Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: 4 AZR 539/97
Rechtsgebiete: BAT 1975, VergGr.


Vorschriften:

BAT 1975 § 22
BAT 1975 § 23
VergGr. II Fallgr. 1 a
VergGr. III Fallgr. 1 a der Anlage 1 a zum BAT/VKA, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA
VergGr. V b Fallgr. 10
VergGr. IV b Fallgr. 16
VergGr. IV a Fallgr. 15
VergGr. III Fallgr. 6
VergGr. III Fallgr. 7
Aktenzeichen: 4 AZR 539/97 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 30. September 1998 - 4 AZR 539/97 -

Leitsatz:

Ein Diplom-Pädagoge und Sozialarbeiter ohne Berufspraktikum und ohne staatliche Anerkennung, der die Aufgaben der "örtlichen Betreuungsbehörde" wahrnimmt, die dem Jugendamt einer Stadt zugeordnet ist, ist nicht in die Vergütungsgruppen für den "allgemeinen" Verwaltungsdienst, sondern in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.

I. Arbeitsgericht Wesel - 5 Ca 38/97 - Urteil vom 27. März 1997

II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 Sa 606/97 - Urteil vom 31. Juli 1997


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Eingruppierung: Diplom-Pädagoge in "Örtlicher Betreuungs- behörde" eines städt. Jugendamtes

Gesetz: BAT 1975 §§ 22, 23; VergGr. II Fallgr. 1 a, VergGr. III Fallgr. 1 a der Anlage 1 a zum BAT/VKA; Angestellte im So- zial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA, VergGr. V b Fallgr. 10, VergGr. IV b Fallgr. 16, VergGr. IV a Fallgr. 15, VergGr. III Fallgr. 6, 7

4 AZR 539/97

13 Sa 606/97 Düsseldorf

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 30. September 1998

Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schliemann, die Richter Dr. Friedrich und Bott sowie die ehrenamtlichen Richter Jürgens und Valentien für Recht erkannt:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 1997 - 13 Sa 606/97 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, dem Kläger, der die Aufgaben der Betreuungsbehörde bei der beklagten Stadt wahrnimmt, ab 1. Januar 1995 Vergütung nach VergGr. II BAT/VKA, hilfsweise nach VergGr. III BAT/VKA zu zahlen.

Der am 18. Juli 1941 geborene Kläger besuchte die "Höhere Fachschule für Sozialarbeit Münster" und legte am 5. Oktober 1971 "die staatliche Abschlußprüfung für Sozialarbeiter" ab. Das Berufspraktikum absolvierte er nicht und besitzt damit keine staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter. Seit dem 20. November 1975 ist er nach einem entsprechenden Studium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Diplom-Pädagoge. Ab 1. Mai 1977 ist er bei der beklagten Stadt als "Angestellter (Sozialarbeiter)" beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961, des Bezirks-Zusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Nach § 6 des Vertrages "wird" der Kläger "in die VergGr. IV b eingruppiert".

Bis zum 31. Dezember 1994 war der Kläger im Sachgebiet Jugend des Jugendamtes der beklagten Stadt mit dem Aufgabengebiet "Leitung des Jugendzentrums" befaßt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 erhielt er Vergütung nach VergGr. IV a BAT/VKA.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wurde er innerhalb des Jugendamtes auf die "Stelle Betreuungsangelegenheiten" versetzt. Ihm wurde von der beklagten Stadt "im Rahmen des § 1900 Abs. 2 und 4 BGB die Ausübung der Aufgaben eines Betreuers für Volljährige übertragen", er "ist im Rahmen der vom Vormundschaftsgericht eingerichteten Wirkungskreise zur Vertretung der Volljährigen befugt".

In dem/der vom Amtsleiter 10 (= Haupt- und Personalamt) am 23. Oktober 1995 genehmigten "Dienstverteilungsplan/Arbeitsplatzbeschreibung für Angestellte" vom 3. August/7. August 1995 der beklagten Stadt wird der Kläger als "Sachbearbeiter Betreuungsstelle" bezeichnet, in dem vom Kläger vorgelegten Exemplar, das nur vom Kläger, der Amtsleiterin des Jugendamtes und von dem Dezernenten unterzeichnet ist, lautet die Tätigkeitsbezeichnung "Sachbearbeiter (oder) Leiter der Betreuungsstelle". Nach beiden Unterlagen gliedern sich die "wesentlichen Tätigkeiten - Hauptaufgaben oder ständige Aufgaben -" des Klägers wie folgt:

1.1.

Wahrnehmung der Aufgaben einer Betreuungsbehörde

25%

1.2.

Beratungs- und Verwaltungsaufgaben im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren

30 %

1.3.

Beratung, Unterstützung und Werbung von Betreuern

25 %

1.4.

Behördenbetreuung

20 %

Die Betreuungsbehörde ist nach dem Aufgabengliederungsplan der Stadtverwaltung der beklagten Stadt organisatorisch dem Jugendamt zugeordnet. Der Kläger unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht der Amtsleitung des Jugendamtes.

Mit Schreiben vom 16. Februar 1995 begehrte der Kläger von der beklagten Stadt erfolglos Vergütung nach VergGr. III BAT/VKA. Mit der beim Arbeitsgericht am 6. Januar 1997 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger das Ziel, ab 1. Januar 1995 nach VergGr. II, hilfsweise nach VergGr. III BAT/VKA vergütet zu werden.

Der Kläger, der nach seinem Vortrag "als Einzelkämpfer die Betreuungsstelle der Stadt W ... ist", hat die Auffassung vertreten, er sei in die Vergütungsgruppen für den allgemeinen Verwaltungsdienst eingruppiert. Sozialarbeit - die sogenannte Behördenbetreuung - mache nur 20 % der Tätigkeiten des Klägers aus. 80 % der Tätigkeiten des Klägers beträfen die Wahrnehmung und Koordination der Behördentätigkeit an sich. Es seien die Arbeit der Betreuungsbehörde und ihre Koordinierung sowie Einbindung mit Drittbehörden. Die Betreuungsbehörde Stadt W sei kommunale Regiestelle, bei der alle Betreuungsangelegenheiten zusammenliefen. Sie sei Vernetzungs-, Clearing-, Beratungs-/Informationsstelle für alle ehrenamtlich und professionell im Betreuungswesen Tätigen sowie für Gerichte, Behörden, Institutionen, Vereine, Verbände und W Bürger. Ein weiterer Schwerpunkt, dessen Verwirklichung dem Kläger obliege, sei die Bearbeitung von Konzeptions-, Kommunikations-, Organisations- und Personalentwicklung zur örtlichen Betreuungsbehördenarbeit. Es gehe um Qualitätssicherung und um die Entwicklung neuer Strukturen. Hiermit gingen einher Statistik und Auswertung, Dokumentation, Planung und Lenkung. Im weiteren erfolge durch den Kläger die Praxisanleitung von Berufspraktikanten, Berufsbetreuern und auch ehrenamtlichen Betreuern. In Ziff. 1.1 bis 3 der Arbeitsbeschreibung finde sich detailliert, daß der Kläger im besonderen Maße mit organisationstechnischer Arbeit befaßt sei, also die Einbringung und Berücksichtigung von Belangen von Betreuern und auch entscheidenden Behörden.

Der Kläger sei nicht einfacher Behördenbetreuer. Seine Tätigkeit bestehe aus drei Arbeitsvorgängen, nämlich aus der Betreuung der ihm zugewiesenen Personen und der Unterstützung der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer bei der Anordnung und Durchführung von Betreuungen sowie aus der eigentlichen Tätigkeit des Klägers der Wahrnehmung, der Koordination, der Qualitätssicherung und der Fortentwicklung der Tätigkeit der Betreuungsbehörde. Das zunächst individuelle Thema - Betreuung an sich, für die Betreuer zuständig sein - sei als gesellschaftliches Thema nach außen zu dokumentieren. Die Betreuungsstelle sei für das Betreuungsklima in ihrem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Da gerade Randgruppen - Arbeitslose, Senioren, Kranke, Behinderte und auch Betreute - auf soziale Akzeptanz angewiesen seien, wirke die Betreuungsbehörde durch gesetzlichen Auftrag darauf hin, die Betreuung in der Bevölkerung zu verankern und in sie einzugliedern. Diese Regiefunktion der Ankurbelung neuer Netzwerke - Gesamt- und Planungsverantwortung sowie Personalsteuerung - sei originäre Aufgabe der Betreuungsstelle in Managementfunktion. Es ergebe sich bezogen auf die Tätigkeit des Klägers folgende Grobgliederung der Arbeitsplatzbeschreibung:

Lenkungs- Planungs- und Bildungsarbeit

(Punkt 1.1 und 1.3 APB)

50 %,

Gutachterliche Tätigkeit (u.a. Sozialbericht) und Beratung und Unterstützung (Punkt 1.2 APB)

30 %,

Aufgaben eines Betreuers (Punkt 1.4 APB)

20 %

Er erfülle als Diplom-Pädagoge die Voraussetzungen der VergGr. II, hilfsweise III der allgemeinen Vergütungsgruppen für den Verwaltungsdienst. Jedenfalls sei er in die VergGr. III der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Januar 1995 die Vergütung in Höhe der VergGr. II Fallgruppe 1 a BAT/VKA zu zahlen,

hilfsweise,

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Januar 1995 die Vergütung in Höhe der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT bzw. VergGr. III Fallgruppe 6 BAT/VKA - Sozial- und Erziehungsdienst - zu zahlen.

Die beklagte Stadt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA seien anzuwenden. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung bestehe der Aufgabenbereich des Klägers zu insgesamt 75 % aus Sozialarbeit. Nur die mit einem Anteil von 25 % unter Nr. 1.1 der Arbeitsplatzbeschreibung ausgewiesene Wahrnehmung der Aufgaben einer Betreuungsbehörde stelle keine eigentliche Sozialarbeit dar, sondern eine leitende Verwaltungstätigkeit, die jedoch wegen ihres zu geringen Zeitanteils nicht unter die VergGr. IV a Fallgruppe 1 a der allgemeinen Vergütungsgruppen für den Verwaltungsdienst falle. Die Voraussetzungen der VergGr. IV a der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst erfülle der Kläger nicht. Von den etwa 600 Betreuungen in W entfielen auf Vereine etwa 100, auf ehrenamtliche Betreuer etwa 480. Die meisten ehrenamtlichen Betreuungen verliefen ohne Kontakt mit dem Kläger. In nur 80 bis 90 Fällen werde dessen Unterstützung in Anspruch genommen. Die dem Kläger selbst als Behördenbetreuer zugewiesenen verbleibenden 20 bis 30 Fälle hätten möglicherweise zumindest teilweise einen höheren Schwierigkeitsgrad. Hierfür sei der Kläger als Sozialarbeiter ausgebildet und als Behördenbetreuer beschäftigt und vergütet. Selbstverständlich könne er sich seine Klientel nicht aussuchen. Nach der Berufungserwiderung stellen die Tätigkeiten des Klägers zwei Arbeitsvorgänge dar, und zwar die Arbeitsbereiche 1.1, 1.2 und 1.3 mit insgesamt 80 % neben dem Arbeitsvorgang 1.4 individuelle Behördenbetreuung mit 20 %. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, daß er nicht nur schwierige Tätigkeiten, wie sie in der Protokollerklärung Nr. 12 zu den Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst skizziert seien, verrichte, sondern darüber hinausgehend besonders schwierige und bedeutsame Tätigkeiten, geschweige denn, daß solche Tätigkeiten mindestens zur Hälfte der Gesamttätigkeit anfielen. Daraus, daß der Kläger neben seinem Fachhochschulabschluß über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium verfüge, ergebe sich nichts anderes. Die Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst sähen ausdrücklich neben dem Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung jeweils den sonstigen Angestellten vor, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe. Von diesem Alternativmerkmal werde der Kläger erfaßt. Der Kläger übe die Tätigkeiten eines Betreuers aus. Er sei sonstiger Angestellter. Da der Kläger schon nicht die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgruppe 15 erfülle, erfülle er auch nicht die Voraussetzungen für eine originäre Eingruppierung in die VergGr. III Fallgruppe 6 und sei auch nicht im Wege der Bewährung in die VergGr. III Fallgruppe 7 aufgestiegen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, allerdings mit der Maßgabe, daß die Feststellung bestimmter Fallgruppen nicht mehr begehrt wird. Die beklagte Stadt beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

Die mit dem zuletzt gestellten Antrag als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung.

Damit ist auch der 6. Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991, in Kraft getreten am 1. Januar 1991 in Bezug genommen. Seine Tätigkeitsmerkmale gehen in seinem Anwendungsbereich den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor. Die "allgemeinen" Vergütungsgruppen für den Verwaltungsdienst kommen folglich nicht in Betracht, solange der Kläger zumindest 50 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten im Sinne der besonderen Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst ausübt. Das ist der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat die Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst herangezogen. Es hat ausgeführt, das Arbeitsgericht habe zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen der VergGr. II Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppen für den allgemeinen Verwaltungsdienst verneint, da die unter Ziff. 1.1 der Arbeitsplatzbeschreibung ausgewiesene Tätigkeit "Wahrnehmung der Aufgaben einer Betreuungsbehörde" jedenfalls nur einen Anteil von 25 % an der Gesamttätigkeit des Klägers ausmache. Das ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

2. Der Kläger ist nicht in VergGr. II, hilfsweise VergGr. III der allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/VKA eingruppiert. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II, hilfsweise III BAT/VKA ist daher insoweit nicht gegeben.

Für die Eingruppierung des Klägers kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen der Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) an:

Vergütungsgruppe V b

...

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe IV b

...

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

mit schwierigen Tätigkeiten

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 12)

...

Vergütungsgruppe IV a

...

15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 16 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 16 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe III

...

6. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IV a Fallgruppe 15 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 16 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in VergGr. IV a Fallgruppe 15.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Protokollerklärungen:

...

12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. V b.

3. Die Anwendung dieser tarifvertraglichen Bestimmungen scheitert nicht daran, daß dem Kläger die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter fehlt und daß der Kläger eine sogenannte Spitzenposition einnimmt und der einzige ist, der bei der Beklagten die Aufgaben nach dem BtG wahrnimmt. Diese Umstände führen nicht zur Anwendung der allgemeinen Vergütungsgruppen. Denn entscheidend ist, ob eine einem Sozialpädagogen/Sozialarbeiter entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird oder ob die Tätigkeit des Klägers die eines Sozialpädagogen/Sozialarbeiters ist. Das richtet sich danach, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen entspricht oder ob die Tätigkeit überwiegend der Verwaltung zuzurechnen ist (Urteil des Senats vom 4. September 1996 - 4 AZR 174/95 - AP Nr. 217 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 2 der Gründe).

a) Der Kläger übt die Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen aus. Er ist in einem für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen üblichen Aufgabenbereich tätig, hier der Betreuung nach dem BtG und der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BtBG. Er unterfällt als Sozialarbeiter ohne staatliche Anerkennung jedenfalls den Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst als sonstiger Angestellter i.S. dieser Vergütungsgruppen.

b) Dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen entspricht die Betreuung der im Rahmen der Amtsbetreuung (§ 1900 Abs. 4 BGB) zugewiesenen Personen (Ziff. 1.4 der Aufgaben-/Arbeitsbeschreibung des Klägers). Das hat der Senat in seinem Urteil vom 6. August 1997 (- 4 AZR 789/95 - AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, zu II 3 b der Gründe) im einzelnen ausgeführt. Darauf nimmt der Senat Bezug.

Nichts anderes gilt für die Wahrnehmung von Beratungs- und Verwaltungsaufgaben im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Das zeigen die insoweit aufgeführten einzelnen Aufgaben deutlich. Die Beratung von behinderten Menschen über Betreuungsmöglichkeiten nach dem Betreuungsgesetz (BtG) und deren Auswirkungen ist sozusagen die Vorstufe jeder Betreuung nach diesem Gesetz, sei es nun durch eine Einzelperson, durch einen Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder durch einen Behördenbetreuer i.S. des § 1897 Abs. 2 BGB oder durch einen Amtsbetreuer i.S. des § 1900 Abs. 4 BGB.

Die planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern, insbesondere ehrenamtlichen, also der etwa 500 Betreuungen, ist Sozialarbeit. Diese Tätigkeit dient jedenfalls mittelbar der Fürsorge (Urteil des Senats vom 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - BAGE 82, 272 = AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, zu II 3 a a.E. der Gründe). Das gilt auch für die Ermittlung zu Ersuchen zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit ggf. Einleitung von Maßnahmen der sozialen Rehabilitation. Auch die Mitteilung an das Vormundschaftsgericht bei Notwendigkeit von Betreuungsmaßnahmen ist letztlich typisch fürsorgerische Tätigkeit. Ohne Sachverhaltsermittlung ist weder die Veranlassung noch die Durchführung einer Betreuung i.S. des BtG möglich. Die Erstellung von Sozialgutachten dient der Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und anderer Stellen und dient damit jedenfalls mittelbar der Fürsorge für etwa zu betreuende Personen. "Sonstige Mitwirkung im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren" ist Sozialarbeit. Die unter 1.3 der Aufgaben-/Arbeitsbeschrei-bung angegebene "Beratung, Unterstützung und Werbung von Betreuern" dient jedenfalls mittelbar der Fürsorge. Der Kläger nimmt die Betreuungen nicht selbst wahr, sondern versucht, mit den unter 1.3 im einzelnen aufgeführten Tätigkeiten eine qualitätvolle und effektive Betreuungsarbeit durch andere Betreuer sicherzustellen. Das ist jedenfalls mittelbar typisch fürsorgerische Tätigkeit.

c) Das Arbeitsgericht hat dahinstehen lassen, ob die unter Ziff. 1.1 der Arbeitsplatzbeschreibung ausgewiesene Tätigkeit "Wahrnehmung der Aufgaben einer Betreuungsbehörde" derjenigen eines Sozialarbeiters entspricht. Auch die Wahrnehmung der Aufgaben einer Betreuungsbehörde dient jedenfalls mittelbar der Fürsorge für betreuungsbedürftige Personen in den vom Gesetz angesprochenen Bereichen. Es geht auch insoweit um die Sicherstellung der Qualität der Betreuung durch Entwicklung entsprechender Konzepte und Anleitung, Unterrichtung und Hilfestellung der oder für die Betreuer selbst und die sie etwa beschäftigenden Einrichtungen.

Damit sind die Aufgaben des Klägers als Amtsbetreuer und seine Aufgaben i. S. der Ziff. 1.1, 1.2 und 1.3 mit einem oder mehreren Arbeitsvorgängen Sozialarbeit i. S. der tarifvertraglichen Regelungen. Sie füllen mehr als 50 % seiner Arbeitszeit aus. Damit sind für die Tätigkeit des Klägers die Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst maßgebend. Davon gehen Sozialarbeiter in Spitzenpositionen ganz selbstverständlich aus. Dieses Ergebnis entspricht der Einschätzung der beteiligten Berufskreise, wie sie in den Eingruppierungsfeststellungsklagen zum Ausdruck kommt: Ausgangspunkt bilden stets die Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst.

4. Der Klage kann nur stattgegeben werden, wenn mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen Vergütung nach VergGr. III des Tarifvertrages vom 24. April 1991 zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Daran fehlt es jedoch.

a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei bildet die gesamte Tätigkeit eines Angestellten nur einen einheitlichen Arbeitsvorgang, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 20. März 1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers falle in zwei Arbeitsvorgänge, und zwar zum einen in die Betreuung der ihm zugewiesenen Personen und zum anderen in die Unterstützung der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer bei Anordnung und Durchführung der Betreuungen. Dem ist das Landesarbeitsgericht gefolgt. Das greift der Kläger mit der Erwägung an, Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung gehörten zusammen als "Lenkungs-, Planungs- und Bildungsarbeit", was 50 % der Arbeitszeit des Klägers ausmache. Weiterer Arbeitsvorgang sei gutachtliche Tätigkeit (Sozialbericht) und Beratung und Unterstützung, und außerdem stelle die Amtsbetreuung einen weiteren Arbeitsvorgang dar.

c) Die Betreuung der einem Angestellten im Rahmen der Amtsbetreuung (§ 1900 Abs. 4 BGB) zugewiesenen Personen ist ein Arbeitsvorgang (Urteil des Senats vom 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, zu II 2 b der Gründe). Mit diesem Arbeitsvorgang sind nur 20 % der Arbeitszeit des Klägers belegt. Auf ihn allein kann es folglich nicht ankommen. Als weiteren Arbeitsvorgang hat das Arbeitsgericht zutreffend die Unterstützung der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer bei der Anordnung und Durchführung der Betreuungen angesehen. Hinzu kommt insoweit noch die Unterstützung des Vormundschaftsgerichts. Das hat der Senat wiederholt entschieden (Urteil vom 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - aaO, zu II 2 b der Gründe und Urteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - aaO, zu II 2 c der Gründe). Daran hält er fest. Das Arbeitsgericht als auch ihm folgend das Landesarbeitsgericht greifen hinsichtlich der Bildung von Arbeitsvorgängen aber deswegen zu kurz, weil dem Kläger ein weiterer Aufgabenbereich obliegt. Das hat der Kläger im Ansatz zutreffend herausgearbeitet. Soweit der Kläger tatsächlich - etwa im Rahmen der unter Ziff. 1.1 der "Aufgaben-/Arbeitsbeschreibung" genannten "Wahrnehmung der Aufgaben einer Betreuungsbehörde" - Grundsatzfragen behandeln und entscheiden, Konzeptionen entwickeln, Wirtschaftlichkeitsfragen für seinen Bereich abschließend klären und Struktur- und Organisationsfragen für die Betreuungsstelle bei der beklagten Stadt entscheiden sollte, ist ein weiterer Arbeitsvorgang anzunehmen. Damit hält der Senat nicht den vom Kläger unter der Bezeichnung "Lenkungs-, Planungs- und Bildungsarbeit" gebildeten Arbeitsvorgang für gegeben, der nach Vortrag des Klägers 50 % seiner Arbeitszeit belegen soll. Vielmehr geht es um einen Arbeitsvorgang Grundsatzfragen, der mit der Auswahl, Schulung, Betreuung der Betreuer oder der sie beschäftigenden Betreuungsvereine und der Unterstützung des Vormundschaftsgerichts nichts zu tun hat. Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3 der Aufgaben-/Arbeitsbeschreibung können nicht zusammengenommen werden, sondern es ist zwischen der Beratung, Unterstützung und Werbung von Betreuern und ggf. ihrer Arbeitgeber einerseits (Ziff. 1.3 aaO) und der Wahrnehmung der Aufgaben einer Betreuungsbehörde im engeren Sinne, also im Sinne der Bearbeitung von Grundsatzfragen (Ziff. 1.1 aaO) zu unterscheiden.

Da der Kläger zum Zeitanteil der Bearbeitung von Grundsatzfragen nichts vorgetragen hat, kann insoweit lediglich von maximal 25 % der Arbeitszeit ausgegangen werden. Das kann jedoch dahinstehen. Der Kläger erfüllt bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nach seinem eigenen Vortrag nicht die Merkmale der von ihm hilfsweise in Anspruch genommenen VergGr. III der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst.

5. Das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III Fallgruppe 6 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst setzt voraus, daß sich die Tätigkeit des Angestellten durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IV a Fallgruppe 15 heraushebt. VergGr. IV a Fallgruppe 15 baut auf der VergGr. IV b Fallgruppe 16 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. V b Fallgruppe 10 voraussetzt.

a) Das Arbeitsgericht und ihm folgend das Landesarbeitsgericht haben angenommen, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgruppe 10 sowie die der VergGr. IV b Fallgruppe 16.

b) Das hält der Revision stand.

aa) Der Kläger ist zwar kein Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung, aber er hat die Höhere Fachschule für Sozialarbeit in Münster besucht und die staatliche Abschlußprüfung für Sozialarbeiter abgelegt. Er ist außerdem Dipl.-Pädagoge und damit sonstiger Angestellter i.S. dieser Vergütungsgruppen. Damit erfüllt er mit seinen dem Aufgabenbereich eines Sozialarbeiters zuzurechnenden Tätigkeiten die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10.

bb) Der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit auch die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgruppe 16.

Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit i.S. der Fallgruppe 16 der VergGr. IV b haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.N.). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Bedeutung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - aaO).

Das Arbeitsgericht und ihm folgend das Landesarbeitsgericht haben angenommen, der Kläger habe mit Personen umzugehen, die regelmäßig vielgestaltige oder umfangreiche soziale Probleme mitbrächten. Der Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit des Klägers sei auch nicht geringer, soweit er nicht selbst betreue, sondern andere Betreuer unterstütze. Um entsprechende Ratschläge geben zu können, seien in etwa dieselben Kenntnisse erforderlich, wie sie auch bei der eigenen Betreuungstätigkeit benötigt würden.

Das ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat im Urteil vom 6. August 1997 (- 4 AZR 789/95 - aaO, zu II 3 c der Gründe) im einzelnen ausgeführt, daß die Betreuung der einem Sozialarbeiter im Rahmen der Amtsbetreuung (§ 1900 Abs. 4 BGB) zugewiesenen Personen die Vorausetzungen der VergGr. IV b Fallgruppe 16 erfüllt. Daran hält der Senat auch für den hier vorliegenden Fall eines sonstigen Angestellten fest. Entsprechendes gilt für die Gewinnung, Beratung und Unterstützung von Betreuern, die Beratung und Unterstützung von Betreuungsvereinen und die Unterstützung des Vormundschaftsgerichts sowie für die Bearbeitung von Grundsatzfragen.

c) Hingegen erfüllt die Tätigkeit des Klägers nicht die Anforderungen der VergGr. IV a Fallgruppe 15.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe einen qualifizierenden Tätigkeitsanteil von wenigstens der Hälfte seiner Gesamttätigkeit nicht dargelegt. Er habe dartun müssen, daß sich seine Tätigkeit im erforderlichen Umfang aus der VergGr. IV b Fallgruppe 16 durch das Qualifizierungsmerkmal der VergGr. IV a Fallgruppe 15 "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" heraushebe. Dazu sei eine vergleichende Darlegung der nach VergGr. IV b Fallgruppe 16 geforderten "schwierigen Tätigkeiten" mit den nach VergGr. IV a Fallgruppe 15 "durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung" gekennzeichneten Tätigkeiten erforderlich gewesen. Diesen Anforderungen habe der Vortrag des Klägers nicht genügt.

bb) Die Rüge der Revision, die Vorinstanzen hätten nicht geprüft, ob sich die Tätigkeit des Klägers als örtliche Betreuungsbehörde durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 16 heraushebe, hat keinen Erfolg.

Bei den genannten Merkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist deshalb darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.N.).

Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, daß der Vortrag des Klägers nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des Merkmals der "besonderen Schwierigkeit" zu belegen. Die Amtsbetreuung i.S. des § 1900 Abs. 4 BGB hebt sich nicht durch "besondere Schwierigkeit" aus den unter die VergGr. IV b Fallgruppe 16 fallenden Tätigkeiten heraus. In den von der Revision genannten Schriftsätzen vom 3. Februar 1997 und 2. Juni 1997 ist die vom Landesarbeitsgericht vermißte vergleichende wertende Darstellung nicht enthalten. Der Kläger beschäftigt sich mit der Amtsbetreuung, die gerade nicht das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit" erfüllt, wie der Senat im Urteil vom 6. August 1997 (- 4 AZR 789/95 - aaO, zu II 3 d aa der Gründe) im einzelnen ausgeführt hat. Daran hält der Senat fest. Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Entsprechendes gilt für die Aufgaben einer Betreuungsbehörde außerhalb der Amtsbetreuung. Der Kläger behauptet, als übergeordnete Koordinierungsstelle tätig zu sein, ohne zu schildern, was darunter zu verstehen ist und warum im Vergleich zu einer Tätigkeit i.S. der VergGr. IV b Fallgruppe 16 die besondere Schwierigkeit gegeben sein soll. Die Begleitung der Betreuer, die der Kläger anspricht, soll "natürlich ein besonderes Fachwissen erfordern", ohne daß der Kläger aufzeigt, inwiefern sich diese begleitende Tätigkeit aus den unter die VergGr. IV b Fallgruppe 15 fallenden Tätigkeiten durch besondere Schwierigkeit herausheben soll. Zu 1.3 der "Aufgaben-/Arbeitsbeschreibung" zählt der Kläger einige Tätigkeiten auf, macht aber nicht deutlich, inwiefern sie bezogen auf die fachlichen Anforderungen aus dem herausragen sollen, was die VergGr. IV b Fallgruppe 16 von einem Sozialarbeiter oder sonstigen Angestellten verlangt. In der Berufungsbegründung vom 2. Juni 1997 wird lediglich herausgestellt, der Kläger sei nicht einfacher Behördenbetreuer. Sie spricht "die eigentliche Tätigkeit des Klägers der Wahrnehmung, der Koordination, der Qualitätssicherung und der Fortentwicklung der Tätigkeit der Betreuungsbehörde" an. Ein Bezug zu den fachlichen Anforderungen im Vergleich zu denen für eine Tätigkeit i.S. der VergGr. IV b Fallgruppe 16 ist nicht hergestellt.

Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe "diesen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und die angebotenen Beweise nicht erhoben", geht fehl. Der Kläger stellt nicht dar, welche Fragen des Landesarbeitsgerichts er vermißt und was er darauf geantwortet hätte. Beweisantritte ersetzen schlüssigen Sachvortrag nicht. Sowohl die beklagte Stadt als auch das Arbeitsgericht haben auf fehlenden schlüssigen Vortrag des Klägers wiederholt hingewiesen.

d) Das zusätzliche Merkmal der "Bedeutung" der Tätigkeit ist auch nicht erfüllt. Der Kläger stellt heraus, es sei kaum eine andere Amtstätigkeit vorstellbar, die umfassender und zugleich gravierender in den Auswirkungen auf private Lebensverhältnisse sei. Diese nur auf die Amtsbetreuung i.S. des § 1900 Abs. 4 BGB bezogenen Ausführungen lassen nicht erkennen, inwiefern die beispielhaft genannten Auswirkungen in ihrer sozialen Tragweite über die Tätigkeiten hinausgehen, die unter die VergGr. IV b Fallgruppe 16 fallen. Eine herausgehobene gesteigerte Bedeutung ist nicht belegt. Nach der Revision hätte unter dem Gesichtspunkt der "Bedeutung" berücksichtigt und damit gesondert geprüft werden müssen, ob die übergeordnete Tätigkeit einer Betreuungsbehörde, die über den Tellerrand eines Einzelfalles hinausschauen müsse, und die Wahrnehmung, die Koordination, die Qualitätssicherung und die Fortentwicklung der Betreuungstätigkeit auch überörtlich voranzutreiben habe, nicht zu einer anderen Eingruppierungsbewertung führe. Auch das bleibt im Allgemeinen haften. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Aufgaben einer örtlichen Betreuungsstelle, die der Kläger wahrnimmt, in ihrer Bedeutung im Tarifsinne über die einer Tätigkeit im Sinne der VergGr. IV b Fallgruppe 16 herausgehoben sein sollen, zumal der Kläger nicht im einzelnen dargestellt hat, was er insoweit im einzelnen tatsächlich bislang in diesem Rahmen, insbes. im Sinne der Entscheidung von Grundsatzfragen an Tätigkeiten entfaltet hat.

Die Klage ist daher auch ausgehend von den Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück