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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: 5 AZR 276/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 72 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 345
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

5 AZR 276/07

In Sachen

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 5. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Zweite Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. März 2007 - 1 Sa 487/06 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

3. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 11.725,99 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsvergütung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und seinen Einspruch durch Zweites Versäumnisurteil verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei im Einspruchstermin nicht vertreten gewesen. Er sei zwar selbst anwesend, aber kein zugelassener Rechtsanwalt und nicht postulationsfähig gewesen, weil die Rechtsanwaltskammer N seine Zulassung widerrufen habe. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist mit Beschluss vom heutigen Tage mangels ausreichender Begründung als unzulässig verworfen worden. Gleichwohl verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag mit der Revision weiter.

II. Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, da sie weder vom Landesarbeitsgericht noch vom Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist, § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch gegen sog. Zweite Versäumnisurteile eines Landesarbeitsgerichts die Revision nicht ohne Zulassung statthaft. Das gilt selbst dann, wenn der Revisionsführer geltend macht, ein Fall der schuldhaften Versäumung habe nicht vorgelegen (BAG 22. April 2004 - 2 AZR 314/03 - EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 32).

2. Die hiergegen im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhobenen Einwände (vgl. BAG 22. April 2004 - 2 AZR 314/03 - aaO, zu II der Gründe) sind spätestens mit Einführung der erweiterten Zulassungsgründe gem. § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG und der sofortigen Beschwerde gem. § 72b ArbGG in der Sache erledigt. Im Hinblick auf die Möglichkeit, bei einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör die nachträgliche Zulassung der Revision zu erreichen, bedarf es nicht entgegen § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG einer zulassungsfreien Revision gegen Endurteile der Landesarbeitsgerichte (vgl. Düwell/Lipke/Bepler ArbGG 2. Aufl. § 72 Rn. 4a).

3. Die Frage der Postulationsfähigkeit des Klägers kann deshalb dahingestellt bleiben.

III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Ende der Entscheidung

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