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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 4 AZR 714/06
Rechtsgebiete: ETV, ETV 2005, BGB


Vorschriften:

ETV § 2
ETV § 3
ETV § 4
ETV § 5
ETV 2005 § 2
ETV 2005 § 3
BGB § 613a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweis des Senats: teilweise parallel - 4 AZR 601/06 -

4 AZR 714/06

Verkündet am 19. September 2007

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Creutzfeldt sowie die ehrenamtlichen Richter Valentien und Ratayczak für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Juni 2006 - 5 Sa 441/05 - wird bezüglich des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der KITAZulage (Klageantrag Ziff. 8) für die Zeit ab 1. Januar 2006 zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben.

a) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 21. Juni 2005 - 4 Ca 458/04 - wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin für die Monate Juli bis November 2004 und Januar bis März 2005 jeweils 52,67 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen (Klageanträge Ziff. 1 bis 6, 9 und 10), und die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der monatlichen KITA-Zulage in Höhe von 52,67 Euro brutto für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2005 festgestellt worden ist.

b) Wegen der weiteren Ansprüche - Zahlung der Entgeltdifferenzen von jeweils 281,41 Euro brutto für die Monate Juli bis November 2004 und Januar bis März 2005 nebst Verzugszinsen (Klageanträge Ziff. 1 bis 6, 9 und 10) und Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Entgelt nach EG 3/6 ab 1. April 2005 (Antrag Ziff. 7) - wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die für die Höhe der tariflichen Vergütung der Klägerin maßgebliche Entgeltstufe sowie über eine Zulage.

Die der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften (GEW) angehörende Klägerin ist als Erzieherin in der Kindertagesstätte S in G in Teilzeit beschäftigt. Bis zum 30. Juni 2004 war diese Kindertagesstätte eine städtische Einrichtung. Als Beschäftigungszeit der Klägerin war die bei der Stadt G und deren Rechtsvorgängern seit August 1979 zurückgelegte Zeit anerkannt. Die Vergütung der Klägerin erfolgte nach dem BAT-O.

Zum 1. Juli 2004 übertrug die Stadt G die Kindertagesstätte S durch Rechtsgeschäft auf den Beklagten, einen freien Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Frankfurt am Main. Bis zum Jahre 2001 hatten die für den tarifgebundenen Beklagten maßgebenden Tarifverträge große Ähnlichkeit mit dem BAT, auch beim Entgeltniveau. Auf Grund der sich verändernden Rahmenbedingungen für öffentlich geförderte Tätigkeiten des Beklagten hatte dieser bereits seit Jahren versucht, mit den DGB-Gewerkschaften Tarifabschlüsse zu erzielen, die die Arbeitskosten deutlich verringern sollten. Am 18. Mai 2001 schloss der Beklagte mit der Gewerkschaft ÖTV, diese auch für die GEW handelnd - jeweils mit Wirkung vom 1. Februar 2001 - einen Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale (TV TM) und einen Entgelt-Tarifvertrag (ETV). Der ETV sieht elf Entgeltgruppen vor mit jeweils sechs Entgeltstufen und einer Aufstiegszeit von jeweils drei Jahren. Erzieher/innen im Kindergartenbereich/Kindertagesstättenbereich sind in die Entgeltgruppe (EG) 3 eingruppiert. Diese erhalten nach sechsjähriger Berufstätigkeit eine Zulage von seinerzeit 140,00 DM (sog. KITA-Zulage). Der ETV enthält Regelungen zur Anrechnung von "Berufserfahrung" bei anderen Arbeitgebern und zur Überleitung von Arbeitnehmern in das neue Entgeltsystem. Ihm folgten die Entgelttarifverträge vom 25. Februar 2003 (ETV 2003) und vom 13. Oktober 2005 (ETV 2005).

Der zwischen der Stadt G und dem Beklagten im Zusammenhang mit der streitlos als Betriebsübergang iSv. § 613a BGB zu beurteilenden Übernahme der Einrichtung geschlossene Personalüberleitungsvertrag aus Juni 2004 hat in § 2 folgenden Wortlaut:

"Übernahme

(1) Der Verein übernimmt ab dem Stichtag (§ 3 des Vertrages) alle Rechte und Pflichten aus den jeweiligen Arbeitsverträgen der nach § 1 Berechtigten. Die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen sind tarifvertraglich geregelt (BAT-O).

(2) Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer des Vereins sind in mit der Gewerkschaft ver.di ausgehandelten Haustarifverträgen formuliert. Diese Haustarifverträge regeln deshalb verbindlich ab dem Stichtag den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwischen den nach § 1 Berechtigten und dem Verein, soweit sie von den Bestimmungen des BAT-O abweichende Regelungen enthalten. Im Übrigen gilt der Inhalt des übergeleiteten Arbeitsvertrages weiter; bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit zum Verein werden die jeweils bei der Stadt erworbenen Betriebszugehörigkeitszeiten angerechnet.

(3) Die Stadt hat die Berechtigten nach § 1 vom vorgesehenen Betriebsübergang in Umfang und Form des § 613 a Absatz 5 BGB unterrichtet. Die Arbeitnehmer haben das Recht, dem Arbeitgeberwechsel bis zum Ablauf des 5. Juni 2004 zu widersprechen. Die Stadt unterrichtet den Verein unverzüglich über wahrgenommene Widerspruchsrechte."

In der Anlage 1 zu diesem Vertrag ist die Klägerin, die dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen hat, als zu übernehmende Arbeitnehmerin mit Geburtsdatum, Beschäftigungszeit, Teilzeitquote und damaliger Eingruppierung im BAT-O aufgeführt. Der Beklagte vergütet die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigte Klägerin seit dem Betriebsübergang nach der streitlos zutreffenden EG 3 Entgeltstufe 2 ETV (EG 3/2), ohne ihr die KITA-Zulage zu gewähren. Die Unterzeichnung eines vom Beklagten erstrebten schriftlichen Arbeitsvertrages mit diesem Inhalt lehnte die Klägerin ab. Sie ist der Ansicht, sie sei nach EG 3/6 zu bezahlen und habe Anspruch auf die Erzieherzulage. Einen von der Klägerin am 1. Juli 2004 gestellten Antrag auf "Anerkennung der Berufstätigkeit und Beschäftigungszeiten" bei den Rechtsvorgängern des Beklagten hat dieser bislang nicht beschieden. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin die - rechnerisch unstreitigen - Ansprüche auf Zahlung von Entgelt nach EG 3/6 und Gewährung der KITA-Zulage für die Zeit von Juli 2004 bis März 2005 - mit Ausnahme des Monats Dezember 2004 - weiter. Von den jeweils geforderten 334,08 Euro brutto im Monat entfallen 281,41 Euro auf die Entgeltdifferenz und 52,67 Euro auf die KITA-Zulage. Außerdem erstrebt sie die Feststellung des Bestehens dieser Ansprüche.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse gem. § 613a BGB die Beschäftigungszeit bei der Stadt G anerkennen. Jedenfalls ergebe sich diese Verpflichtung aus dem Personalüberleitungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter. Die KITA-Zulage stehe ihr schon wegen der Betriebszugehörigkeiten zu, in die der Beklagte eingetreten sei. Hilfsweise müsse jedoch ihr Anerkennungsantrag positiv beschieden werden, denn durch die Zulage werde die Berufsroutine und das Erfahrungswissen honoriert, welches sie bei der Stadt G in ausreichendem Umfang erfahren habe.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. August 2004 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. September 2004 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. Oktober 2004 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. November 2004 zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. Dezember 2004 zu zahlen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. Februar 2005 zu zahlen.

7. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 des Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmerinnen des Internationalen Bundes vom 18. Mai 2001 iVm. der Entgelttabelle vom 1. April 2003 eingruppiert und entsprechend zu vergüten ist.

8. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine monatliche Zulage für Erzieherinnen in Kindertagesstätten in Höhe von monatlich 52,67 Euro brutto entsprechend dem Entgelttarifvertrag vom 18. Mai 2001 zu zahlen.

9. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. März 2005 zu zahlen.

10. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. April 2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, der ETV biete keine Grundlage für den Anspruch auf Entgelt der Klägerin nach EG 3/6. Nach dessen Regelung seien für den Aufstieg in den Entgeltstufen nur Zeiten der Beschäftigung ab 1. Februar 2001 zu berücksichtigen. Zeiten der Berufstätigkeit der Klägerin bei seinen Rechtsvorgängern seien auch nicht gem. § 613a BGB für die ihr zustehende Entgeltstufe maßgebend. Denn diese Norm schütze nur den erworbenen Besitzstand des Arbeitnehmers. Nach den vor dem Betriebsübergang für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifregelungen seien die Vergütungsstufen altersabhängig, nicht aber von der Betriebszugehörigkeit abhängig gewesen. Der Personalüberleitungsvertrag wiederhole nur die gesetzliche Regelung des § 613a BGB.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist zum Teil begründet. Sie führt wegen des Anspruchs auf die KITA-Zulage bis zum Ende des Jahres 2005 zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Revision bezüglich des diesen Anspruch betreffenden Feststellungsantrages für die Zeit ab 1. Januar 2006 zurückzuweisen war. Auch wegen der Entgeltdifferenz hat die Revision der Klägerin Erfolg. Sie führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

I. Die Klage ist hinsichtlich der Feststellungsanträge der Klägerin bei deren zutreffender Auslegung zulässig. Diese sind dahin auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung des Bestehens der Ansprüche auf Entgelt nach EG 3/6 und die KITA-Zulage jeweils für die Zeit ab 1. April 2005 erstrebt. Das Arbeitsgericht hat - von dem Beklagten unbeanstandet - die neben den Zahlungsanträgen, die sich auf die Ansprüche der Klägerin bis einschließlich März 2005 beziehen, gestellten Feststellungsanträge dahin ausgelegt, dass sie sich auf die seinerzeit noch nicht fälligen Ansprüche beziehen, um diesbezüglich weitere Zahlungsklagen entbehrlich zu machen. Mit diesem Inhalt liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sowohl für den Entgelt- als auch den Zulagenanspruch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor (zB für den Zulagenanspruch Senat 23. November 1994 - 4 AZR 883/93 - AP MTB II § 37 Nr. 1 mwN).

II. Die zulässige Klage ist jedoch nur zum Teil begründet. Die Klägerin ist nicht unabhängig von der Anrechnung ihrer Berufserfahrung in der Kindertagesstätte S vor dem 1. Februar 2001, über die der Beklagte noch zu entscheiden hat, seit dem 1. Juli 2004 in die Entgeltstufe 6 der Entgeltgruppe 3 TV TM eingestuft. Wegen der noch ausstehenden diesbezüglichen Ermessensentscheidung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die KITA-Zulage nach § 3 (1) Ziff. 7 ETV hingegen stand der Klägerin ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs zu. Dieser Anspruch ist jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2006 durch § 3 Ziff. 4 ETV 2005 beseitigt worden.

1. Ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf ein höheres als das ihr gewährte Entgelt hat, kann der Senat mangels der - vom Beklagten noch nicht getroffenen - Entscheidung über den Antrag auf Anrechnung von Zeiten der Berufserfahrung der Klägerin vor dem 1. Februar 2001 nicht entscheiden.

a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 2 ETV iVm. § 613a BGB.

aa) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass für ihr Arbeitsverhältnis der ETV, der ETV 2003, der ETV 2005 und der TV TM kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend gelten (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

bb) Der ETV hat, soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits von Interesse, folgenden Wortlaut:

"§ 2 Entgelttabelle

(1) Das den Tätigkeitsmerkmalen des TV TM zugeordnete Entgelt ergibt sich aus den als Anlagen 1 a und 1 b beigefügten Entgelttabellen dieses Entgelt-Tarifvertrages in der jeweils aktuellen Fassung unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Anrechnungsvorschriften für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltstufe. (2) Der Aufstieg von Entgeltstufe zu Entgeltstufe erfolgt nach drei Jahren.

§ 3 Tarifliche Zulagen

(1) Die individuellen tariflichen Zulagen nach dem zum 31.12.1997 gekündigten Manteltarifvertrag und dem zum 31.12.1997 gekündigten Vergütungstarifvertrag (dortiger § 3 Abs. 1 bis 13) werden ersetzt durch folgende Zulagen:

...

7. Zulage für Erzieher/innen in Kindertagesstätten, die in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert sind, nach sechsjähriger Berufstätigkeit von 140 DM.

Protokollerklärungen:

...

§ 4 Berufserfahrung

(1) Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern kann auf Antrag angerechnet werden, soweit sie gleich oder gleichwertig ist. (2) Eine beim IB nach dem 31.01.2001 erworbene einschlägige Berufserfahrung wird bei Wiedereinstellung berücksichtigt.

§ 5 Tabellenumstieg

a) (1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vor dem 01.01.1998 unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages Nr. 2 gefallen sind und deren Arbeitsvertrag der Nachwirkung dieses gekündigten Tarifvertrages unterliegt, werden in die ihrem Tätigkeitsmerkmal entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert und dort in die nächst niedrigere Entgeltstufe eingestuft, die ihrem im Monat vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages gezahlten Entgelt (dies umfaßt abschließend: Grundgehalt oder Lohn, Allgemeine Zulage, gewährte Bewährungsaufstiegszulage und Ortszuschlag ohne kinderbezogene Bestandteile) am nächsten liegt.

(2) Für den Unterschied aus dem auf diese Weise ermittelten Entgelt und der bisherigen Vergütung erhalten die Mitarbeiter so lange eine persönliche Ausgleichszulage in Höhe der Differenz, welche an künftigen linearen Entgelterhöhungen teilnimmt, bis ihnen durch Wechsel der Entgeltstufe oder Wechsel der Entgeltgruppe ein höheres Entgelt zusteht.

(3) Zukünftige lineare Entgelterhöhungen in den Tarifgebieten West und Ost werden zu einem Drittel auf die persönliche Ausgleichszulage angerechnet. Ein Berechnungsbeispiel ist als Anlage 2 beigefügt.

b) (1) Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach dem 31.12.1997 mit 'neuem Arbeitsvertrag' beim IB beschäftigt werden, gilt das im Abschnitt a) dargestellte Verfahren.

(2) Abweichend davon umfaßt das zum Vergleich herangezogene im Monat vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages gezahlte Entgelt abschließend: Grundgehalt oder Lohn, Allgemeine Zulage, alle personengebundenen Ausgleichszulagen und den Ortszuschlag ohne kinderbezogene Bestandteile, die Mitarbeitern mit 'neuem Arbeitsvertrag' seit 01.01.1998 gezahlt werden.

c) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, denen im Monat vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages kinderbezogene Ortszuschlagsbestandteile gewährt wurden, erhalten für diese Kinder diese Ortszuschlagsbestandteile als besitzstandswahrende Zulage für die Dauer des tatsächlichen Bezuges von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Diese kinderbezogenen Ortszuschlagsbestandteile nehmen an den linearen Entgelterhöhungen teil.

d) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren derzeitiges Entgelt nach Absatz a) Satz 1 über dem der Endstufe liegt, erhalten die Differenz als persönliche Ausgleichszulage. Diese ist aufzehrbar analog der Regelung unter a) Satz 2 und 3.

e) Nach der Überleitung in das neue Entgeltsystem werden Zeiten der Berufserfahrung für den weiteren Aufstieg in die nächsten Entgeltstufen ab dem 01.02.2001 berücksichtigt.

f) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach dem alten Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale als 'Angestellte in der Tätigkeit eines ...' (A. i. d. T.) eingruppiert sind, werden beim Umstieg in die neue Vergütungsstruktur jeweils eine Entgeltgruppe unter der Stufe des jeweiligen Tätigkeitsmerkmals eingestuft."

Der TV TM sieht in Anlage 1 Abschnitt "B. Jugend-, Sozial- und Bildungstätigkeiten (pädagogische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)" die Eingruppierung des/der "Erzieher/in im Kindergartenbereich/Kindertagesstättenbereich" in EG 3 vor.

Die Regelungen des ETV sind durch den ETV 2003 nicht geändert worden.

Dieser sieht lediglich die Anhebung der Entgelte und Zulagen ab 1. April 2003 um 2 % vor.

Demgegenüber wurde der ETV durch den ETV 2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 insgesamt neu gefasst, nach der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bezüglich der Regelungen zur Anerkennung von Zeiten der Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern im Sinne einer Klarstellung der schon in dem ETV vereinbarten Voraussetzungen. Der ETV 2005 lautet, soweit für den Rechtsstreit von Interesse:

"§ 2 Entgelttabelle, Stufenaufstieg und befristete Aussetzung

1. Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen ergibt sich aus den Tätigkeitsmerkmalen des TV TM in der jeweils geltenden Fassung.

Das den Entgeltgruppen zugeordnete Entgelt ergibt sich aus den als Anlage 1a und 1b beigefügten Entgelttabellen dieses Entgelttarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

2. Arbeitnehmer/innen, die ab dem 01.02.2005 eingestellt wurden oder werden, kommen ab In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in die Entgeltstufe 1A (Protokollnotiz 1). Eine beim IB erworbene einschlägige Berufserfahrung seit dem 01.02.2001 wird bei der Wiedereinstellung bei der Festsetzung der Entgeltstufen berücksichtigt. Davor liegende Berufserfahrung beim IB kann bei Wiedereinstellung auf Antrag berücksichtigt werden, soweit sie gleich oder gleichwertig ist. Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern kann auf Antrag angerechnet werden, soweit sie gleich oder gleichwertig ist.

3. Der Aufstieg von Entgeltstufe zu Entgeltstufe erfolgt nach drei Jahren. Die Arbeitnehmer/innen erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt der neuen Stufe. Hierbei bleiben die Zeiten von Wehr- und Ersatzdienst, Sonderurlaub ohne Entgelt, Elternzeit ohne gleichzeitige entgeltliche Beschäftigung beim IB sowie Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen einer befristeten Rente unberücksichtigt.

...

§ 3 Tarifliche Zulagen

Es werden nachfolgende tarifliche Zulagen bezahlt:

...

4. Zulage für Erzieher/innen in Kindertagesstätten, -gärten und -horten, die in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert sind, nach sechsjähriger Berufstätigkeit im IB im Tarifgebiet West von € 78,91 und im Tarifgebiet Ost von € 70,23.

..."

cc) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin ab 1. Juli 2004 in EG 3 eingruppiert ist. Entgegen ihrer Auffassung ist sie hingegen nicht unabhängig von der noch ausstehenden Ermessensentscheidung des Beklagten in Entgeltstufe 6 dieser Entgeltgruppe eingestuft. Denn ihre Berufserfahrung ab Inkrafttreten der neuen Haustarifverträge des Beklagten am 1. Februar 2001 begründet für den streitgegenständlichen Anspruchszeitraum keine höhere Entgeltstufe der Klägerin als diejenige, nach der sie vom Beklagten bezahlt wird. Früher erworbene Berufserfahrung der Klägerin, gleich ob beim Beklagten oder einem anderen Arbeitgeber erworben, kann nur auf Antrag angerechnet werden.

(1) Der Senat folgt den Vorinstanzen darin, dass die Einstufungsregelung im ETV im Grundsatz auf die ab dem 1. Februar 2001 erworbene Berufserfahrung in den Diensten des Beklagten abstellt. Dies gilt auch für die Einstufungsregelung des ETV 2005.

(a) Nach der Berufserfahrung ab dem 1. Februar 2001 richtet sich die Einstufung der Arbeitnehmer iSd. § 5 Buchst. a und b ETV, die bei Inkrafttreten des ETV am 1. Februar 2001 beim Beklagten beschäftigt waren. Für diese ist in § 5 Buchst. e ETV bestimmt, dass Zeiten der Berufserfahrung für den weiteren Aufstieg in die nächsten Entgeltstufen nach der Überleitung in das neue Entgeltsystem "ab dem 01.02.2001" berücksichtigt werden. Deren Überleitung erfolgte somit nicht nach den Jahren ihrer einschlägigen Berufserfahrung, sondern nach der Höhe ihres Entgelts im Januar 2001.

(b) Im Falle der Wiedereinstellung eines zuvor schon beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmers unterscheidet der ETV ebenfalls zwischen seit dem 1. Februar 2001 und davor erworbener Berufserfahrung: Erstere wird ohne weiteres bei der Wiedereinstellung bei der Festsetzung der Entgeltstufen berücksichtigt (§ 4 (2) ETV, § 2 Ziff. 2 Satz 2 ETV 2005), letztere - wie § 2 Ziff. 2 Satz 3 ETV 2005 klargestellt hat - nur auf Antrag, soweit sie gleich oder gleichwertig ist. Diese Antragsregelung gilt - unabhängig von der zeitlichen Lage der Berufserfahrung - auch dann, wenn sie bei anderen Arbeitgebern erworben worden ist (§ 4 (1) ETV, § 2 Ziff. 2 Satz 4 ETV 2005).

(c) Mit dieser Tarifsystematik ist es nicht zu vereinbaren, die Einstufung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse mit dem Beklagten nach dem 31. Januar 2001 durch rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang begründet worden sind, nach den Jahren ihrer zuvor bei ihrem früheren Arbeitgeber erworbenen Berufserfahrung vorzunehmen. Dies sieht der ETV - von deren Anerkennung auf Antrag abgesehen - für keine Gruppe von ihm erfasster Arbeitnehmer vor. Er setzt damit, auch wo dies nicht ausdrücklich bestimmt ist (§ 2 (2) ETV, § 2 Ziff. 3 Satz 1 ETV 2005), voraus, dass die den Stufenaufstieg begründende Berufserfahrung nach dem 31. Januar 2001 in den Diensten des Beklagten erworben worden ist.

(2) Der Klägerin kann auch nicht darin beigetreten werden, nach § 613a BGB sei die Zeit ihrer Betriebszugehörigkeit bei der Stadt G und deren Rechtsvorgängern so zu behandeln, als sei sie eingruppierungs- und einstufungsrechtlich beim Beklagten zurückgelegt. Denn für alle Rechtsfragen, bei deren Beantwortung es auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ankommt, ist für deren Berechnung die Zeit vor dem Betriebsübergang grundsätzlich nur zu berücksichtigen, soweit diese beim früheren Arbeitgeber rechtsbegründend gewirkt hat (EuGH 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino, Chiappero] EuGHE I 2000, 6659; vgl. auch BAG 1. Juni 1995 - 6 AZR 792/94 - ZTR 1996, 169 zur Nichtberücksichtigung von Zeiten als Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O bei Betriebsinhaberwechsel; LAG Düsseldorf 9. November 2000 - 13 Sa 1272/00 - LAGE BGB § 613a Nr. 80a = - 9 AZR 9/01 - Revision zurückgenommen). Dies ist hier nicht der Fall: Die Vergütungsstufen bei der Vergütung nach dem BAT/BAT-O richten sich nicht nach der Betriebszugehörigkeit, sondern nach Lebensjahren. Die Beschäftigungszeit hat damit - anders als nach dem ETV - bei den Rechtsvorgängern des Beklagten für die Vergütungsstufe der Klägerin nicht anspruchsbegründend gewirkt. Zudem stellt die Einstufungsregelung des ETV nicht auf die Betriebszugehörigkeit allein ab, sondern auf Zeiten der Berufserfahrung während der Betriebszugehörigkeit beim Beklagten. Dies ist ein wesentlicher Unterschied. Berufserfahrung wiederum ist kein Einstufungskriterium nach dem BAT/BAT-O, sondern in Form des Tatbestandsmerkmals von Tätigkeitszeiten in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen für die Eingruppierung von Bedeutung.

(3) Die Klägerin macht selbst nicht geltend, sie müsse nach den Regelungen des Tabellenumstiegs in § 5 ETV übergeleitet werden. Vielmehr rügt sie die Verweisung des Landesarbeitsgerichts auf dessen Regelungen als rechtsfehlerhaft. Die vom Landesarbeitsgericht behandelte Frage einer Tariflücke der Überleitungsregelungen des ETV, was durch Betriebsübergang später mit dem Beklagten begründete Arbeitsverhältnisse angeht, stellt sich nicht. Es ist nichts dazu festgestellt, dass der Betriebsübergang der Kindertagesstätte S auf den Beklagten per 1. Juli 2004 beim Abschluss des ETV am 18. Mai 2001 - also mehr als drei Jahre vorher - voraussehbar war. Angesichts dessen war ein Regelungsbedarf für die Überleitung von Arbeitnehmern der Stadt G in das Entgeltsystem des Beklagten für die Tarifvertragsparteien des ETV nicht erkennbar. Zudem sehen die Überleitungsregelungen auch die Einstufung der übergeleiteten Arbeitnehmer nicht nach Maßgabe der Jahre ihrer Berufserfahrung vor dem 1. Februar 2001 vor, sondern nach derjenigen ihres Januarentgelts.

dd) Daher kann - die noch ausstehende Anrechnungsentscheidung des Beklagten außer Betracht gelassen - allenfalls die Zeit der Berufserfahrung der Klägerin ab 1. Februar 2001 für ihre Einstufung in EG 3 berücksichtigt werden, da nach der Tarifsystematik des ETV und des ETV 2005 solche Zeiten vor dem genannten Zeitpunkt grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Dann war die Klägerin beim Übergang des Arbeitsverhältnisses in Entgeltstufe 2 eingestuft. So wird sie vom Beklagten vergütet, der dies als "erhebliches Entgegenkommen" versteht.

b) Der Personalüberleitungsvertrag - auch bei dessen Auslegung als Vertrag zugunsten Dritter - begründet ebenfalls nicht einen Entgeltanspruch der Klägerin, der über das ihr gewährte Entgelt hinausgeht. In § 2 Abs. 2 Satz 2 des Personalüberleitungsvertrages ist bestimmt, dass die Haustarifverträge des Beklagten den Inhalt zwischen den übernommenen Arbeitnehmern und dem Beklagten verbindlich regeln, "soweit sie von den Bestimmungen des BAT-O abweichende Regelungen enthalten". Dies ist bezüglich der Vergütung/des Entgelts der Fall, die/das sich daher nach den Entgelttarifverträgen und dem TV TM bestimmt. Nur "im Übrigen" gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs. des Personalüberleitungsvertrages der Inhalt des übergeleiteten Arbeitsvertrages weiter. Soweit in § 2 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. des Personalüberleitungsvertrages bestimmt ist, dass bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit zum Beklagten die jeweils bei der Stadt erworbenen Betriebszugehörigkeitszeiten angerechnet werden, wirkt sich dies auf die tarifliche Entgeltstufe des ETV/ETV 2005 nicht dahin aus, dass diese bei der Klägerin höher wäre als diejenige, nach der sie vergütet wird. Die Anrechnung der Betriebszugehörigkeitszeiten erfolgt nur, soweit dies nicht im Widerspruch zu den in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Personalüberleitungsvertrages als verbindlich festgelegten Tarifbestimmungen steht.

c) Auf eine arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage ist die Entgeltforderung der Klägerin nicht gestützt.

d) Die von der Klägerin erstrebte Zahlung von Entgelt nach EG 3/6 und damit die sich daraus ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzen von 281,41 Euro für die Zeit von Juli 2004 bis März 2005 - ohne Dezember 2004 - können ihr daher nur dann zustehen, wenn ihre Berufserfahrung vor dem 1. Februar 2001 vom Beklagten nach § 4 (1) ETV, § 2 Ziff. 2 Satz 4 ETV 2005 für die Einstufung angerechnet wird. Dies hat die Klägerin mit ihrem am 1. Juli 2004 gestellten Antrag auf "Anerkennung der Berufstätigkeit und Beschäftigungszeiten" erbeten. Der Beklagte hat es bislang versäumt, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) diesen Antrag zu bescheiden. Dies rügt die Revision, mit der geltend gemacht wird, die Entscheidung sei nunmehr "durch das Gericht zu ersetzen". Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dieser Anspruchsgrundlage auch befasst, allerdings die Änderung der Anrechnungsregelung in § 2 Ziff. 2 ETV 2005 nicht gesehen. Es hat ausgeführt, es sei nicht gesichert, welche Zweckrichtung § 4 ETV verfolge. Denkbar sei es, das Anerkennungserfordernis als "Qualitätsurteil über die bisherige Berufserfahrung des Arbeitnehmers" zu verstehen. Möglich sei aber auch die Auslegung des § 4 als "ein Instrument zur Feinsteuerung bei den Lohnkosten". Dabei hat es das Landesarbeitsgericht bewenden lassen. Es hat versäumt, die Parteien dazu anzuhalten, zu den Auslegungsgrundlagen und -gesichtspunkten vorzutragen. Erst recht fehlen Feststellungen und Wertungen zum Ermessen selbst, verständlich, da die Auslegung der Norm letztlich unterblieben ist. Die Sache ist daher mangels solcher Feststellungen zu deren Nachholung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst den Beklagten zu veranlassen, eine faire Analyse und Bewertung der beiderseitigen Interessen nach Maßgabe des vom Landesarbeitsgericht abschließend - ggf. nach diesbezüglicher Sachaufklärung - auszulegenden § 4 (1) ETV, § 2 Ziff. 2 ETV 2005 vorzunehmen und dann diese in den vom Gericht zu wahrenden Grenzen (BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 426/00 -BAGE 99, 274, 280) zu überprüfen.

2. Hingegen hat die Klägerin Anspruch auf die KITA-Zulage für die Zeit ab 1. Juli 2004. Am 31. Dezember 2005 ist dieser Anspruch entfallen. Dementsprechend war der Zahlungsklage hinsichtlich des rechnerisch unstreitigen Anspruchs von monatlich 52,67 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. März 2005 - ohne Dezember 2004 - stattzugeben und nach dem Feststellungsantrag für die Folgezeit bis 31. Dezember 2005 zu erkennen.

a) Nach dem für die Tarifauslegung vorrangig maßgebenden Wortlaut (Senat 11. Mai 2005 - 4 AZR 303/04 - BAGE 114, 327, 328) ist für den Anspruch auf die KITA-Zulage nicht gefordert, dass die "sechsjährige Berufstätigkeit" beim Beklagten geleistet sein muss. Gefordert ist vielmehr lediglich, dass die "Erzieher/innen in Kindertagesstätten ... in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert sind" und über eine "sechsjährige Berufstätigkeit" verfügen. Diese kann daher auch bei einem anderen Arbeitgeber und auch vor Inkrafttreten des ETV zurückgelegt sein. Im Sinne der Auslegung des Beklagten hätte die Norm zB wie folgt gefasst sein müssen: "Erzieher/innen ... nach sechsjähriger Berufstätigkeit in der Entgeltgruppe 3". Mit der dann geforderten Berufstätigkeit in dieser Entgeltgruppe wäre bestimmt worden, dass sie im Geltungsbereich des ETV - nämlich in dessen EG 3 - und damit, da es sich bei diesem um einen Haustarifvertrag handelt, beim Beklagten geleistet sein muss. Angesichts dessen betraf die Vorschrift des § 4 ETV über die Anrechnung der "Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern" nicht den Zulagenanspruch nach § 3 (1) Ziff. 7 ETV, sondern allein den Entgeltanspruch, wie die Einordnung dieser Regelung in § 2 des ETV 2005 erweist. Bestätigt wird diese Auslegung des § 3 (1) Ziff. 7 ETV durch die Änderung der Fassung der KITA-Zulagenregelung in dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen ETV 2005. Dort ist in § 3 "Tarifliche Zulagen" unter Ziff. 4 nunmehr bestimmt, dass die Zulage "nach sechsjähriger Berufstätigkeit im IB" gewährt wird. Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien erkannt haben, mit der vorherigen Fassung eine Tätigkeit "im IB" nicht gefordert zu haben. Angesichts der Eindeutigkeit des Wortlauts dieser Zulagenregelung im ETV kann deren Neufassung im ETV 2005 entgegen dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Standpunkt nicht als Klarstellung verstanden werden. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien insoweit eine Tarifänderung vereinbart.

b) Damit erfüllt die Klägerin ab dem 1. Juli 2004 die Voraussetzungen des KITA-Zulagenanspruchs, ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsvorgänger des Beklagten überhaupt andere Arbeitgeber waren. Denn sie ist Erzieherin mit Eingruppierung in EG 3, in einer Kindertagesstätte beschäftigt und weit mehr als sechs Jahre in diesem Beruf tätig. Ab dem 1. Januar 2006 hingegen hat die Klägerin - zunächst - keinen Anspruch mehr auf die KITA-Zulage, da sie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 25. April 2006 - auch bei Anrechnung ihrer "Betriebszugehörigkeit" bei den Rechtsvorgängern des Beklagten gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. des Personalüberleitungsvertrages - noch nicht über eine "sechsjährige Berufstätigkeit im IB" verfügte. Diese für sie nachteilige Tarifänderung muss die Klägerin wegen der zwingenden Wirkung des ETV 2005 hinnehmen, denn der ETV 2005 löst nach der Zeitkollisionsregel den ETV ab. Ob der Klägerin der KITA-Zulagenanspruch wieder ab dem 1. Februar 2007 zusteht, weil der Beklagte mit ihrer Einstufung in die Entgeltstufe 2 beim Übergang des Arbeitsverhältnisses offenbar die Berufstätigkeit der Klägerin bei der Stadt G in der Zeit ab Inkrafttreten des ETV am 1. Februar 2001 als Berufstätigkeit bei ihm gewertet hat, oder erst sechs Jahre nach dem am 1. Juli 2004 erfolgten Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 2010, ist hier nicht zu entscheiden.

3. Die geforderten Verzugszinsen folgen aus § 288 BGB.

Ende der Entscheidung

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