheriff eine Tätigkeit als stellvertretende Straßenmeister aus, die mit der VergGr. Vc BAT bewertet sei. Es handele sich um ein anderes Aufgabengebiet als die Tätigkeit der sogenannten Müllsheriffs.

Das Arbeitsgericht hat das vom Kläger gegen die beklagte Landeshauptstadt erstrittene Versäumnisurteil vom 28. März 2001 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend mit dem 1. August 2000 unter Anrechnung der gewährten Vergütung, Vergütung nach der VergGr. Vc BAT zu gewähren nebst Zinsen auf die Bruttodifferenzbeträge in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab 15. März 2001. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der beklagten Landeshauptstadt das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28. März 2001 die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die beklagte Landeshauptstadt beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die vom Kläger ab dem 1. August 2000 auszuübende Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der von ihm begehrten VergGr. Vc BAT.

1. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung dem BAT in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbän-de/VKA geltenden Fassung.

2. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT ist der Kläger in der VergGr. Vc eingruppiert, wenn die die Gesamttätigkeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang die Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

3. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach den folgenden Tarifbestimmungen der Anlage 1a Allgemeiner Teil zum BAT/VKA:

"Vergütungsgruppe V c

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1a gelten.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe VIb

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe VII

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)"

Die Protokollerklärung Nr. 1 ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.

4. Das Landesarbeitsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger die Anforderungen der VergGr. Vc nicht erfüllt habe und daher nicht in der VergGr. Vc BAT eingruppiert sei.

Es hat das Merkmal der "selbständigen Leistungen" nicht auf die gesamte Streifentätigkeit des Klägers bezogen, sondern geht, wie sein Hinweis auf die Aufstellung der Beklagten in deren Klageerwiderung vom 12. April 2001 zeigt, die insoweit mit dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 19. Dezember 2000 identisch ist, ersichtlich davon aus, dass lediglich die Arbeitsvorgänge

"1. Mit Maßnahmen bei folgenden Verstößen:

a. Verbot des Drogen- und Alkoholkonsums (Trinkgelage),

b. Verbot des aggressiven Bettelns und der Straßenlagerei,

c. Verbot von Glücksspielen,

d. Maßnahmen bei Hilfsbedürftigen,

e. Maßnahmen bei Obdachlosen u. sonstigen sozialen Randgruppen

Zeitanteil: 20 v.H."

und weitere 7 %, die damit im Zusammenhang stünden, das tarifliche Merkmal der selbständigen Leistungen erfüllten, was für die vom Kläger begehrte Einstufung nach VergGr. Vc nicht ausreiche.

Dieser tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Das Landesarbeitsgericht ist zwar in seinen abstrakten Ausführungen von dem Begriff des Arbeitsvorganges ausgegangen, wie er in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT definiert und erläutert und von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert worden ist.

b) Es hat aber ausgeführt, das Merkmal der "selbständigen Leistungen" könne nicht auf die gesamte Streifentätigkeit des Klägers bezogen werden. Diese Aufgabe könne nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, weil sie Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertung enthalte. Der Begriff "Streifengang" diene zunächst der Abgrenzung zur Innendiensttätigkeit und nicht zur Ermittlung eines Arbeitsergebnisses. Arbeitsergebnis sei nicht der Streifengang an sich und das damit im Zusammenhang stehende Erfassen von Verstößen nebst Einleitung von Maßnahmen, sondern es sei auf die jeweilige Einzeltätigkeit abzustellen, für die der Streifengang nur den Rahmen abgebe. Dass diese Einzeltätigkeiten tatsächlich trennbar und von unterschiedlicher Wertigkeit seien, folge aus der Aufstellung der Beklagten in deren Klageerwiderungsschrift vom 12. April 2001 S. 3 - 5, insoweit identisch mit dem Schreiben der beklagten Stadt an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Dezember 2000. Die einzelnen unterschiedlichen Möglichkeiten des Vorgehens des Klägers und die Vielfältigkeit der Sachverhalte und deren Beurteilung rechtfertigten bei natürlicher Betrachtung nicht die Annahme eines großen Arbeitsvorganges, dessen einzige Klammer die Streife sei. Dies folge auch schon daraus, dass man bei der Annahme, der Kläger müsse derartige Fälle vom Schreibtisch aus bearbeiten, angesichts der verschiedenen Rechtsgrundlagen der Maßnahmen und der Wertigkeit der Verstöße keine Gesamtbetrachtung vornehmen, sondern einzelne Arbeitsvorgänge je nach tariflicher Wertung bilden müsse.

c) Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn die vom Kläger auszuübende Tätigkeit als Mitarbeiter in der Servicegruppe Innenstadt hat Funktionscharakter. Die gesamte Streifentätigkeit des Klägers, die nach seinem Vortrag 80 % seiner Arbeitszeit belegt, nach Vortrag der Beklagten 77 %, dient einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der in der beklagten Landeshauptstadt bestehenden ordnungsrechtlichen Normen im Innenstadtbereich, wie vom Kläger formuliert, oder anders gewendet: Kontrolle des Innenstadtbereichs und Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote. Gegen die Auffassung der Beklagten, die zwischen ereignislosen und weniger und mehr ereignisreichen Streifengängen unterscheiden will und damit wohl in der Feststellung jeder einzelnen Ordnungswidrigkeit, der Ergreifung einer Maßnahme einen selbständigen Arbeitsvorgang sehen will, mit den Worten des Landesarbeitsgerichts, in jeder Einzeltätigkeit, für die der Streifengang nur den Rahmen abgebe, spricht neben dem Gesichtspunkt der künstlichen "Atomisierung" menschlicher Tätigkeit die Erwägung, dass bei ihr die gewöhnlichen Streifengänge des Klägers ohne Feststellung von Ordnungswidrigkeiten und/oder Ergreifung von Maßnahmen tarifrechtlich ohne Berücksichtigung blieben (vgl. Senat 24. August 1983 - 4 AZR 32/81 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 78 betreffend Politesse mit Aufgaben im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs). Mit diesem Arbeitsergebnis der Streifentätigkeit ist die Unmöglichkeit verbunden, am Beginn des Streifengangs die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Das unterscheidet den Kläger von dem vom Berufungsgericht erwähnten Innendienstmitarbeiter, der entsprechende Fälle am Schreibtisch bearbeitet. Hier können die einzelnen aktenkundigen Vorgänge nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterschieden werden, etwa dadurch, dass dem Angestellten A nur Akten aus dem Bereich der Ziff. 1 der Aufstellung der Beklagten, dem Angestellten B nur Vorgänge aus dem Bereich der Ziff. 2 usw. zur Bearbeitung übergeben werden. Dem Außendienstmitarbeiter in der Servicegruppe Innenstadt ist - cum grano salis - im hier behandelten Zusammenhang ein Sicherheitsmeister der Verteidigungsverwaltung vergleichbar, dessen "Begehungen" zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis führen, das in der Durchführung der Sichtkontrolle zum Zwecke der Einhaltung der Betriebsschutz- bzw. Sicherheitsvorschriften und der Veranlassung der Beseitigung aufgetretener Mängel und Beanstandungen besteht (Senat 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 108).

Dass die Tätigkeit "Servicegruppe Innenstadt" von mehreren Mitarbeitern auszuüben ist, liegt in der Natur der Sache. Der Kontroll- und Aufsichtsbereich umfasst in erster Linie die gesamte Innenstadt, was die Möglichkeit singulärer Funktion ausschließt, nicht aber einen einzigen Arbeitsvorgang, der verschiedenen Personen obliegt. Zwar wäre es verwaltungstechnisch möglich, die bei den Streifengängen auftauchenden Einzelaufgaben verschiedenen Angestellten zuzuweisen, etwa in dem Sinne, dass die Streifengänger lediglich Unregelmäßigkeiten vermelden und andere Angestellte vor Ort die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen ergreifen oder aber verschiedene Angestellte mit verschiedenen Aufgabenstellungen, etwa nach der Aufgliederung der Beklagten in dem Schreiben vom 19. Dezember 2000 an den Kläger, "auf Streife" geschickt werden. Maßgebend ist aber das Arbeitsergebnis der übertragenen Aufgaben. Der hier vorliegende enge Zusammenhang einzelner Arbeitsleistungen, die sämtlich der Durchsetzung der Ge- und Verbote in der beklagten Stadt dienen, sprechen für die Annahme eines einzigen einheitlichen Arbeitsvorgangs.

d) Ist von einem einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, so ist die Klage begründet.

Das Landesarbeitsgericht hat offen gelassen, ob mindestens die Hälfte der gesamten Tätigkeit des Klägers mit Arbeitsvorgängen belegt ist, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, die Parteien seien sich darüber einig, dass der Kläger als Angestellter im Außendienst das Merkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse zumindest unter Berücksichtigung der Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT erfülle, so dass insoweit nur eine summarische Prüfung des Gerichts erforderlich sei. Der Kläger benötige für seine Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse. Diese seien auf mehr als zwei Gebieten vorhanden, so dass eine Zusammenfassung nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT zulässig sei.

In der Berufungsinstanz hat die Beklagte vorgetragen, die summarische Prüfung der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" sei nicht zulässig gewesen. Der Kläger habe nicht hinreichend vorgetragen, auch nicht abschichtend zu den umgebenden Vergütungsgruppen, woraus sich die Gründlichkeit und Vielseitigkeit der Fachkenntnisse ergeben solle. Die Beklagte habe ihre eigene Wertung kenntlich gemacht, indem sie auf die Arbeitsvorgänge Nrn. 1, 2 und 5 verwiesen habe (Schreiben vom 19. Dezember 2000 an den Kläger). Damit hat die Beklagte an ihrer Bewertung vom 19. Dezember 2000 festgehalten, dass der von ihr gebildete Arbeitsvorgang Nr. 1, der 20 % der Arbeitszeit des Klägers belegt, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse aufweise und dass der von ihr gebildete Arbeitsvorgang Nr. 5, der ebenfalls 20 % der Arbeitszeit des Klägers belege, zu 7 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse enthalte. Dann aber ändert sich bei Zugrundelegung eines einzigen einheitlichen Arbeitsvorgangs nichts daran, dass das Merkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" vorliegt. Denn wenn ein Arbeitsvorgang, der 80 % der Arbeitszeit des Arbeitnehmers belegt, jedenfalls aber 77 %, einen Anteil von 20 % enthält, der gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, dann erfüllt dieser Arbeitsvorgang diese Anforderung des Tätigkeitsmerkmals, weil sie innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß vorliegt.

e) Entsprechendes gilt für die Anforderung "selbständige Leistungen".

aa) Das Landesarbeitsgericht hat von seinem Standpunkt aus konsequent das Vorliegen dieses Merkmals verneint, weil die Beklagte nur zu einem Anteil von 27 % selbständiger Leistungen bei der Gesamttätigkeit des Klägers gekommen ist, mit anderen Worten, es hat im Ergebnis lediglich den Arbeitsvorgang Ziff. 1 mit einem Zeitanteil von 20 % und den Arbeitsvorgang Ziff. 5 mit 20 % Zeitanteil zugrunde gelegt, wobei es bei letzterem lediglich unrichtigerweise die in ihm enthaltenen 7 % als selbständige Leistung berücksichtigt hat, obwohl der gesamte Arbeitsvorgang zu berücksichtigen gewesen wäre, weil ein Anteil von 7 % selbständiger Leistungen ein rechtserhebliches Ausmaß erreicht.

bb) Geht man von einem einzigen Arbeitsvorgang aus, der 80 % der Arbeitszeit des Klägers, nach Vortrag der Beklagten 77 % der Arbeitszeit des Klägers ausmacht, dann erhellt, dass der Anteil von 20 % selbständiger Leistungen rechtserheblich ist.

5. Sonach ist der Kläger in der VergGr. Vc BAT eingruppiert.

II. Auf den vom Kläger für sich reklamierten Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vc aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt es daher nicht mehr an.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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