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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 6 AZR 209/01
Rechtsgebiete: BAT, BBesG


Vorschriften:

BAT § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1
BAT § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2
BAT § 29 Abs. 6 Satz 1
BAT § 29 Satz 3
BAT § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1
BAT § 11 Satz 1
BAT § 15 Abs. 1 Satz 1
BBesG § 40 Abs. 4 Satz 2
BBesG § 40 Abs. 5 Satz 3
Die Regelungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT und des § 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 3 BAT machen den Ausschluß der zeitanteiligen Kürzung der Unterschiedsbeträge zwischen den Stufen des Ortszuschlags davon abhängig, daß der Ehegatte bzw. der andere Anspruchsberechtigte mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einem Anstellungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich diese Hälfte erst bei Zusammenrechnung mehrerer Teilzeitanstellungsverhältnisse ergibt.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

6 AZR 209/01

Verkündet am 27. Juni 2002

In Sachen

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Peifer, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Dr. Brühler sowie den ehrenamtlichen Richter Hinsch und die ehrenamtliche Richterin Markwat für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. März 2001 - 3 Sa 719/00 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Ehegattenanteil und der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags der Klägerin im Verhältnis ihrer herabgesetzten Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten zu kürzen sind.

Die am 23. März 1958 geborene Klägerin ist beim Beklagten als Angestellte tätig. Die Klägerin arbeitet 19,25 Stunden in der Woche. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Auch der Ehemann der Klägerin steht im öffentlichen Dienst. Er ist bei der Bezirksfinanzdirektion Ansbach mit 6/24 und an der Maschinenbauschule Ansbach des Beklagten mit 7/24 der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Auf beide Teilzeitarbeitsverhältnisse findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Klägerin und ihr Ehemann haben zwei Kinder. Für diese erhält die Klägerin das Kindergeld.

Bis zum Januar 2000 zahlte der Beklagte der Klägerin den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags, den sogenannten Ehegattenanteil, zur Hälfte und den Unterschied zwischen den Stufen 2 und 3 des Ortszuschlags, den sogenannten kinderbezogenen Anteil, voll. Ab Februar 2000 verminderte der Beklagte diese beiden Anteile des Ortszuschlags wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT um die Hälfte und kürzte das Gehalt der Klägerin für Februar 2000 um 165,86 DM netto. Für die Monate September 1999 bis Januar 2000 holte der Beklagte entsprechende Kürzungen nach und brachte vom Gehalt der Klägerin für Februar 2000 weitere 975,72 DM netto in Abzug.

Die Klägerin hat dem Beklagten das Kürzungsrecht bestritten. Sie hat gemeint, § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT sei gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 BAT auf diese Anteile des Ortszuschlags nicht anzuwenden, weil ihr Ehemann und sie jeweils mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt seien. Die Arbeitszeiten ihres Ehemannes in seinen zwei Teilzeitarbeitsverhältnissen seien zusammenzurechnen. Wegen der unrechtmäßigen Kürzungen habe der Beklagte bis einschließlich Februar 2000 1.141,58 DM netto (583,68 Euro) an sie nachzuzahlen. Außerdem sei festzustellen, daß sie auf den halben Ehegattenanteil und den vollen kinderbezogenen Anteil Anspruch habe.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.141,58 DM netto (583,68 Euro) nebst 4 % Zinsen aus 975,72 DM (498,88 Euro) seit dem 16. Februar 2000 sowie aus weiteren 165,86 DM (84,80 Euro) seit dem 16. März 2000 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen halben familienbezogenen und einen ganzen kinderbezogenen Ortszuschlag zu zahlen, solange die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach BAT unter Zusammenrechnung der einzelnen bestehenden Arbeitsverhältnisse jeweils zu mindestens der Hälfte von der Klägerin sowie ihrem Ehemann erbracht wird.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, Ehegattenanteil und kinderbezogener Anteil der Klägerin seien nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT im Verhältnis der herabgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu kürzen und deshalb jeweils zu halbieren. Die Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 BAT lägen nicht vor. Der Ehemann der Klägerin sei in keinem seiner zwei Teilzeitarbeitsverhältnisse mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Die Arbeitszeiten seiner Teilzeitbeschäftigungen seien nicht zusammenzuzählen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen angenommen, daß der Ehegattenanteil und der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags nicht wegen der herabgesetzten Arbeitszeit der Klägerin zu kürzen sind.

A. Die Klage ist zulässig.

Dem Feststellungsantrag steht nicht entgegen, daß die Klägerin den Anspruch hätte beziffern können. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß auch Zahlungsansprüche gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit einer Feststellungsklage verfolgt werden können, weil davon ausgegangen werden kann, daß einem entsprechenden Feststellungsurteil Folge geleistet wird, so daß sich eine Zwangsvollstreckung erübrigt. Der Feststellungsantrag führt zu einem wirtschaftlich sinnvollen Ergebnis, weil sich die Höhe des Ortszuschlags der Klägerin in Zukunft ändern kann (vgl. BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 821/93 - AP BAT § 27 Nr. 4 und Senat 8. September 1994 - 6 AZR 272/94 - AP BAT § 27 Nr. 6).

B. Die Klage ist in unstreitiger Höhe von 1.141,58 DM netto (583,68 Euro netto) nebst Zinsanspruch und in Bezug auf die begehrte Feststellung begründet. Die Klägerin hat gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT Anspruch auf Zahlung des halben Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 (ledig) und 2 (verheiratet) des für sie maßgebenden Ortszuschlags (Ehegattenanteil). Außerdem hat ihr der Beklagte den vollen kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags zu zahlen (§ 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 1 BAT). Die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT findet keine Anwendung, weil sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (§ 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 BAT).

I. Das Landesarbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts angenommen, § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT und § 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 3 BAT ordneten ua. an, daß der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlags bei nicht vollzeitbeschäftigten Angestellten nicht nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT zu kürzen sei, wenn der Anspruchsberechtigte und sein Ehegatte mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst beschäftigt seien. Diese Voraussetzung erfülle nicht nur die Klägerin sondern auch ihr Ehemann. Die Tarifbestimmungen unterschieden nicht danach, ob der erforderliche Beschäftigungsumfang in jeweils einem Arbeitsverhältnis oder in mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen erreicht werde.

II. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Mit ihrer Arbeitszeit von 19,25 Stunden in der Woche ist die Klägerin mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BAT) beschäftigt und erfüllt somit die Voraussetzung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 BAT.

2. Dies gilt auch für den Ehemann der Klägerin. Mit seinen zwei Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von 6/24 und 7/24 der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist auch er mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beschäftigt. Die Arbeitszeiten seiner zwei Teilzeitarbeitsverhältnisse sind zusammenzuzählen.

a) Nach dem Tarifwortlaut ist auf den Gesamtumfang seiner Beschäftigung abzustellen. § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT und § 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 3 BAT ordnen ua. an, daß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT keine Anwendung findet, wenn beide Ehegatten bzw. mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Der Wortlaut dieser Tarifbestimmungen, von dem bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages grundsätzlich auszugehen ist, ist eindeutig. Mit der Formulierung "mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt" stellen die Tarifvertragsparteien allgemein auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung der Ehegatten bzw. der Anspruchsberechtigten im öffentlichen Dienst ab. Daß das erforderliche Beschäftigungsmaß von dem Ehegatten des Angestellten oder dem anderen Anspruchsberechtigten in einem einzigen Arbeitsverhältnis erreicht werden muß, hat im Wortlaut der Tarifnormen keinen Niederschlag gefunden. Da vor allem bei Teilzeitbeschäftigten im Hinblick auf das Arbeitszeitrecht mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander möglich und Nebentätigkeiten eines nicht vollzeitbeschäftigten Angestellten nicht außergewöhnlich sind, ist davon auszugehen, daß den Tarifvertragsparteien Fallgestaltungen wie die vorliegende bewußt gewesen sind. Dafür spricht auch § 11 Satz 1 BAT, der die Nebentätigkeit des Angestellten regelt. Wenn die Tarifvertragsparteien trotzdem bei der Regelung, unter welchen Voraussetzungen der Unterschiedsbetrag zwischen den einzelnen Stufen des Ortszuschlags nicht nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT zu kürzen ist, dem Wortlaut der Bestimmungen nach nur auf den Umfang der Beschäftigung und nicht auf das Maß der Beschäftigung in einzelnen Teilzeitarbeitsverhältnissen abgestellt haben, haben sie damit zum Ausdruck gebracht, daß es auf den Gesamtumfang der Beschäftigung ankommt.

b) Sinn und Zweck der Tarifvorschriften bestätigen die wortgetreue Tarifauslegung, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 6. August 1998 (- 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14) dargelegt hat.

aa) Der Regelungszweck des § 29 Abschnitt B Abs. 5 und Abs. 6 BAT erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der Tarifvorschriften. Mit Inkrafttreten des 49. Änderungstarifvertrages zum BAT am 1. Mai 1982 wurde die bis dahin sinngemäß anzuwendende beamtenrechtliche Vorschrift des § 40 BBesG durch die eigenständigen Tarifregelungen in § 29 BAT ersetzt. Diese beruhten allein auf tarifrechtlichen Erwägungen, um eine befürchtete Aushöhlung der Tarifautonomie zu verhindern (Senat 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - aaO). Die durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S 3091) in das Besoldungsrecht eingeführten Kürzungsregelungen wurden von den Tarifvertragsparteien unverändert übernommen, so daß die Überlegungen zum Zweck der gesetzlichen Regelung auf den tariflichen Regelungszweck übertragbar sind. Danach stand nicht die Begrenzung des Ehegattenanteils auf 100 % im Vordergrund. Vielmehr wollte der Gesetzgeber gewährleisten, daß trotz Kürzung mindestens ein Ehegattenanteil von 100 % für beide Ehepartner übrig bleibt (Senat 6. August 1998 aaO).

bb) Ist der Angestellte teilzeitbeschäftigt, ist die anteilige Minderung des Ehegattenanteils nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ausgeschlossen, wenn der Ehegatte vollzeitbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist (§ 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und 2 BAT). Durch diese Regelung wird sichergestellt, daß die Ehegatten zusammen hinsichtlich des Ehegattenanteils im Ergebnis nicht schlechter stehen, als wenn der eine Ehegatte vollzeitbeschäftigt oder versorgungsberechtigt und der andere Ehegatte überhaupt nicht berufstätig ist (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Mai 2002 § 29 - Ortszuschlag Erl. 8).

cc) War der Angestellte teilzeitbeschäftigt und sein Ehegatte bzw. der andere Anspruchsberechtigte ebenfalls als Nichtvollzeitbeschäftigter im öffentlichen Dienst tätig, war nach der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 BAT die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT hinsichtlich des Unterschiedsbetrags anzuwenden und der Ehegattenanteil und der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Arbeitszeit zu vermindern. Durch den 54. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 21. April 1986 ist § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT mWv. 1. Januar 1986 dahingehend geändert worden, daß der Ehegattenanteil beiden Ehegatten auch dann ohne Verminderung gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT zur Hälfte (§ 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 BAT) gewährt wird, wenn beide Ehegatten mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO). In § 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 3 BAT wurde die Regelung eingefügt, daß der Unterschiedsbetrag ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT voll gewährt wird, wenn die Anspruchsberechtigten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO).

dd) Aus dieser Änderung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 BAT durch den 54. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 21. April 1986 ergibt sich die Absicht der Tarifvertragsparteien, die Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Ehegatten bzw. Anspruchsberechtigter gegenüber Ehegatten bzw. Anspruchsberechtigten zu beseitigen, bei denen einer vollzeitbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und der andere überhaupt nicht berufstätig ist, sofern beide mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Diesem Zweck des 54. Änderungstarifvertrages zum BAT vom 21. April 1986 widerspräche es, nicht auf den Gesamtumfang der Beschäftigung des Ehegatten bzw. Anspruchsberechtigten sondern bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen nebeneinander auf die Arbeitszeiten in den einzelnen Teilzeitarbeitsverhältnissen abzustellen. Bei der Einführung der Kürzungsregelungen durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S 3091) stand nicht die Begrenzung des Ehegattenanteils auf 100 % im Vordergrund. Vielmehr sollte gewährleistet werden, daß trotz Kürzung mindestens ein Ehegattenanteil von 100 % für beide Ehegatten übrig bleibt. Diese Zielsetzung der gesetzlichen Regelung ist auf den tariflichen Regelungszweck übertragbar. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, daß der Ehegattenanteil nicht gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT zu vermindern ist, wenn beide Ehegatten insgesamt mit jeweils der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Hinsichtlich des kinderbezogenen Anteils des Ortszuschlags, der allein der Klägerin gewährt wird (§ 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 1 BAT), würde die Klägerin schlechter stehen, als wenn sie vollzeitbeschäftigt und ihr Ehemann überhaupt nicht berufstätig wäre, wenn entsprechend der Auffassung der Revision nicht auf den Gesamtumfang der Beschäftigung des Ehemannes der Klägerin abgestellt und der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT gekürzt würde. Dieses Ergebnis entspräche nicht dem Sinn und Zweck des 54. Änderungstarifvertrages zum BAT vom 21. April 1986, diese Schlechterstellung zu vermeiden.

c) Entgegen der Auffassung der Revision zwingt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (13. Dezember 1978 - 6 C 46.78 - BVerwGE 57, 183 und 28. November 1979 - 6 B 116.79 - ZBR 1980, 379) nicht dazu, bei der Beurteilung, ob der Ehemann der Klägerin mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, den Gesamtumfang seiner Beschäftigung unberücksichtigt zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, daß die Kürzungsregelungen des § 40 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 BBesG den Fall des Zusammentreffens mehrerer Ortszuschlagsberechtigungen in einer Person (sog. Insichkonkurrenz) nicht erfassen. Die in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 BAT getroffenen Regelungen entsprechen zwar denen in § 40 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 BBesG. Hier liegen die Dinge jedoch anders. Im Gegensatz zu dort streiten die Parteien nicht darüber, ob der Ortszuschlag wegen mehrerer Anspruchsberechtigungen der Klägerin zu vermindern ist, sondern darüber, ob der Ehemann der Klägerin mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß mehrere Ortszuschlagsberechtigungen des Ehemanns der Klägerin im Ergebnis dazu führen können, daß die Klägerin und ihr Ehemann hinsichtlich des Ehegattenanteils insgesamt besser stehen, als wenn der Ehemann der Klägerin statt in zwei in nur einem Arbeitsverhältnis mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt wäre. Dieses Ergebnis gestattet es den Gerichten für Arbeitssachen jedoch nicht, in den Tarifvertrag einzugreifen und eine Anrechnung der Ortszuschläge des Ehemannes der Klägerin auf den Ortszuschlag der Klägerin vorzuschreiben (vgl. Senat 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - aaO) oder den Ortszuschlag der Klägerin tarifwidrig zu kürzen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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