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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: 4 AZR 60/04
Rechtsgebiete: TVG, Satzung des Arbeitgeberverbandes der Chemischen Industrie Saarland e.V., BGB, GG


Vorschriften:

TVG § 3 Verbandsaustritt
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 3
TVG § 4 Abs. 1
Satzung des Arbeitgeberverbandes der Chemischen Industrie Saarland e.V. § 5 Abs. 4
BGB § 39
GG Art. 9 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen: - 4 AZR 55/04 - (führend), - 4 AZR 60/04 - (vorliegend), - 4 AZR 57/04 - bis - 4 AZR 59/04 -, - 4 AZR 61/04 - bis - 4 AZR 64/04 -, - 4 AZR 329/04 -

4 AZR 60/04

Verkündet am 1. Dezember 2004

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhand- lung vom 1. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Friedrich und Bott sowie die ehrenamtlichen Richter Valentien und Hickler für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 22. Oktober 2003 - 2 (1) Sa 109/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

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