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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.08.2003
Aktenzeichen: 5 AZR 45/03
Rechtsgebiete: LugÜ


Vorschriften:

Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ) Art. 5 Nr. 1
Der Erfüllungsort iSv. Art. 5 Nr. 1 1. Alt. LugÜ ist nicht vertragsautonom, sondern nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

5 AZR 45/03

Verkündet am 20. August 2003

In Sachen

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch und Dr. Linck sowie die ehrenamtlichen Richter Kessel und Zoller für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. November 2002 - 2 Sa 678/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. In der Sache begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses sowie rückständige Arbeitsvergütung, Aufwendungs- und Schadensersatz.

Der am 21. Juni 1960 geborene Kläger hat eine Ausbildung als Flugzeugführer. Er ist als Rechtsanwalt beim Landgericht F zugelassen. Die Beklagte betreibt eine Allianz europäischer Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Basel (Schweiz).

Im Jahre 1998 trat die Beklagte an den Kläger heran, um ihn als Geschäftsführer für ein zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehörendes Unternehmen, die E GmbH, zu gewinnen. Zugleich bot sie dem Kläger an, bei einem weiteren zu ihrer Flugallianz gehörenden Unternehmen, der Air C B.V., als verantwortlicher Flugzeugführer (Kapitän) auf dem Flugmuster Airbus A 300 fliegen zu können. Am 27. August 1998 schlossen die Parteien den folgenden, vom Kläger entworfenen Vertrag:

"Präambel

Die Parteien sind sich darüber einig, daß sie die Erfüllung der in dieser Vereinbarung übernommenen Hauptvertragspflichten jeweils nicht dem Vertragspartner direkt schulden. Sinn und Zweck der Vereinbarung soll es lediglich sein, die Erfüllung, respektive die Kompensation von mehreren Einzelverträgen, sicherzustellen.

Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ist es insbesondere, daß die F Air AG die Erfüllung dieser Vereinbarung sicherstellt und sich gegenüber Herrn S selbst absichert. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes:

§ 1

Vertragsgegenstand

1. Herr S schließt mit den Gesellschaftern der E GmbH einen Geschäftsführeranstellungsvertrag ab.

2. Herr S wird als Flugzeugführer auf dem Muster Airbus A 300 eingesetzt. Herr S wird auf diesem Muster, persönliche Eignung und Akzeptanz durch die holländische Luftfahrtbehörde vorausgesetzt, in der Funktion als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (Kapitän) fliegerisch tätig sein. Die arbeitsvertraglichen Verhältnisse, mit Ausnahme der Vergütung, werden insoweit den Vertragsbedingungen der übrigen dort angestellten Luftfahrzeugführer entsprechen.

3. Herr S wird für die Verwendung auf dem Luftfahrzeug Muster Airbus A 300 im Rahmen des Arbeitsvertrages geschult werden. Kosten entstehen Herrn S hierfür nicht.

§ 2

Vergütung

1. Die Parteien vereinbaren für die Tätigkeit als Geschäftsführer der E GmbH als Luftfahrzeugführer eine Vergütung von jährlich DM 180.000,00 (in Worten: Deutsche Mark einhundertachtzigtausend).

Die Verteilung der Vergütung auf die entsprechenden Tätigkeiten wird im Rahmen der konkreten Arbeitsverhältnisse festgelegt. Gegebenenfalls ist auf die Vergütung die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.

...

§ 3

Vertragsdauer, Kündigung

1. Diese Vereinbarung ist für unbestimmte Zeit geschlossen, und kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.

2. Es wird eine Probezeit bis 31.03.1999 vereinbart, in der das Vertragsverhältnis von beiden Seiten mit einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden kann.

§ 4

Direktanspruch/Durchgriffshaftung

Die Parteien vereinbaren, daß im Falle der Nichterfüllung dieses Vertrages durch die involvierten Parteien einen Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens jeweils gegenüber dem anderen Vertragspartner haben soll. Dieser Anspruch soll ein direkter Erfüllungs-/Schadensersatzanspruch sein. Die Vertragspartner sind nicht verpflichtet, den Anspruch vorher gegenüber dem jeweils direkten Vertragspartner geltend zu machen.

§ 5

Urlaub

Herrn S steht im Rahmen der aus diesem Vertrag resultierenden Vereinbarungen ein Urlaubsanspruch von insgesamt 35 Kalendertagen zu. ...

§ 6

Vertragsanpassung

Die Parteien vereinbaren hiermit, daß unbeschadet der Regelung hinsichtlich der Vergütung und des Urlaubes, der Vertrag als solches modifiziert werden kann. Hierbei ist insbesondere daran gedacht, daß die zeitliche Einbindung von Herrn S in die E GmbH zu Lasten der fliegerischen Tätigkeit verändert wird.

Die Parteien vereinbaren, daß die fliegerische Tätigkeit von Herrn S aber in jedem Fall in gewissem Umfang aufrecht erhalten wird, um den Erhalt der erforderlichen Luftfahrerscheine sowie der Currency zu gewährleisten. Der Einsatz auf einem anderen Flugzeugmuster als dem Muster Airbus A 300 ist nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich.

§ 7

Arbeitszeit, Arbeitsort

1. Herr S ist hinsichtlich der Wahl seiner Arbeitszeiten und seines Arbeitsortes grundsätzlich frei, soweit dies die Tätigkeit für die E GmbH betrifft. Auf die Belange der Gesellschaft ist jedoch angemessen Rücksicht zu nehmen.

2. Im Rahmen der Tätigkeit als Flugzeugführer ist Herr S an die planerischen Vorgaben der Einsatzplanung gebunden. Auf die Belange der Gesellschaft sowie von Herrn Schwertfeger ist jedoch angemessen Rücksicht zu nehmen.

3. Die Parteien vereinbaren, daß Herr S weiter seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Landgericht F behält. Herrn S ist es freigestellt, weiterhin sein derzeitiges oder ein anderes Büro zu betreiben. Auf terminliche Vorgaben im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten ist im Einzelfall angemessen Rücksicht zu nehmen.

..."

Bei der in dem Vertrag genannten niederländischen Fluggesellschaft handelt es sich um die Air C B.V.

Nach Abschluß des Vertrags nahm der Kläger seine Geschäftsführertätigkeit bei der E GmbH auf. Er wurde als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafterin der E GmbH ist die in Luxemburg ansässige T S.A. Die Gesellschafter der T S.A. haben leitende Mitarbeiter der Beklagten bevollmächtigt, sie bei allen Handlungen, Erklärungen und Rechtsgeschäften der E GmbH zu vertreten. Mit dem Kläger wurde ein schriftlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht geschlossen. Von der Air C B.V. wurde der Kläger zunächst als Copilot und später als Pilot eingesetzt. Die Air C B.V. erstellte die Flugpläne und teilte den Kläger für Flüge ein. Die Ausbildung des Klägers als verantwortlicher Flugzeugführer auf dem Airbus A 300 wurde nicht abgeschlossen. Auch mit der Air C B.V. wurde kein schriftlicher Vertrag geschlossen.

Am 21. Juni 1999 teilte Herr G, Verwaltungsrat der Beklagten, dem Kläger mit, er sei überrascht, daß der Kläger noch auf dem Airbus A 300 fliege. Bei der E GmbH liege noch viel im Argen, weshalb eine starke Führungshand gefragt sei. Ein vollamtlicher Manager sei unabdingbar. Ob für den Kläger zu einem späteren Zeitpunkt eine fliegerische Tätigkeit wieder möglich sei, werde neu zu beurteilen sein. Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 stellte die Air C B.V. den Kläger mit sofortiger Wirkung vom Flugeinsatz auf dem Airbus A 300 bis auf weiteres frei, um die Verfügbarkeit des Klägers für das andere laufende Projekt sicherzustellen ("This is to ensure your availability for your project at hand"). Ab Juni 1999 war der Kläger nicht mehr in Flugpläne der Air C B.V. eingebunden. Die erforderliche flugmedizinische Untersuchung und die Überprüfung am Flugsimulator unterblieben. Die bis November 1999 gültige Fluglizenz des Klägers wurde nicht verlängert. Der Kläger darf seither nur noch Sportflugzeuge der Marke Piper fliegen.

Nachdem der Kläger mit dem Wegfall der Beschäftigung als Flugzeugführer nicht einverstanden war, kam es am 27. Oktober 1999 und 16. Dezember 1999 zu Besprechungen mit Herrn G. Den Inhalt des zweiten Gesprächs faßte die Beklagte in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 29. Dezember 1999 zusammen. Hiernach vereinbarten die Parteien die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei der E GmbH. Der Kläger sollte sich statt dessen künftig vermehrt der fliegerischen Tätigkeit widmen und sich zum Zwecke seiner Karriereplanung als Kapitän eines Airbus A 300 mit dem Geschäftsführer der Air C B.V. in Verbindung setzen. Die Beklagte verpflichtete sich, die im Vertrag vom 27. August 1998 vereinbarte Vergütung bis Ende März 2000 zu bezahlen. Am 29. Februar 2000 wurde der Eintrag des Klägers als Geschäftsführer der E GmbH im Handelsregister gelöscht.

Eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Air C B.V. über den weiteren Einsatz des Klägers als Kapitän eines Airbus A 300 kam nicht zustande. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2000 mit, ein Einsatz des Klägers als Flugzeugführer im Airbus A 300 bei der Air C B.V. komme nicht in Betracht, weil diese Firma zu viele Crews unter Vertrag habe und aus diesem Grund in nächster Zeit Personal reduzieren müsse. Im übrigen habe sie den Vertrag vom 27. August 1998 im Dezember 1999 fristgerecht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende gekündigt.

Der Kläger hat geltend gemacht, er stehe zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Er habe nach der Vereinbarung vom 27. August 1998 für sie als Geschäftsführer bei der E GmbH und als Luftfahrzeugführer bei der Air C B.V. tätig sein sollen. Hierfür sei ihm ein Gehalt in Höhe von 180.000,00 DM jährlich sowie eine kostenfreie Schulung auf dem Airbus A 300 vertraglich zugesagt worden. Für ein Arbeitsverhältnis spreche weiterhin die in § 3 des Vertrags für Arbeitsverhältnisse typische Probezeitvereinbarung sowie die Urlaubsregelung in § 5. Die Beklagte habe ihn auf einer Mitarbeiterliste geführt. Er habe dem Weisungsrecht der Beklagten unterlegen. Die Beklagte habe seine Arbeitseinsätze bei den beiden Gesellschaften gesteuert. Die Gehaltsabrechnungen seien zwar von der E GmbH vorgenommen worden. Die Beklagte habe jedoch - insoweit unstreitig - Vergütungszahlungen geleistet. Die Beklagte schulde ihm noch restliche Arbeitsvergütung und Aufwendungsersatz. Sie habe die unterbliebene Verlängerung der Verkehrsflugzeugführerlizenz zu verantworten, weil sie ihn nicht mehr als Flugzeugführer eingesetzt habe. Sie habe daher die Kosten für die Erlangung einer Musterberechtigung für den Airbus A 300 zu ersetzen. Da sich auf Grund des Lizenzverlustes seine Arbeitsmarktchancen auf dem Pilotenmarkt erheblich verschlechtert hätten, schulde die Beklagte Schadensersatz wegen verminderter Verdienstchancen.

Für den Rechtsstreit seien die deutschen Gerichte zuständig, weil zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und er vertragsgemäß seine Arbeitsleistungen in Deutschland erbracht habe. Soweit er als Pilot für die Air C B. V. tätig gewesen sei, sei der Flughafen Köln seine Homebase gewesen. Als Geschäftsführer der E GmbH habe er zunächst in Hahn und dann, nach der Verlegung des Unternehmenssitzes nach Köln, dort gearbeitet.

Der Kläger hat beantragt

1. festzustellen, daß der Kläger auf Grund der vertraglichen Vereinbarung vom 27. August 1998 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 232.362,93 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 8. Juni 2000 zu zahlen;

3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist bzw. entstehen wird, daß er nicht als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (Kapitän) beschäftigt wurde;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 142.740,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Bei der Vereinbarung vom 27. August 1998 handele es sich um einen Rahmenvertrag, der - wie die Präambel zeige - keine gegenseitigen Hauptpflichten begründet habe. Der Kläger sei Geschäftsführer der E GmbH gewesen und für die Air C B.V. als Pilot tätig geworden. Diese habe die Flugpläne erstellt und den Arbeitseinsatz des Klägers organisiert. Die Beklagte hat vorgetragen, das Weisungsrecht gegenüber dem Kläger habe nicht sie, sondern der Geschäftsführer der Air C B.V. ausgeübt. Als Geschäftsführer der E GmbH habe der Kläger seine Weisungen von den bevollmächtigten Vertretern der Gesellschafter erhalten. Zwischen den Parteien bestehe kein Konzernarbeitsverhältnis, weil die Air C B. V. und die E GmbH keine Konzerngesellschaften der Beklagten seien.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit rechtskräftigem Beschluß vom 3. Mai 2001 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Eine Entscheidung über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen ist in diesem Beschluß ausdrücklich nicht erfolgt. Mit einem weiteren Beschluß vom 6. Dezember 2001 hat sich das Arbeitsgericht Frankfurt am Main für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit ohne eine Entscheidung über die internationale Zuständigkeit an das Arbeitsgericht Siegburg verwiesen. Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die deutschen Gerichte für den Rechtsstreit nicht zuständig seien. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Klage ist unzulässig. Die deutschen Gerichte sind nicht international zuständig.

I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen kann sich nur aus Art. 5 Nr. 1 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ) ergeben, weil die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat und der Kläger nur vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht. Das LugÜ ist in Deutschland am 1.März 1995 in Kraft getreten (BGBl. 1995 II S. 221). In der Schweiz gilt das LugÜ seit dem 1. Januar 1992. Das LugÜ verdrängt in seinem Anwendungsbereich als spezielleres Recht das allgemeine Zivilprozeßrecht (Kropholler Europäisches Zivilprozeßrecht 6. Aufl. Einl. Rn. 57; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. Anhang II zu § 40 Teil B Rn. 22).

Art. 5 LugÜ lautet:

"Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden,

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand eines Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat; ..."

II. Das Landesarbeitsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 2. Alt. LugÜ zu Recht verneint. Zwischen den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war nicht Arbeitnehmer der Beklagten.

1. Für die Auslegung des LugÜ gelten im wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ).

a) In der Präambel zum Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens haben die Unterzeichnerstaaten des LugÜ die bis zur Unterzeichnung des Übereinkommens im Jahre 1988 ergangenen Entscheidungen des EuGH zu den inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen des EuGVÜ akzeptiert und sich im übrigen zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen beider Abkommen verpflichtet. In dem Protokoll Nr. 2 heißt es:

"Präambel

Die hohen Vertragsparteienž-ž

Gestützt auf Artikel 65 dieses Übereinkommens,

In Anbetracht der sachlichen Verknüpfung zwischen diesem Übereinkommen und dem Brüsseler Übereinkommen,

In der Erwägung, daß dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch das Protokoll vom 3. Juli 1971 die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens übertragen wurde,

In voller Kenntnis der bis zur Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens,

In der Erwägung, daß bei den Verhandlungen, die zum Abschluß dieses Übereinkommens geführt haben, vom Brüsseler Übereinkommen unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen ausgegangen worden ist,

In dem Bestreben, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte voneinander abweichende Auslegungen zu vermeiden und zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens einerseits sowie dieser Bestimmungen und derjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das vorliegende Übereinkommen übernommen worden sind, andererseits zu gelangenž-ž

Sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Gerichte jedes Vertragsstaats tragen bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung, die in maßgeblichen Entscheidungen von Gerichten der anderen Vertragsstaaten zu den Bestimmungen des genannten Übereinkommens entwickelt worden sind.

Art. 2

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ein System über den Austausch von Informationen über die in Anwendung dieses Übereinkommens ergangenen Entscheidungen sowie über die in Anwendung des Brüsseler Übereinkommens ergangenen maßgeblichen Entscheidungen einzurichten. ..."

b) Das in der Präambel zum Ausdruck kommende Ziel der Unterzeichnerstaaten des LugÜ, eine möglichst einheitliche Auslegung der Vorschriften des LugÜ und des EuGVÜ sicherzustellen, kann nur erreicht werden, wenn die nationalen Gerichte bei der Auslegung des LugÜ die für die Auslegung des EuGVÜ maßgeblichen methodischen Grundsätze anwenden (ebenso Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. Anhang II zu § 40 Teil B Rn. 26 sowie der Jenard/Möller-Bericht zu dem Lugano-Übereinkommen ABl. 1990 Nr. C 189 S. 57 Rn. 117 - 119).

2. Der Begriff "Arbeitnehmer" in Art. 5 Nr. 1 2. Alt. EuGVÜ, der wörtlich mit Art. 5 Nr. 1 2. Alt. LugÜ übereinstimmt, ist nach der Rechtsprechung des EuGH autonom, dh. aus dem Übereinkommen heraus auszulegen (vgl. EuGH 9. Januar 1997 - C 383/95 - EuGHE I 1997, 57 = AP Brüsseler Abkommen Art. 5 Nr. 2; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht Art. 5 Rn. 74; Kropholler Internationales Zivilprozeßrecht 6. Aufl. Art. 5 Rn. 27; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. Anhang I zu § 40 Art. 5 EuGVÜ Rn. 30). Die autonome Auslegung gewährleistet die einheitliche Anwendung der im EuGVÜ verwendeten Rechtsbegriffe.

Nach der vom EuGH vorgenommenen Begriffsbestimmung ist Arbeitnehmer jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH 3. Juli 1986 - Rs. 66/85 - Slg. 1986, 2121; 15. Januar 1987 - Rs. 266/85 - Slg. 1987, 239; 8. Juni 1999 - C 337/97 - EuGHE I 1999, 3289, 3304; Mankowski BB 1997, 465, 467 f.). Die vom Arbeitnehmer erhobenen Ansprüche müssen sich gegen den Arbeitgeber richten. Das ist derjenige, dem die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung zusteht (Trenner Internationale Gerichtsstände in grenzüberschreitenden Arbeitsrechtsstreitigkeiten 2001 S. 89).

3. Der Kläger macht keine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten geltend.

a) In dem Vertrag vom 27. August 1998 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Beklagten, als Geschäftsführer für die E GmbH und als Flugzeugführer bei der Air C B.V. tätig zu werden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen sollte der Kläger nach § 1 Nr. 1 des Vertrags mit den Gesellschaftern der E GmbH einen Geschäftsführeranstellungsvertrag abschließen. Weiterhin gingen die Parteien unter § 1 Nr. 2 des Vertrags davon aus, der Kläger werde für die Air C B.V. im Rahmen eines mit dieser noch zu vereinbarenden Arbeitsverhältnisses tätig werden. Der Kläger schuldete damit die Pflichten aus dem noch abzuschließenden Geschäftsführeranstellungsvertrag und die Arbeitspflicht als Luftfahrzeugführer nicht der Beklagten, sondern der E GmbH bzw. der niederländischen Luftfahrtgesellschaft. Die Erfüllung der in dem Vertrag übernommenen Hauptvertragspflichten schuldeten die Parteien nicht dem jeweiligen Vertragspartner direkt, wie im ersten Absatz der Präambel ausdrücklich klargestellt wurde. Mit der Vereinbarung vom 27. August 1998 sollte die Durchführung anderer Verträge sichergestellt werden. Damit fehlt ein wesentliches Merkmal des vom EuGH definierten Arbeitnehmerbegriffs: Der Kläger schuldete die vereinbarte Hauptleistung - Geschäftsführer-tätigkeit sowie Tätigkeit als Luftfahrzeugführer - nicht der Beklagten, sondern den jeweiligen Gesellschaften und damit Dritten. Gegenüber der Beklagten bestand für den Kläger keine Arbeitspflicht, sondern nur die Verpflichtung, in vertragliche Beziehungen zur E GmbH und zu der niederländischen Fluggesellschaft zu treten.

b) Soweit der Kläger meint, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis, weil in dem Vertrag eine Probezeit und Urlaubsansprüche geregelt seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Hieraus kann nicht auf ein Arbeitsverhältnis der Parteien geschlossen werden. Die Beklagte hatte ein Interesse an der Vereinbarung einer Probezeit, um ersehen zu können, ob der Kläger seinen Verpflichtungen gegenüber den anderen Unternehmen nachkam, weil sie nach § 4 des Vertrags die Erfüllung der Vergütungsansprüche des Klägers gewährleistete. Die Urlaubsregelung war eine Vorgabe für die noch abzuschließenden Verträge mit den Partnern der Beklagten. Der Kläger wollte mit dieser Vertragsbestimmung sicherstellen, bei den künftigen Vertragspartnern in dem vereinbarten Umfang Urlaub beanspruchen zu können. Aus beiden Regelungen kann nicht auf ein arbeitsvertragliches Weisungsrecht der Beklagten gegenüber dem Kläger geschlossen werden, sondern lediglich auf eine enge Verbindung der Beklagten zu den beiden anderen Unternehmen.

c) Die Behauptung des Klägers, er habe von der Beklagten arbeitsvertragliche Weisungen empfangen und sei auf einer Mitarbeiterliste der Beklagten geführt worden, trifft nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu. Richtig ist zwar, daß die Beklagte mittelbar die Verteilung der Arbeitszeit beeinflußt hat. Hierbei haben sich Vertreter der Beklagten allerdings in Bezug auf die E GmbH gesellschaftsrechtlicher Vollmachten bedient. Die von diesen Personen abgegebenen Erklärungen stellen keine arbeitsvertragliche Weisungen der Beklagten gegenüber dem Kläger dar. Die Rechtsbeziehungen des Klägers zur Air C B.V. hat die Beklagte nur mittelbar beeinflußt. Die konkreten, arbeitsbezogenen Weisungen hat die Air C B.V. erteilt. Dies verdeutlicht insbesondere die an den Kläger gerichtete Anweisung der Air C B.V. vom 22. Juni 1999, künftig nicht mehr den Airbus A 300 zu fliegen. Aus der vom Kläger vorgelegten Mitarbeiterliste kann nicht auf ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geschlossen werden. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, in dieser Liste seien sämtliche in der Unternehmensgruppe der Beklagten beschäftigten Personen aufgeführt. Die Zugehörigkeit zu den jeweiligen Unternehmen ist bei jeder Person vermerkt.

d) Aus der vorprozessual geführten Korrespondenz ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers gleichfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Arbeitsverhältnis. Unter Zugrundelegung des Schweizer Rechts haben hier die Bevollmächtigten der Beklagten den Begriff Arbeitsverhältnis verwendet. Sie haben aber zugleich deutlich gemacht, daß hiermit nichts präjudiziert werden solle.

III. Das Landesarbeitsgericht hat auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 1. Alt. LugÜ zu Recht verneint. Nach dieser Bestimmung kann eine andere Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Erfüllungsort der vom Kläger erhobenen Ansprüche ist Basel in der Schweiz. Deliktische Ansprüche werden vom Kläger nicht geltend gemacht.

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Feststellung des Fortbestehens eines Vertrags sowie Ansprüche aus einem Vertrag.

a) Die Tatbestandsmerkmale Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag sind nach der Rechtsprechung des EuGH zum insoweit gleichlautenden EuGVÜ autonom aus dem Sinnzusammenhang des Übereinkommens auszulegen (EuGH 22. März 1983 - Rs 34/82 - IPRax 1984, 85; 8. März 1988 - Rs 9/87 - EuGHE II 1988, 1539 = NJW 1989, 1424). Danach ist ein Vertrag jede freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtung. Der Begriff Vertrag wird nach herrschender Meinung weit ausgelegt (Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht Art. 5 Rn. 18; MünchKommZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. Anhang I zu § 40 Art. 5 EuGVÜ Rn. 6). Von Art. 5 Nr. 1 1. Alt. EuGVÜ werden nicht nur Klagen auf Vertragserfüllung, wie zB Zahlung, erfaßt (BGH 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 - NJW 1991, 3095), sondern auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen positiver Vertragsverletzung (vgl. EuGH 8. März 1988 - Rs 9/87 - aaO).

b) Entsprechendes gilt für Art. 5 Nr. 1 1. Alt. LugÜ (ebenso Oberster Gerichtshof der Republik Österreich 21. Oktober 1999 - 2 Ob 288/99p -, zitiert nach dem Dritten Bericht über die nationale Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen vom 15. November 2001 von Renfors, van der Velden und Wagner). Es sind insoweit keine Umstände ersichtlich, die dem in der Präambel zum Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens erklärten Ziel einer möglichst einheitlichen Auslegung des EuGVÜ und des LugÜ entgegenstehen.

2. Der Erfüllungsort in Art. 5 Nr. 1 1. Alt. LugÜ ist nach der zu der gleichlautenden Vorschrift des EuGVÜ ergangenen Rechtsprechung des EuGH nicht vertragsautonom zu bestimmen. Der Erfüllungsort ist vielmehr nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist (EuGH 6. Oktober 1976 - RS 12/76 - NJW 1977, 491; 15. Januar 1987 - Rs 266/85 - EuGHE I 1987, 239; 5. Oktober 1999 - C 420/97 - EuGHE I 1999, 6747 = IPRax 2000, 402, 404; BGH 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95 - BGHZ 134, 201 = NJW 1997, 870, 871; 2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01 - NJW-RR 2003, 192; krit. hierzu allerdings ein großer Teil des Schrifttums, vgl. Schack Internationales Zivilprozeßrecht 2. Aufl. Rn. 269 ff.; Leipold Festschrift für Lüderitz 2000 S. 431 ff.). Der Schuldner ist dort zu verklagen, wo er nach materiellem Recht leisten muß (Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht Art. 5 Rn. 65).

Nach deutschem Kollisionsrecht bestimmt sich das Vertragsstatut nach Art. 27 und 28 EGBGB (Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. Anhang I zu § 40 Art. 5 EuGVÜ Rn. 24; MünchKommZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rn. 20). Soweit - wie hier - kein Arbeitsvertrag vorliegt und die Parteien keine Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB getroffen haben, unterliegt der Vertrag gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es sich um eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat.

3. Art. 5 Nr. 1 1. Alt. LugÜ bezieht sich nur auf die Pflicht, die den Gegenstand der Klage bildet und nicht auf jede beliebige aus dem Vertrag sich ergebende Verpflichtung (ebenso zum EuGVÜ EuGH 6. Oktober 1976 - Rs 14/76 - NJW 1977, 490; 15. Januar 1987 - Rs 266/85 - EuGHE I 1987, 239; ebenso BGH 13. Mai 1992 - VIII ZR 154/91 - NJW 1992, 2428; 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92 - NJW 1993, 2753). Der Erfüllungsort der vertraglichen Hauptpflicht ist auch maßgeblich, wenn Gegenstand des Rechtsstreits durch Nebenpflichtverletzungen ausgelöste Sekundäransprüche sind (vgl. EuGH 6. Oktober 1976 - Rs 12/76 - NJW 1977, 491; BGH 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95 - BGHZ 134, 201 = NJW 1997, 870, 871). Stützt der Kläger seine Klage in einem Rechtsstreit auf mehrere Verpflichtungen, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, gilt zur Feststellung der Zuständigkeit der Grundsatz, daß Nebensächliches der Hauptsache folgt. Mit anderen Worten entscheidet die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Gerichts (vgl. EuGH 15. Januar 1987 - Rs 266/85 - NJW 1987, 1131, 1132). Auf den Erfüllungsort des Anspruchs, auf den es dem Kläger hauptsächlich ankommt, ist auch abzustellen, wenn eine Feststellungsklage das gesamte Vertragsverhältnis betrifft (MünchKommZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rn. 9 sowie im Grundsatz Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. Anhang I zu § 40 Art. 5 EuGVÜ Rn. 21; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht Art. 5 Rn. 61; OLG Stuttgart 7. August 1998 - 5 W 26/98 - IPRax 1999, 103). Macht ein Kläger aus demselben Vertrag zwei gleichrangige Verpflichtungen des Beklagten geltend und besteht zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis, ist es nach der Rechtsprechung des EuGH weder erforderlich noch zweckmäßig, die für den Vertrag charakteristische Leistung zu ermitteln und an ihrem Erfüllungsort die Rechtsstreitigkeit zu konzentrieren (vgl. EuGH 5. Oktober 1999 - C 420/97 - EuGHE I 1999, 6747 = NJW 2000, 721).

4. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 1. Alt. LugÜ zu verneinen.

a) Der Erfüllungsort der vom Kläger aus dem Vertrag geltend gemachten Ansprüche bestimmt sich nach Art. 28 EGBGB.

aa) Art. 28 EGBGB enthält in Absatz 1 den allgemeinen Grundsatz, nach dem vertragliche Schuldverhältnisse dem Recht unterstehen, mit dem sie am engsten verbunden sind. In den Absätzen 2 bis 4 wird dieser Grundsatz durch Vermutungsregeln konkretisiert. Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft oder einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. In den Absätzen 3 und 4 des Art. 28 EGBGB finden sich hier nicht einschlägige spezielle Vermutungsregelungen für dingliche Rechte an Grundstücken und Güterbeförderungsverträge. Die Vermutungen der Absätze 2 bis 4 gelten nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Vermutungsregelungen nicht vor, ist nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB das Recht des Staates zu ermitteln, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Rechtssystematisch ist zunächst zu prüfen, ob eine der Vermutungsregeln - in Betracht kommt hier nur Art. 28 Abs. 2 EGBGB - vorliegt (vgl. Staudinger/Magnus BGB 13. Aufl. Art. 28 EGBGB Rn. 30; MünchKommBGB/Martiny 3. Aufl. Art. 28 EGBGB Rn. 15; Erman/Hohloch BGB 10. Aufl. Art. 28 EGBGB Rn. 16).

bb) Das EGBGB definiert in Art. 28 Abs. 2 den Begriff der charakteristischen Leistung nicht selbst. Der Entstehungsgeschichte der Regelung ist jedoch zu entnehmen, daß charakteristisch die Leistung ist, die dem Vertrag sein Gepräge gibt und ihn von anderen Vertragstypen unterscheidet (vgl. BT-Drucks. 10/504 S. 78; Staudinger/Magnus BGB 13. Aufl. Art. 28 EGBGB Rn. 70; MünchKommBGB/Martiny 3. Aufl. Art. 28 EGBGB Rn. 28 ff.; Erman/Hohloch BGB 10. Aufl. Art. 28 EGBGB Rn. 22). Stehen sich Geld- und Nichtgeldleistungen gegenüber, so wird das Vertragsverhältnis in der Regel durch die Leistung der Partei charakterisiert, welche die Nichtgeldleistung zu erbringen hat (vgl. MünchKommBGB/Martiny aaO Rn. 30; Staudinger/Magnus aaO Rn. 75).

b) Der vorliegende Vertrag der Parteien vom 27. August 1998 ist ein untypischer Vertrag. Er ist keiner der schuldrechtlichen Vertragsformen eindeutig zuzuordnen. Der Kläger verpflichtet sich in dem Vertrag zum Abschluß vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten, die zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehören. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger, die Durchführung des Vertrags durch Dritte sicherzustellen, und gewährleistet die vereinbarten Vergütungszahlungen. Wesentlicher Vertragsgegenstand sind nach der eigenen Beurteilung der Parteien die vom Kläger übernommenen Verpflichtungen. Hierfür spricht, daß diese Leistungen in § 1 Nr. 1 und 2 als Vertragsgegenstand bezeichnet werden. Den Parteien ging es bei Vertragsschluß um den Abschluß der in § 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Verträge. Die daneben in § 1 Nr. 3 von der Beklagten übernommene Verpflichtung sicherzustellen, daß der Kläger die Musterberechtigung für den Airbus A 300 erhält, gibt demgegenüber dem Vertrag nicht das Gepräge. Gleiches gilt für die von der Beklagten übernommene Verpflichtung sicherzustellen, daß der Kläger von den beiden Unternehmen, mit denen er in vertragliche Beziehungen treten sollte, die vereinbarte Vergütung erhält. Hierbei handelt es sich um die Sicherstellung von Geldleistungen für die vom Kläger zugesagten Nichtgeldleistungen. Maßgeblich ist damit die vom Kläger übernommene Verpflichtung, in vertragliche Beziehungen zu der E GmbH und der Air C B.V. zu treten und für diese Gesellschaften tätig zu werden. Die Gewährleistungspflicht der Beklagten knüpft an diese charakteristische Leistungspflicht des Klägers erst an.

c) Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist somit auf den Vertrag deutsches Recht anzuwenden, weil der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hatte. Die Gesamtheit der Umstände steht dem nicht entgegen (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Der Vertrag weist in seiner Gesamtheit keine engere Verbindung zum Sitz der Beklagten in der Schweiz auf. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Vertrag im wesentlichen in Deutschland durchgeführt wurde. Der Kläger hat zwar keine ausdrücklichen Vereinbarungen mit der E GmbH und der Air C B.V. geschlossen. Er war aber als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen und als solcher auch längere Zeit für diese in Deutschland ansässige Gesellschaft tätig. Für die Air C B.V. arbeitete er als Flugzeugführer, wobei seine Home Base in Köln war. Auch wenn dies nicht der Arbeitsort des Klägers iSd. Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB war (hierzu Senat 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - BAGE 100, 130 = AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10 = EzA EGBGB Art. 30 Nr. 5), ergibt sich hieraus jedenfalls keine engere Verbindung zum Sitz der Beklagten in Basel.

Für die vom Kläger in diesem Rechtsstreit verfolgten Ansprüche sind keine unterschiedlichen Zuständigkeiten gegeben. Die vom Kläger erhobenen Zahlungsansprüche sind im Verhältnis zum Feststellungsanspruch vorrangig. Dem Kläger geht es mit seiner Klage in erster Linie um die Durchsetzung von Geldforderungen. Nachdem die Geschäftsführertätigkeit bei der E GmbH vor Beginn dieses Rechtsstreits einvernehmlich beendet wurde, ist ein wesentlicher Teil des Vertrags vom 27. August 1998, nämlich die vereinbarte Verpflichtung des Klägers, mit der E GmbH ein Geschäftsführeranstellungsvertrag zu schließen, weggefallen. Infolge des Verlustes der Fluglizenz scheidet auch eine Tätigkeit als Kapitän bei der niederländischen Luftverkehrsgesellschaft aus. Dies verdeutlicht, daß vorrangiges Ziel der Klage die Durchsetzung der auch wertmäßig deutlich gewichtigeren Zahlungsansprüche ist.

d) Leistungsort der Zahlungsansprüche ist nach § 269 Abs. 1 BGB der Ort, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Das ist hier der Sitz der Beklagten in B (Schweiz). Aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt sich nichts Abweichendes. Gegen einen einheitlichen Leistungsort für die vom Kläger übernommenen Verpflichtungen und die Einstandspflicht der Beklagten spricht, daß die Beklagte die Zahlungspflichten dem Kläger nicht unmittelbar schuldete. Sie sollte nach der vertraglichen Vereinbarung diese Ansprüche nur sichern. Deshalb kommen die allgemeinen Regelungen über den Leistungsort zur Anwendung. Dieser Leistungsort ist Erfüllungsort iSv. Art. 5 Nr. 1 1. Alt. LugÜ (Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 5. Aufl. § 3 Rn. 44). Die Vorinstanzen haben daher die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Ergebnis zutreffend verneint und die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

IV. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Ende der Entscheidung

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