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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 6 AZR 220/04
Rechtsgebiete: JazTV, Dienstdauervorschrift der Deutschen Bundesbahn, Eisenbahnneuordnungsgesetz, TVG


Vorschriften:

JazTV § 9 Abs. 8 Unterabs. 3
JazTV § 9A Abs. 2
Dienstdauervorschrift der Deutschen Bundesbahn § 2 Abs. 4
Eisenbahnneuordnungsgesetz Art. 2 § 14 Abs. 5
TVG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2
Nach § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 JazTV erhält der Arbeitnehmer bei außerplanmäßigen Kurzeinsätzen einen Zeitzuschlag. Diese sind solche, die nicht dem Dienstplan des betreffenden Arbeitnehmers entsprechen. Ein Ruhetagsplan, der den zeitlichen Ablauf des Dienstes nicht in der Weise regelt, dass den eingeteilten Arbeitnehmern bekannt ist, wann sie ihren Dienst aufzunehmen und zu beenden haben, erfüllt nicht die Funktion eines Dienstplans. Erst die durch Dienständerungsblätter konkretisierte Planung regelt den zeitlichen Ablauf des Dienstes und stellt den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Dienstplan dar. Von dem Arbeitgeber angeordnete Dienste, die den Dienständerungsblättern nicht entsprechen, sind außerplanmäßig.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

6 AZR 220/04

Verkündet am 12. Mai 2005

In Sachen

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Prof. Dr. Friedrich sowie den ehrenamtlichen Richter Hinsch und die ehrenamtliche Richterin Schilling für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. Januar 2004 - 16 Sa 2066/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Arbeitszeitzuschläge für außerplanmäßige Kurzeinsätze.

Der Kläger ist seit 1. November 1998 bei der Beklagten bzw. seit 1988 bei deren Rechtsvorgängerinnen als Streckenlokomotivführer im so genannten örtlichen Zusatzbedarf (ÖZB) beschäftigt und dem Wahlbetrieb F.I. 08 mit Arbeitsort B zugeordnet. Aufgabe des ÖZB-Personals ist es, Ausfälle des regulären Personals (Krankheit, Kuren, Urlaub) sowie zusätzlichen Arbeitsanfall in Spitzenzeiten abzudecken. Für die regulären Lokführer wird halbjährlich im Voraus ein Dienstplan mit exakten Tagesarbeitszeiten erstellt. Demgegenüber erhalten die ÖZB-Kräfte mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf nur einen Ruhetagsplan, in dem die Ruhetage kalendermäßig festgelegt sind, für die Einsatztage dagegen in Schichtfenstern nur die Angaben "Früh, Vormittag, Mittag, Tag, Spät, Nacht" aufgeführt sind. Die Bekanntgabe der jeweils tatsächlich zu leistenden Schichten erfolgt sowohl gegenüber regulären Lokführern als auch den ÖZB-Kräften durch Dienständerungsblätter, die in der Regel acht bis zehn Tage vor dem jeweiligen Dienst durch die Beklagte bekannt gegeben werden. Diese Einsätze werden teilweise noch sehr kurzfristig geändert.

Mit seiner Klage macht der Kläger die Gutschrift von Zeitzuschlägen für im ersten Halbjahr 2002 geleistete Kurzschichten geltend. Der Kläger hat nicht vorgetragen, wann er von der Einteilung zu diesen Kurzschichten Kenntnis erlangte. In dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren § 9 Abs. 8 Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) idF des 39. Änderungstarifvertrags vom 1. Dezember 1999 heißt es:

"Fällt Arbeit aus, ist der Arbeitnehmer spätestens am Vortage hierüber zu informieren. Die DB AG kann verlangen, daß die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird. Wird der Ausfall dem Arbeitnehmer kurzfristiger - z.B. erst nach Arbeitsbeginn - bekanntgegeben, erhält er einen Zeitzuschlag in Höhe von 4 Stunden; bereits geleistete Arbeitszeit von mehr als 2 Stunden wird hierauf angerechnet; bereits geleistete Arbeitszeit und Zeitzuschlag dürfen die Dauer der planmäßig vorgesehenen Arbeitszeit nicht übersteigen.

Fällt durch das Verkehren von Zügen vor Plan Arbeit aus, erhält der Arbeitnehmer einen Zeitzuschlag in Höhe der Differenz zwischen geplanter und geleisteter Arbeitszeit.

Bei außerplanmäßigen Kurzeinsätzen erhält der Arbeitnehmer einen Zeitzuschlag in Höhe von 4 Stunden; bereits geleistete Arbeitszeit von mehr als 2 Stunden wird hierauf angerechnet."

Zum 39. Änderungstarifvertrag trafen die Tarifvertragsparteien am 16. September 1999 folgende Absprache:

"GdED/TGM erklären, dass sie im Rahmen der Tarifverhandlungen mit den Konzerngesellschaften, in denen der JazTV kraft VerweisungsTV gilt, auch über eine Konkretisierung des Begriffs "außerplanmäßige Kurzeinsätze" in § 9 Abs. 8 Satz 5 JazTV verhandeln werden.

Einvernehmen, dass bis zum Abschluss dieser Verhandlungen die derzeitigen Regelungen des § 2 Abs. 4 DDV in der betrieblichen Verfahrensweise bezüglich des Arbeitszeitzuschlags beibehalten werden."

§ 2 Abs. 4 DDV (Dienstdauervorschrift der Deutschen Bundesbahn) lautet:

"a) Bei kurzen Sonderdienstschichten (auch Sonderbereitschaften) wird ein Arbeitszeitzuschlag gewährt, bis eine regelmäßige Arbeitszeit von 6 Stunden erreicht ist; der Zuschlag darf nicht mehr als 4 Stunden betragen. Dies gilt auch, wenn dem Dienstantritt aus betrieblichen Gründen keine Dienstleistung folgt. ...

b) Dienstplanmäßige Leistungen, die vom Personal als Sonderleistungen erbracht werden, sind wie Sonderleistungen abzugelten, sofern es sich nur um die Übernahme einer einzelnen Dienstschicht oder um die Übernahme von Dienstschichten einer Ausbleibezeit handelt.

c) Die in § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) - DS 186 - genannten Dienstleistungen sind keine Sonderdienstschichten im Sinne dieser Bestimmung."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gem. § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 JazTV iVm. § 2 Abs. 4 DDV Anspruch auf die geltend gemachten Zeitzuschläge. Nach dieser Tarifbestimmung lägen außerplanmäßige Kurzeinsätze unabhängig davon vor, ob der Arbeitnehmer kurzfristig dazu eingeteilt worden sei. Das Tatbestandsmerkmal Kurzfristigkeit sei nur Bestandteil des ersten, nicht aber des dritten Unterabsatzes von § 9 Abs. 8 JazTV. Auch nach § 2 Abs. 4 DDV komme es nicht darauf an, ob die Kurzschicht für den Mitarbeiter kurzfristig angeordnet werde. Ausschlaggebend sei nur das tatsächliche Vorliegen einer Kurzschicht. Der Kläger werde auch im Verhältnis zu den in einem festen Dienstplan tätigen regulären Lokführern ungleich behandelt, weil die Unterschreitung der vorgesehenen Arbeitszeit in den Ferienzeiten nachgearbeitet werden müsse. Reguläre Lokführer müssten während der Ferienzeit nicht so häufig arbeiten wie der Kläger.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm 22 Stunden und 24 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto 2001/2002 gutzuschreiben.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, durch die acht bis zehn Tage vor dem tatsächlichen Einsatz herausgegebenen Dienständerungsblätter werde die bis dahin nur in Zeitfenstern umrissene Arbeitszeit konkretisiert und hierdurch zur planmäßigen Leistung für den Kläger. Ein Kurzeinsatz, der dem Kläger spätestens bis zum Ende der jeweils vollen Schicht vor dem Einsatztag bekannt gegeben werde, könne keinen Zeitzuschlag auslösen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen.

1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 JazTV.

a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage allein § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 JazTV und nicht § 2 Abs. 4 DDV heranzuziehen ist. § 9 JazTV hat für das angestellte Fahrpersonal bis auf § 8 Abs. 3 und 4 DDV sowie § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 DDV, die nach § 9A Abs. 2 JazTV weiterhin gelten, die DDV abgelöst. Nach Art. 2 § 14 Abs. 5 Eisenbahnneuordnungsgesetz galten Arbeitszeitbestimmungen für Beamte, die durch Tarifvertrag auf Arbeitnehmer der Deutschen Bahn übertragen worden sind, bis zum In-Kraft-Treten neuer Tarifverträge fort. Mit dem JazTV liegt jedoch eine neue tarifliche Regelung vor. Soweit deren Geltungsbereich betroffen ist, scheidet ein Rückgriff auf die DDV aus.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Tarifvertragsparteien anlässlich der Redaktionsverhandlungen vom 16. September 1999 das Einvernehmen erzielten, "dass bis zum Abschluss dieser Verhandlungen die derzeitigen Regelungen des § 2 Abs. 4 DDV in der betrieblichen Verfahrensweise bezüglich des Arbeitszeitzuschlags beibehalten werden". Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. An diese zwingende Wirkung des Tarifvertrags sind auch die Tarifvertragsparteien selbst insoweit gebunden, als sie abweichende Regelungen nur durch Tarifvertrag vereinbaren können. Bei der Abrede vom 16. September 1999 handelt es sich schon deshalb um keinen Tarifvertrag, weil sie nicht schriftlich erfolgte (§ 1 Abs. 2 TVG). Der Sache nach ist diese Abrede ein - keine normative Wirkung entfaltender - sonstiger Koalitionsvertrag (zu Begriff und Auslegung von nichttariflichen Koalitionsverträgen: BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - BAGE 87, 45; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 188 = EzA TVG § 1 Nr. 45, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

b) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sich das Adjektiv "außerplanmäßig" in § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 JazTV nicht auf die Fahrpläne, nach denen die Beklagte ihre Züge verkehren lässt, sondern auf die für das Transportpersonal geltenden Dienstpläne bezieht. Es hat nicht nur einen Einsatz der in keinem Dienstplan vorgesehenen Schicht als "außerplanmäßig" angesehen, sondern auch einen solchen, der zwar im Dienstplan eines anderen, nicht jedoch in dem des anspruchsstellenden Arbeitnehmers vorgesehen ist. Der Begriff "Plan" sage nichts darüber aus, ob er exakte Anfangs- oder Endzeiten nach Stunden und Minuten angeben müsse, oder ob die Arbeitszeiten auch rahmenmäßig eingegrenzt werden könnten, wie die Beklagte es mit ihren Schichtfenstern für die ÖZB-Kräfte getan habe. Den letztlich verbindlichen Dienstplan ergäben die Dienständerungsblätter. Je näher allerdings die Dienständerung an den konkreten Einsatz heranrücke, desto näher begebe sie sich an den Qualitätssprung vom Plan zur Einzelanordnung. Der Kläger habe jedoch nicht vorgetragen, wann genau ihm die Kurzschichten bekannt gegeben wurden. Diese vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Tarifauslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

c) Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 -AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185, zu II 1 a der Gründe). Der normative Teil eines Tarifvertrags ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den vertraglichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein Wille, für den es im Wortlaut keinen Anhaltspunkt gibt, ist für die Auslegung bedeutungslos. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (st. Rspr. des BAG, vgl. 9. März 1983 - 4 AZR 61/80 -BAGE 42, 86; 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagemenstvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5, zu II 2 a der Gründe; 26. April 2001 - 6 AZR 2/00 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 37, zu 1 a der Gründe; 29. August 2001 - 4 AZR 337/00 - BAGE 99, 24, 28; 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185, zu II 1 a der Gründe).

d) Eine am Wortlaut orientierte Auslegung ergibt, dass außerplanmäßige Kurzeinsätze iSv. § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 JazTV solche sind, die nicht dem Dienstplan des betreffenden Arbeitnehmers entsprechen. Das Wort "außer" drückt in Bildungen mit Adjektiven eine Verneinung aus, während "planmäßig" bedeutet, dass etwas einem Plan entspricht. "Dienstplan" ist der Plan, der den zeitlichen Ablauf des Dienstes regelt (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden 3. Aufl. Bd. 1 S. 413, Bd. 7 S. 2939, Bd. 2 S. 813). Der Ruhetagsplan regelt den zeitlichen Ablauf des Dienstes nicht in der Weise, dass den eingeteilten Arbeitnehmern bekannt ist, wann sie ihren Dienst aufzunehmen und zu beenden haben. Dies ist jedoch die Funktion eines Dienstplans. Erst die durch die Dienständerungsblätter konkretisierte Planung regelt den zeitlichen Ablauf des Dienstes und stellen damit den für den Kläger maßgeblichen Dienstplan dar. Die dort aufgeführten Dienste sind planmäßig. Von der Beklagten angeordnete Dienste, die den Dienständerungsblättern nicht entsprechen, zB weil sie erst nach deren Aushang Änderungen gegenüber einzelnen Mitarbeitern beinhalten, sind außerplanmäßig. Ob derartige, abweichend von den Dienständerungsblättern angeordneten Dienste dem betreffenden Mitarbeiter kurzfristig bekannt gegeben werden, ist ohne Bedeutung, denn der Begriff "außerplanmäßig" enthält keine zeitliche Komponente. Ebenso kommt es auch für die Anordnung der planmäßigen Dienste nicht darauf an, wie viele Tage vor Dienstbeginn die Beklagte den Arbeitnehmern diese in Form der Dienständerungsblätter bekannt gibt. Die Mitteilung muss nur so rechtzeitig erfolgen, dass sich die Arbeitnehmer hierauf einstellen können.

e) Aus der systematischen Stellung von § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 JazTV innerhalb des tariflichen Regelungssystems, das sich mit der Arbeitszeit der Mitarbeiter befasst, folgt, dass sich das Adjektiv "außerplanmäßig" nicht auf die verkehrenden Züge, sondern die von dem Arbeitnehmer zu leistenden Dienste bezieht. Hieraus ergibt sich zugleich, dass nicht maßgeblich ist, ob die Dienste für den vertretenen Arbeitnehmer planmäßig gewesen wären. Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht dafür, dass das Tatbestandsmerkmal "kurzfristig" in § 9 Abs. 8 Unterabs. 1 JazTV keine Anspruchsvoraussetzung für einen Zeitzuschlag nach Unterabsatz 3 darstellt. § 9 Abs. 8 JazTV ist in drei Unterabsätze gegliedert, die jeweils verschiedene Sachverhalte regeln und unterschiedliche Tatbestandsmerkmale enthalten. Unterabsatz 1 regelt den Ausfall von Arbeit, Unterabsatz 2 einen speziellen Fall des Arbeitsausfalls und Unterabsatz 3 die Leistung von außerplanmäßigen Kurzeinsätzen.

f) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Der Arbeitnehmer, der außerplanmäßig Kurzeinsätze zu leisten hat, erhält einen Zeitausgleich. Zum einen soll hierdurch ausgeglichen werden, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zur Arbeitsdauer eine längere Wegezeit in Kauf nehmen muss. Ferner wird er durch die außerplanmäßige Anordnung des Dienstes in der Verfügung über seine Freizeit beeinträchtigt, die er auf Grund des vorliegenden Plans bereits anderweitig geplant hatte. Diese Häufung von Beeinträchtigungen (Kurzeinsatz und Außerplanmäßigkeit) soll ausgeglichen werden. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, wie lange im Voraus dem Arbeitnehmer der außerplanmäßige Kurzeinsatz mitgeteilt wird. Mit dem Vorliegen des verbindlichen Dienstplans in Form des Dienständerungsblattes kann der Arbeitnehmer seine Freizeit planen. Sein Vertrauen, in dienstplanmäßig freien Zeiten tatsächlich frei zu haben, wird durch jede Umplanung seines Dienstes beeinträchtigt, unabhängig davon, wie kurzfristig sie erfolgt.

g) Danach steht dem Kläger kein Anspruch auf Gutschrift von 22 Stunden und 24 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto zu, denn es ist nicht festgestellt, dass die Anordnung der Kurzschichten außerplanmäßig erfolgte. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kurzschichten abweichend von den bereits vorliegenden Dienständerungsblättern angeordnet worden sind. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen, obwohl er vom Landesarbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung aufgefordert wurde, darzulegen, wann genau ihm die in der Anlage K 2 zur Klageschrift aufgeführten Kurzschichten bekannt gegeben worden sind (S. 2 der Revisionsbegründung).

2. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gruppe der ÖZB-Kräfte hinsichtlich der Gewährung von Zeitzuschlägen nach § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 JazTV gegenüber der Gruppe der regulären Lokführer in unzulässiger Weise ungleich behandelt wird. Eine solche Ungleichbehandlung liegt nicht vor. § 9 JazTV enthält Regelungen für das Transportpersonal, zu dem reguläre Lokführer und ÖZB-Personal in gleicher Weise gehören. § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 JazTV dieser Vorschrift unterscheidet nicht zwischen diesen Personengruppen. Jeder, der einen außerplanmäßigen Kurzeinsatz leistet, erhält einen Zeitzuschlag. Eine Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Begriff "außerplanmäßig" für ÖZB-Kräfte anders als für reguläre Lokführer auszulegen wäre. Zwar sieht der für die regulären Lokführer halbjährlich im Voraus erteilte Dienstplan bereits konkrete Zeiten für Beginn und Ende der Arbeitszeit vor. Auch die regulären Lokführer können jedoch nicht davon ausgehen, dass keine Änderung durch Dienständerungsblätter eintritt. Dies ergibt sich daraus, dass auch der Dienst der regulären Lokführer nicht halbjährlich im Voraus endgültig geplant werden kann. Für die Beklagte besteht die Notwendigkeit, zwischenzeitlich eintretenden Umständen Rechnung zu tragen. Dies ist den bei ihr beschäftigten Mitarbeitern bekannt. Verbindlich wird der Dienstplan auch für die regulären Lokführer daher erst mit Vorliegen und in der Fassung der Dienständerungsblätter. Kurzschichten, die erstmals in Dienständerungsblättern angeordnet werden, sind für beide Personengruppen planmäßig, solche die danach, abweichend hiervon angeordnet werden, sind außerplanmäßig.

Ende der Entscheidung

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