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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.11.1999
Aktenzeichen: 4 AZR 772/98
Rechtsgebiete: TVAL II


Vorschriften:

TVAL II § 51
TVAL II § 56 Lohngr. 5 Fallgr. 2
Leitsätze:

Die Tätigkeiten eines Arbeiters auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines Ausbildungsberufs (hier: demjenigen des Kraftfahrzeugmechanikers) belegen regelmäßig nicht, daß die ausgeübten Tätigkeiten die abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erfordern.

Aktenzeichen: 4 AZR 772/98 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. November 1999 - 4 AZR 772/98 -

I. Arbeitsgericht Kaiserslautern - 3 Ca 1399/97 - Urteil vom 11. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 6 Sa 469/98 - Urteil vom 11. August 1998


BUNDESARBEITSGERICHT

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 24. November 1999

Freitag, der Geschäftsstelle

In Sachen

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung am 24. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter, die ehrenamtliche Richterin Scherweit-Müller und den ehrenamtlichen Richter Sieger für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. August 1998 - 6 Sa 469/98 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. April 1997.

Die am 10. Februar 1970 geborene Klägerin ist seit dem 11. Dezember 1989 bei den US-Stationierungsstreitkräften in K im Kraftfahrzeughandwerk beschäftigt. Die Parteien haben vereinbart, daß die Bestimmungen des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (TVAL II) in der jeweils geltenden Fassung Inhalt des Arbeitsvertrages sind.

Die Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und wurde bis zum 30. April 1997 nach der Lohngr. 3 (Gewerbegruppe A 3) vergütet. Seit dem 1. Mai 1997 erhält die Klägerin Vergütung nach der Lohngr. 5 (Gewerbegruppe A 3). Mit ihrer Klage erstrebt sie die Feststellung, daß ihr diese Vergütung bereits ab 1. Januar 1995 zusteht.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an durchgängig als Kraftfahrzeugmechanikerin gearbeitet. In dem Maße, wie sie sich einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen angeeignet habe, sei sie immer weniger als Helferin tätig gewesen und habe immer mehr wie ein ausgebildeter Kraftfahrzeugmechaniker gearbeitet. Seit mehr als einem Jahr - diese Behauptung hat sie im Schriftsatz vom 13. Januar 1998 aufgestellt - arbeite sie regelmäßig nicht nur an kleineren Motoren, sondern gerade an dem hinsichtlich Hubraum und Abmessung größten Motor des gesamten Reparaturprogramms. Zu den von ihr eigenverantwortlich und selbständig ausgeführten Tätigkeiten gehörten insbesondere:

- Öffnen und erforderlichenfalls Zerlegen des Motors

- Austausch von Motorenteilen

- Erforderlichenfalls vollkommener Neuaufbau des Motors (neue Kurbelwelle, neue Nockenwelle, neue Lager, neue Zylinder etc.)

- Montage der äußeren Motorenteile

Diese Arbeiten an den zur Reparatur in die Werkstatt gelieferten Motoren haben durchschnittlich deutlich mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit in Anspruch genommen. Von Anfang an, in jedem Falle jedoch seit dem 1. Januar 1990, gebe es innerhalb der Werkstatt keine Reparaturtätigkeit, die nach den damit verbundenen Schwierigkeiten und Problemen mangels entsprechender Kenntnisse und Erfahrungen ihr - der Klägerin - nicht übertragen werden könnten, sondern einem anderen in der Werkstatt tätigen Schwergeräte-Mechaniker übertragen werden müßten. Einen irgendwie gearteten Unterschied zwischen ihr und den übrigen Schwergeräte-Mechanikern hinsichtlich der handwerklichen Fähigkeiten und Fertigkeiten habe es nicht gegeben. Dementsprechend sei der Anspruch auf Höhergruppierung in die Lohngr. 5 seit 1. Januar 1995 gegeben, weil sie zu diesem Zeitpunkt über eine entsprechende einschlägige Erfahrung verfügt und sich in der vorhergehenden Zeit des Beschäftigungsverhältnisses uneingeschränkt bewährt habe.

Nachdem die US-Stationierungsstreitkräfte sie - die Klägerin - im Verlaufe des Rechtsstreits in die höhere VergGr. 5 eingruppiert hätten und sie nach dieser entlohnten, hätte es der Beklagten oblegen, näher darzulegen, welche tatsächlichen Gegebenheiten sich zum 1. Mai 1997 geändert hätten mit der Folge, daß ihr erst ab diesem Zeitpunkt die begehrte höhere Vergütung zugestanden werden könne. An den tatsächlichen Arbeitsbedingungen habe sich zum 1. Mai 1997 nichts geändert.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß sie bereits rückwirkend ab 1. Januar 1995 in die VergGr. A 3 - 5 einzustufen und nach dieser Vergütungsgruppe zu entlohnen war.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei zunächst als Schwergerätemechanikerhelferin eingesetzt worden. Im weiteren Verlauf ihrer Tätigkeit sei sie dann überwiegend mit Arbeiten als Geräte- und Fahrzeugkonserviererin betraut worden. Erst seit Mai 1997 werde sie an kleineren Motoren beschäftigt. Jedenfalls bis April 1997 habe die Klägerin keine Tätigkeiten ausgeführt, die zum Erwerb der notwendigen Erfahrung gem. Lohngr. 5 geführt hätten. Selbst wenn bei der Klägerin Tätigkeiten der Lohngr. 5 angefallen seien, hätten diese nicht mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit ausgemacht.

Die Klägerin müsse nicht nur nachweisen, daß sie Tätigkeiten ausübe, die der Lohngr. 5 entsprächen, sondern daß sie diese Tätigkeiten fünf Jahre vor dem 1. Januar 1995 ausgeübt habe. Aus der zwischenzeitlich erfolgten Höhergruppierung folge keineswegs, daß die Voraussetzungen dafür auch schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hätten. Die "Beförderung" sei ohne eine Anerkennung erfolgt, daß die Klägerin höherwertige Tätigkeiten auch wirklich ausübe. Es seien dabei Erwägungen ausschlaggebend gewesen, die nicht in Bezug zur überwiegend ausgeführten Tätigkeit der Klägerin stünden. Erst seit Mai 1997 sei sie mit Arbeiten betraut worden, die einer Mechanikertätigkeit entsprächen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

I. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis mit Recht die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage abgewiesen. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen keinen Anspruch auf Vergütung nach der Lohngr. 5 TVAL II für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. April 1997.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft vertraglicher Vereinbarung der TVAL II anzuwenden. Die hier maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen dieses Tarifvertrages lauten wie folgt:

§ 51

Eingruppierung

...

2. Der Arbeitnehmer wird in diejenige Lohngruppe oder Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird.

3. a) Für die Zuordnung nach Ziffer 1 und

b) für die Eingruppierung nach Ziffer 2

ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend.

§ 56

Lohngruppen

...

Lohngruppe 5

(1) Arbeiter in Tätigkeiten,

die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.

(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1),

ohne daß von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung.

2. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Lohngr. 5.

2.1 Das Tätigkeitsmerkmal Ziff. 1 der Lohngr. 5 ist nicht erfüllt, denn die Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals für sich betrachtet führt die darin näher beschriebene Berufsausbildung zwar nicht als subjektive Anforderung des Arbeiters an, sondern als objektives Tatbestandsmerkmal der für die Eingruppierung geforderten Tätigkeit. Der Vergleich mit der Fallgr. 2, nach der Arbeiter ohne die in Fallgr. 1 geforderte abgeschlossene Berufsausbildung in Lohngr. 5 eingruppiert sind, ergibt jedoch zwingend, daß die in Fallgr. 1 beschriebene abgeschlossene Berufsausbildung als subjektive Anforderung verstanden werden muß, das Tätigkeitsmerkmal also nur erfüllt ist, wenn der Arbeiter über diese abgeschlossene Ausbildung verfügt (ebenso die zwischen der Beklagten und den am Abschluß des TVAL II beteiligten DGB-Gewerkschaften abgestimmten "Hinweise zur Anwendung/Durchführung der Tarifverträge zur Neuordnung der Vergütungsstruktur des Lohntarifs A TVAL II/TVAL II [Frz]", herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen, unter III 2 f).

2.2 Die Erfüllung der Anforderungen der Lohngr. 5 Fallgr. 2 ist von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt.

2.2.1 Die Eingruppierung in Lohngr. 5 setzt nach dieser Fallgruppe voraus, daß der Arbeiter - überwiegend (§ 51 Abs. 3 TVAL II) - Tätigkeiten gem. Fallgr. 1 ausübt, ohne daß von ihm die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, er jedoch über fünfjährige einschlägige Erfahrung verfügt. Nach den vorgenannten Hinweisen (dort III 2 h) sind in diese Fallgruppe sowie die Fallgr. 2 der Lohngr. 4 und 6 "Arbeiter einzugruppieren, die eine der jeweiligen Fallgruppe 1 entsprechende Tätigkeit ausüben, jedoch nicht die dort geforderte abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können. Die Formulierung 'Tätigkeiten gemäß Fallgruppe 1 ...' ist unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit mit den dort beschriebenen Tätigkeiten zu verstehen. Es müssen jeweils beide Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Ausübung einer Tätigkeit gemäß jeweiliger Fallgruppe 1

und

2. Nachweis der jeweils geforderten Dauer der Erfahrung".

2.2.2 Dem Vorbringen der Klägerin, die diejenigen Tatsachen vortragen und beweisen muß, die den Schluß darauf zulassen, daß ihre Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllt (vgl. z.B. BAG 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158), ist bereits die Erfüllung der ersten Voraussetzung, also die Ausübung von Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung - hier zum Kraftfahrzeugmechaniker - erfordern, nicht zu entnehmen.

Dies gilt einmal für ihre Behauptung, sie sei seit dem 1. Januar 1990 "in der Werkstatt mit exakt denselben Aufgaben und Tätigkeiten befaßt bzw. befaßt gewesen, wie sie allen übrigen in der Werkstatt tätigen Schwergeräte-Mechanikern übertragen würden". Damit ist weder gesagt, daß es sich bei den "übrigen Schwergeräte-Mechanikern" um Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker handelt noch daß die von diesen ausgeübten Tätigkeiten eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker "erfordern".

Auch der Vortrag der Klägerin zur Art der von ihr ausgeübten Reparaturarbeiten an Motoren von Kraftfahrzeugen rechtfertigt nicht die Wertung, diese Tätigkeiten erforderten eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker. Diese befähigt nicht nur zur Wartung und Reparatur von Motoren, gewiß ein wichtiges Tätigkeitsfeld dieses Berufes, sondern zu einer sehr viel breiteren Einsetzbarkeit im Kraftfahrzeughandwerk. Die Blätter zur Berufskunde Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeugmechanikerin (1-II A 402 6. Aufl. 1989, unter 1.1) führen insgesamt 40 zum Arbeitsgebiet von Kraftfahrzeugmechanikern gehörende Baugruppen/Systeme auf, von denen lediglich vier "Motoren und Kühlung" betreffen. Damit hat die Klägerin im streitigen Anspruchszeitraum nur auf einem eng begrenzten Teilgebiet des Berufs gearbeitet, auf dem die dort geforderten Tätigkeiten möglicherweise ohne die Qualifikation zum Kraftfahrzeugmechaniker ordnungsgemäß ausgeübt werden können. Der Klägerin oblag es daher, im einzelnen darzulegen, daß die von ihr auf einem eng begrenzten Teilgebiet des Berufs des Kraftfahrzeugmechanikers ausgeübten Tätigkeiten die abgeschlossene Ausbildung zu diesem Beruf "erfordern". Diese Darlegung hat sie versäumt.

2.2.3 Auf die Anforderung der fünfjährigen Erfahrung kam es für die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin nicht an.

2.2.4 Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht habe seine richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht verletzt, ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin es versäumt hat, im einzelnen vorzutragen, was sie auf eine entsprechende Frage oder einen Hinweis des Gerichts vorgetragen hätte (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Senat 25. September 1996 - 4 AZR 214/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 219 mwN).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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