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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 15.07.2009
Aktenzeichen: 5 AZR 992/08
Rechtsgebiete: ArbZG, BGB, ZPO, BAT-KF


Vorschriften:

ArbZG § 2
ArbZG § 6 Abs. 5
BGB § 242
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 888
BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche
sowie ihrer diakonischen Werke vom 1. Januar 1987 § 48a
BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche
sowie ihrer diakonischen Werke vom 1. Januar 1987 § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - (führend), - 5 AZR 992/08 - (vorliegend), - 5 AZR 993/08 - und - 5 AZR 994/08 -

5 AZR 992/08

Verkündet am 15. Juli 2009

In Sachen

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 15. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Steinmann und Haas für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juli 2008 - 16 Sa 269/08 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revisionsinstanz haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Ende der Entscheidung

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