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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 23.08.2001
Aktenzeichen: 5 AZB 20/01
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2
Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für eine Wider-Widerklage kann aus dem engen rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang des Streitgegenstands zu der arbeitsrechtlichen Streitigkeit der Widerklage folgen.
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

5 AZB 20/01

In Sachen

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 23. August 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere sofortige Beschwerde der Widerkläger zu 1) bis 4) gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts München vom 10. April 2001 - 4 Ta 287/00 - wird zurückgewiesen.

2. Die Widerkläger zu 1) bis 4) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 225.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs für die vom Widerbeklagten erhobene Wider-Widerklage.

Der Widerbeklagte war selbständiger Steuerberater. 1993 verkaufte er seine Kanzlei an die Widerkläger zu 1) und 2). Die Käufer gliederten die Kanzlei in eine bestehende Sozietät ein, an der die Widerkläger zu 1) bis 4) beteiligt sind. Zugleich schloß der Widerbeklagte mit der Sozietät einen Anstellungsvertrag, wonach er als Steuerberater mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Mindestmonatsgehalt von 10.000,00 DM brutto ab dem 1. Januar 1994 angestellt wurde. In § 8 des Anstellungsvertrags wurde ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Mit Ergänzungsvereinbarung vom 3. September 1993 verpflichtete sich der Widerbeklagte gegenüber den Widerklägern zu 1) und 2) mindestens fünf Jahre ab Übernahmestichtag für die Sozietät tätig zu werden. Das in § 9 des Praxisübernahmevertrages vorgesehene Entgelt für den Praxiswert sollte sich um 1,5 % für jeden Monat, den der Widerbeklagte seine Tätigkeit für die Sozietät vor dem 31. Dezember 1998 beendete, verringern. Im Gegenzuge garantierten die Widerkläger zu 1) und 2) dem Widerbeklagten, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, falls sie den Erhalt der Mandantschaft insgesamt wesentlich beeinträchtigen oder behindern sollten. Dies sollte insbesondere für den Fall gelten, daß die Erwerber das Arbeitsverhältnis mit dem Widerbeklagten vor Ablauf des Berechnungszeitraumes für die endgültige Kaufpreisberechnung (31. Dezember 1996) ordentlich kündigten. Dem Widerbeklagten wurde zugesagt, daß er nach Ablauf von fünf Jahren, frühestens zum 1. Juli 1998, auf Wunsch in die Sozietät aufgenommen werde.

Im März 1997 verkauften die Widerkläger zu 1) bis 4) an den Widerbeklagten eine größere Zahl offener Honorarforderungen sowie noch nicht abgerechneter Leistungen der Sozietät. Die Forderungen wurden an den Widerbeklagten abgetreten. Mit Schreiben vom 7. August 1998 kündigte die Sozietät den Anstellungsvertrag des Widerbeklagten. Der Widerbeklagte erhob Kündigungsschutzklage. Die Widerkläger erhoben ihrerseits Widerklage als Stufenklage auf Auskunft, Rechnungslegung, eidesstattliche Versicherung und Zahlung von Honoraren, die dem Widerbeklagten in den Jahren 1997 und 1998 in bar oder auf seine Konten für Steuerberaterleistungen zugeflossen seien. Nach Erweiterung der Widerklage fordern die Widerkläger vom Widerbeklagten Zahlungen in Höhe von 962.855,02 DM zuzüglich Zinsen.

Mit Teilvergleich vom 19. Oktober 1998 einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 1998 bei Gehaltszahlung bis zu diesem Zeitpunkt und Zahlung einer Abfindung von 20.000,00 DM. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 26. Februar 1999 wurde der Widerbeklagte zur Auskunft und Rechenschaftslegung über die 1997 und 1998 vereinnahmten Honorare aus Steuerberaterleistungen verurteilt. Mit weiterem Teilanerkenntnisurteil vom 16. Juli 1999 wurde der Widerbeklagte verurteilt, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Abrechnung vom 1. Juni 1999 an Eides Statt zu versichern.

Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2000 hat der Widerbeklagte Wider-Widerklage gegen die Widerkläger zu 1) bis 4) mit dem Antrag erhoben, die Widerkläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Widerbeklagten 1.123.163,00 DM nebst Prozeßzinsen zu zahlen. Zur Begründung macht er geltend, daß sich aus dem Praxisübernahmevertrag eine restliche Kaufpreisforderung von 400.894,98 DM ergebe und ihm die Widerkläger die Auskehrung der Erlöse, welche der Sozietät aus der Zeit vor dem Praxisverkauf in Höhe von 722.268,10 DM zugeflossen seien, schulden. Er ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei gem. § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet, weil Praxisverkauf, Forderungsrückkauf und Anstellungsvertrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellten. Demgegenüber haben die Widerkläger gerügt, ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bestehe nicht.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 17. März 2000 den Widerbeklagten verurteilt, an die Widerkläger als Gesamtgläubiger 962.855,02 DM abzüglich eines Nettobetrags Zug um Zug gegen Abrechnung des endgültigen Kaufpreises gem. § 9 Abs. 5 des Praxisübernahmevertrags vom 3. September 1993 durch die Widerkläger zu zahlen. Mit Beschluß vom selben Tage hat es entschieden, der Rechtsweg zum Arbeitsgericht sei für die Wider-Widerklage nicht eröffnet. Es hat das Verfahren insoweit abgetrennt und an das Landgericht München I verwiesen. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Widerbeklagten hat das Landesarbeitsgericht München mit Beschluß vom 10. April 2001 erkannt, daß für die vom Widerbeklagten erhobene Wider-Widerklage der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig sei. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde begehren die Widerkläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II. Die weitere sofortige Beschwerde der Widerkläger ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Wider-Widerklage des Widerbeklagten als zulässig angesehen. Die Zuständigkeit folgt aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Danach können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze 1 und 2 des § 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

1. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind erfüllt. Die vom Widerbeklagten mit der Wider-Widerklage verfolgten Ansprüche auf Zahlung eines Restkaufpreises und Auskehrung der Erlöse, welche der Sozietät aus der Zeit vor dem Praxisverkauf zugeflossen seien, sind keine arbeitsrechtlichen Ansprüche im Sinne von § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ArbGG. Sie stehen aber in einem unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zum 31. Oktober 1998 aufgelösten Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage wurde zwar durch den Teilvergleich vom 19. Oktober 1998 beendet, so daß der für § 2 Abs. 3 ArbGG notwendige Zusammenhang der Wider-Widerklage nicht auf die Kündigungsschutzklage gestützt werden kann, doch war noch die Widerklage der Widerkläger anhängig, die ihrerseits die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bzw. Buchst. c ArbGG begründete. Mit dieser Widerklage fordern die Widerkläger vom Widerbeklagten nach teilweiser Erledigung der Stufenklage noch Herausgabe von Honoraren, die dieser während seines Arbeitsverhältnisses von Mandanten persönlich erhalten haben soll. Angesichts des zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Arbeitsverhältnisses handelte es sich hierbei zumindest auch um arbeitsrechtliche Ansprüche.

2. Die Ansprüche der Widerklage und der Wider-Widerklage stehen in einem unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang.

a) Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zueinander stehen. Insofern verbietet sich eine weite Auslegung, denn § 2 Abs. 3 ArbGG darf keiner verfassungswidrigen Rechtswegerschleichung Vorschub leisten (vgl. hierzu BVerfG 31. August 1999 - 1 BvR 1389/97 - AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 6).

b) Diesen unmittelbaren Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluß aufgezeigt. Insofern führt es zutreffend aus, daß der Abschluß des Arbeitsvertrags wesentliche Geschäftsgrundlage des Praxisübernahmevertrags gewesen ist, weil so den Widerklägern die Möglichkeit eröffnet wurde, Mandanten des Widerbeklagten sachgerecht auf andere Bearbeiter überzuleiten. Zugleich sollte sich das vorgesehene Entgelt für den Praxiswert um jeweils 1,5 % für jeden Monat verringern, den der Widerbeklagte vor dem 31. Dezember 1998 seine Tätigkeit für die Sozietät beendete. Außerdem war gem. § 9 Abs. 5 des Praxisübernahmevertrags der endgültige Kaufpreis von dem erwirtschafteten durchschnittlichen jährlichen Umsatz aus dem übernommenen Mandantenstamm in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 abhängig. Anstellungsvertrag und Praxisübernahmevertrag waren in doppelter Hinsicht wirtschaftlich verknüpft. Sowohl der Bestand des Arbeitsvertrags als auch die Arbeitsleistung des Widerbeklagten in den ersten drei Jahren wirkten sich auf den Kaufpreis aus. Wenn nun die Widerkläger mit ihrer Widerklage geltend machen, der Widerbeklagte habe während seiner Tätigkeit für die Sozietät zu Unrecht Mandantengelder für sich behalten, besitzt dieses Vorbringen auch Bedeutung für die Kaufpreisschuld aus dem Praxisübernahmevertrag.

3. Daß der Widerbeklagte seine Wider-Widerklage auch gegen die Widerkläger zu 3) und 4) richtet und damit Parteien in Anspruch nimmt, die persönlich nicht als Vertragspartei am Praxisübernahmevertrag beteiligt waren, schließt nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus. Die Widerklage ist auch von diesen Parteien erhoben worden. Auch sie machen arbeitsrechtlich begründbare Zahlungsansprüche gegen den Widerbeklagten geltend. Der Widerbeklagte nimmt sie als Gesamtschuldner neben den Widerklägern zu 1) und 2) in Anspruch, was wiederum den unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang iSv. § 2 Abs. 3 ArbGG begründet. Zudem betrifft die Wider-Widerklage auch gegen die Sozietät gerichtete Zahlungsansprüche wegen erhobener Honorare aus der Zeit vor dem Praxisübergang und nicht allein im Praxisübernahmevertrag selbst vereinbarte Hauptleistungen.

III. Über die Zulässigkeit des Rechtswegs für einen Hilfsantrag ist nicht vorab, sondern erst nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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