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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 5 AZR 665/03
Rechtsgebiete: Tronc- und Gehaltstarifvertrag der Spielbanken Niedersachsen GmbH


Vorschriften:

Tronc- und Gehaltstarifvertrag der Spielbanken Niedersachsen GmbH vom 7. Februar 2000
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

5 AZR 665/03

Verkündet am 3. November 2004

In Sachen

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 3. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch und Dr. Linck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Müller und Steinmann

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. November 2003 - 10 Sa 521/03 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002 zustehenden Arbeitsentgelts.

Der Kläger ist seit 1. August 1991 bei der Beklagten in der Spielbank Bad B als Automatenmechaniker beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden die zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) geschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. In § 2 des Manteltarifvertrags vom 7. Februar 2000 ist bestimmt:

"§ 2

Gruppeneinteilung

Die Arbeitnehmer der Spielbank werden in folgende Gruppen eingeteilt:

Spielbetrieb A (Tischspiele)

Spielbetrieb B (Tischspiele, mittelbar)

Spielbetrieb C (Automaten)

sonstiger Bereich D

..."

In dem Tronc- und Gehaltstarifvertrag vom 7. Februar 2000 (TGTV 2000) heißt es:

"§ 2

Tronc-Aufkommen

1. Zuwendungen, die von Besuchern der Spielbank den bei der Spielbank tätigen Arbeitnehmern für die Gesamtheit oder für bestimmte Teile der Arbeitnehmer oder für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung am Spieltisch und an den Spielkassen gegeben werden, sind den dafür aufgestellten Behältern unmittelbar zuzuführen; sie bilden A-Tronc bei den Tischspielen und den C-Tronc beim Automatenspiel.

...

3. Jede Spielbank hat einen eigenständigen C-Tronc, in den alle aufkommenden Zuwendungen aus dem Automatenspiel einfließen.

§ 3

Tronc-Verwendung

1. Die Troncs einschließlich der Zinsen sind ausschließlich für das Personal, das bei der Gesellschaft beschäftigt ist, zu verwenden. Für eine derartige Verwendung sind der Manteltarifvertrag, der Tronc- und Gehaltstarifvertrag, die weiteren Tarifvereinbarungen sowie Betriebsvereinbarungen maßgebend.

2. Ab 01. Januar 2000 sind 4 % des monatlichen A- und C-Troncaufkommens aus den A- und C-Troncs vorab einem Fonds zuzuführen, mit dem nach dem Tarifvertrag "Betriebliche Altersversorgung" verfahren wird.

§ 4

Arbeitnehmergruppen

Arbeitnehmer im Sinne des Manteltarifvertrages sind:

...

C.

Im Spielbetrieb C:

...

4. Automatenmechaniker I/Automatenaufsicht und -kassierer.

5. Automatenmechaniker II/Automatenaufsicht und -kassierer.

6. Automatenaufsicht und -kassierer.

...

§ 5b

Vergütung der Mitarbeiter der Gruppe C und Verteilung des C-Troncs

1. Zu der Vergütung der Mitarbeiter der Gruppe C gehören:

- die Gehälter und Zuschläge der Anlage 2,

- die Vergütungen in Krankheitsfällen,

- die Sterbegelder (§ 8 MTV),

- alle weiteren Zahlungen, soweit diese gemäß Manteltarifvertrag, Tronc- und Gehaltstarifvertrag oder sonstigen tariflichen Bestimmungen oder nach Betriebsvereinbarungen zu zahlen sind.

...

2. Zur Vergütung der Mitarbeiter der Gruppe C gehört außerdem das monatliche Troncaufkommen des C-Troncs jeder Spielbank, das auf die Mitarbeiter der Gruppe C der entsprechenden Spielbank gleichmäßig aufgeteilt wird, nach Abzug der Beträge, die gemäß § 3 Ziffer 2 dem Fonds zur betrieblichen Altersversorgung zuzuführen sind. Die Auszahlung erfolgt entsprechend § 5 Ziffer 3 Manteltarifvertrag, spätestens bis zum 12. des Folgemonats.

3.

...

Die Vergütung für die in § 5b, Ziffer 1 (Gruppe C) genannten Mitarbeiter wird aus Unternehmensmitteln bezahlt.

...

Anlage 2

...

6) Die nach § 5b Ziffer 2 aufgeteilten C-Troncanteile erhöhen das Endgehalt, das sodann auf Grundgehalts- und Zuschlagsanteil entsprechend aufgeteilt wird.

..."

Die Beklagte kündigte den Tronc- und Gehaltstarifvertrag zum 30. Juni 2001. Am 5. August 2002 wurde für die Beklagte ein neuer Tronc- und Gehaltstarifvertrag (TGTV 2002) abgeschlossen, der mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft trat. Dieser enthält ein völlig neues Vergütungssystem, das insbesondere für die Arbeitnehmer im Automatenspiel zu einer schrittweisen Reduzierung der Festgehälter führt. § 5b dieses Tronc- und Gehaltstarifvertrags vom 5. August 2002 regelt:

"§ 5b

Vergütung der Arbeitnehmer/innen der Gruppe C bis zum 30. Juni 2002

§ 5b des Tronc- und Gehaltstarifvertrages vom 7. Februar 2000 gilt bis zum 30. Juni 2002 unverändert fort. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer/Innen im Automatenspiel, die seit dem 1. Juli 2001 eingestellt wurden; für sie gilt bis zum 30. Juni 2002 ihr individueller Arbeitsvertrag. Ab 1. Juli 2002 gelten für sie die Regelungen in § 6."

Die Beklagte beschäftigte in der Spielbank Bad B im Automatenspiel in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002 acht zur Gruppe C gehörende Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 2001 eingestellt worden waren. Im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002 hat die Beklagte dort folgende zur Gruppe C gehörenden Arbeitnehmer beschäftigt, die nach dem 1. Juli 2001 eingestellt wurden:

1. M, beschäftigt vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. März 2002

2. R, beschäftigt seit 16. März 2002

3. O beschäftigt seit 1. April 2002.

Jeweils in § 7 der Arbeitsverträge dieser drei Arbeitnehmer ist Folgendes bestimmt:

"Für das Arbeitsverhältnis gelten die mit der Deutschen Angestelltengewerkschaft und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Landesverband Niedersachsen, abgeschlossenen Tarifverträge (ohne § 5b) TGTV) und Tarifvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Form. ..."

Die Arbeitnehmer M, O und R wurden arbeitsvertraglich in die Gruppe C 6, der Anlage 2 des geltenden Tronc- und Gehaltstarifvertrags eingestuft. Sie erhielten eine feste Arbeitsvergütung in Höhe von 2.275,76 Euro brutto. Hierbei handelte es sich nach der vertraglichen Vereinbarung um eine Gesamtzahlung einschließlich aller Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Nach der Anlage 2 zum TGTV 2000 hätte ihnen ein Bruttoendgehalt in Höhe von 1.924,00 Euro zugestanden.

Für die Zeit von Januar bis Juni 2002 errechnete die Beklagte den dem Kläger zustehenden Tronc-Anteil, indem sie von dem gesamten monatlichen Tronc-Aufkommen gem. § 3 Ziff. 2 TGTV 2000 4 % vorab zu Gunsten der betrieblichen Altersversorgung in Abzug brachte und den jeweils verbleibenden Betrag durch die Anzahl der tatsächlich im jeweiligen Monat im Automatensaal beschäftigten Arbeitnehmer dividierte. In den Monaten Januar bis März teilte sie das so berechnete Tronc-Aufkommen durch neun und in den Monaten April bis Juni durch zehn und zahlte dem Kläger jeweils ein Neuntel bzw. ein Zehntel des Troncs aus.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den ihm zustehenden Tronc-Anteil fehlerhaft berechnet. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2002 stehe ihm monatlich nicht nur ein Neuntel bzw. ein Zehntel, sondern ein Achtel des C-Troncs zu. Da die in dieser Zeit neu eingestellten Mitarbeiter M, O und R ein Fixum erhielten und auf sie nach den vertraglichen Vereinbarungen § 5b TGTV 2000 keine Anwendung finde, seien sie bei der Verteilung des Tronc-Aufkommens nicht zu berücksichtigen.

Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte hätte allenfalls den Gehaltsbestandteil für die drei neu eingestellten Arbeitnehmer aus dem Tronc-Aufkommen vorab herausnehmen dürfen, der das tarifliche Endgehalt übersteige. Da für diese Arbeitnehmer ein monatliches Fixum in Höhe von 2.275,76 Euro brutto vereinbart worden sei und das tarifliche Endgehalt nach der Anlage 2 zum TGTV 2000 1.924,00 Euro brutto betragen habe, hätte die Beklagte für jeden nach dem 1. Juli 2001 eingestellten Arbeitnehmer allenfalls die Differenz in Höhe von 351,76 Euro brutto monatlich dem Tronc vorab entnehmen können. Von dem verbleibenden Restbetrag stünde ihm dann ein Achtel zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.543,60 Euro brutto sowie weitere 407,85 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Juni 2002 zu zahlen;

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.230,57 Euro brutto sowie weitere 325,14 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. Januar 2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, bei der Verteilung des Troncs seien auch die nach dem 1. Juli 2001 eingestellten Arbeitnehmer im Automatensaal zu berücksichtigen gewesen. Auch hierbei handele es sich um Mitarbeiter der Gruppe C.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Hauptantrag weiter. Die Beklagte begehrt die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind nicht begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2002 Anspruch auf ein Achtel des monatlichen Tronc-Aufkommens hat, das um den Betrag nach § 3 Ziff. 2 TGTV 2000 sowie für jeden nach dem 30. Juni 2001 eingestellten Mitarbeiter der Gruppe C je Beschäftigungsmonat in dieser Zeit um weitere 351,76 Euro zu kürzen ist.

1. Das nach § 5b Ziff. 2 TGTV 2000 zu verteilende Tronc-Aufkommen errechnet sich dadurch, dass von dem Tronc gem. § 3 Ziff. 2 TGTV 2000 zunächst 4 % einem Fonds zugeführt werden, mit dem nach dem Tarifvertrag "Betriebliche Altersversorgung" verfahren wird.

2. Aus dem sich daraus ergebenden Tronc sind vor der Verteilung auf die acht vor dem 1. Juli 2001 eingestellten Arbeitnehmer der Gruppe C die in den Gehältern der nach dem 30. Juni 2001 eingestellten Arbeitnehmer der Gruppe C enthaltenen Tronc-Anteile herauszurechnen.

a) Mitarbeiter der Gruppe C sind neben den acht vor dem 1. Juli 2001 eingestellten Automatenmechanikern auch die in der Folgezeit neu eingestellten drei Arbeitnehmer M, O und R. Für die Zuordnung zur Gruppe C ist die vereinbarte Tätigkeit maßgeblich. Nach der in § 1 der gleich lautenden Arbeitsverträge vereinbarten Tätigkeit wurden sie als "Aufsicht und Kassierer" beschäftigt. Sie gehören damit gem. § 4 Abschn. C Nr. 6 TGTV 2000 zu den Mitarbeitern der Gruppe C. Dem steht nicht entgegen, dass für sie jeweils in § 7 der Arbeitsverträge die Geltung des § 5b TGTV 2000 ausgenommen worden ist. Diese Vereinbarung hat lediglich zur Folge, dass für die nach dem 30. Juni 2001 eingestellten Arbeitnehmer nicht die in § 5b TGTV 2000 geregelten Grundsätze zur Aufteilung des C-Troncs gelten.

b) Die drei nach dem 30. Juni 2001 eingestellten Arbeitnehmer der Gruppe C haben mit ihrem Festgehalt auch einen Anteil am Tronc bezogen. Nach § 9 der Arbeitsverträge dieser drei Arbeitnehmer beträgt das vereinbarte Endgehalt 2.275,76 Euro. Es stellt eine Gesamtzahlung einschließlich aller Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit dar. Weiterhin ist eine Einstufung der Mitarbeiter in die Gruppe C 6 der Anlage 2 des TGTV 2000 vereinbart. Hieraus ergibt sich nach der Anlage 2 zum TGTV 2000 ein Endgehalt in Höhe von 3.763,00 DM (= 1.924,00 Euro), aufgeteilt in ein Grundgehalt von 2.977,00 DM und einen Zuschlag von 786,00 DM. Dieser Zuschlag soll nach der Protokollnotiz Nr. 5 zu dieser Anlage die nach § 10 des TGTV 2000 zu zahlenden Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgelten. Dieser Regelungszusammenhang von Arbeitsvertrag und kraft Bezugnahme geltendem Tarifvertrag macht deutlich, dass das Gehalt der nach dem 30. Juni 2001 eingestellten Arbeitnehmer auch Tronc-Bestandteile enthält, soweit es höher als 1.924,00 Euro ist. Anders ist das vereinbarte Gesamtgehalt und der Hinweis auf die Einstufung nach der Gruppe C 6 mit dem sich hieraus durch die erfolgte Bezugnahme auf den TGTV 2000 (ohne § 5b) ergebenden tariflichen Endgehalt nicht verständlich. Der in § 7 der Arbeitsverträge enthaltene Ausschluss des § 5b TGTV 2000 steht dem nicht entgegen. Hierdurch wird lediglich bewirkt, dass die nach dem 30. Juni 2001 eingestellten Arbeitnehmer nicht in gleicher Höhe wie die zuvor eingestellten Arbeitnehmer am Tronc partizipieren. Ein vollständiger Ausschluss von der Tronc-Beteiligung folgt hieraus indessen nicht. Der Tronc-Anteil der nach dem 30. Juni 2001 eingestellten Arbeitnehmer entspricht vielmehr der Differenz zwischen dem vereinbarten Gesamtgehalt von 2.275,76 Euro und dem tariflichen Endgehalt in Höhe von 1.924,00 Euro und beträgt damit 351,76 Euro monatlich. Um diesen Betrag ist das monatliche Tronc-Aufkommen für jeden nach dem 1. Juli 2001 eingestellten Mitarbeiter zu kürzen.

3. Das so gekürzte Tronc-Aufkommen ist durch acht zu dividieren und auf die acht vor dem 1. Juli 2001 eingestellten Arbeitnehmer gem. § 5b Ziff. 2 TGTV 2000 gleichmäßig aufzuteilen. Das Teilen des Tronc-Aufkommens durch neun bzw. zehn entsprechend der Gesamtzahl der in der Gruppe C in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 beschäftigten Arbeitnehmer stellt entgegen der Auffassung der Beklagten keine tarifgemäße Aufteilung des Troncs auf die Mitarbeiter der Gruppe C dar, weil hierdurch ein Teil des Tronc-Aufkommens der Beklagten verbleibt. Dies ist mit § 5b Ziff. 3 Satz 2 TGTV 2000 nicht vereinbar. Danach wird die Vergütung für die in Ziff. 1 des § 5b TGTV 2000 genannten Mitarbeiter aus Unternehmensmitteln gezahlt. Diese missverständlich formulierte Regelung kann - in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht - nach dem Gesamtzusammenhang des § 5b TGTV 2000 nur bedeuten, dass die in Ziff. 1 des § 5b TGTV 2000 aufgeführten Vergütungsbestandteile aus Unternehmensmitteln zu bezahlen sind. Das tarifliche Endgehalt nach der Anlage 2 zum TGTV 2000 soll für die Mitarbeiter der Gruppe C auch nicht anteilig aus dem Tronc-Aufkommen bezahlt werden. Ansonsten wäre die Tronc-Verteilung nach § 5b Ziff. 2 TGTV 2000 ins Belieben der Beklagten gestellt. Das hat zur Folge, dass die Beklagte zur Vergütung der nach dem 30. Juni 2001 eingestellten Arbeitnehmer das Tronc-Aufkommen nur insoweit verwenden darf, wie damit nicht Gehälter und Zuschläge nach der Anlage 2 entrichtet werden. Im Übrigen ist es vollständig auf die Mitarbeiter der Gruppe C zu verteilen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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