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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 6 AZR 317/01
Rechtsgebiete: EG, TV SozSich


Vorschriften:

EG Art. 39
Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 4 Ziff. 3 Buchst. b
Der Europäische Gerichtshof wird im Wege der Vorabentscheidung zu folgender Frage angerufen:

Ist Art. 39 EG dadurch verletzt, daß bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe im Fall des § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich die fiktive deutsche Lohnsteuer zugrunde zu legen ist (§ 4 Ziff. 3 Buchst. b Satz 2 TV SozSich), wenn der frühere Arbeitnehmer im Ausland wohnt und dort steuerpflichtig ist?


BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

6 AZR 317/01 (A)

Verkündet am 27. Juni 2002

In Sachen

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Peifer, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Dr. Brühler, den ehrenamtlichen Richter Hinsch und die ehrenamtliche Richterin Markwat beschlossen:

Tenor:

Der Europäische Gerichtshof wird im Wege der Vorabentscheidung zu folgender Frage angerufen:

Ist Art. 39 EG dadurch verletzt, daß bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe im Fall des § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich die fiktive deutsche Lohnsteuer zugrunde zu legen ist (§ 4 Ziff. 3 Buchst. b Satz 2 TV SozSich), wenn der frühere Arbeitnehmer im Ausland wohnt und dort steuerpflichtig ist?

Von Rechts wegen!

Gründe:

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine höhere Überbrückungsbeihilfe.

Der Kläger ist französischer Staatsangehöriger und wohnt im Elsaß. Er stand in einem Arbeitsverhältnis zu den französischen Stationierungsstreitkräften in Baden-Baden. Wegen Auflösung derselben endete das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. November 1999. Der Kläger ist als Grenzgänger von der Zahlung der deutschen Lohnsteuer befreit; er versteuert seine Einkünfte in Frankreich zu dem dort gültigen Steuersatz.

Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag vom 16. Dezember 1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung. Seit dem 22. Februar 2000 bezieht der Kläger Leistungen der französischen Arbeitslosenversicherung (Assedic). Der Kläger bezog von der Beklagten Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich). Dieser bestimmt:

"§ 4

Überbrückungsbeihilfe

1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

...

b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld),

...

3. a) (1) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziffer 1a) ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand ...

3. b) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 1b) ... ist die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach vorstehendem Absatz a). Bei der fiktiven Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist von den für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe maßgeblichen Steuer- und Versicherungsmerkmalen - jedoch ohne Berücksichtigung von auf der Steuerkarte aufgetragenen Freibeträgen - auszugehen.

..."

In den Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich - Neufassung 1992 - heißt es in Ziff. 2.:

"Zu § 4 Ziffer 1

...

2.6.5 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, die ein Grenzgänger aus einem EU-Land wegen seines Wohnsitzes nur in seinem Wohnland erhalten kann, stehen dem Grunde nach den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gleich, wenn der Grenzgänger von seinem derzeitigen Wohnsitz aus einer Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nachgehen könnte.

...

Zu § 4 Ziffer 3

...

2.8.5 War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Lohnsteuer befreit, dann sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3b die Steuerabzüge zu berücksichtigen, die bei einem sonst vergleichbaren deutschen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland zu machen wären.

...

Zu § 4 Ziffer 4

...

2.9.4 Erhält der Arbeitnehmer gemäß Nr. 2.6.5 Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen eines ausländischen Sozialleistungsträgers, dann bemisst sich die Höhe der Überbrückungsbeihilfe nach der Leistung der Bundesanstalt für Arbeit, die dem Berechtigten zustände, wenn er seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hätte. Ist die Leistung, die er tatsächlich erhält, höher, so ist der Differenzbetrag gemäß § 5 anzurechnen."

Der Kläger erhielt von der Beklagten Überbrückungsbeihilfe für den Monat Februar 2000 in Höhe von 86,82 DM und für den Monat März 2000 in Höhe von 140,43 DM. Bei Festsetzung dieser Leistungen zog die Beklagte von der Bemessungsgrundlage die fiktive Lohnsteuer nach deutschem Recht ab und rechnete das französische Arbeitslosengeld auf die Überbrückungsbeihilfe nach § 5 TV SozSich iVm. Ziff. 2.9.4 der Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich an.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe vernachlässige die Beklagte zu Unrecht, daß er in Frankreich wohne und dort ebenfalls Abgaben zu leisten habe. Da er auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens von der Zahlung der Lohnsteuer in Deutschland befreit sei, sei der fiktive Abzug von Lohnsteuer bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe nicht gerechtfertigt. Er müsse für das Einkommen aus der Überbrückungsbeihilfe in Frankreich 12,5 % Steuern zahlen und werde daher durch die Vorgehensweise der Beklagten steuerlich unzulässig doppelt belastet. Auch sei zu berücksichtigen, daß die Überbrückungsbeihilfe eine Kompensation für den durch den Arbeitsplatzverlust eingetretenen Einkommensausfall darstelle, was eine individuelle Berechnung erfordere. Die Überbrückungsbeihilfe habe unter Berücksichtigung der in Frankreich geleisteten Steuern und des dort bezogenen Arbeitslosengeldes (Assedic) berechnet werden müssen. Daher stünden ihm für den Monat Februar weitere 561,71 DM und für den Monat März weitere 1.892,24 DM zu, was unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen den Klagebetrag ergebe. Der Kompensationszweck der Überbrückungsbeihilfe werde verfehlt, wenn eine fiktive Nettolohnberechnung nach deutschem Steuerrecht durchgeführt werde. Dies verstoße gegen Gemeinschaftsrecht.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.248,68 DM netto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25. April 2000 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, ihre Berechnung entspreche den Regelungen des § 4 Abs. 3 Buchst. b und § 5 TV SozSich. Nach diesen Vorschriften sei bei der Berechnung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe allein vom deutschen Recht auszugehen. Es sei Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe, die Eingliederung in den deutschen Arbeitsmarkt zu fördern. Auch werde dadurch die Gleichbehandlung aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmer verwirklicht. Da die Überbrückungsbeihilfe auch bei den in Deutschland lebenden anspruchsberechtigten Arbeitnehmern individuell versteuert werden müsse, was zwischen den Parteien unstreitig sei, sei auch nicht von einer steuerlichen Doppelbelastung des Klägers auszugehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Der erkennende Senat ruft gem. Art. 234 EG den Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um Vorabentscheidung an, weil sich der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch den Vorschriften des nationalen Rechts nicht entnehmen läßt und von der Auslegung von Art. 39 EG abhängt. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist bislang nicht vom Europäischen Gerichtshof entschieden worden.

1. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage unter Anwendung nationalen Rechts im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Es ist damit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 25. Juli 1996 (- 6 AZR 670/95 - und - 6 AZR 671/95 - beide nv.) gefolgt. Als Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe ist nach § 4 Ziff. 3 Buchst. b TV SozSich der fiktive Nettolohn zu ermitteln. Hierbei war von der Beklagten auch im Fall des in Frankreich wohnenden und dort steuerpflichtigen Klägers die fiktive deutsche Lohnsteuer zugrunde zu legen (§ 4 Ziff. 3 Buchst. b TV SozSich). Dies ergibt eine Auslegung der Tarifbestimmung, wie der Senat sie auch schon in den beiden genannten Entscheidungen vertreten hat.

a) Der Kläger erhält Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 TV SozSich. Diese wird ua. zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlaß der Arbeitslosigkeit (§ 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich) gezahlt. Sie ist eine sog. "Anknüpfleistung". Der Kläger erhält diese Leistung, obwohl er keine Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, sondern eine entsprechende Leistung der französischen Arbeitsverwaltung (Assedic) erhält. Dies folgt aus Nr. 2.6.5 der Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum Tarifvertrag, die die Beklagte anwendet.

Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (§ 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich) ist nach § 4 Ziff. 3 Buchst. b Satz 1 TV SozSich die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach § 4 Ziff. 3 Buchst. a TV SozSich. Der tarifliche Begriff der gesetzlichen Lohnabzüge bezeichnet die Abzüge vom Lohn, die nach deutschem Recht zum Zeitpunkt der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe vorzunehmen wären. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, aber auch aus Sinn und Zweck der Regelung.

b) § 4 Ziff. 3 Buchst. b TV SozSich schreibt eine fiktive Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge vor. Bereits diese Begriffe deuten darauf hin, daß es auf die in Deutschland zu zahlenden Abgaben ankommen soll. Bestätigt wird dies dadurch, daß weiter "von den für den Arbeitnehmer ... maßgeblichen Steuer- und Versicherungsmerkmalen - jedoch ohne Berücksichtigung von auf der Steuerkarte aufgetragenen Freibeträgen - auszugehen" ist (§ 4 Ziff. 3 Buchst. b Satz 2 TV SozSich). Die Tarifbestimmung geht somit ersichtlich vom Fall eines Anspruchsberechtigten aus, der der deutschen Steuerpflicht unterliegt. Eine individuelle Betrachtungsweise ist nur im Rahmen des deutschen Lohnsteuerrechts zulässig. Darauf, daß der Kläger von der deutschen Lohnsteuer befreit ist, kommt es somit für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe als Arbeitgeberleistung nicht an.

Dieser Tarifauslegung muß gegenüber der von dem Kläger vertretenen Auffassung auch deshalb der Vorzug gegeben werden, weil sie zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 45, 308). Die Regelung erspart es dem Arbeitgeber nicht nur, für ihn möglicherweise schwer zu beschaffende und zu verstehende ausländische Besteuerungsmerkmale zu berücksichtigen. Sie dient auch der Gleichbehandlung anspruchsberechtigter Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe. Dadurch, daß bei allen Arbeitnehmern fiktive Lohnabzüge nach deutschem Recht vorgenommen werden, wird erreicht, daß die Überbrückungsbeihilfe zusammen mit der Leistung, an die sie anknüpft, in einem angemessenen Verhältnis zum bisherigen Bruttolohn steht. Im Hinblick auf diesen sachgerechten Zweck der Tarifregelung kann der Kläger sich für die Bemessung der Arbeitgeberleistung "Überbrückungsbeihilfe" nicht darauf berufen, daß er in Deutschland von der Lohnsteuer befreit war und, wie das Landesarbeitsgericht gemeint hat, in Frankreich eine gegenüber Deutschland geringere Lohnsteuer zahlte.

Die Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich in Ziff. 2.8.5, auf die die Beklagte ihre Entscheidung gestützt hat, stimmen deshalb mit dem Inhalt der Tarifauslegung überein.

c) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG oder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vorliegt.

Der Gleichheitssatz wird von den Tarifvertragsparteien bei der Schaffung von Tarifnormen nur dann verletzt, wenn sie es versäumen, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zu beachten sind. Dabei ist es nicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben, sondern sie sind vielmehr nur befugt zu kontrollieren, ob die getroffene Regelung die Grenzen der Tarifautonomie überschreitet, was nur dann der Fall ist, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (st. Rspr. BAG 24. März 1993 - 4 AZR 265/92 - BAGE 73, 20 mwN).

Dadurch, daß die Tarifvertragsparteien den Umfang der Überbrückungsbeihilfe, einer Arbeitgeberleistung, als Bruttoleistung - wenn auch unter Heranziehung dem deutschen Steuerrecht entnommener Berechnungsfaktoren - für alle Arbeitnehmer - deutsche wie nichtdeutsche - gleich bestimmt haben, haben sie weder sachfremd noch gar willkürlich gehandelt. Damit läßt sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers den Vorschriften des nationalen Rechts nicht entnehmen.

2. Es mag jedoch nicht auszuschließen sein, daß die Tarifvertragsparteien gegen ihre Verpflichtung aus Art. 39 EG verstoßen haben, indem sie bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe auf fiktive Lohnsteuer nach deutschem Recht auch für die Arbeitnehmer abgestellt haben, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen.

Der Kläger fühlt sich deshalb diskriminiert, weil er, ebenso wie während des Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses, auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld und Überbrückungsbeihilfe verpflichtet sei, seine Einnahmen nach französischem Recht zu versteuern, gleichzeitig jedoch hinnehmen müsse, daß für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe ein fiktives Nettogehalt zugrunde gelegt wird, bei dessen Berechnung die Abzüge nach deutschem Steuerrecht vorgenommen werde. Er werde somit gleichzeitig dem Recht zweier Mitgliedsstaaten unterworfen, was gegen Art. 39 EG verstoße, der die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen bezwecke. Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Der Kläger wird in Bezug auf die Besteuerung seiner von der Beklagten gezahlten Lohneinkünfte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ebenso nach dem Doppelbesteuerungsabkommen behandelt wie vorher. Er wendet sich nur dagegen, daß die tariflich geregelten Berechnungsgrundlagen für den Bruttobetrag der Überbrückungsbeihilfe für ihn nicht günstiger geregelt ist als für Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind. Darauf hat er jedoch keinen Anspruch.

3. Dennoch befreit dies den erkennenden Senat nicht von der Pflicht, den Europäischen Gerichtshof anzurufen (Art. 234 Satz 3 EG).

Die Pflicht zur Vorlage entfällt nicht deshalb, weil die Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß keinerlei Raum für vernünftige Zweifel an der Beantwortung der gestellten Frage bleibt (sog. acte-clair-Theorie). Dies würde die Überzeugung des nationalen Gerichts voraussetzen, daß für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Europäischen Gerichtshof der gleiche Grad an Gewißheit besteht. Dabei sind die besonderen Auslegungsschwierigkeiten des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, die in der autonomen Begriffsbildung und in den verschiedenen - gleichverbindlichen - sprachlichen Fassungen bestehen (EuGH 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - EuGHE 1982, 3415, 3428; BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 449/91 - BAGE 70, 238). Eine solche Offenkundigkeit ist vorliegend nicht festzustellen. Entscheidend ist nicht, ob der erkennende Senat Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Vorschrift mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht hat. Die Vorlage ist schon dadurch veranlaßt, daß er nicht mit Gewißheit ausschließen kann, daß andere Gerichte der Gemeinschaft Zweifel bei Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu der aufgeworfenen Rechtsfrage haben. Demzufolge ist das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Ende der Entscheidung

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