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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 4 AZR 811/07
Rechtsgebiete: Allgemeine VergütungsO, Ergänzungstarifvertrag Nr. 2, TV DRV KBS, TVÜ DRV KBS, AnTV, RVOrgG


Vorschriften:

Allgemeine VergütungsO (Anl. 1a) des Knappschafts-Angestelltentarifvertrages (KnAT) Teil I C VergGr. III Fallgr. 1b
Allgemeine VergütungsO (Anl. 1a) des Knappschafts-Angestelltentarifvertrages (KnAT) Teil I C VergGr. IVa Fallgr. 1a
Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Dezember 2004 zum Tarifvertrag Nr. I/3/1999 § 1
Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Dezember 2004 zum Tarifvertrag Nr. I/3/1999 § 2
Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Dezember 2004 zum Tarifvertrag Nr. I/3/1999 Protokollnotiz Ziff. 2
TV für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 23. August 2006 (TV DRV KBS)
TVÜ DRV KBS vom 23. August 2006 § 4
TVÜ DRV KBS vom 23. August 2006 § 5
TVÜ DRV KBS vom 23. August 2006 § 6
TVÜ DRV KBS vom 23. August 2006 § 8
AnTV Anlage 1 (Vergütungsordnung) Teil B
RVOrgG Art. 83 § 2 Abs. 4
RVOrgG Art. 83 § 2 Abs. 6
RVOrgG Art. 83 § 4 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: teilweise parallel 10. Dezember 2008 - 4 AZR 862/07 -

4 AZR 811/07

Verkündet am 10. Dezember 2008

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Creutzfeldt sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Pieper für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. August 2007 - 12 Sa 1911/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.

Der am 25. Mai 1965 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1991 bei der Bahnversicherungsanstalt (BVA) - dies ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten - tätig. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der damaligen Arbeitsvertragsparteien vom 8. August 2000 bestimmte sich deren Arbeitsverhältnis "nach dem Tarifvertrag für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens (AnTV) oder den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen". Außerdem fanden "die für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung". Die tarifliche Eingruppierung des Klägers richtete sich bei der BVA nach der Vergütungsordnung in Anl. 1 zum AnTV. Der Kläger war dort zuletzt in der VergGr. IVa der Anl. 1 Teil B AnTV (im Folgenden: VergGr. IVa AnTV) eingruppiert. Teil B der Anl. 1 AnTV befasst sich mit der Eingruppierung von Angestellten auf Beamtendienstposten. Nach dessen Regelungen erfolgte die Eingruppierung der Arbeitnehmer der BVA nach der jeweiligen Bewertung des übertragenen Beamtendienstpostens. Der Kläger nahm mindestens seit dem 1. Januar 2002 bis zum 30. September 2005 den Dienstposten AA "R 400 - Sachbearbeiter in der Gruppe Klagen, Widersprüche, Einsprüche, Reha und Pfändungen" wahr, der mit "G 11 (Regierungsamtmann, Techn. Bundesbahnamtmann)" bzw. der VergGr. IVa AnTV bewertet ist. Fallgruppen - mit oder ohne Bewährungsaufstieg - sind in dieser Vergütungsgruppe des AnTV nicht enthalten.

Die BVA fusionierte am 1. Oktober 2005 mit der Bundesknappschaft und der Seekasse im Zuge der Organisationsreform zur gesetzlichen Rentenversicherung zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS), der jetzigen Beklagten. Noch vor Inkrafttreten der Organisationsreform vereinbarten die BVA und die zuständige Gewerkschaft TRANSNET Gewerkschaft GdED im Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Dezember 2004 zum Tarifvertrag Nr. I/3/1999, dass die Allgemeine Vergütungsordnung des Knappschafts-Angestelltentarifvertrags (KnAT) für deren Arbeitnehmer, also auch den Kläger, bereits ab dem 1. Januar 2005 gelten solle.

In einer Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der Bundesknappschaft und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zur Neugestaltung des Tarifrechts der Bundesknappschaft/Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 26. September 2005 wurde unter Nr. 10 bestimmt: "Die Beschäftigungszeiten innerhalb der Deutschen Rentenversicherung werden trägerübergreifend gleichwertig anerkannt." Weiter heißt es am Ende dieser Vereinbarung: "Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die og. Punkte einvernehmlich zu regeln. [...] Die Parteien sind sich einig, dass diese Vereinbarung nicht den noch zu vereinbarenden Tarifvertrag für die DRV Knappschaft-Bahn-See ersetzt." Dieser Tarifvertrag (TV DRV KBS) wurde am 23. August 2006 abgeschlossen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV DRV KBS und der diesen ergänzende Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den TV DRV KBS und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ DRV KBS), ebenfalls vom 23. August 2006, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

Seit dem 1. Oktober 2005 wurde der Kläger als "Gruppenleiter - Rentenversicherung Einzelfälle" beschäftigt. Mit Wirkung vom 24. November 2005 wurde ihm die Stelle eines Leiters der Gruppe 4 im 2. Abschnitt des Dezernats II.11/Rentenbüro Münster übertragen. Diese Stelle ist nach VergGr. IVb der Anl. 1a Teil I C KnAT (künftig: VergGr. IVb KnAT) bewertet. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei zum 1. Januar 2005 in die VergGr. IVa der Anlage 1a Teil I C KnAT (künftig: VergGr. IVa KnAT) eingruppiert, was ab 1. Oktober 2005 der Entgeltgruppe 10 des TVöD entspreche. Eine Fallgruppenzuordnung nahm die Beklagte nicht vor, obwohl die mitgeteilte Vergütungsgruppe des KnAT im Unterschied zu der Vergütungsgruppe des AnTV, mit der die Tätigkeit des Klägers bewertet war, fünf Fallgruppen enthält. Die vom Kläger geforderte Eingruppierung in VergGr. III Fallgr. 1b der Anl. 1a Teil I C KnAT (künftig: VergGr. III Fallgr. 1b KnAT) lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29. März 2006 ab. Darin führte sie aus, die Tätigkeit des Klägers sei jedenfalls seit dem 24. November 2005 lediglich nach der VergGr. IVb KnAT zu bewerten. Dennoch habe sie ihn mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in die VergGr. IVa KnAT eingruppiert, um eine Herabgruppierung zu vermeiden. Eine Fallgruppenzuordnung habe sie nicht vorgenommen, weil die Eingruppierung in die mitgeteilte Vergütungsgruppe nur zur Besitzstandswahrung erfolgt sei; insbesondere könne eine Anrechnung von Bewährungszeiten vor dem 1. Januar 2005 nicht erfolgen.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger den Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Vergütung und das dieser entsprechende Vergleichsentgelt weiter. Er hat die Auffassung vertreten, die von der Beklagten seiner Vergütung zugrunde gelegte Eingruppierung sei unzutreffend. Seine Eingruppierung habe zum 1. Januar 2005 zunächst in VergGr. IVa der Anl. 1a Teil I C KnAT mit fiktiver Zuordnung zu Fallgr. 1a erfolgen müssen. Die Beklagte habe das in ihrem internen Schreiben vom 29. August 2005 selbst so gesehen, wo es heiße: "Bei im Vergleich zum KnAT gleichwertiger Tätigkeit erfolgt die Eingruppierung zum 01.01.2005 in die bisherige Vergütungsgruppe unter Nennung einer Fallgruppe." Danach habe fiktiv die Anrechnung der zumindest seit 1. Januar 2002 ausgeübten Sachbearbeitertätigkeit als Bewährungszeit zu erfolgen. Die Tätigkeiten des Dienstpostens AA "R 400 - Sachbearbeiter in der Gruppe Klagen, Widersprüche, Einsprüche, Reha und Pfändungen" seien ihm jedoch bereits mit Wirkung vom 1. August 2000 übertragen worden. Er habe bei der BVA dieselben Tätigkeiten verrichtet wie ein Hauptsachbearbeiter bei der Beklagten. Das seien solche der Besoldungsgruppe A 11 bzw. der VergGr. IVa KnAT. Wäre er während der Zeit, in der er bei der BVA gearbeitet habe, bereits bei der Beklagten tätig gewesen, wäre er in der VergGr. IVa Fallgr. 1a der Anl. 1a Teil I C KnAT eingeordnet gewesen. Damit hätte am 1. Januar 2005, dem Zeitpunkt, in dem der KnAT zur Anwendung gelangt sei, eine vierjährige Bewährung in der VergGr. IVa Fallgr. 1a der Anl. 1a Teil I C KnAT vorgelegen. Sodann hätte eine Eingruppierung in VergGr. III Fallgr. 1b der Anl. 1a Teil I C KnAT erfolgen müssen. Hiervon ausgehend sei das Vergleichsentgelt für die Überleitung in den TV DRV KBS zu ermitteln. Er sei damit kraft Bewährungsaufstiegs seit 1. Januar 2005 in der VergGr. III Fallgr. 1b der Anl. 1a Teil I C KnAT eingruppiert. Sein Anspruch auf Anrechnung der bei der BVA zurückgelegten Beschäftigungszeit als Bewährungszeiten iSd. KnAT folge aus Art. 83 § 2 Abs. 6 RVOrgG. Der Anspruch werde bestätigt durch den Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Dezember 2004. Darin sei die Anrechnung von Bewährungszeiten nicht geregelt worden, weil eine solche Regelung mit Blick auf das kurz zuvor verkündete RVOrgG überflüssig gewesen wäre. Der Anspruch folge auch aus Nr. 10 der Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der Bundesknappschaft und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zur Neugestaltung des Tarifrechts der Bundesknappschaft/Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, denn darin würden die Beschäftigungszeiten innerhalb der Deutschen Rentenversicherung trägerübergreifend "gleichwertig" anerkannt. Schließlich habe die Beklagte den Gleichheitsgrundsatz verletzt, indem sie ohne sachlichen Grund und damit willkürlich den fiktiven Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht berücksichtigt habe. Dadurch werde er gegenüber Beschäftigten der Bundesknappschaft, die bereits vorher im Geltungsbereich des KnAT beschäftigt gewesen seien, benachteiligt. Die fehlende Bewährungszeit könne er bei der Beklagten nicht mehr nachholen. Daher erfolge nun die Eingruppierung bei Überleitung in den TV DRV KBS in eine ungünstigere Zwischenstufe. Dem Willen der Tarifvertragsparteien des Ergänzungstarifvertrags Nr. 2 habe es entsprochen, die Beschäftigten der Rechtsvorgänger (Bahnversicherungsanstalt, See-Berufsgenossenschaft, Bundesknappschaft) tarifrechtlich vollumfänglich hinsichtlich der "verbrachten Zeiten" bei einer Überleitung in den TV DRV KBS gleichzubehandeln. Dies ergebe sich aus der Protokollnotiz zum Ergänzungstarifvertrag Nr. 2.

Gemäß §§ 4, 5, 6 und 8 Abs. 2 iVm. Anl. 2 TVÜ DRV KBS sei er in die Entgeltgruppe 11 überzuleiten. Für die Berechnung des Vergleichsentgelts sei er seit dem 1. Januar 2005 fiktiv in VergGr. III Fallgr. 1b KnAT eingruppiert gewesen. Unter Anrechnung der Bewährungszeit ab dem 1. Januar 2002 sei er jedenfalls am 1. Januar 2006 nach Ablauf einer vierjährigen Bewährung gem. § 8 Abs. 2 TVÜ DRV KBS höhergruppiert, weil er am 1. Oktober 2005 mehr als die Hälfte dieser Bewährungszeit zurückgelegt habe. Die Vergleichsberechnung sei somit auf der Grundlage der für September 2005 anzusetzenden Bezüge (§ 5 Abs. 2 TVÜ DRV KBS) unter Berücksichtigung des fiktiven Fallgruppenbewährungsaufstiegs zum 1. Januar 2006 vorzunehmen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2005 in die VergGr. III Fallgr. 1b des Knappschafts-Angestelltentarifvertrags einzugruppieren und dass diese Vergütungsgruppe die Grundlage für die Überleitung ab dem 1. Oktober 2005 in den TVöD bildet,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aufgrund der VergGr. III Fallgr. 1b der Knappschaftsvergütungsordnung in den TVöD einzugruppieren und ab dem 1. Oktober 2005 das entsprechende Vergleichsentgelt wegen des in der Knappschaftsvergütungsordnung vorgesehenen Bewährungsaufstiegs neu zu ermitteln.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, eine Zuordnung des Klägers zu einer Fallgruppe der VergGr. IVa der Anl. 1a Teil I C KnAT habe nicht erfolgen können, weil der Kläger nicht die dort vorausgesetzten Tätigkeiten ausübe. Er verrichte vielmehr - insoweit unstreitig - mindestens seit dem 24. November 2005 eine Tätigkeit, die lediglich nach der VergGr. IVb der Anl. 1a Teil I C KnAT zu bewerten sei. Die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe sei nur zur Besitzstandswahrung erfolgt. Der Vortrag des Klägers zur tariflichen Wertigkeit seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit sei unzureichend. Sofern die Zuweisung des Dienstpostens G 11 "R 400" für die Eingruppierung von Bedeutung sei, könne allein auf die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. September 2005 abgestellt werden. Damit läge nur eine bewährungsrelevante Zeit von weniger als vier Jahren vor. Eine Bewährung in einer ganz bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe komme aber schon deshalb nicht in Betracht, weil sie voraussetze, dass der Kläger eine entsprechende Tätigkeit verrichtet habe. Daran fehle es, weil der Kläger vor dem 1. Januar 2005 - unstreitig - nicht im Geltungsbereich des KnAT gearbeitet habe und bei der BVA - ebenfalls unstreitig - nicht in einer Vergütungsgruppe tätig gewesen sei, aus der heraus ein Bewährungsaufstieg möglich gewesen wäre. Soweit sie selbst einen Vermerk vom 29. August 2005 vorgelegt habe, aus dem sich entnehmen lasse, dass das Ziel des Ergänzungstarifvertrags Nr. 2 gewesen sei, bei der BVA abgeleistete Bewährungszeiten anzurechnen, sei das missverständlich gewesen. Der Vermerk beziehe sich allein auf nach dem AnTV zurückgelegte Bewährungszeiten. Solche lägen beim Kläger nicht vor. Eine Anrechnung von Bewährungszeiten vor dem 1. Januar 2005 sehe auch Art. 83 § 2 Abs. 6 RVOrgG nicht vor. Tarifvertragliche Beschäftigungszeiten seien nicht mit Bewährungszeiten gleichzusetzen. Dies entspreche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, der mit Art. 83 § 2 Abs. 6 RVOrgG nur die bei der BVA erworbene Rechtsposition habe schützen wollen. Auch der Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich Verschlechterungen für die Beschäftigten der BVA vermeiden sollen. Ziel des Ergänzungstarifvertrages sei es unter anderem gewesen, bei der BVA abgeleistete Bewährungszeiten nach dem AnTV anzurechnen. Noch ausstehende Bewährungsaufstiege nach diesem Tarifvertrag sollten sichergestellt und Qualifikationen unterstellt werden, sofern diese Voraussetzung für eine Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe der neuen Vergütungsordnung seien. Auch die Zeit seit dem 1. Januar 2005 könne nicht als Bewährungszeit angerechnet werden, weil der Kläger keine Tätigkeit ausgeübt habe, die sich einer Fallgruppe der VergGr. IVa der Anl. 1a Teil I C KnAT zuordnen lasse. Schließlich sei der Kläger auch nicht im Vergleich zu den knappschaftlichen Beschäftigten schlechter gestellt, denn er erhalte eine Vergütung nach VergGr. IVa der Anl. 1a Teil I C KnAT, obwohl seine Tätigkeit lediglich der VergGr. IVb der Anl. 1a Teil I C KnAT entspreche.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, welches er mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Geltung des TV DRV KBS wie folgt fasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2005 in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b der Allgemeinen Vergütungsordnung des Knappschafts-Angestelltentarifvertrags einzugruppieren und diese Vergütungsgruppe der Überleitung in den Tarifvertrag Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugrunde zu legen,

2. hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aufgrund der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b der Allgemeinen Vergütungsordnung des Knappschafts-Angestelltentarifvertrags in den Tarifvertrag Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einzugruppieren und das entsprechende Vergleichsentgelt neu zu ermitteln.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. III KnAT und hat demzufolge nicht Anspruch auf das dieser Vergütung entsprechende Vergleichsentgelt.

I. Der Hauptantrag ist als eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage teilweise zulässig, insoweit aber unbegründet.

1. Der Antrag bedarf der Auslegung.

a) Gegenüber dem im Berufungsverfahren verfolgten Hauptantrag enthält der neu gefasste Klageantrag im Revisionsverfahren keine unzulässige Klageänderung, sondern lediglich eine redaktionelle Anpassung des Antrags an die zwischenzeitlich ab 1. Oktober 2005 eingetretene Geltung des TV DRV KBS.

b) Der Hauptantrag ist in seinem ersten Teil zum einen dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn nach VergGr. III der Anl. 1a Teil I C KnAT zu vergüten. Aus dem gesamten Klagevorbringen ergibt sich zum anderen, dass sich der Antrag auf den zeitlichen Anwendungsbereich des KnAT im Arbeitsverhältnis der Parteien - also vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 - bezieht und dass der Kläger diese Vergütungsgruppe auch für die Überleitung in den TV DRV KBS zum 1. Oktober 2005 für maßgebend hält. In seinem zweiten Teil ist der Hauptantrag deshalb auf die Feststellung gerichtet, dass die erwähnte Vergütungsgruppe die Grundlage für die Überleitung der Vergütung ab dem 1. Oktober 2005 nach dem TV DRV KBS bildet.

2. Im Sinne dieser Auslegung ist der Hauptantrag hinsichtlich seines ersten Teils zulässig, hinsichtlich seines zweiten Teils unzulässig.

a) Bei dem Feststellungsbegehren des ersten Teils des Hauptantrags handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, bei der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung unbedenklich zu bejahen ist (vgl. zB. Senat 8. Juni 2006 - 4 AZR 406/04 - zu I der Gründe, BAGE 115, 105, 107; Senat 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - zu B I der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173). Keine Bedenken gegen die Zulässigkeit ergeben sich daraus, dass der Kläger eine Eingruppierungsfeststellung für den abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zur Überleitung in den TV DRV KBS ab dem 1. Oktober 2005 begehrt. Mit dem begehrten Feststellungsurteil wird nämlich für die Vergangenheit der Status des Klägers bestimmt, der über die für den streitbefangenen Zeitraum zu leistende Vergütung hinaus auch für die Zukunft Bedeutung haben kann, etwa bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten (Senat 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - aaO.) oder - wie hier - bei der Überleitung in den TV DRV KBS.

b) Zulässig ist hier auch die mit diesem Teil des Antrags erstrebte Feststellung der Fallgruppe. Zwar ist es nach der st. Rspr. des Senats in Ermangelung des Feststellungsinteresses unzulässig, auf die Feststellung einer Fallgruppe zu klagen (vgl. unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT Senat 22. Januar 2003 - 4 AZR 700/01 - zu I 2 der Gründe, AP BAT § 24 Nr. 24), wenn sich die Vergütung allein nach der Vergütungsgruppe richtet (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT, § 22 Abs. 1 Satz 2 KnAT). Nach § 8 TVÜ DRV KBS kommt es jedoch für die Frage der Besitzstandsregelung nicht nur auf die bisherige Entgeltgruppe, sondern auch auf die Fallgruppe an, so dass insoweit ein Feststellungsinteresse auch für die Feststellung einer bestimmten Fallgruppe zu bejahen ist (vgl. für § 8 TVÜ-Bund Schwab/Weth/Zimmerling ArbGG 2. Aufl. § 46 Rn. 124; ferner Senat 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15 mwN, AP TVG § 1 Nr. 40 = EzA TVG § 1 Nr. 48).

c) Der zweite Teil des Hauptantrags mit der erstrebten Feststellung, dass die VergGr. III Fallgr. 1b KnAT Grundlage für die Überleitung in den TV DRV KBS ist, ist unzulässig.

aa) Als Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist er unzulässig, denn es besteht kein Feststellungsinteresse. Bereits mit der Feststellung der Eingruppierung ab dem 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 ergibt sich ohne Weiteres die Grundlage für die Überleitung in den TV DRV KBS. Einer gesonderten Feststellung bedarf es nicht.

bb) Auch die Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage nach 22 § 256 Abs. 2 ZPO erfüllt der zweite Teil des Hauptantrags nicht.

(1) Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger zugleich mit der Hauptklage auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen (Senat 24. April 1996 - 4 AZR 876/94 - zu I der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 1). Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Grund hierfür ist die Eignung dieses Elements, über den konkreten Einzelfall hinaus, der mit der Hauptklage entschieden wird, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestehen des entsprechenden Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann. Diese Vorgreiflichkeit ersetzt die ansonsten notwendige Voraussetzung eines Feststellungsinteresses (Senat 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 20, AP TVG § 1 Nr. 40 = EzA TVG § 1 Nr. 48).

(2) Danach ist der zweite Teil des Hauptantrags als Zwischenfeststellungsantrag nicht zulässig, denn die Feststellung der Eingruppierung bis zum 30. September 2005 in VergGr. III Fallgr. 1b KnAT als Grundlage der Überleitung in den TV DRV KBS ist nicht lediglich ein Element der Hauptklage, sondern mit dieser identisch. Bereits mit dem ersten Teil des Hauptantrags wird diesem Klagebegehren voll entsprochen (vgl. Senat 24. April 1996 - 4 AZR 876/94 - zu I der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 1).

II. Der Hauptantrag ist, soweit zulässig, unbegründet. Der Kläger war nicht ab 1. Januar 2005 in der VergGr. III KnAT eingruppiert. Es fehlt hierzu bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag. Im Übrigen hat der Kläger die erforderliche vierjährige Bewährungszeit in der VergGr. IVa Fallgr. 1a KnAT vor dem 1. Januar 2005 nicht zurücklegen können, weil der KnAT im Arbeitsverhältnis des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt nicht anwendbar war. Auch die vom Kläger angeführten gesetzlichen und tariflichen Besitzstandsregelungen und der allgemeine Gleichheitssatz führen zu keinem anderen Ergebnis.

1. Der Kläger hat die Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung nach der VergGr. III KnAT nicht hinreichend dargelegt.

a) Gemäß § 1 des Ergänzungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Dezember 2004 zum Tarifvertrag I/3/1999 wurde die Vergütungsordnung des AnTV mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch die Allgemeine Vergütungsordnung des KnAT ersetzt. Die für die Eingruppierung des Klägers hiernach maßgebenden Bestimmungen der Anl. 1a Teil I C KnAT lauten, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung:

"Vergütungsgruppe III

...

1b. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt,

sowie Abschnittsleiter/Stellvertreter des Hilfsdezernenten/Büroleiters und Abschnittsleiter - Rentenversicherung in Einzelfällen -

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a, 2 und 3.

...

Vergütungsgruppe IVa

1a. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

...

2. Abschnittsleiter/Stellvertreter des Hilfsdezernenten/Büroleiters - Rentenversicherung in Einzelfällen -

3. Abschnittsleiter - Rentenversicherung in Einzelfällen -

Vergütungsgruppe IVb

1a. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppen 1a, 4a und 5a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist."

b) Regelmäßig müssen die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals durch mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Angestellten ausfüllende Arbeitsvorgänge erfüllt sein (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 KnAT). Bei Vergütungsgruppen, die - wie die vorliegend entscheidungserheblichen - in der Weise aufeinander aufbauen, dass gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe eine zusätzliche Anforderung gestellt wird, ist zunächst zu prüfen, ob der Angestellte die Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe - hier: VergGr. IVa Fallgr. 1a, 2 und 3 - erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe - hier der VergGr. III Fallgr. 1b KnAT - vorliegen (vgl. Senat 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 37, AP TVG § 1 Nr. 40 = EzA TVG § 1 Nr. 48). Nur wenn die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sind, genügt insoweit eine pauschale Prüfung (vgl. Senat 5. November 1997 - 4 AZR 178/96 - zu B II 5 b aa der Gründe, AP BAT § 23a Nr. 39).

c) Die Anforderungen der gegenüber VergGr. III Fallgr. 1b KnAT niedrigeren Vergütungsgruppe können in drei Fallgruppen erfüllt sein:

(1) Angestellte im Bereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt (VergGr. IVa Fallgr. 1a),

(2) Abschnittsleiter/Stellvertreter des Hilfsdezernenten/Büroleiters - Rentenversicherung in Einzelfällen - (VergGr. IVa Fallgr. 2),

(3) Abschnittsleiter - Rentenversicherung in Einzelfällen - (VergGr. IVa Fallgr. 3).

d) Keines dieser Tätigkeitsmerkmale ist vorliegend erfüllt. Zur Fallgr. 1a hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a KnAT heraushebt. Der Kläger hat lediglich - ohne Angaben zum zeitlichen Umfang der Tätigkeiten - vorgetragen, welche Aufgaben er vom 1. August 2000 bis zum 30. September 2005 verrichtet habe. Fest steht lediglich, dass der Kläger bis zum 30. September 2005 auf dem Dienstposten AA "R 400 - Sachbearbeiter in der Gruppe Klagen, Widersprüche, Einsprüche, Reha und Pfändungen" eingesetzt war. Ein Vergleich mit Tätigkeiten der VergGr. IVb Fallgr. 1b KnAT, aus denen sich diese Tätigkeit herausheben müsste, ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der pauschale Verweis auf verschiedene Stellenprofile ersetzt keinen substantiierten Vortrag. Der Senat kann es auch nicht bei einer pauschalen Prüfung bewenden lassen, weil zwischen den Parteien streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers vor dem 1. Januar 2005 die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a KnAT erfüllt hat. Die Beklagte weigert sich nämlich, den Kläger bei der Eingruppierung in den KnAT einer Fallgruppe zuzuordnen.

Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er als Abschnittsleiter/Stellvertreter eines Hilfsdezernenten/Büroleiters oder Abschnittsleiter - Rentenversicherung in Einzelfällen - beschäftigt gewesen sei. Bereits aus diesen Grund kann die Eingruppierungsfeststellungsklage keinen Erfolg haben.

2. Aber selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass seine Tätigkeit im Anwendungsbereich des AnTV bei der Bahnversicherungsanstalt seit dem 1. August 2000 bzw. seit dem 1. Januar 2002 den Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a, 2 oder 3 KnAT entspricht, ist seine Eingruppierungsfeststellungsklage unbegründet. Denn jedenfalls hat der Kläger die für eine Eingruppierung in VergGr. III Fallgr. 1b KnAT erforderliche vierjährige Bewährung in der VergGr. IVa Fallgr. 1a, 2 oder 3 KnAT nicht erfüllt. Dafür ist nur die Zeit ab der Geltung des KnAT für das Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Denn vorher kann sich der Kläger nicht in einer Tätigkeit der VergGr. IVa Fallgr. 1a, 2 oder 3 bewährt haben. Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom selben Tage in der insoweit parallel liegenden Sache - 4 AZR 862/07 - ausführlich begründet, in der unstreitig war, dass die Tätigkeit jenes Klägers den Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a KnAT entsprach. Auf diese Entscheidung nimmt der Senat insoweit Bezug. Sie ist den Parteien bekannt, da die Prozessbevollmächtigten in beiden Sachen identisch sind.

III. Die Klage musste auch mit dem unbedenklich zulässigen Hilfsantrag erfolglos bleiben. Dabei kann dahinstehen, ob sich dieser weiterhin auf die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 oder auf diejenige ab dem 1. Januar 2006 bezieht. Die Klage ist aus den zum Hauptantrag ausgeführten und in Bezug genommenen Gründen abzuweisen. Der Kläger hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass seine Tätigkeit einem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa KnAT entsprach. Im Übrigen hat er die erforderliche Bewährungszeit für eine Eingruppierung in VergGr. III KnAT nicht erfüllt. Demzufolge hat er auch keinen Anspruch auf das der Vergütung nach dieser Eingruppierung entsprechende Vergleichsentgelt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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