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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 6 AZR 1/04
Rechtsgebiete: EinfTV AHS vom 20. November 2000


Vorschriften:

EinfTV AHS vom 20. November 2000 § 7
EinfTV AHS vom 20. November 2000 § 9
EinfTV AHS vom 20. November 2000 § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

6 AZR 1/04

Verkündet am 21. April 2005

In Sachen

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Prof. Dr. Friedrich sowie die ehrenamtlichen Richter Gebert und Schneider für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 2003 - 10 (6) Sa 523/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines an den Kläger zu zahlenden Ausgleichsbetrags aus Anlass des In-Kraft-Tretens eines Haustarifvertrags.

Der Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten und der Deutschen Bahn AG sowie deren Rechtsvorgängern als Bereichsservicetechniker beschäftigt. Bis zum 31. Mai 2000 lag der Arbeitsort des Klägers ständig in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet. Er bezog Vergütung nach Anlage 3a des KonzernETV und den dazugehörenden Entgelttabellen Ost. Mit Schreiben vom 8. Juni 2000 versetzte die Beklagte den Kläger für die Zeit ab 1. Juni 2000 bis 31. August 2000 zur Außenstelle Köln am Standort Essen und teilte ihm zugleich mit, dass er für den Zeitraum seiner Versetzung einen Entgeltausgleich zur Anlage 3 des KonzernETV (Tarifgebiet West) erhält.

Unter dem 24. August 2000 verlängerte die Beklagte diese Maßnahme bis 31. Dezember 2000. Seit 1. Januar 2001 wird der Kläger wieder im Beitrittsgebiet beschäftigt.

Auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit galt bis 31. Dezember 2000 für das Arbeitsverhältnis der MTV DB AG und der KonzernETV. Der Kläger war in Entgeltgruppe E 9 Stufe 3 KonzernETV eingruppiert. Diese Tarifverträge wurden ab 1. Januar 2001 durch Haustarifverträge abgelöst, ua. durch den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Anlagen und Haus Service GmbH (MTV AHS), den entsprechenden Entgelttarifvertrag (ETV AHS) sowie den Tarifvertrag zur Einführung eines Haustarifvertrags (EinfTV AHS).

Der EinfTV AHS enthält ua. folgende Regelungen:

"§ 7 Anwendung Entgelttabellen

Der Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 2000 unter den Geltungsbereich der Anlage 3 des KonzernETV gefallen ist und dessen Arbeitsort in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets liegt und am 01.01.2001 unter den Geltungsbereich der Anlage 3 des ETV AHS fällt, erhält Entgelt gemäß Anlage 2 des ETV AHS. Dieser Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die ortsbezogene Entgelterhöhung gemäß Anlage 4 Ziffer 2 ETV AHS.

...

§ 9 Vergleichsberechnung

(1) Zur Ermittlung evtl. Entgeltdifferenzen zwischen den tarifvertraglichen Leistungen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG auf der Grundlage des "VerweisungsTV DB Anlagen und Haus Service" und denen nach den tarifvertraglichen Bestimmungen der ab 01. Januar 2001 für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH geltenden Bestimmungen erfolgt eine arbeitnehmerbezogene individuelle Vergleichsberechnung.

(2) In die Vergleichsberechnung nach Abs. 1 werden die Entgeltbestandteile nach Buchst. a und b einbezogen:

a) Summe aus den tariflichvertraglichen Leistungen nach den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der DB AG

aa) für den Kalendermonat Dezember 2000 gezahlten

- Monatstabellenentgelt/Berlinzulage nach dem KonzernETV

- Vermögenswirksame Leistungen nach § 4 Konzern-ETV

- PZÜ nach § 3 ÜTV

- PZÜ-K nach § 7 ÜTV

- Zulage ZÜL nach § 10a ZTV

bb) 1/6 der für die Kalendermonate Januar bis Juni 2000 nach dem ZTV gezahlten:

- Rufbereitschaftszulagen, die den Betrag von 360 DM übersteigen

- Schichtzulagen

- Nacharbeitszulagen

- Sonntagszulage/Feiertagszulagen

cc) 1/6 der für die Kalendermonate Mai bis Oktober 2000 nach dem ZTV gezahlten Erschwerniszulagen

und

dd) 1/12 der/des für das Kalenderjahr 2000 gezahlten

- jährlichen Zuwendung nach § 13 MTV

- Urlaubsgeldes nach § 10 Abs. 12 MTV

b) Summe der tarifvertraglichen Leistungen nach den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH (gültig ab 01. Januar 2001)

aa) für den Kalendermonat Januar 2001 zu gewährenden:

- Monatstabellenentgelt

- Funktions-/ortsbezogene Entgelterhöhung nach § 2 Abs. 4 und 5 ETV AHS

- Leistungsprämie nach § 4 Abs. 2 ETV AHS

- Vermögenswirksame Leistung nach § 10 ETV AHS

bb) für das Kalenderjahr 2001 zu gewährenden:

- 1/12 der Jahressonderzahlung nach § 5 Abs. 1 ETV AHS

- 1/12 des Urlaubsgeldes gem. § 8 Abs. 3 MTV AHS

Die Differenz, die sich aus der Summe der Beträge nach Abs. 2 Buchstabe a und der Summe der Beträge aus Abs. 2 Buchstabe b ergibt, ist Basis für die Festlegung der individuellen Leistungsberechtigung aus dem Zukunftssicherungsfonds für die Beschäftigten der Deutschen Bahn e.V. (Zukunftssicherungsfonds).

...

§ 11 Mindestauszahlungsbetrag wegen Wegfalls von tarifvertraglichen Ansprüchen aufgrund des Inkrafttretens der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH

(1) Bei der Festlegung der Leistungspläne hat der Zukunftssicherungsfonds für den Arbeitnehmer, dessen Ansprüche auf tarifvertragliche monetäre Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis sich aufgrund des Inkrafttretens der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH im Ergebnis der Vergleichsberechnung nach § 9 zum 01. Januar 2001 vermindern, einen Mindestausgleichsbetrag zu gewährleisten.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn im Monat Januar 2001 bei Fortgeltung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG der Anspruch auf die in § 9 Abs. 2 Buchst. a genannten monetären Leistungen entfallen wäre.

(3) Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt 30 % des für den Arbeitnehmer ermittelten Differenzbetrags nach § 9 unter Berücksichtigung der Abs. 4 bis 8.

(4) a) Der Teil des Mindestauszahlungsbetrags, der sich auf den Wegfall der PZÜ-K bzw. Zulage ZÜL bezieht, entfällt zu dem Zeitpunkt, zu dem der tarifliche Anspruch auf Zahlung der PZÜ-K bzw. Zulage ZÜL ebenfalls entfallen wäre.

b) Im Falle einer Höhergruppierung bzw. einer Höherstufung innerhalb einer Entgeltgruppe vermindert sich der jeweilige Teil des Mindestauszahlungsbetrags, soweit auch nach den bisherigen tariflichen Regelungen eine Verminderung eingetreten wäre.

c) Für den Fall, dass der Arbeitnehmer neben dem Mindestauszahlungsbetrag keine weiteren Leistungen aus dem Zukunftssicherungsfonds erhält, haben die Leistungspläne vorzusehen, dass sich der Mindestauszahlungsbetrag aus Anlass allgemeiner Entgelterhöhungen im Zusammenhang mit einer Entgeltrunde, Höhergruppierungen bzw. Höherstufungen innerhalb einer Entgeltgruppe, Zahlung übertariflicher Zulagen oder aus vergleichbaren Gründen ebenfalls vermindert.

(5) Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers, wird der Mindestauszahlungsbetrag entsprechend angepasst.

(6) Die Wahlmöglichkeiten nach § 6 ZukunftssicherungsTV gelten analog für den Mindestauszahlungsbetrag.

(7) Der Anspruch auf Zahlung des Mindestauszahlungsbetrags besteht bis zum 31. Dezember 2005. Ab dem 01. Januar 2006 wird der Zukunftssicherungsfonds in der autonomen Gestaltung des Gesamtanspruchs nicht mehr eingeschränkt.

(8) Der Zukunftssicherungsfonds kann weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem Wegfall von Ansprüchen aufgrund des Inkrafttretens der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH zum 01. Januar 2001 festlegen. Dabei ist er nur an die allgemeinen Vorgaben gem. § 4 ZukunftssicherungsTV gebunden und muss die nach Abs. 3 bereits feststehenden Leistungen berücksichtigen."

Der Tarifvertrag zur Zukunftssicherung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit (ZukunftssicherungsTV) enthält ua. folgende Regelungen:

"§ 3 Errichtung des Zukunftssicherungsfonds

(1) Die Tarifvertragsparteien errichten als gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG den "Zukunftssicherungsfonds für die Beschäftigten der Deutschen Bahn e.V." (Zukunftssicherungsfonds).

(2) Der Zukunftssicherungsfonds hat den Zweck, Ausgleichszahlungen wegen des Wegfalls oder Verminderung von Ansprüchen auf tarifliche Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.

...

§ 4 Grundsätze für Ansprüche des Arbeitnehmers

(1) Anspruchsberechtigt gegenüber dem Zukunftssicherungsfonds ist der Arbeitnehmer, bei dem Ansprüche auf tarifliche Leistungen zum Wegfall gebracht oder vermindert werden und deshalb durch Tarifvertrag eine Anspruchsberechtigung festgelegt wird.

Dies gilt auch, wenn der Anspruch entfallen wäre, wenn das Arbeitsverhältnis nicht geruht hätte oder am Stichtag des tariflich geregelten Falles gemäß § 1 kein Anspruch bestand, aber nach den außer Kraft getretenen tariflichen Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch wieder entstanden wäre.

(2) Die Festlegung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 führt nicht schon zu einem Rechtsanspruch auf konkrete Leistungen des einzelnen Arbeitnehmers aus dem Zukunftssicherungsfonds. Der Anspruch des Arbeitnehmers wird erst durch Entscheidungen des Zukunftssicherungsfonds konkretisiert (Leistungspläne des Zukunftssicherungsfonds).

(3) Die Leistungspläne des Zukunftssicherungsfonds sollen vorsehen, dass Ansprüche gegen den Zukunftssicherungsfonds verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig werdende Leistungen, die auf dem selben Sachverhalt beruhen.

§ 5

Grundsätze für die Leistungsgestaltung des Zukunftssicherungsfonds

(1) Werden in einem Tarifvertrag Ansprüche auf tarifliche Leistungen zum Wegfall gebracht oder vermindert (Abschnitt III), wird neben der Anspruchsberechtigung (§ 4 Abs. 1) konkret geregelt, dass und ggf. in welcher Höhe Teile des in den Leistungsplänen festzusetzenden Anspruchs einer unmittelbaren tariflichen Bindung unterliegen und welche Teile durch autonome Entscheidungen des Zukunftssicherungsfonds festzulegen sind. Der Zukunftssicherungsfonds ist an solche Vorgaben gebunden. Dies gilt auch, wenn der Tarifvertrag Grundsätze für die Leistungspläne festlegt.

(2) Eine solche tarifliche Regelung darf den Zukunftssicherungsfonds jedoch nicht für mehr als 5 Jahre und in einer Höhe von nicht mehr als 30 % des weggefallenen oder verminderten Anspruchs in der autonomen Gestaltung des Gesamtanspruchs einschränken.

Der Zukunftssicherungsfonds hat unter Berücksichtigung aller tarif- und arbeitsrechtlichen Aspekte eine Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen. Hierbei sollen neben der Höhe des weggefallenen Anspruchs die sozialen und wirtschaftlichen Merkmale der Arbeitnehmer sowie deren künftige Einkommensentwicklung aus Anlass tariflicher Einkommensentwicklungen, allgemeiner Entgelterhöhungen im Zusammenhang mit einer Entgeltrunde, Höhergruppierungen bzw. Höherstufungen innerhalb einer Entgeltgruppe, Zahlung übertariflicher Zulagen oder vergleichbare Gründe berücksichtigt werden.

...

§ 14 Gültigkeit und Dauer

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. April 2001 in Kraft. Im Falle einer Kündigung bleiben einzelne gemäß den §§ 8 und 9 gebildete Dotierungen bestehen und werden abgewickelt.

(2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2005, schriftlich gekündigt werden."

Ab 1. Januar 2001 wurde der Kläger in Entgeltgruppe C 1 Stufe 3 ETV AHS mit einem monatlichen Tabellenentgelt von 4.015,00 DM brutto eingruppiert. Mit Schreiben vom 5. Januar 2001 informierte die Beklagte den Kläger über die Grundstruktur der Tarifumstellung und teilte ihm ua. folgendes mit:

"Zur Ermittlung eventueller Entgeltdifferenzen zwischen den tarifvertraglichen Leistungen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG auf der Grundlage des "VerweisungsTV DB Anlagen und Haus Service" und denen nach den tarifvertraglichen Bestimmungen der ab 01. Januar 2001 für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH geltenden Bestimmungen, erfolgt eine arbeitnehmerbezogene individuelle Vergleichsberechnung.

Diese Vergleichsberechnung ist Basis für Ihre Leistungsberechtigung aus dem Zukunftssicherungsfonds. Bis zur Bildung des "Zukunftssicherungsfonds für die Beschäftigten der Deutschen Bahn e.V. (Zukunftssicherungsfonds)" und dessen Arbeitsaufnahme werden diese Zahlungen durch die DB AG übernommen und durch die DB Anlagen und Haus Service GmbH zur Auszahlung gebracht.

Die Vergleichsberechnung erfolgt auf der Grundlage des § 9 EinfTV AHS."

Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Vergleichsberechnung gem. § 9 EinfTV AHS. Dieser Vergleichsberechnung liegt eine Gegenüberstellung der Tarifvergütung des Klägers bezogen auf das Tarifgebiet ABL zugrunde, die zu einer Entgeltdifferenz (Fondsleistung) von 445,19 DM führt. Unter dem 17. Juli 2001 erteilte die Beklagte dem Kläger eine korrigierte Vergleichsberechnung, die sowohl für Dezember 2000 als auch für Januar 2001 die Vergütung des Tarifgebiets NBL berücksichtigt und einer Entgeltdifferenz (Fondsleistung) iHv. 450,66 DM ausweist. Hiergegen erhob der Kläger gegenüber der Beklagten Einwände und machte geltend, dass der Vergleichsberechnung das für den Monat Dezember 2000 gezahlte Monatstabellenentgelt für das Tarifgebiet ABL iHv. 4.511,00 DM zugrunde zu legen sei. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 17. August 2001 ab.

Mit seiner am 24. Oktober 2001 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 17. Mai 2002 erweiterten Klage hat der Kläger als Entgeltausgleich die Differenz zwischen dem sich für den Monat Dezember 2000 errechnenden Monatstabellenentgelt der Anlage 3 zu § 2 Abs. 1 KonzernETV und dem Monatstabellenlohn der ihm seit Januar 2001 auf der Grundlage des ETV AHS gezahlt wurde, geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 9 EinfTV AHS stelle allein auf den Monatstabellenlohn im Dezember 2000 ab, sodass der tatsächlich zur Auszahlung gebrachte Monatstabellenlohn für das Tarifgebiet ABL für die Vergleichsberechnung anzusetzen sei. Der Kläger hat behauptet, ausweislich der ihm erteilten Entgeltberechnung für den Monat Dezember 2000 sei ihm in diesem Monat nicht lediglich ein Entgeltausgleich sondern das Monatstabellenentgelt für das Tarifgebiet ABL gezahlt worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.766,09 Euro brutto Entgeltdifferenz für den Zeitraum Januar 2001 bis Oktober 2001 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2001 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.659,66 Euro brutto Entgeltdifferenz für den Zeitraum November 2001 bis April 2002 zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2002.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die nach § 9 EinfTV AHS vorzunehmende Vergleichsberechnung beziehe sich nur auf solche Entgeltdifferenzen, die auf Grund des In-Kraft-Tretens der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH entstehen. Soweit die Minderung der Vergütung des Klägers zwischen den Parteien streitig sei, beruhe dies jedoch auf anderen Gründen, nämlich darauf, dass ihm wegen der stattgefundenen Versetzung ab Januar 2001 Vergütung für das Tarifgebiet NBL zu zahlen sei. Der dem Kläger im Dezember 2000 gezahlte Entgeltausgleich sei in die Vergleichsberechnung nach § 9 EinfTV AHS nicht einzubeziehen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

1. Der Kläger begehrt die Zahlung der sich nach § 9 Abs. 2 EinfTV AHS errechnenden Entgeltdifferenz zwischen den tarifvertraglichen Leistungen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG und denen nach den tarifvertraglichen Bestimmungen der ab 1. Januar 2001 für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH geltenden Bestimmungen, § 9 Abs. 1 EinfTV AHS. Hierbei stellt er sein im Dezember 2000 tatsächlich gezahltes Monatstabellenentgelt für das Tarifgebiet ABL der ihm nach den tariflichen Bestimmungen für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH bezogen auf das Tarifgebiet NBL zu zahlenden Vergütung gegenüber. Die sich hieraus errechnende Differenz macht er in vollem Umfang geltend abzüglich der insoweit erhaltenen Zahlungen. Streitgegenstand ist daher nicht der auf 30 % des ermittelten Differenzbetrags beschränkte Mindestauszahlungsbetrag nach § 11 Abs. 3 EinfTV AHS. Auf Grund der vom Kläger vor dem Landesarbeitsgericht abgegebenen Erklärung, er stütze den Zahlungsanspruch auf sämtliche im EinfTV AHS enthaltenen Regelungen, ist sein Begehren dahin auszulegen, dass er den geltend gemachten Zahlungsanspruch auch auf § 7 EinfTV AHS stützt.

2. Ob die Beklagte passivlegitimiert ist, also die Beklagte Schuldnerin des Klageanspruchs ist, erscheint zweifelhaft.

a) Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EinfTV AHS ist die Differenz, die sich aus der Summe der Beträge nach Abs. 2 Buchst. a und der Summe der Beträge aus Abs. 2 Buchst. b ergibt, Basis für die Festlegung der individuellen Leistungsberechtigung aus dem Zukunftssicherungsfonds für die Beschäftigten der Deutschen Bahn e.V. Gegenüber dieser gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZukunftssicherungsTV anspruchsberechtigt. Hieraus folgt, dass gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Ansprüche aus § 9 EinfTV AHS bestehen.

b) Etwas anderes könnte sich jedoch aus dem Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 2001 ergeben. Dort teilt diese dem Kläger mit, dass die DB AG bis zur Bildung des Zukunftssicherungsfonds und dessen Arbeitsaufnahme diese Zahlungen übernimmt, und dass die Beklagte sie zur Auszahlung bringt. Dieses Angebot, das nach § 151 BGB auch ohne ausdrückliche Erklärung angenommen werden konnte, erfolgte jedoch unter der auflösenden Bedingung der Bildung des Zukunftssicherungsfonds und dessen Arbeitsaufnahme. Ob dies inzwischen erfolgt ist, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Zudem könnte danach, falls der Zukunftssicherungsfonds seine Arbeit noch nicht aufgenommen haben sollte, die DB AG statt der Beklagten in Anspruch zu nehmen sein.

c) Die Passivlegitimation kann der Senat aber deswegen offen lassen, weil dem Kläger unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf die geltend gemachten Beträge zusteht.

3. Für das klägerische Begehren, die Zahlung der sich nach § 9 Abs. 2 EinfTV AHS errechnenden Entgeltdifferenz, ist eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben.

a) § 9 EinfTV AHS ist keine Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch.

§ 9 Abs. 1 EinfTV AHS beschreibt den Zweck, aus dem eine Vergleichsberechnung vorzunehmen ist, nämlich zur Ermittlung eventueller Entgeltdifferenzen zwischen den tariflichen Leistungen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG und denen nach den ab 1. Januar 2001 für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH geltenden Bestimmungen. § 9 Abs. 2 EinfTV AHS regelt sodann zunächst, welche Entgeltbestandteile einander gegenüberzustellen sind. Die sich errechnende Differenz ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EinfTV AHS sodann Basis für die Festlegung der individuellen Leistungsberechtigung aus dem Zukunftssicherungsfonds. Aus § 9 EinfTV AHS ergibt sich daher kein Anspruch auf Zahlung der Differenz. Vielmehr wird der Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 ZukunftssicherungsTV erst durch Entscheidungen des Zukunftssicherungsfonds konkretisiert. Er ergibt sich aus den Leistungsplänen des Zukunftssicherungsfonds. Einen unmittelbaren tariflichen Anspruch des Arbeitnehmers sieht lediglich § 11 Abs. 3 Satz 1 EinfTV AHS für den Mindestauszahlungsbetrag von 30 % des nach § 9 EinfTV AHS ermittelten Differenzbetrages vor. Diesen Anspruch macht der Kläger mit seiner Klage jedoch nicht geltend; er begehrt die Zahlung von 100 % des Differenzbetrags abzüglich der von der Beklagten erhaltenen Zahlungen. Ob oder mit welchem Inhalt Leistungspläne des Zukunftssicherungsfonds bestehen, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

b) Als Anspruchsgrundlage kommt für die Zeit vor Bildung und Arbeitsaufnahme des Zukunftssicherungsfonds nur eine entsprechende Zusage der Beklagten in Betracht. Lässt man die DB AG als mögliche Schuldnerin außer Betracht, so sagte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2001 dem Kläger die Auszahlung der sich aus der Vergleichsberechnung ergebenden Leistungen bis zur Bildung des Zukunftssicherungsfonds zu. Sie legte sich ferner dahin fest, 100 % des sich aus der Vergleichsberechnung nach § 9 EinfTV AHS ergebenden Betrags zu leisten, denn sie zahlte den von ihr errechneten Betrag in voller Höhe aus. Auch diesen Zahlungen kommt in Verbindung mit den zugrunde liegenden Vergleichsberechnungen vom 12. Februar 2001 und 17. Juli 2001, die die volle Entgeltdifferenz als Fondsleistung und damit als auszuzahlenden Betrag ausweisen, Erklärungswert zu. Die Beklagte hat auch im Laufe dieses Rechtsstreits zu keinem Zeitpunkt bestritten, die sich aus § 9 EinfTV AHS errechnende Entgeltdifferenz zu 100 % zur Auszahlung bringen zu wollen; streitig ist lediglich, wie die Entgeltdifferenz zu berechnen ist. Für die Zeit vor Bildung und Arbeitsaufnahme des Zukunftssicherungsfonds hat der Kläger gegen die Beklagte damit einen Anspruch auf Auszahlung von 100 % der nach § 9 EinfTV AHS zu errechnenden Entgeltdifferrenz.

4. Die Auslegung von § 9 EinfTV AHS ergibt, dass bei der vorzunehmenden Vergleichsberechnung nur die Entgeltdifferenzen zu berücksichtigen sind, die ursächlich auf der Änderung der Tarifstruktur (Einführung des Haustarifvertrags) beruhen. Haben sie dagegen ihre Ursache in sonstigen Umständen, sind sie bei der Vergleichsberechnung nach § 9 EinfTV AHS nicht berücksichtigungsfähig.

a) Das Landesarbeitsgericht hat § 9 EinfTV AHS auf Grund seiner Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung dahin ausgelegt, § 9 EinfTV AHS wolle einen Ausgleich hinsichtlich solcher Vergütungsnachteile gewährleisten, die durch das In-Kraft-Treten der Haustarifverträge im Unternehmen der Beklagten bedingt seien. Nicht auszugleichen seien Nachteile, welche die Beschäftigten auch ohne das In-Kraft-Treten der Tarifverträge erlitten hätten und in den sonstigen vertraglichen Absprachen der Parteien oder Umständen ihre Grundlagen fänden. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht maßgeblich auf den Wortlaut von § 11 EinfTV AHS abgestellt. Demgegenüber sei § 7 EinfTV AHS bereits nach seinem Wortlaut auf den Kläger nicht anwendbar, weil dessen Arbeitsort nicht sowohl am 31. Dezember 2000 als auch am 1. Januar 2001 im Beitrittsgebiet gelegen habe. Diese Ausführungen halten im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

b) Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 -AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185, zu II 1 a der Gründe). Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln vorzunehmen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tarifvertraglichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein Wille, für den es im Wortlaut keinen Anhaltspunkt gibt, ist für die Auslegung bedeutungslos. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rspr. des BAG, vgl. 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5, zu II 2 a der Gründe; 26. April 2001 - 6 AZR 2/00 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 37, zu 1 a der Gründe; 29. August 2001 - 4 AZR 337/00 -BAGE 99, 24, 28; 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - aaO, zu II 1 a der Gründe).

c) Die am Wortlaut orientierte Auslegung spricht dafür, dass § 9 Abs. 1 EinfTV AHS Entgeltdifferenzen, die sich aus einer zum Stichtag erfolgten Versetzung des Arbeitnehmers aus dem Tarifgebiet ABL in das Tarifgebiet NBL ergeben, nicht ausgleichen will. Gemäß § 9 Abs. 2 EinfTV AHS werden in die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 die Entgeltbestandteile nach Buchst. a und b einbezogen. Danach erfolgt die Vergleichsberechnung zur Ermittlung eventueller Entgeltdifferenzen zwischen den tarifvertraglichen Leistungen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG auf der Grundlage des "VerweisungsTV DB Anlagen und HausService" und denen nach den tarifvertraglichen Bestimmungen der ab 1. Januar 2001 für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH geltenden Bestimmungen. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass diejenigen Entgeltdifferenzen ermittelt werden sollen, die sich aus der Einführung des Haustarifvertrags für die Arbeitnehmer ergeben. Es ist nicht unabhängig hiervon die vor bzw. nach dem Stichtag 31. Dezember 2000 bezogene Vergütung einander gegenüberzustellen.

d) Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt dieses Auslegungsergebnis.

§ 9 EinfTV AHS ist Bestandteil eines Tarifvertrags, der die Einführung von Haustarifverträgen (MTV AHS und die dort in § 2 genannten Tarifverträge) für die Arbeitnehmer in vielerlei Hinsicht sozialverträglich gestalten soll. Nur in diesem Zusammenhang sind die im Einführungstarifvertrag AHS enthaltenen Regelungen zur Besitzstandswahrung zu verstehen. Sachverhalte, die ihre Ursache nicht in der Einführung der Haustarifverträge haben, sondern auf anderen Gründen beruhen, will der EinfTV AHS von vornherein nicht regeln.

So werden nach § 3 EinfTV AHS die vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrags angerechneten Dienstzeiten als Betriebszugehörigkeit nach § 4 MTV AHS anerkannt. § 4 EinfTV AHS enthält Besitzstandsregelungen für Arbeitnehmer, zu deren Gunsten nach dem bisher geltenden Tarifvertrag Kündigungsbeschränkungen galten. Gemäß § 6 EinfTV AHS erhalten Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2000 schon und am 1. Januar 2001 noch Anspruch auf Zahlung der Zulage RP/RT hatten, eine Einmalzahlung. Nach § 7 EinfTV AHS erhält ein Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 2000 unter den Geltungsbereich der Anlage 3 des KonzernETV gefallen ist, also Vergütung nach der Monatsentgelttabelle für das Gebiet West erhalten hat, und dessen Arbeitsort in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, folglich in den neuen Bundesländern, liegt, und am 1. Januar 2001 unter den Geltungsbereich der Anlage 3 des ETV AHS fällt, weil er in den neuen Bundesländern beschäftigt wird (§ 2 Abs. 3 ETV AHS), Entgelt gemäß Anlage 2 des ETV AHS, also weiterhin Vergütung nach der West-Tabelle. Auch insoweit wird lediglich der sich aus altem Tarifrecht ergebende Rechtszustand beibehalten. Der am 31. Dezember 2000 in den neuen Bundesländern arbeitende Arbeitnehmer mit Anspruch auf Vergütung nach der "West-Tabelle" soll durch die Einführung des Haustarifvertrags nicht schlechter gestellt werden. § 8 Abs. 1 EinfTV AHS verlangt, dass alle Arbeitnehmer neu eingruppiert werden. Nach § 8 Abs. 2 EinfTV AHS bleibt die Zuordnung zu einzelnen Stufen der Entgeltgruppen, die der Arbeitnehmer am Tag vor In-Kraft-Treten des ETV AHS individuell erreicht hat, unverändert. § 11 EinfTV AHS regelt die Zahlung eines Mindestauszahlungsbetrags wegen Wegfalls von tarifvertraglichen Ansprüchen auf Grund des In-Kraft-Tretens der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH. Sowohl die Überschrift als auch Abs. 1 dieser Regelung bringen deutlich zum Ausdruck, dass nur auf die der tariflichen Neuregelung beruhenden Vergütungsdifferenzen, nicht jedoch auf Grund anderer Ursachen eintretende Einbußen ausgeglichen werden. Dem entspricht es, dass nach § 11 Abs. 2 EinfTV AHS die Regelung des Abs. 1 keine Anwendung findet, wenn im Januar 2001 bei Fortgeltung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG der Anspruch auf die in § 9 Abs. 2 Buchst. a EinfTV AHS genannten monetären Leistungen entfallen wäre, sowie dass nach § 11 Abs. 4 Buchst. a EinfTV AHS der Teil des Mindestauszahlungsbetrags, der sich auf den Wegfall der PZÜ-K bzw. Zulage ZÜL bezieht, zu dem Zeitpunkt entfällt, zu dem der tarifliche Anspruch auf Zahlung der PZÜ-K bzw. Zulage ZÜL ebenfalls entfallen wäre. Auch § 11 Abs. 5 EinfTV AHS, wonach der Mindestauszahlungsbetrag entsprechend angepasst wird, wenn sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers ändert, belegt, dass Vergütungsdifferenzen nur insoweit ausgeglichen werden sollen, als diese ihre Ursache ausschließlich in der Einführung der Haustarifverträge haben.

e) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck von § 9 EinfTV AHS. Dieser besteht darin, die mit der Einführung der Haustarifverträge einhergehenden Einkommensminderungen der Arbeitnehmer auszugleichen. Unabhängig hiervon eintretende Änderungen der Vergütung werden vom Regelungszweck des § 9 EinfTV AHS nicht erfasst. Die Vorschrift bezweckt keinen allgemeinen Schutz des Besitzstandes bezogen auf den Stichtag 31. Dezember 2000.

f) Danach erweist sich die von der Beklagten unter dem 17. Juli 2001 vorgenommene Vergleichsberechnung als zutreffend. Der mit der Klage geltend gemachte Differenzbetrag ergibt sich daraus, dass der Kläger der nach § 9 Abs. 2 EinfTV AHS vorzunehmenden Vergleichsberechnung für Dezember 2000 das Monatstabellenentgelt der Anlage 3 zu § 2 Abs. 1 KonzernETV (= Gebiet West), für Januar 2001 dagegen die Vergütung nach Anlage 3 zum ETV AHS (= Gebiet Ost) zugrunde gelegt hat. Die sich hieraus errechnende Differenz hat jedoch, soweit sie den von der Beklagten zur Auszahlung gebrachten Betrag übersteigt, ihre Ursache nicht in der Ablösung der für die Arbeitnehmer der DB AG geltenden Tarifverträge durch die für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH geltenden Tarifbestimmungen, sondern in der zum 1. Januar 2001 stattgefundenen Versetzung des Klägers, so dass sie nicht bei der nach § 9 Abs. 2 EinfTV AHS vorzunehmenden Vergleichsberechnung berücksichtigt werden kann. Daher kommt es auch nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger im Dezember 2000 (lediglich) einen Entgeltausgleich oder das Monatstabellenentgelt für das Tarifgebiet ABL erhalten hat, an.

5. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 7 EinfTV AHS. Danach erhält ein Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 2000 unter den Geltungsbereich der Anlage 3 des KonzernETV gefallen ist, also Vergütung nach der Monatstabelle für das Gebiet West erhalten hat, und dessen Arbeitsort in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, folglich in den neuen Bundesländern, liegt, und der am 1. Januar 2001 unter den Geltungsbereich der Anlage 3 des ETV AHS fällt, weil er in den neuen Bundesländern beschäftigt wird (§ 2 Abs. 3 ETV AHS), Entgelt gemäß Anlage 2 des ETV AHS, also weiterhin Vergütung nach der West-Tabelle. § 7 EinfTV AHS gilt damit für Arbeitnehmer, die nach ihrer im Tarifgebiet West erfolgten Einstellung vor dem 31. Dezember 2000 in das Tarifgebiet Ost versetzt wurden und dort auch nach dem 1. Januar 2001 weiterhin tätig sind. Nach seinem klaren Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck erfasst § 7 EinfTV AHS dagegen solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet wurde und die sodann vorübergehend in den alten Bundesländern eingesetzt wurden, nicht. Insoweit bleibt es bei dem Grundsatz, dass auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der nach einer Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des westlichen Tarifrechts in das Beitrittsgebiet zurückkehrt, wieder das für die neuen Bundesländer geltende Tarifrecht Anwendung findet (so zum BAT-O bzw. BMT-G-O: BAG 23. Februar 1995 - 6 AZR 614/94 - BAGE 79, 215, 217; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 209; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 329; 18. März 1999 - 6 AZR 538/97 -, zu 1b aa der Gründe, jeweils mwN).

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde im Beitrittsgebiet begründet. Nachdem er für die Zeit von Juni bis Dezember 2000 in den alten Bundesländern beschäftigt wurde, erbringt er seit Januar 2001 seine Arbeitsleistung wieder im Beitrittsgebiet. § 7 EinfTV AHS findet daher auf ihn keine Anwendung.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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