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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 5 AZR 448/07
Rechtsgebiete: MTV


Vorschriften:

MTV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS GmbH vom 23. Januar 2004 § 9 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

5 AZR 448/07

Verkündet am 11. Juni 2008

In Sachen

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 11. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Rehwald und Dr. Dombrowsky für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2007 - 19 Sa 1102/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten, soweit in der Revision noch von Interesse, über die Höhe tariflicher Zeitzuschläge.

Der im Jahre 1970 geborene Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten als Arbeiter im Gepäcktransport auf dem Flughafen Frankfurt/Main beschäftigt. Er arbeitet im kontinuierlichen Schichtbetrieb. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag (MTV), der Entgeltrahmentarifvertrag (ETV) und der Überleitungs- und Übergangstarifvertrag (ÜTV) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS GmbH, alle vom 23. Januar 2004, Anwendung. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 2 der Anlage 1 zum ETV eingruppiert (Arbeitnehmer im Gepäckwagenmanagement).

Der Kläger bezog entsprechend seiner Beschäftigungsdauer nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 im Jahr 2005 ein Stundenentgelt von 8,60 Euro und im Jahr 2006 ein Stundenentgelt von 8,69 Euro. Die Beklagte rechnete die nach § 9 Abs. 3 MTV anfallenden Zeitzuschläge im Zeitraum von Februar 2005 bis März 2006 nicht nach den genannten Stundenentgelten, sondern auf der Grundlage einer Stundenvergütung von 8,32 Euro ab. Damit ist der Kläger nicht einverstanden. Er fordert unter Berufung auf die einschlägigen tariflichen Vorschriften die sich ergebende Differenz.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 486,38 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie in dem noch anhängigen Umfang abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit eingehender und zutreffender Begründung richtig entschieden.

I. Dem Kläger stehen keine restlichen Zeitzuschläge zu. Die Beklagte musste der Berechnung nicht höhere Beträge als 8,32 Euro/Stunde zugrunde legen.

1. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MTV betragen die Zeitzuschläge bestimmte Prozentsätze des Regelstundenentgelts. Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 ETV wird das Regelstundenentgelt als Grundlage der Zeitzuschläge in jeder Entgeltgruppe errechnet, indem das Regelentgelt durch (derzeit) 174 Stunden dividiert wird.

Die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrags am 1. Januar 2004 maßgeblichen Beträge sind standortbezogen in der Anlage 3 zum ETV aufgelistet (§ 3 Abs. 6 Satz 2 ETV). Danach betrug das Regelstundenentgelt der Entgeltgruppe 2 für Frankfurt im Jahr 2004 7,93 Euro und auf Grund der Entgelterhöhung gemäß § 4 Abs. 1 ETV, wie in der Anlage 5 zum ETV aufgelistet, ab dem 1. Januar 2005 8,03 Euro, ab dem 1. Januar 2006 8,11 Euro. Da der Kläger am 31. Dezember 2003 Anspruch auf einen höheren Zeitzuschlag hatte, wurde der bisherige Eurobetrag als Besitzstand weitergezahlt, § 2 ÜTV. Insoweit macht der Kläger keine Berechnungsfehler geltend.

2. Nicht nur aus diesem eindeutigen Tarifwortlaut, sondern auch aus dem Zusammenhang der Entgeltstruktur in § 3 ETV ergibt sich, dass die Beklagte das Regelstundenentgelt zutreffend ermittelt hat.

Regelentgelt ist vorbehaltlich einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 5 ETV das Entgelt, das der Arbeitnehmer bei seiner Einstellung erhält (§ 3 Abs. 3 Satz 1 ETV). Die Vergütung nach den Stufen 1 bis höchstens 7 ist hiervon deutlich abgegrenzt und wird erst nach bestimmten Zeiten erreicht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 ETV). Auf Grund des Stufenaufstiegs wächst der Arbeitnehmer aus dem Regelentgelt heraus, das somit gleichsam eine Grundstufe darstellt. Das durch § 3 Abs. 6 ETV festgelegte Verhältnis von Regelentgelt und Regelstundenentgelt findet sich in den Tabellen der Anlagen 2, 4 und 5 bei den Stufenvergütungen wieder. Der Stufencharakter des Regelentgelts folgt aus § 3 Abs. 2 ETV, der eine Einteilung der Entgeltgruppen in vier bis höchstens acht Stufen vorsieht, in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 ETV und den Tabellen der Anlagen, wo noch bis zu sieben weitere Stufen geregelt werden.

§ 3 Abs. 7 ETV zeigt ebenfalls, dass das Regelstundenentgelt keine Differenzierung nach Stufen kennt, sondern selbst eine Entgeltstufe darstellt. Das Stundenentgelt beträgt (derzeit) 1/174 des Monatsentgelts der jeweils maßgeblichen Entgeltstufe und umfasst damit alle Entgeltstufen einschl. des Regelentgelts. Besteht das Entgelt für Überstunden hiernach aus dem Stundenentgelt und den Zeitzuschlägen, ist offensichtlich eine differenzierte Berechnung beabsichtigt: Während sich die Grundvergütung nach der jeweils erreichten Entgeltstufe bemisst, werden die Zeitzuschläge allein nach dem hiervon zu unterscheidenden Regelstundenentgelt berechnet. Dem entsprechen alle Entgelttabellen zum ETV, die deswegen im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch einen praktischen Wert ergeben.

3. Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen nicht durch.

Die Tariferhöhungen nach § 4 Abs. 1 ETV betreffen alle in der Anlage 2 festgelegten Tabellenbeträge der Entgeltgruppen und damit sowohl die Regelentgelte als auch die Stufenentgelte. Die entsprechenden Werte finden sich in den Tabellen der Anlage 5 zum ETV. Die Stundenentgelte stellen jeweils einen festen Bestandteil der Monatsentgelte dar. Für den Standpunkt des Klägers ergibt sich daraus nichts.

Die §§ 9, 10 ÜTV regeln die Überleitung in das neue Entgeltsystem bzw. in die neuen Entgeltgruppen einschl. der Stufen. Die Überleitungsentgelte nach § 9 ÜTV hatten für den Kläger, der bereits das Regelentgelt erreicht hatte, keine Bedeutung, § 9 Abs. 2 Satz 2 ÜTV. Der Kläger erreichte deshalb eine der nächsthöheren Stufen gem. § 3 Abs. 3 ETV. Die Überleitung in die Entgelttabellen nach § 10 ÜTV ergab unstreitig die Zuordnung zur Entgeltgruppe 2, Stufe 2 und eine Ausgleichszulage von 0,11 Euro/Stunde nach § 10 Abs. 1 Ziff. 5 ÜTV. Demgegenüber richtet sich der Anspruch auf Zeitzuschläge nach den §§ 9 Abs. 3 MTV, 3 Abs. 6 ETV in Verb. mit § 2 ÜTV. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich dabei um eine spezielle Regelung gegenüber den §§ 9, 10 ÜTV handelt.

4. Der Heranziehung der Tarifgeschichte und der Tarifpraxis bedarf es angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses nicht.

II. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Ende der Entscheidung

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