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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: 6 AZR 298/03
Rechtsgebiete: TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr, RatSchTV Arb, ZPO


Vorschriften:

Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr) § 1
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr) § 6
Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 (RatSchTV Arb) § 6 Abs. 4
ZPO § 138 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

6 AZR 298/03

Verkündet am 24. Juni 2004

In Sachen

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Zuchold und Schäferkord

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. März 2003 - 5 Sa 1626/02 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch auf Einkommenssicherung.

Der Kläger ist seit dem 24. Juli 1972 bei der Beklagten im Bereich des Bundesministers der Verteidigung bei der Standortverwaltung Wilhelmshaven als Schlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1991 zum Vorhandwerker in der Schlosserei der Kasernenanlage E. bestellt und bezog seit dem eine Vorhandwerkerzulage.

Die zur Instandhaltung von Liegenschaften und technischem Gerät zuständigen technischen Betriebsdienste waren ursprünglich auf verschiedene Werkstätten innerhalb der Standortverwaltung verteilt und jeweils für bestimmte Liegenschaften zuständig. Die Beklagte beschloss mit Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung (BMV) vom 24. August 1999 einen Personalberechnungsschlüssel für das Teilsachgebiet IV 3 der Standortverwaltungen. Das Ministerium teilte den Wehrbereichsverwaltungen mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 folgendes mit:

"...

Mit o.a. Erlaß wurde der Personalberechnungsschlüssel für das Teilsachgebiet IV 3 der Standortverwaltungen in Kraft gesetzt.

Das Erreichen der neuen Zielstruktur erfordert die Optimierung der Technischen Betriebsdienste, die Verbesserung des Zusammenwirkens mit den Bezirksverwaltungen sowie die Neuregelung der Fahrbereitschaftsdienste. Diese Maßnahmen können wegen des hohen Bedarfs an Haushaltsmitteln nur in mehreren Jahresschritten realisiert werden.

Zunächst werden je Wehrbereich zwei Standortverwaltungen Gelegenheit erhalten, das für ihre jeweiligen örtlichen Verhältnisse am besten geeignete Optimierungsmodell umzusetzen. Voraussetzung hierfür ist eine nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit erarbeitete Planung (§ 7 BHO), die das Einstellen des Haushaltsmittelbedarfs für die Optimierungsmaßnahmen in den Beitrag zum Entwurf des Haushaltsvoranschlags für das Jahr 2001 zuläßt. Folgende Standortverwaltungen sind in Absprache mit Ihnen in die Optimierungsplanung aufgenommen worden:

...

Wehrbereich II: Münster, Wilhelmshaven

..."

Die Leiter dieser Standortverwaltungen erhielten am 12. Oktober 1999 eine Einweisung im BMV. Bei dieser Gelegenheit sollten Unterlagen über Optimierungsmöglichkeiten und Anleitungen für Kostenvergleichsberechnungen ausgehändigt werden. Um die Ergebnisse der entsprechenden Planungen am 5. November 1999 vorstellen zu können, sollten die mit dem BMV abzustimmenden Optimierungsvorschläge und Wirtschaftlichkeitsberechnungen bis zum 22. Oktober 1999 vorgelegt werden.

Erst mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 teilte die Standortverwaltung Wilhelmshaven dem Sachgebietsleiter II folgendes mit:

"Betr.: Vorhandwerkerzulage

Im Rahmen der Optimierung mit der Zielrichtung eines wirtschaftlicheren und damit verbundenen rationelleren Einsatzes des Technischen Betriebsdienstes der Standortverwaltung Wilhelmshaven wurden die Werkstätten in den Liegenschaften S., E. und StOV - R. zu Zentralwerkstätten im Marinestützpunkt zusammen geführt. Die mit der Optimierung verbundene Neustrukturierung des TBD bedingt den Wegfall der Vorhandwerkerzulagen ab 01.11.2001 für nachstehende Arbeitnehmer:

o Schlosser F. ..."

Mit der Zusammenlegung der Werkstätten zu einer Zentralwerkstatt im Marinestützpunkt ging die Anschaffung von Werkstattwagen einher, um die notwenige Mobilität zwischen den verschiedenen Liegenschaften auf dem Gebiet der Standortverwaltung herzustellen.

Nach Schließung der Schlosserei in der Kasernenanlage E. wurde der Kläger in der Zentralwerkstatt als Schlosser weiterbeschäftigt und seine Bestellung zum Vorhandwerker zum 1. November 2001 widerrufen. Die Vorhandwerkerzulage wurde zunächst für die Dauer von vier Wochen ab Zugang des Widerrufs weitergezahlt. Im Anschluss daran erhielt der Kläger eine entsprechende Lohnsicherung in Form einer Zulage gemäß den Regelungen des Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 (RatSchTV Arb) nach § 6 iVm. der Protokollnotiz 1. Nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Unterabs. 2 RatSchTV Arb vermindert sich der zur Lohnsicherung anzusetzende Sicherungsbetrag mit jeder allgemeinen Lohnerhöhung.

Bereits am 14. Juni 2000 hatte das Bundeskabinett beschlossen, die Zahl der Dienststellen der Bundeswehr wesentlich zu reduzieren und dadurch 25.000 zivile Dienstposten abzubauen. Für die durch diese Umstrukturierung der Bundeswehr betroffenen Arbeitnehmer wurde der zum 1. Juni 2001 in Kraft getretene Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr) geschlossen, der ua. folgende Regelungen enthält:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer), die unter den

...

o Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb),

...

fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.

...

Protokollnotizen zu § 1 Abs. 1:

1. Dieser Tarifvertrag gilt auch, wenn die dem konkreten Wegfall des Arbeitsplatzes nach dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages zugrunde liegende Organisationsmaßnahme bereits vor dem 1. Juni 2001 getroffen worden ist."

Abweichend von den entsprechenden Regelungen des RatSchTV Arb verringert sich bei jeder allgemeinen Erhöhung der Bezüge die zur Einkommenssicherung gemäß § 6 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr zu gewährende persönliche Zulage ua. dann nicht, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat (§ 6 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr).

In Umsetzung des Kabinettsbeschlusses vom 14. Juni 2000 soll die gesamte Kasernenanlage E. etwa bis zum Jahr 2005 aufgegeben werden. Im Hinblick darauf sind bereits einige Einheiten abgezogen sowie die Werkstätten für Heizungsmonteure, Elektriker, Klempner und Schlosser geschlossen worden.

Der Kläger ist der Ansicht, nicht der RatSchTV Arb, sondern der sachnähere TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr finde Anwendung. Die Auflösung der Schlosserei, in der er als Vorhandwerker eingesetzt gewesen sei, gehe nicht auf den Erlass vom 24. August 1999 zurück, sondern stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundeswehr auf Grund des Kabinettsbeschlusses vom 14. Juni 2000. Die Zusammenlegung der Schlossereien zu einer Zentralwerkstatt sei nur in Folge der sukzessiven Aufgabe der Kasernenanlagen möglich gewesen.

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt

festzustellen, dass ihm wegen des Widerrufs der Bestellung zum Vorhandwerker ein Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 zusteht.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein weitergehender Anspruch auf Zulagensicherung nach § 6 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr zu. Das zum 15. August 2001 im Bereich der Standortverwaltung Wilhelmshaven umgesetzte Optimierungskonzept falle unter den RatSchTV Arb.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Ob der Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers dem Geltungsbereich des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr unterliegt, lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

1. Nach § 6 Abs. 2 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr erhält ein Arbeitnehmer eine Einkommenssicherung in Form einer Zulage, wenn sich sein Lohn in Folge einer Maßnahme iSd. § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr verringert. Die Höhe der Zulage bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem jeweiligen Lohn und demjenigen, der ihm auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit zugestanden hätte. Dabei sind nach § 6 Abs. 2 Buchst. b TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr auch ständige Lohnzulagen zu berücksichtigen, die er in den letzten drei Jahren seiner bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat.

2. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ist der frühere Arbeitsplatz des Klägers in der Kasernenanlage E. mit der Schließung der dortigen Schlosserei weggefallen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird der Arbeitsplatz durch den Ort der Arbeitsleistung, die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation gekennzeichnet und bezeichnet damit den konkreten Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers in räumlicher, funktionaler und organisatorischer Hinsicht (vgl. hierzu 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 8; 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 16; 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - BAGE 62, 314). Ein Wegfall des Arbeitsplatzes liegt deshalb schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach Durchführung einer Organisationsmaßnahme mit derselben Art der Tätigkeit vertragsgemäß an einem anderen Ort oder in einer anderen betrieblichen Einheit weiterbeschäftigt wird.

b) Vorliegend gehörte der bisherige Arbeitsplatz des Klägers in räumlicher und organisatorischer Hinsicht zur Schlosserwerkstatt der Kasernenanlage E., während der neue Arbeitsplatz der Zentralwerkstatt im Marinestützpunkt zugeordnet ist. Weiterhin wurde dem Kläger auch eine neue, andere Tätigkeit zugewiesen. Der Kläger war zum Vorhandwerker bestellt. Er hatte hierdurch eine hervorgehobene Stellung in einer Gruppe erlangt, die auch Führungs- und Koordinationsaufgaben umfasst. Diese Aufgaben, wie die damit verbundene Stellung innerhalb der dortigen betrieblichen Organisation, sind mit dem Entzug der Vorhanderwerkerbestellung entfallen. Auch wenn der Kläger nach wie vor mit Schlosserarbeiten betraut wird, hat bereits der Entzug der Arbeitsaufgaben eines Vorhandwerkers und sein Einsatz an einem anderen Arbeitsort den Wegfall seines früheren Arbeitsplatzes zur Folge.

3. Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht auch davon aus, dass nur die in Folge des Kabinettsbeschlusses vom 14. Juni 2000 beschlossenen Maßnahmen, die ua. zur Auflösung oder Verkleinerung einer Dienststelle führen, dem Geltungsbereich des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr unterliegen. Mit dem TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr wollten die Tarifvertragsparteien der besonderen Situation Rechnung tragen, die auf Grund dieses Kabinettsbeschlusses entstanden war. Danach sollten im Bereich der territorialen Verwaltung der Bundeswehr nach der Schließung von 49 der 124 Standorte und von 11 der 21 Bundeswehrhochschulen insgesamt 25.000 zivile Dienstposten wegfallen. Das betraf unter Einbeziehung der Teilzeitkräfte etwa 27.000 zivile Beschäftige. Der damit einhergehende Wegfall von Arbeitsplätzen sollte durch den TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr sozialverträglich gestaltet werden. Das haben die Tarifvertragsparteien in der Präambel dieses Tarifvertrags erkennbar zum Ausdruck gebracht (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2004 Teil VI - Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr Erl. 2, 3.2 ff.). Für die Erfüllung des Tarifmerkmals "auf Grund einer Neuausrichtung der Bundeswehr" iSd. § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr muss demnach ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Wegfall des jeweiligen Arbeitsplatzes und einer im Zuge der Kabinettsentscheidung vom 14. Juni 2000 getroffenen Maßnahme bestehen (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand April 2004 Anhang Nr. 1 (Personalabbau) zu Teil II SR 2 e I BAT § 1 Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr Rn. 2).

4. Ob der Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Klägers in der Schlosserei der Kasernenanlage E. auf eine Maßnahme iSd. § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr zurückgeht, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, wonach der Kläger einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der im Zuge der Kabinettsentscheidung beschlossenen Schließung der Kasernenanlage E. und einer Zusammenführung der Schlossereien in einer Zentralwerkstatt nicht dargetan habe, trägt seine Entscheidung nicht. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers überspannt. Das beanstandet die Revision zu Recht.

a) Nach § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr gilt der Tarifvertrag nur für diejenigen Maßnahmen, die in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 in Folge der Neuausrichtung der Bundeswehr wegen einer darauf zurückgehenden Auflösung oder Verkleinerung einer Dienststelle zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen. Mit der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 dieses Tarifvertrags haben die Tarifvertragsparteien den zeitlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erweitert. Er gilt danach auch in Fällen, in denen die jeweilige Organisationsentscheidung im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr bereits vor dem In-Kraft-Treten des Tarifvertrags am 1. Juni 2001 getroffen, aber erst nach diesem Datum umgesetzt worden ist und im zeitlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt.

b) Dementsprechend hat der Kläger als Anspruchsteller zunächst Tatsachen darzulegen, die den rechtlichen Schluss auf das Vorliegen einer Maßnahme iSd. § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr zulassen. Allerdings steht der Arbeitnehmer außerhalb der jeweiligen Organisationsentscheidungen und kann regelmäßig nicht wissen, welche konkreten Entscheidungen der Bundeswehr den Wegfall seines Arbeitsplatzes zur Folge haben. Ein Arbeitnehmer, der sich auf die Geltung des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr beruft, genügt seiner Darlegungslast zunächst, wenn er einen Sachverhalt vorträgt, der den Schluss auf das Vorliegen einer Organisationsmaßnahme auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr iSd. § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr zulässt. Hierfür reicht es zunächst aus, dass er die für ihn erkennbaren äußeren Umstände einer Organisationsmaßnahme darlegt, die einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer auf den Kabinettsbeschluss vom 14. Juni 2000 zurückgehenden Umstrukturierung der Bundeswehr aufweist. Nach § 138 Abs. 2 ZPO ist es dann Sache des Arbeitgebers hierauf substantiiert zu erwidern und Tatsachen vorzutragen, nach denen der Wegfall des betreffenden Arbeitsplatzes auf organisatorischen Entscheidungen beruht, die unabhängig von der Neuausrichtung der Bundeswehr erfolgt sind. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Arbeitgeber aus Gründen der Sachnähe nachvollziehbare und nachprüfbare Angaben zum Gang der jeweiligen Entscheidung und deren Umsetzung zu machen.

c) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger eine Maßnahme iSd. § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr zunächst schlüssig dargelegt. Der Arbeitsplatz des Klägers als Vorhandwerker befand sich in der Kasernenanlage E. Nach seinem unstreitigen Vorbringen wird diese Kasernenanlage auf Grund des Kabinettsbeschlusses vom 14. Juni 2000 aufgegeben und soll bis zum Jahre 2005 geräumt sein. Im Zuge dieser Maßnahme haben einzelne Einheiten das Kasernengelände verlassen, eine Reihe von Werkstätten wurde geschlossen. Dazu zählt auch die Schlosserei. Der Kläger hat seinen dortigen Arbeitsplatz zum 1. November 2001 verloren. Damit hat er einen Sachverhalt vorgetragen, der im zeitlichen Geltungsbereich des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Kabinettsentscheidung vom 14. Juni 2000 und der darauf zurückgehenden Auflösung einer Dienststelle verbunden mit dem Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes belegt.

d) Demgegenüber hat die Beklagte bisher nicht substantiiert dargelegt, dass die Entscheidung zur Auflösung der Schlosserwerkstatt in E. bereits vor dem 14. Juni 2000 getroffen worden war und damit unabhängig von der Standortschließung ist. Der von ihr vorgelegte Erlass vom 4. Oktober 1999 und das Schreiben vom 19. Oktober 2001 lassen eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Aus dem Erlass vom 4. Oktober 1999 geht lediglich hervor, dass die Technischen Betriebsdienste optimiert werden sollten und dazu ua. eine den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit erarbeitete Planung erstellt werden sollte. Nach diesem Erlass war hiermit auch die Standortverwaltung Wilhelmshaven beauftragt. Welches Optimierungskonzept nachfolgend erstellt und auf Grund welcher Entscheidungen auch umgesetzt werden sollte, lässt der Erlass nicht erkennen. Vielmehr war zu dem genannten Zeitpunkt weder eine Optimierungsplanung vorhanden noch über die Durchführung konkreter Optimierungsmaßnahmen eine Entscheidung getroffen. Beides folgt auch nicht aus dem Schreiben der Standortverwaltung vom 19. Oktober 2001. Darin wird zwar mitgeteilt, dass im Rahmen der Optimierung des Technischen Betriebsdienstes der Standortverwaltung Wilhelmshaven die Schlosserwerkstätten in S., E. und der Standortverwaltung zu einer Zentralwerkstatt im Marinestützpunkt zusammengeführt werden. Die darin angesprochene Organisationsmaßnahme liegt jedoch bereits im zeitlichen Geltungsbereich des TV Begleitmaßnahmen Umstrukturierung Bundeswehr. Auch die Anschaffung von Werkstattwagen, die Schlosserarbeiten in den einzelnen Kasernenanlagen von der Zentralwerkstatt aus ermöglichen sollten, lässt nicht zwingend auf einen Zusammenhang mit den durch den Erlass vom 4. Oktober 1999 möglicherweise in Gang gesetzten Optimierungsplanungen und -maßnahmen schließen.

5. Wegen der erfolgreichen Rügen des Klägers ist das angefochtene Urteil gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene ersetzende Sachentscheidung des Senats ist nicht möglich. Den Parteien ist zur Wahrung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, in einer Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zur Sache weiter vorzutragen (vgl. BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - BAGE 97, 92, zu B II 4 f der Gründe).



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