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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.10.1999
Aktenzeichen: 6 AZR 288/98
Rechtsgebiete: Tarifvertrag Nr. 466, SchwbG, GG, BGB


Vorschriften:

TV Nr. 466 § 17
SchwbG § 45 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2
BGB § 242 Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung
Leitsätze:

1. Nach § 17 Abs. 10 Buchst. a des Tarifvertrags Nr. 466 für die Arbeiter und Angestellten der Deutschen Bundespost TELEKOM vom 9. Dezember 1994 bzw. 12. Dezember 1994 (TV Nr. 466), verringert sich die einem Arbeitnehmer mit einer Dienstzeit von weniger als 15 Jahren nach diesem Tarifvertrag gezahlte Abfindung, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 15 Monaten seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bestimmungen des gesetzlichen Rentenrechts bezieht, für jeden Monat, der an dem vorgenannten Zeitraum fehlt, um einen tarifvertraglich festgelegten Betrag. Den zuviel gezahlten Abfindungsbetrag hat der Arbeitnehmer zurückzuzahlen (§ 17 Abs. 12 Satz 2 TV Nr. 466).

2. Maßgeblich für den Umfang der Rückzahlungspflicht ist die Anzahl der Monate seit dem Beginn des Rentenanspruchs bis zum Ablauf der 15 Monate seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftlichen Aufhebungsvertrag. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer die Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend bewilligt wird, ihm aber für die Vergangenheit die Rente tatsächlich nicht ausgezahlt wird, weil er in dieser Zeit Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung in einer die Rente übersteigenden Höhe bezogen hat.

Aktenzeichen: 6 AZR 288/98 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 28. Oktober 1999 - 6 AZR 288/98 -

I. Arbeitsgericht Hannover - 8 Ca 382/96 - Urteil vom 17. März 1997

II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 13 Sa 1076/97 - Urteil vom 2. Dezember 1997


BUNDESARBEITSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL

6 AZR 288/98

Verkündet am

der Geschäftsstelle

In Sachen

Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1999 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Peifer, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl sowie die ehrenamtlichen Richter Reimann und Gebert für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 1997 - 13 Sa 1076/97 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen Teil der Abfindung, die er wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat, an die Klägerin zurückzuzahlen.

Der schwerbehinderte Beklagte war seit dem 4. September 1989 bei der Klägerin und deren Rechtsvorgängerin als Lagerarbeiter beschäftigt. Seit dem 30. Januar 1995 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 1995 stellte er einen Kurantrag. Nach zwei Gesprächen zwischen ihm und der Leiterin des Personalressorts, Frau R , schlossen die Parteien am 25. Juli 1995 einen Aufhebungsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15.08.95 auf Veranlassung der Deutschen Telekom AG aus betriebs-/rationalisierungsbedingten Gründen einvernehmlich beendet wird.

§ 2 Abfindung

Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt die Deutsche Telekom AG an den/die Angestellte(n)/Arbeiter(in) gemäß § 17 TV Nr. 466 eine Abfindung in Höhe von insgesamt

49.500,-- DM/brutto

Dieser Berechnung liegen 15 Beträge gem. der Anlage 2 zum TV Nr. 466 zzgl. / Beträge als Bonus zugrunde. ...

§ 3 Ausgleich von Ansprüchen

Die Parteien sind sich darüber einig, daß sämtliche Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht mehr gegeneinander bestehen.

Von dieser Ausgleichsklausel unberührt bleibt der Anspruch der Deutschen Telekom AG auf Rückzahlung

...

- der gesamten bzw. teilweisen Abfindung nach Maßgabe des § 17 Absatz 10 TV Nr. 466.

§ 5 Belehrung

Der/die Angestellte/Arbeiter(in) bestätigt, daß er/sie

a) rechtzeitig vor dem Abschluß dieses Vertrages darauf hingewiesen wurde, daß durch das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in seinem Fall mglw. nachteilige Folgen eintreten können (z.B. in der Kranken-, der Renten-, der Arbeitslosen- oder der Pflegeversicherung). Er wurde zur diesbezüglichen Beratung ausdrücklich an die jeweiligen Leistungsträger verwiesen.

b) über die Sachverhalte, die zur nachträglichen Neuberechnung der Abfindung nach Maßgabe des § 17 Absatz 10 TV Nr. 466 führen und eine daraus ggf. resultierende Rückzahlungsverpflichtung informiert worden ist.

...

§ 6 Meldepflichten

Der/die Angestellte/Arbeiter(in) ist verpflichtet, der Deutschen Telekom AG unverzüglich mitzuteilen, wenn er/sie innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfindung zugrundeliegende Zahl der Beträge gem. § 2 (ohne Bonus)

a) Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem Bestimmungen des gesetzl. Rentenrechts bezieht

..."

§ 17 des Tarifvertrags Nr. 466 für die Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundespost TELEKOM vom 9. Dezember 1994 bzw. 12. Dezember 1994 (fortan: TV Nr. 466) hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

"§ 17

Abfindung

(1) Angestellte/Arbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, das mindestens 2 Jahre ununterbrochen besteht, können unabhängig von § 1 bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 56. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der Arbeitgeber an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dienstliches/betriebliches Interesse hat.

(2) Voraussetzung für die Abfindungszahlung ist die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch schriftlichen Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers (rationalisierungsbedingte/betriebsbedingte Gründe). ...

(3) Der Angestellte/Arbeiter wird über die Abfindungsregelung umfassend informiert und auf Beratungsmöglichkeiten hinsichtlich der Rahmenbedingungen hingewiesen.

(4) ...

(5) Eine Abfindung wird nicht gezahlt, wenn

...

b) der Angestellte/Arbeiter ausscheidet, um anschließend bei einem Unternehmen der früheren Deutschen Bundespost, einer betrieblichen Sozial- bzw. Selbsthilfeeinrichtungen dieser Arbeitgeber, der Bundesanstalt Post und Telekommunikation im Sinne des PTNeuOG oder einem Tochter- oder Beteiligungsunternehmen der Telekom eingestellt zu werden bzw. nach einer Beurlaubung weiterbeschäftigt zu werden,

...

d) ein Rentenantrag gestellt ist,

...

(6) Die Abfindung beträgt für vollbeschäftigte Angestellte/Arbeiter mit einer Dienstzeit von weniger als 15 Jahren das 15-fache und bei einer Dienstzeit von 15 oder mehr Jahren das 18-fache des nach der Anlage 2 jeweils maßgebenden Betrages. Es gilt die im Zeitpunkt des Ausscheidens vollendete Dienstzeit.

(7) ...

(8) ...

(9) Die Abfindung wird um das ggf. zustehende tarifvertragliche Übergangsgeld gekürzt.

(10) Eine errechnete bzw. bereits gezahlte Abfindung verringert sich, wenn der Angestellte/Arbeiter innerhalb von 15 bzw. 18 Monaten seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses

a) Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bestimmungen des gesetzlichen Rentenrechts bezieht,

b) von einem Unternehmen der früheren Deutschen Bundespost, von einer betrieblichen Sozial- bzw. Selbsthilfeeinrichtungen dieser Arbeitgeber, der Bundesanstalt Post und Telekommunikation im Sinne des PTNeuOG oder einem Tochter- oder Beteiligungsunternehmen der Telekom eingestellt wird

für jeden Monat, der an dem o. g. Mindestzeitraum fehlt, um jeweils den nach der Anlage 2 maßgebenden Betrag.

(11) ...

(12) Der Angestellte/Arbeiter ist verpflichtet, Sachverhalte die zum Wegfall bzw. zur nachträglichen Neuberechnung der Abfindung führen, unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht erhaltene oder überzahlte Abfindungsbeträge sind zurückzuzahlen."

Der Beklagte erhielt, als er mit Ablauf des 15. August 1995 ausschied, die vereinbarte Abfindung von 49.500,-- DM. Die in der Folgezeit durchgeführte Kurmaßnahme führte nicht zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit. Am 16. November 1995 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 21. März 1996 rückwirkend ab dem 15. November 1995 in Höhe von 770,97 DM monatlich bewilligt. Zuvor hatte er Krankengeld in Höhe von monatlich etwa 1.880,-- DM bezogen.

Mit Schreiben vom 27. August 1996 forderte die Klägerin von dem Beklagten die Abfindung in Höhe eines Teilbetrages von 39.600,-- DM zurück mit der Begründung, die Abfindung sei wegen der mit Wirkung vom 15. November 1995 erfolgten Rentenbewilligung nach § 17 Abs. 10 TV Nr. 466 um das 12fache des nach der Anlage 2 maßgebenden Betrags von 3.300,-- DM zu kürzen. Der Beklagte lehnte die Rückzahlung mit Schreiben vom 12. September 1996 ab.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe nach § 17 Abs. 12 Satz 2, § 17 Abs. 10 TV Nr. 466 die Abfindung in der geltend gemachten Höhe zurückzuzahlen, weil er ab dem 15. November 1995 Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen habe. Der Beklagte sei über die Folgen einer Rentenbewilligung innerhalb von 15 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch das ihm vor Abschluß des Aufhebungsvertrags übergebene Informationsmaterial sowie durch §§ 3, 5 Buchst. b und 6 Buchst. a des Aufhebungsvertrags ausreichend belehrt worden. Auf den Wegfall der Bereicherung könne er sich nicht berufen, weil der Rückforderungsanspruch nicht auf Bereicherungsrecht, sondern auf Tarifvertrag beruhe. Außerdem sei der Beklagte noch bereichert, da er nach seinen eigenen Angaben von einem Teil der Abfindung Schulden getilgt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 39.600,-- DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 28. September 1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die tarifliche Regelung über die Rückzahlungspflicht sei mit dem gesetzlichen Schutz Schwerbehinderter nicht vereinbar und deshalb unwirksam. Außerdem habe ihm Frau R in den vor Abschluß des Aufhebungsvertrags geführten Gesprächen versichert, die Klägerin werde im Falle einer späteren Rentengewährung ihm gegenüber keine Ansprüche stellen. Darauf habe er sich verlassen. Die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch die Klägerin sei deshalb treuwidrig. Zumindest hätte ihn die Klägerin über die schriftliche formularmäßige Belehrung hinaus umfassend über die Folgen einer Rentengewährung innerhalb der ersten 15 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufklären müssen. Dazu sei sie insbesondere verpflichtet gewesen, weil er in einem Schreiben vom 24. Juni 1995 den Inhalt der mit Frau R geführten Gespräche so bestätigt habe, wie er ihn im Hinblick auf die erteilte Zusage verstanden habe. In diesem Schreiben habe er ausdrücklich sein Vertrauen darauf bekundet, daß ihm die Klägerin bei einer späteren Rentenbewilligung keine Schwierigkeiten in den Weg legen würde. Hätte er gewußt, daß die Klägerin den größten Teil der Abfindung wegen der Rentenbewilligung wieder zurückfordert, hätte er zum damaligen Zeitpunkt keinen Rentenantrag gestellt. Da er den größten Teil der Abfindung zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet habe, sei er nicht mehr bereichert und deshalb zur Rückzahlung nicht verpflichtet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage nach erfolgter Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin R stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Der Beklagte ist nach § 17 Abs. 12 Satz 2, § 17 Abs. 10 Buchst. a in Verb. mit Anlage 2 TV Nr. 466 verpflichtet, die Abfindung in Höhe von 39.600,-- DM an die Klägerin zurückzuzahlen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist weder die Tarifregelung über die Rückzahlungspflicht unwirksam, noch ist das Rückzahlungsbegehren der Klägerin treuwidrig.

1. Nach § 17 Abs. 12 Satz 2 TV Nr. 466 sind zu Unrecht erhaltene oder überzahlte Abfindungsbeträge zurückzuzahlen. Der Beklagte hat von der Abfindung in Höhe von 49.500,-- DM 12 x 3.300,-- DM und damit den mit der Klage geforderten Betrag in Höhe von 39.600,-- DM zu Unrecht erhalten. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 10 Buchst. a TV Nr. 466. Danach verringert sich eine bereits gezahlte Abfindung, wenn ein Arbeitnehmer mit einer Dienstzeit von weniger als 15 Jahren innerhalb von 15 Monaten seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bestimmungen des gesetzlichen Rentenrechts bezieht. So liegt der Fall hier. Der seit September 1989 bei der Klägerin und deren Rechtsvorgängerin beschäftigte Beklagte hat seit dem 15. November 1995 und damit innerhalb von 15 Monaten seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 12 Monate lang Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bestimmungen des gesetzlichen Rentenrechts bezogen. Der nach der Anl. 2 zu § 17 Abs. 10 Buchst. a TV Nr. 466 für jeden dieser Monate abzuziehende Betrag beläuft sich auf 3.300,-- DM. Daraus ergibt sich der rechnerisch unstreitige Rückzahlungsbetrag.

a) Der in § 17 Abs. 10 TV Nr. 466 bestimmte Kürzungszeitraum von 15 Monaten begann mit dem Ausscheiden des Beklagten aufgrund des Aufhebungsvertrags und nicht, wie der Beklagte meint, mit Zugang des Rentenbescheids vom 21. März 1996. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Tarifvertrags, der ausdrücklich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt. Das Arbeitsverhältnis des Beklagten wurde durch Aufhebungsvertrag mit Ablauf des 15. August 1995 beendet. Anhaltspunkte dafür, daß, wie der Beklagte meint, die Tarifnorm mit "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" einen späteren Beendigungszeitpunkt bestimmen könnte, der sich bei fingiertem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Rentenbewilligung ergibt, bestehen nicht. Dies stünde im Widerspruch dazu, daß nach § 17 Abs. 2 Satz 1 TV Nr. 466 ein Abfindungsanspruch nach dem eindeutigen und damit keiner weiteren Auslegung zugänglichen Tarifwortlaut voraussetzt, daß das Arbeitsverhältnis "durch schriftlichen Aufhebungsvertrag" beendet wird.

b) "Bezogen" iS des § 17 Abs. 10 Buchst. a TV Nr. 466 hat der Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente seit dem im Rentenbescheid festgelegten Rentenbeginn am 15. November 1995 und nicht erst seit der ersten tatsächlichen Auszahlung der Rente an ihn im April oder Mai 1996.

Zwar ist der Wortlaut des Tarifvertrags insoweit nicht eindeutig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "beziehen" u. a. erhalten, bekommen, regelmäßig erhalten, regelmäßig ausbezahlt bekommen (Wahrig Deutsches Wörterbuch 6. Aufl. S 284; Duden Deutsches Universalwörterbuch A - Z 2. Aufl. S 256). Dies könnte dafür sprechen, auf die tatsächliche Auszahlung der Rente an den Angestellten abzustellen. Andererseits schließt schon der Wortlaut der Tarifbestimmung eine Auslegung dahingehend, daß mit "Beziehen" das Entstehen bzw. Bestehen des Rentenanspruchs gemeint ist, nicht aus. Auch in § 50 Abs. 1 SGB V, wonach für Versicherte, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an endet, meint mit "Beziehen" den Beginn des Rentenanspruchs, und zwar auch dann, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird und eine Auszahlung an den Versicherten für die Vergangenheit deshalb nicht erfolgt, weil zwischenzeitlich Krankengeld gezahlt wurde und die Erstattung der sich im nachhinein als überzahlt herausstellenden Krankengeldbeträge nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 103 SGB X im Verhältnis der Sozialversicherungsträger untereinander stattfindet (KassKomm-Höfler Stand September 1999 § 50 SGB V Rn. 4 - 7; KassKomm-Kater § 103 SGB X Rn. 71, 72). Daß die Tarifvertragsparteien den Begriff "Beziehen" ebenfalls in diesem Sinne verstehen, folgt aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem sich daraus ergebenden Sinn und Zweck der Regelung, die bei der Tarifauslegung neben dem Tarifwortlaut ebenfalls zu berücksichtigen sind (st. Rspr. vgl. BAG 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308).

Die Abfindung nach § 17 TV Nr. 466 ist dazu bestimmt, bei arbeitgeberseitig veranlaßter, rationalisierungsbedingter bzw. betriebsbedingter einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses den daraus entstehenden Verlust an sozialem Status wirtschaftlich abzufedern. Dies ergibt sich aus den Kürzungsvorschriften in § 17 Abs. 9 und § 17 Abs. 5 TV Nr. 466.

Nach § 17 Abs. 9 TV Nr. 466 wird die Abfindung um das ggf. zustehende tarifvertragliche Übergangsgeld gekürzt. Das Übergangsgeld nach § 25 b des Tarifvertrags für Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) soll dem ausscheidenden Arbeitnehmer als Überbrückungs- und Umstellungshilfe dienen und die Aufrechterhaltung des bisherigen sozialen Status für einen bestimmten Zeitraum sicherstellen (BAG 30. März 1995 - 6 AZR 674/94 - nv., zu I 3 c der Gründe). Da die Anrechnung einer Leistung auf eine andere sich regelmäßig daraus rechtfertigt, daß beide Leistungen denselben Zweck verfolgen, aber bereits eine der Leistungen diesen Zweck ausreichend erfüllt, ist davon auszugehen, daß auch die Abfindung nach § 17 TV Nr. 466 den bisherigen sozialen Status des Arbeitnehmers für eine Übergangszeit sicherstellen soll. Den Zeitraum, den die Tarifvertragsparteien für überbrückungsbedürftig halten, haben sie für Arbeitnehmer mit einer Dienstzeit von weniger als 15 Jahren mit 15 Monaten bemessen. Dies ist § 17 Abs. 6 TV Nr. 466 zu entnehmen. Dort ist für solche Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe des 15fachen eines Betrages vorgesehen, der von der Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe des Arbeitnehmers abhängt, sich also an dem früheren Monatsverdienst orientiert. Keine Abfindung wird gezahlt, wenn der Arbeitnehmer ausscheidet, um anschließend bei bestimmten Unternehmen eingestellt bzw. weiterbeschäftigt zu werden (§ 17 Abs. 5 Buchst. b TV Nr. 466) oder wenn ein Rentenantrag gestellt ist (§ 17 Abs. 5 Buchst. d TV Nr. 466). Daß die Tarifvertragsparteien für diese Fälle keine Abfindung vorgesehen haben, zeigt, daß sie die wirtschaftliche und soziale Sicherung durch die anderweitige Beschäftigung bzw. die Rente für ausreichend gehalten haben. Dementsprechend haben sie in § 17 Abs. 10 TV Nr. 466 bestimmt, daß bei Arbeitnehmern, bei denen die für zweckentsprechend gehaltene anderweitige Absicherung zwar nicht unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie in den in § 17 Abs. 5 Buchst. b und d genannten Fällen einsetzt, aber innerhalb des Zeitraums, für den die Abfindung als Überbrückung dienen soll, sich die Abfindung entsprechend zeitanteilig verringert. Bei der rückwirkend bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente setzt die anderweitige Absicherung bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns und nicht erst mit der ersten tatsächlichen Rentenzahlung ein. Deshalb verringert sich die Abfindung ab diesem Zeitpunkt, im Falle des Beklagten somit ab dem 15. November 1995. Er hat daher von der erhaltenen Abfindung 12 Beträge nach Anlage 2 zum TV Nr. 466 zurückzuzahlen.

c) Da die Rückzahlungspflicht auf Tarifvertrag beruht und nicht auf den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, kann sich der Beklagte nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Das gesetzliche Bereicherungsrecht findet neben einer solchen Tarifnorm keine Anwendung (vgl. Senatsurteil 25. Februar 1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290, 295, zu II 4 der Gründe).

2. Die tarifliche Regelung in § 17 Abs. 12 Satz 2 iVm. § 17 Abs. 10 Buchst. a TV Nr. 466 ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht unwirksam.

a) § 45 Abs. 1 SchwbG ist nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung dürfen bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht berücksichtigt werden. Vor allem ist es unzulässig, sie ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge anzurechnen. Die hier im Streit stehende Abfindung fällt jedoch nicht unter den Begriff des Arbeitsentgelts bzw. der Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis, denn sie wird für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wegen derselben gezahlt.

b) Die tarifliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, denn die Bestimmung über die Verringerung der Abfindung knüpft nicht an die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers, sondern an den Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente an.

Ob Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch vor mittelbarer Diskriminierung schützt, bedarf keiner Entscheidung, denn der Beklagte hat nicht dargelegt, daß die Gruppe der Schwerbehinderten einen signifikant höheren Anteil an Erwerbsunfähigkeitsrentnern aufweist als die der Nichtschwerbehinderten und deshalb von der tariflichen Kürzungsvorschrift unverhältnismäßig stärker betroffen ist als die nichtbehinderten Erwerbsunfähigkeitsrentner. Davon ist auch nicht ohne weiteres auszugehen, denn der Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente setzt keine Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes voraus (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Davon abgesehen wäre eine mittelbare Diskriminierung jedenfalls für Empfänger einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente, zu denen der Beklagte zählt, durch die dauerhafte finanzielle Absicherung, welche die unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente darstellt, gerechtfertigt. Bei dieser Absicherung handelt es sich um einen Grund, der mit der Schwerbehinderung nichts zu tun hat.

3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht wegen einer Zusage, die die Zeugin R im Namen der Klägerin erklärt hat, ausgeschlossen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für seine Behauptung, die Zeugin habe zugesagt, den Beklagten im Falle einer späteren rückwirkenden Rentenbewilligung nicht auf Rückzahlung der Abfindung in Anspruch zu nehmen, nicht erbracht. Daran ist der Senat gemäß § 561 Abs. 2 ZPO gebunden.

4. Die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch die Klägerin verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Klägerin hat weder Aufklärungspflichten gegenüber dem Beklagten verletzt, noch hat sie sich ihm gegenüber widersprüchlich verhalten.

a) Der Beklagte war vor Abschluß des Aufhebungsvertrages ausreichend über eine mögliche Rückzahlungspflicht wegen der späteren Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente informiert. Dies ergibt sich aus § 5 des Aufhebungsvertrags. Dort hat der Beklagte bestätigt, über die Sachverhalte, die zur nachträglichen Neuberechnung der Abfindung nach Maßgabe des § 17 Abs. 10 TV Nr. 466 führen, und eine daraus ggf. resultierende Rückzahlungsverpflichtung informiert worden zu sein. Dazu gehört auch die Rückzahlung wegen des Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrente. Über den für ihn günstigsten Zeitpunkt zur Stellung eines Rentenantrags zur Vermeidung der Rückzahlungspflicht mußte ihn die Klägerin nicht aufklären. Ihre Informationspflicht nach § 17 Abs. 3 TV Nr. 466 bezog sich nur auf die tarifliche Abfindungsregelung. Daß er über diese informiert wurde, hat der Beklagte selbst bestätigt. Welche konkreten Informationen ihm entgegen dieser Bestätigung von der Klägerin vorenthalten worden sein sollen, hat er nicht dargelegt. Er hat sich nur auf die angebliche Zusage der Zeugin R berufen, die Klägerin werde ihm gegenüber im Falle der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente keine Rückforderungsansprüche geltend machen. Damit rügt er aber nicht die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Klägerin, sondern deren widersprüchliches Verhalten. Zwar kann auch ein widersprüchliches Verhalten des Anspruchsgläubigers den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200, 205, 206, zu II 1 a und b der Gründe; 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 31, zu B III 2 c der Gründe). Die behauptete Zusage wurde dem Beklagten jedoch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erteilt. Sie kann deshalb auch nicht im Widerspruch zur Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin stehen.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 24. Juni 1995. Auf ein Schreiben, mit dem eine in Wahrheit nicht getroffene Vereinbarung "bestätigt" wird, darf der Empfänger mit Schweigen reagieren. Dadurch setzt er sich nicht in Widerspruch zu früherem Verhalten. Bloßes Schweigen hat im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert (Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. Einf v § 116 Rn. 7). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der, der geschwiegen hat, nach Treu und Glauben verpflichtet war, seinen abweichenden Willen zu äußern (Palandt/Heinrichs aaO Einf v § 116 Rn. 10). Eine solche Verpflichtung wird aber nicht allein durch die Zuleitung eines Schreibens ausgelöst, mit dem eine nicht erteilte Zusage bestätigt wird. Weitere Tatsachen hat der Beklagte nicht behauptet.

5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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